Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst


Das Bundesbeamtengesetz versteht unter einer Nebentätigkeit ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung. Freizeitaktivitäten, die rechtlich keine Bedeutung haben, spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Als Nebenamt wird eine Tätigkeit bezeichnet, die nicht zu den hauptsächlichen Dienstgeschäften gehört, die jedoch wahrgenommen wird, weil sich der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis befindet. Nebenbeschäftigungen sind alle anderen Nebentätigkeiten, die nicht zum hauptsächlichen Dienstbereich gehören. Keine Nebentätigkeiten sind unentgeltliche Vormundschaften, Pflegschaften oder Betreuungen sowie die Übernahme von öffentlichen Ehrenämtern.

Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten

Wie in den anderen Rechtsbereichen, die sich mit dem Dienstverhältnis der Beamten beschäftigen, sind auch die Zulässigkeit und der Umfang von Nebentätigkeiten nicht einheitlich geregelt. Sowohl der Bund als auch die Länder verfügen über eigene Nebentätigkeitsverordnungen.

Das Bundesbeamtengesetz unterscheidet in zwei Gruppen:

1. genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Beamte benötigen für entgeltliche Nebentätigkeiten vor deren Aufnahme eine Genehmigung des Dienstvorgesetzten, soweit es sich nicht um eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst handelt, zu der sie verpflichtet sind. Die Bundesnebentätigkeitsverordnung kennt aber auch eine Vereinfachung: Sofern eine Nebentätigkeit mit Einkünften von monatlich höchstens 100,-- € und einer zeitlichen Belastung von maximal einem Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit verbunden ist, gilt ihre Genehmigung allgemein als erteilt. Die Nebentätigkeit muss dem Dienstvorgesetzten dann lediglich angezeigt werden. Wenn Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vom Dienstherrn verlangt werden, vergütet werden, gelten hierfür Freibeträge pro Kalenderjahr. Werden sie überschritten, muss der den Freibetrag übersteigende Betrag an den Dienstherrn abgeführt werden. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten:

A 1 bis A 83.700,-- €
A 9 bis A 124.300,-- €
A 13 bis A 16, B1, C 1 bis C 3, R 1 und R 24.900,-- €
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 55.500,-- €

 

2. nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten gem. § 100 Bundesbeamtengesetz

  1. Nutznießung oder Verwaltung des eigenen Vermögens
  2. Vorträge
  3. künstlerische, wissenschaftliche und schriftstellerische Tätigkeiten
  4. bei Hochschullehrern oder Beamten an wissenschaftlichen Anstalten oder Instituten: selbstständige Gutachtertätigkeiten, soweit sie mit den Forschungs- und Lehraufgaben in Zusammenhang stehen
  5. Tätigkeiten in Berufsverbänden, Gewerkschaften oder Selbsthilfeeinrichtungen für Beamte

Allerdings gilt für Nebentätigkeiten der Buchstaben b), c), d) sowie in Selbsthilfeeinrichtungen, dass sie vor ihrer Aufnahme schriftlich angezeigt werden müssen, wenn ein Beamter durch sie einen geldwerten Vorteil oder eine Bezahlung erhält. Aus der Anzeige müssen Umfang und Art der Tätigkeiten sowie das Ausmaß des finanziellen Vorteils hervorgehen. Wenn sich Änderungen ergeben, sind diese sofort dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Dienstvorgesetzte können die Ausübung einer Nebentätigkeit untersagen, wenn sie eine Gefährdung der Dienstpflichten des Beamten befürchten. Sofern es zwischen der Neben- und der dienstlichen Tätigkeit keinen Zusammenhang gibt, dürfen weder Dienstmaterial noch –räume hierfür genutzt werden. Außerdem ist die Nebentätigkeit grundsätzlich außerhalb der Dienstzeit auszuüben.

 

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

Auch Beamte im Ruhestand haben unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, eine Nebentätigkeit anzuzeigen.

Das gilt, wenn während einer Frist von fünf Jahren nach der Pensionierung

  • sich ein Zusammenhang zwischen der Nebentätigkeit und den früheren dienstlichen Tätigkeiten des Beamten herstellen lässt,
  • die dienstlichen Tätigkeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Zurruhesetzung ausgeübt worden sind und
  • die Nebentätigkeit mit dienstlichen Interessen kollidieren könnte.

Bei Versorgungsempfängern, die das 65. Lebensjahr überschritten haben, reduziert sich die fünfjährige Frist auf drei Jahre.

 

Nebentätigkeiten für Angestellte im öffentlichen Dienst

Der dienstliche Umgang mit Nebentätigkeiten ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt. Danach müssen dem Arbeitgeber Nebentätigkeiten angezeigt werden, er muss ihnen aber nicht ausdrücklich zustimmen. Der Arbeitgeber kann Nebentätigkeiten aber untersagen, wenn sie nicht in Einklang mit der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers stehen oder den Interessen des Arbeitgebers zuwider laufen.

 

Regelungen für Nebentätigkeiten in den Bundesländern

Viele Bundesländer orientieren sich stark an den für den Bund gültigen Vorschriften. Daher werden hier nur die relevanten Unterschiede aufgeführt.

 

Baden-Württemberg
Beamte müssen bei einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit zusätzlich zu den o. g. Angaben auch den Arbeitgeber nennen. Außerdem muss jährlich zum Stichtag 1.7. eine genaue Auskunft über alle Nebentätigkeiten gegeben werden, aus der die Art der Tätigkeit, deren zeitlicher Umfang, der Arbeitgeber und die Höhe der Bezahlung oder des geldwerten Vorteils hervorgehen. Nebentätigkeiten, die nur einen geringen Umfang haben, müssen gar nicht angezeigt werden. Sofern für die Ausübung der Nebentätigkeit Diensträume oder –materialien genutzt werden, räumt die Landesverordnung dem Beamten die Möglichkeit ein, eine Art Nutzungsentgelt abzuführen, dessen Höhe sich an der Vergütungshöhe für die Nebentätigkeit bemisst.


Bayern

Nebentätigkeiten, die außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, gelten pauschal als genehmigt, wenn sie nicht dienstlichen Interessen zuwider laufen und der Beamte durch sie jährlich nicht mehr als 2.400,-- € einnimmt. Sie sind jedoch vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten können auch untersagt werden, wenn nach ihrer Art und ihrem Umfang vermutet werden muss, dass die Dienstpflichten durch sie nicht mehr voll erfüllt werden können. Gemäß der Landesverordnung kann davon ausgegangen werden, wenn eine Nebentätigkeit mehr als acht Stunden pro Woche in Anspruch nimmt oder aber die Einkünfte und geldwerten Vorteile zusammen 30 % der jährlichen Dienstbezüge des vollbeschäftigten Beamten überschreiten.  Auch in Bayern gibt es die Freibetragsregelung für Nebentätigkeiten, die auf Verlangen des Dienstherrn übernommen werden.
Sie betragen pro Jahr:

A 1 bis A 83.648,-- €
A 9 bis A 124.296,-- €
A 13 bis A 16, B1, R 1 bis R 24.908,-- €
B 2 bis B 5, R 3 bis R 55.520,-- €
B 5 und höher, R 6 und höher6.144,-- €


Einkünfte, die aus Nebentätigkeiten in Organen oder Gremien von öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmen sowie in Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts erzielt werden, sind um den pro Jahr 100,-- € übersteigenden Betrag abzuführen.

 

Berlin

Nebentätigkeiten können abweichend von der Bundesregelung nur für die Dauer von zwei Jahren (Bund: fünf Jahre) genehmigt werden. Hinsichtlich der pauschalen Genehmigung kennt auch das Landesrecht hier die Regelung, dass eine Nebentätigkeit hierfür höchstens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen darf.

Berlin konkretisiert das für seine Lehrer
Für Lehrer ist ihre Pflichtstundenzahl die Bezugsgröße.  Die monatliche Verdienstgrenze liegt bei nur 51,13 €. Zu den genehmigungsfreien, aber anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten gehören in Berlin auch Berufsausbildungen oder ein Hochschulstudium.

Es gelten für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst Höchstgrenzen, die pro Jahr folgende Beträge nicht übersteigen dürfen, wenn nicht der sie übersteigende Betrag abgeführt werden soll:

A 1 bis A 83.681,30 €
A 9 bis A 124.294,85 €
A 13 bis A 16, B1, R 1 bis R 24.908,40 €
B 2 bis B 5, R 3 bis R 55.521,95 €
B 5 und höher, R 6 und höher6.135,50 €

 

Brandenburg
Eine erteilte Genehmigung einer Nebentätigkeit gilt vier Jahre. Bestimmte Nebentätigkeiten (z. B. in Selbsthilfeeinrichtungen oder Gewerkschaften) müssen angezeigt werden, auch wenn sie unentgeltlich sind. Die oberste Dienstbehörde kann anlassbezogen eine ausführliche Auskunft über Art, Umfang und geldwerte Vorteile der Nebentätigkeit verlangen, darf diese aber ausdrücklich nicht dazu verwenden, Berufsverbände und Gewerkschaften auszuforschen.

 

Bremen
Eine pauschale Genehmigung von Nebentätigkeiten stützt sich auch in Bremen auf die Fünftel-Regelung und bezieht sich für Lehrer auf ihre regelmäßige Pflichtstundenzahl. Darüber hinaus geht das Land im Regelfall davon aus, dass in den Fällen, in denen eine Nebentätigkeit mindestens ein Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, die Dienstpflicht automatisch behindert wird. Bei Lehrern liegt diese Grenze beim Zeitumfang von sechs Unterrichtsstunden pro Woche. Das Land hat für die Genehmigungen keine Höchstdauer vorgesehen, ermöglicht diese jedoch. Über die Genehmigung oder Untersagung einer Nebentätigkeit entscheidet der Dienstvorgesetzte und nicht die oberste Dienstbehörde.

 

Hamburg
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten müssen spätestens einen Monat, bevor sie begonnen werden sollen, angezeigt werden. Alle anderen Regelungen entsprechen weitestgehend denen des Bundes.

 

Hessen

Neben der Fünftel-Regelung für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten wird das Augenmerk auch auf die erzielten Einkünfte gelegt. Übersteigen sie 30 % der jährlichen Dienstbezüge eines vollbeschäftigten Beamten, müssen die Versagungsgründe besonders geprüft werden. Nach einem Kalenderjahr kann der Beamte verpflichtet werden, seine Nebentätigkeiten und die daraus erzielten Einkünfte und geldwerten Vorteile zu dokumentieren. Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind in Hessen nicht generell genehmigungsfrei. Wenn sich wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische und Vortragstätigkeiten gleichartig wiederholen, müssen sie nur mithilfe eines erleichterten Verfahrens nachgewiesen werden.

Für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes gelten auch in Hessen Freibetragsgrenzen:

A 1 bis A 83.681,30 €
A 9 bis A 124.294,85 €
A 13 bis A 16, B1, R 1 bis R 24.908,40 €
B 2 bis B 5, R 3 bis R 55.521,95 €
B 5 und höher, R 6 und höher6.135,50 €

 

Mecklenburg-Vorpommern

Die Vorschriften stimmen im Wesentlichen mit denen des Bundes überein. Die Nebentätigkeitsanzeigen von Ruhegehaltsempfängern müssen sich jedoch an den letzten Dienstvorgesetzten richten (Bund: oberste Dienstbehörde, die an nachgeordnete Behörden delegieren kann). 

 

Niedersachsen

Das Land hat eigene Jahres-Freibeträge für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst:

A 2 bis A 84.100,-- €
A 9 bis A 124.700,-- €
A 13 bis A 16, C 1 bis C 4,
W 1 bis W 3, B 1 bis B 4,
R 1 bis R 4
5.400,-- €
B 5 und höher, R 5 und höher6.200,-- €


Alle diese Freibeträge übersteigenden Einkünfte müssen abgeführt werden.

 

Nordrhein-Westfalen
Alle Nebentätigkeiten, bei denen die Einkünfte den Jahresbetrag von 1.200,-- € übersteigen, müssen dem Dienstvorgesetzten am Jahresende nachgewiesen werden. Es gibt auch in Nordrhein-Westfalen eine Freibetragsregelung, wenn bei der Wahrnehmung von Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes Einnahmen erzielt werden. Hier gilt jedoch für alle Besoldungsgruppen einheitlich der Höchstbetrag von 6.000,-- €. Beamte im Ruhestand müssen diejenigen Nebentätigkeiten melden, die auch aktive Beamte anzeigen müssten. Die Meldung erfolgt im Gegensatz zum Bund an den letzten Dienstvorgesetzten und nicht an die oberste Dienstbehörde.

 

Rheinland-Pfalz

Die Landesverordnung sieht vor, dass Nebentätigkeiten, die außerhalb der Dienstzeit verrichtet werden, als allgemein genehmigt angesehen werden, sofern der Beamte daraus nicht mehr als jährlich 2.400,-- € (s. a. § 3 Nr. 26 EStG) erhält, sie außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden und es keine gesetzlichen Untersagungsgründe gibt. Nebentätigkeiten dieser Art müssen schriftlich angezeigt werden. Außerdem gelten auch Prüfertätigkeiten für das Land Rheinland-Pfalz, eine Kommune, eine Körperschaft, eine Anstalt oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts allgemein als erteilt. Für Einkünfte, die im Rahmen von dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst eingenommen werden, gelten jährliche Freigrenzen.

Die den Freibetrag übersteigende Summe muss abgeführt werden. Die Freibeträge sind nach Besoldungsgruppen gestaffelt:

A 1 bis A 124.300,-- €
A 13 bis A 16, B 1,
C 1 bis C 3, W 1 und
W 2, R 1 und R 2:
5.000,-- €
B 2 und höher, C 4, W 3, R 3 und höher:6.200,-- €


Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst:

Freibetrag des Eingangsamtes + (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe des Eingangsamtes ./. Anwärterbezüge)

 

Saarland
Die Genehmigung einer Nebentätigkeit hat eine Gültigkeit von höchstens zwei Jahren. Nebentätigkeiten gelten als pauschal genehmigt, wenn sie nicht mit dienstlichen Belangen kollidieren und die aus ihnen erzielten Einkünfte maximal 50,-- € pro Monat betragen. Eine schriftliche Anzeige ist jedoch in jedem Fall vorgeschrieben. Alle genehmigungsfreien Nebentätigkeiten müssen gemeldet werden. Von dieser Anzeigepflicht sind jedoch Tätigkeiten zugunsten von Gewerkschaften oder Berufsverbänden ausgenommen. Einkünfte aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder Gesellschaften, Unternehmen oder Genossenschaften, die zum Teil der öffentlichen Hand gehören, unterliegen jährlichen Freibeträgen. Werden sie überschritten, muss der übersteigende Betrag abgeführt werden. Die Freibeträge sind nach Besoldungsgruppen gestaffelt:

A 2 bis A 83.600,-- €
A 9 bis A 124.200,-- €
A 13 bis A 16, B 1, R 1 und R 24.800,-- €
B 2 und höher, R 3 und höher:5.500,-- €

 

Sachsen
Beamte dürfen für ihre Nebentätigkeit die einfache Büroausstattung, einfache Werkzeuge und Geräte sowie Bibliotheken und wissenschaftliche Publikationen ohne eine ausdrückliche Genehmigung verwenden. Darüber hinaus gehende Beanspruchungen müssen vorher genehmigt werden. Für sie ist ein Nutzungsentgelt zu zahlen.  Zu den Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zählen nicht nur Tätigkeiten für Gebietskörperschaften, sondern auch für Unternehmen und Einrichtungen, die sich überwiegend aus Mitteln der öffentlichen Hand tragen sowie Einrichtungen, die von einem Verband oder einer juristischen Person der o. g. Unternehmen und Einrichtungen wirtschaftlich getragen werden. Sofern hierfür Vergütungen gezahlt werden, gelten diese jährlichen Freibeträge:

A 2 bis A 84.500,-- €
A 9 bis A 125.250,-- €
A 13 bis A 15, R 16.000,-- €
A 16, B 1, R 2 oder darüber7.000,-- €


Zu den Ausnahmen von dieser Ablieferungspflicht, die bereits beim Bund gelten, kommen in Sachsen schriftstellerische und „vergleichbare Tätigkeiten“ hinzu.

 

Sachsen-Anhalt

Die Vorschriften des Landes stimmen weitestgehend mit denen des Bundes überein.

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Schleswig-Holstein
Die Landesverordnung untersagt grundsätzlich die Vergütung von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, lässt aber eine Reihe von Ausnahmen zu. Dazu gehören neben denen in der Bundesnebentätigkeitsverordnung genannten Tätigkeiten auch solche, „für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann“ und Tätigkeiten, bei denen die Unentgeltlichkeit eine Zumutung wäre. Im Regelfall dürfen unabhängig von der Besoldungsgruppe pro Kalenderjahr 5.500,-- € eingenommen werden.

 

Thüringen
Die Landesverordnung sieht die Genehmigung für eine Nebentätigkeit allgemein als erteilt an, wenn keine rechtlichen Gründe dagegen sprechen, sie außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wird und die damit erzielten Einkünfte den monatlichen Höchstbetrag von 300,-- € nicht überschreiten. Es gilt auch hier die Fünftel-Regelung des Bundes (siehe oben). Diese Nebenbeschäftigungen sind anzuzeigen. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gelten auch hier jährliche Freibeträge. Werden sie überschritten, muss der sie übersteigende Betrag an den Dienstherrn abgeliefert werden.

Die Höhe der Freibeträge ist von der Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe abhängig:

A 2 bis A 84.100,-- €
A 9 bis A 124.700,-- €
A 13 bis A 16, B 1, R 1 und R 25.100,-- €
B 2 bis B 5, R 3 bis R 55.600,-- €
B 6 und darüber, R 6 und darüber6.200,-- €


W-Besoldungsgruppen
Es wird die Summe aus dem Grundgehalt und den Funktions-Leistungsbezügen gebildet und einer vergleichbaren oben genannten Besoldungsgruppe zugeordnet.