Die Beamtenbeihilfe - das muss jeder Beamte wissen


Die Gewährung der beamtenrechtlichen Beihilfe geht auf die sog. „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ gem. Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) zurück. Damit kommt der Dienstherr seiner Alimentationsverpflichtung nach, seine Beamten, Richter und Soldaten sowie ihre nächsten Angehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, leibliche und adoptierte Kinder) im Fall von Krankheit, Geburt, Tod oder Pflegebedürftigkeit finanziell zu unterstützen. Zum Leistungskatalog gehören auch bestimmte Maßnahmen zur Früherkennung von Erkrankungen sowie Schutzimpfungen.

Unter einem Dienstherrn wird, anders als oft in den Medien falsch dargestellt, kein Amtsinhaber wie ein Bundes- oder Ministerpräsident verstanden; es handelt sich vielmehr um Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, (Land-)Kreise, Gemeinden) sowie Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. durch ein Bundesland getragene öffentliche Hochschulen oder Fachhochschulen, Evangelische Kirche in Deutschland mit den Landeskirchen, die römisch-katholische Kirche mit allen Bistümern, Postbeamtenkrankenkasse).

Diese Unterstützung geht jedoch nicht so weit, dass sich ein Dienstherr für alle in den o. g. Fällen entstehenden Kosten verantwortlich fühlen würde. Er übernimmt immer nur einen prozentualen Teilbetrag, der sich nicht nur an der Rechnungshöhe, sondern auch an Kriterien orientiert, die in Verordnungen geregelt sind. Die genannten Personengruppen haben weder einen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung, noch stehen ihnen Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen zu. Darüber hinaus gab es für sie bis einschließlich 2008 keine Verpflichtung, für sich und ihre Angehörigen überhaupt eine Krankenversicherung abzuschließen. Das hat sich zum Jahresbeginn 2009 geändert: Seitdem müssen auch sie für die nicht vom Dienstherrn gezahlten Restkosten eine Krankenversicherung abschließen, die mindestens stationäre und ambulante Heilbehandlungen abdeckt. Hierfür kommen passende private Krankenversicherungen in Betracht.

Die Grundlage für die Zahlung von beamtenrechtlicher Beihilfe ist die „Verordnung über Beihilfe in Krankheit-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV). In ihr finden sich sämtliche relevanten Regelungen für alle Bundesbeamten sowie die Beamten, die bis zur jeweiligen Privatisierung der Deutschen Bundespost oder der Bundesbahn angehörten. Im Großen und Ganzen lehnen sich die beihilferechtlichen Vorgaben aller anderen Gebietskörperschaften an die Bundesbeihilfeverordnung an; die Abweichungen werden in gesonderten Kapiteln auf dieser Seite erläutert.

Neben der Beihilfe gibt es auch die sogenannte (freie) Heilfürsorge. Sie ist für diejenigen Beamten gedacht, die unmittelbar für den Schutz von Bevölkerung und Staat im Einsatz sind. Dazu zählen beispielsweise die Berufsfeuerwehrleute, in einigen Bundesländern die Polizeivollzugsbeamten oder Justizvollzugsbeamte.
Bundeswehrsoldaten erhalten während ihrer aktiven Dienstzeit die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.

Sowohl auf die freie Heilfürsorge als auch die truppenärztliche Versorgung wird an gesonderter Stelle näher eingegangen.

Für diesen Personenkreis besteht eine Beihilfeberechtigung

Die Beihilfeberechtigung gilt unabhängig von der geleisteten Wochenarbeitszeit und der Besoldungsstufe. Sie bleibt auch während der Elternzeit bestehen. Verstirbt ein Beihilfeberechtigter, können für alle beihilfefähigen Leistungen, die bis zu seinem Tod entstanden sind, Beihilfeleistungen geltend gemacht werden.

  • Anwärter und Referendare
    Unter der Bezeichnung „Anwärter“ werden Beamte im Vorbereitungsdienst für den einfachen, mittleren und gehobenen Vorbereitungsdienst geführt; mit „Referendaren“ sind Beamte im Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst gemeint. Vereinzelt wurde die Einteilung der Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) durch andere Bezeichnungen ersetzt. Beispielsweise wurden in Niedersachsen der einfache und mittlere Dienst in die Laufbahngruppe 1 und der gehobene und höhere Dienst in die Laufbahngruppe 2 übergeleitet. Sowohl Anwärter als auch Referendare sind Beamte auf Widerruf und können jederzeit von ihrem Dienstherrn entlassen werden, sofern gerichtlich nachprüfbare Gründe vorliegen. Ihr Verhältnis zum Dienstherrn endet entweder mit dem endgültigen Nichtbestehen oder aber dem Bestehen der Laufbahnprüfung.
    Auch wenn die Bezeichnung dies nahelegt, handelt es sich bei Rechtsreferendaren in der Regel nicht um Beamte auf Widerruf: Sie leisten ihr Referendariat ab, um ihren Beruf später auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausüben zu können. Hier handelt es sich eher um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
  • Berücksichtigungsfähige Angehörige von Empfängern für Heilfürsorge oder unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung
  • Berufssoldaten, Beamte, Berufsrichter und beamtete Hochschullehrer im Ruhestand (Versorgungsempfänger)
  • Witwen und Witwer, Waisen und Halbwaisen

Dieser Personenkreis ist bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig

  • Ehepartner oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz; deren Einkünfte dürfen jedoch im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung insgesamt nicht höher sein als 17.000 EUR (in einzelnen Bundesländern abweichend). Der Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung muss mit einem Steuerbescheid erbracht werden.
  • Leibliche und adoptierte Kinder von Beihilfeberechtigten, sofern sie im Familienzuschlag berücksichtigt werden. Die Zahlung des kindbezogenen Familienzuschlags ist mit dem Anspruch auf Kindergeld gekoppelt. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, müssen sie entscheiden, wer den Familienzuschlag erhalten soll. Bei diesem Elternteil ist dann das Kind berücksichtigungsfähig.

So viel Beihilfe wird anteilig gezahlt

In der Mehrzahl der Beihilfevorschriften bezieht sich der Beihilfebemessungssatz auf diejenigen Personen, für die eine Rechnung eingereicht wurde. Nur in den Ländern Hessen und Bremen wurde ein familienbezogenes Bemessungssystem eingeführt. Im nachfolgenden Absatz soll auf die grundsätzlichen Regelungen eingegangen werden.

  • Für einen aktiven Beamten ohne berücksichtigungsfähige Kinder gilt ein Beihilfebemessungssatz von 50 %.
  • Hat ein Beamter mindestens zwei Kinder, beträgt der Beihilfebemessungssatz für ihn 70 %.
  • Ebenfalls 70 % gelten für einen berücksichtigungsfähigen Ehe-oder Lebenspartner eines Beamten.
  • Auch Versorgungsempfänger werden einem Beihilfebemessungssatz von 70 % zugeordnet.
  • Die berücksichtigungsfähigen Adoptiv-  oder leiblichen Kinder liegen bei einem Beihilfebemessungssatz von 80 %. Das gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger ist.

 

Das heißt, dass für die jeweils an 100 % fehlenden Anteile selbst für eine entsprechende Krankenversicherung gesorgt werden muss. Wenn jedoch die von der Krankenversicherung und der Beihilfe gezahlten Beträge zusammen höher sind als 100 %, wird die Beihilfe um den zu hohen Betrag entsprechend gekürzt.