Beihilfe in Bund und Ländern


Alle Beihilfezahlungen basieren auf der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). In ihr sind sowohl die Voraussetzungen, die einer Beihilfe zugrunde liegen müssen, als auch deren Höhe geregelt. Sie gilt für alle Beamten und Richter, deren Dienstherr der Bund ist, und deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Auch Beamte, die nach einer Versetzung dauerhaft oder bei einer Abordnung vorübergehend im Ausland tätig sind, fallen unter die Bestimmungen der BBhV.

 

Ausdrücklich ausgenommen sind

  • Ehrenbeamte
    (z. B. Honorarkonsuln, Wehrführer bei der Freiwilligen Feuerwehr)
  • Beamte in einem für weniger als einem Jahr befristeten Dienstverhältnis
  • Beamte und Versorgungsempfänger, die vorrangig Leistungen auf der Basis des Europaabgeordnetengesetzes oder landesrechtlicher Vorschriften erhalten
  • Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse
    (Beamte und Versorgungsempfänger des einfachen Dienstes sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige)
  • Beamte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn, die diesen Status bereits am 1. Januar 1994 inne hatten
    (Gründungsdatum der Deutschen Bahn AG durch Fusion der Deutschen Bundesbahn mit der Deutschen Reichsbahn)

 

Die BBhV unterscheidet in ambulante Leistungen und  sonstige Aufwendungen, zu denen auch Krankenhauskosten zählen. Aufwendungen in Pflegefällen werden in der BBhV gesondert aufgeführt.

 

Ambulante Leistungen

  • ärztliche Leistungen entsprechend der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte)
  • Leistungen von Heilpraktikern im Rahmen der Höchstbeträge nach Anlage 2 der BBhV (s. Artikel „In welchen Fällen wird grundsätzlich Beihilfe gezahlt? Die Beihilfefähigkeit ist entscheidend“)
  • zahnärztliche Leistungen entsprechend der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte)
  • kieferorthopädische Leistungen, wenn der Patient bei Behandlungsbeginn noch minderjährig ist oder bei schweren Kieferanomalien nach vorheriger Vorlage eines Heil- und Kostenplans
  • implantologische Leistungen, z. B. unter bestimmten Voraussetzungen bei großen Gesichts- oder Kieferdefekten, bei einer dauerhaften Mundtrockenheit oder wenn Zähne aus genetischen Gründen nicht angelegt wurden.
  • funktionsbezogene (funktionsanalytische/-therapeutische) Leistungen wie z. B. Gebiss-Sanierungen oder systematische Parodontalbehandlungen
  • psychotherapeutische Leistungen
    Hier sind die Kosten für eine psychosomatische Grundversorgung, Verhaltenstherapie und Psychotherapie beihilfefähig. Bei Leistungen, die im Rahmen einer Psychotherapie erbracht werden, schränkt die BBhV jedoch das Spektrum auf verschiedene Störungen und Erkrankungen ein. Dazu gehören z. B. Essstörungen oder Zwangsstörungen. Psychotherapeutische Behandlungen müssen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren erfolgen; die Anerkennung wird durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP) auf der Basis des Psychotherapeutengesetzes vorgenommen (Informationen unter www.wbpsychotherapie.de). Um die richtige Diagnose stellen zu können, sieht die BBhV für eine biographische oder Verhaltensanalyse fünf, für eine analytische Psychotherapie maximal acht sog. probatorische Sitzungen vor, bevor mit der eigentlichen Behandlung fortgefahren wird. Die Anzahl der für eine Psychotherapie oder Verhaltenstherapie benötigten Sitzungen ist beschränkt beihilfefähig: Für eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie eines Erwachsenen können beispielsweise bis zu 50 Einzelsitzungen in Anspruch genommen werden, Ausnahmen sind jedoch möglich. Zu einer psychosomatischen Grundversorgung zählt die BBhV beispielsweise Hypnose, autogenes Training oder Muskelrelaxation nach Jacobson.
  • Krankenhausleistungen, sofern ihre Vergütung auf dem Krankenhausentgeltgesetz (nach dem leistungsbezogenen DRG-Entgeltsystem, besser bekannt unter dem Begriff „Fallpauschalen“) oder der Bundespflegesatzverordnung (ohne DRG-Entgeltsystem, z. B. in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern) beruht. Beihilfefähig sind nicht nur voll- und nachstationäre Behandlungen, sondern auch bestimmte Wahlleistungen sowie in medizinisch notwendigen Fällen die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.
  • Krankenhausleistungen, die in einer Privatklinik erbracht werden und Fallpauschalen zugeordnet werden können, sind bis zu der Höhe beihilfefähig, die auch für Kliniken gelten, die gem. Krankenhausentgeltgesetz abrechnen. Für alle anderen Leistungen sind Höchstsätze beihilfefähig, die nach der Art der Behandlung (teil- oder vollstationär) und dem Alter (voll- oder minderjährig) unterschieden werden. Wenn eine Privatklinik in einem Notfall das nächstgelegene Krankenhaus ist, sind alle Leistungen beihilfefähig.
  • Beihilfeberechtigte oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen können auch Kosten, die im Zusammenhang mit einer postmortalen Organspende entstehen, beihilferechtlich geltend machen. Diese Regelung gilt sowohl für den verstorbenen Organspender als auch den Organempfänger.
  • Komplextherapien in ambulanter, teil- oder vollstationärer Form, bei denen ein Team arbeitet, das sich aus mehreren Berufsgruppen zusammensetzt (Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und weitere Mitglieder aus Gesundheitsberufen).
  • Häusliche Krankenpflege wird in angemessenem Umfang für die Dauer von vier Wochen als beihilfefähig anerkannt, wenn sie ärztlich verordnet wird. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass niemand aus dem Haushalt und kein berücksichtigungsfähiger Angehöriger für die Krankenpflege zur Verfügung steht. Die Bedingungen für die Notwendigkeit einer Familien- und Haushaltshilfe sind eng gefasst und müssen vollständig erfüllt werden:

    1. Die den Haushalt führende Person ist im Krankenhaus, einer Reha-Klinik oder einer Pflegeeinrichtung untergebracht oder sogar verstorben.
    2. Im Haushalt lebt mindestens ein Beihilfeberechtigter oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger, der entweder pflegebedürftig oder unter 12 Jahre alt.
    3. Es lebt keine andere Person im Haushalt, die diesen weiterführen könnte.

  • Soziotherapie wird von einem Soziotherapeuten durchgeführt (Dipl.-Sozialarbeiter) und dient dazu, den Betroffenen wieder in die Lage zu versetzen, seinen Alltag selbstständig zu bewältigen.
  • Hilfsmittel, Geräte für die Selbstbehandlung und –kontrolle und Körperersatzstücke sind nicht nur in Höhe ihrer Anschaffungskosten beihilfefähig, sondern auch, wenn Kosten für ihren Betrieb, Reparaturen, ihre Unterhaltung, für die Unterweisung oder für ihren Ersatz entstehen. Das Spektrum wird jedoch hinsichtlich der Hilfsmittel und Geräte für die Selbstbehandlung und –kontrolle stark eingeschränkt: So werden sie nicht anerkannt, wenn sie zu einem geringen Preis erhältlich oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind.
  • Heilmittel (z. B. Massagen, Krankengymnastik) im Rahmen der festgelegten Höchstbeträge nach Anlage 9 der BBhV
  • Fahrtkosten sind immer beihilfefähig, wenn sie durch die Nutzung eines Rettungswagens entstanden sind. Es spielt dabei keine Rolle, ab im Anschluss an die Fahrt ein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen ist. Andere Fahrten müssen entweder ärztlich verordnet oder von der Beihilfe- oder Festsetzungsstelle im Voraus genehmigt worden sein. Fahrten zu ambulanten oder nachstationären Behandlungen müssen in den meisten Fällen ebenfalls vorab genehmigt werden. Dagegen sind Rückholtransporte, die im Urlaub nötig geworden sind, generell nicht beihilfefähig. Ähnliches gilt auch für Reisekosten, die im Zusammenhang mit Behandlungen entstanden sind, die außerhalb des EU-Gebiets durchgeführt wurden: Hier werden nur in sehr seltenen Fällen die entstehenden Kosten übernommen, nachdem auch das Bundesministerium des Innern seine Zustimmung gegeben hat.
  • Die Beihilfefähigkeit für eine künstliche Befruchtung liegt bei 50 % der Kosten und richtet sich nach den Vorgaben des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Dort sind auch die für verheiratete Ehepartner maßgeblichen Altersgrenzen festgelegt.
  • Sterilisationen sind nur dann beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig sind und von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden.
  • Legal durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche einschließlich der dafür nötigen Beratungen und Untersuchungen sind ebenfalls beihilfefähig.
  • Beihilfen für Pflegeleistungen orientieren sich an den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch und hängen in ihrer Höhe von der festgestellten Pflegestufe sowie der Art der Pflegeleistung (zu Hause mit oder ohne professionelle Unterstützung; Pflegeheim) ab. Die beihilferechtlich akzeptierten Beträge sind mit denen von gesetzlich Krankenversicherten identisch und können auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit (http://www.bmg.bund.de) abgerufen werden.

 

Über die Höhe der jeweiligen Eigenbehalte informiert der Artikel „Beihilfefähigkeit: in welchen Fällen Beihilfe gezahlt wird

 

Beamte auf Widerruf (Anwärter/Referendare) sind beihilferechtlich von diesen zahnärztlichen Leistungen ausgeschlossen:

  • Zahnkronen, Inlays
  • implantologische und prothetische Leistungen
  • funktionsanalytische/-therapeutische Leistungen
  • Material- und Laborkosten, in der Regel 40 % des hierfür angesetzten Rechnungsbetrags

Abweichungen von den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung in den Bundesländern

Grundsätzlich sind mit der Einführung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung alle Bürger zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet. Diese Verpflichtung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 auch auf alle Beamten ausgeweitet. Damit geht auch einher, dass die privaten Krankenversicherungen einen Basistarif anbieten müssen, dessen Leistungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Sie dürfen außerdem niemandem den Zugang zum Basistarif verweigern.

Die nachfolgenden Erläuterungen für die jeweilgen Bundesländer decken nicht die beihilferechtlichen Spezialfälle ab. Die dienstrechtliche Krankenversorgung von Soldaten, Polizeibeamten sowie Beamten, die noch von den ehemaligen Bundesbehörden Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost eingestellt worden sind und ihren Status auch nach der Privatisierung dieser Behörden beibehalten haben, wird in gesonderten Beiträgen erläutert.

 

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wird die Beihilfe in der Beihilfeverordnung (BVO) geregelt. Das Land verlangt den Nachweis über eine Krankenversicherung (privat oder gesetzlich), die die Leistungen der Beihilfe für beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige ergänzt.
Im Regelfall müssen zunächst beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 300,-- Euro entstanden sein, bevor ein Beihilfeantrag gestellt werden kann. Besteht der Antragsteller auf der Bearbeitung seines Antrags, obwohl diese Grenze noch nicht erreicht wurde, wird die Beihilfe um 16,-- Euro gekürzt. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn der letzte Beihilfeantrag vor mehr als einem Jahr gestellt worden ist.
Der berücksichtigungsfähige Personenkreis ist zwar grundsätzlich mit dem der Bundesbeihilfeverordnung identisch, allerdings darf das Einkommen von berücksichtigungsfähigen Ehe- oder Lebenspartnern statt jährlich 17.000 in Baden-Württemberg 18.000 Euro betragen, wenn diese bereits am 31.12.2012 berücksichtigungsfähig und nicht gesetzlich krankenversichert waren und die Aufwendungen spätestens am 21.03.2013 entstanden sind. Dabei wird das Einkommen zugrunde gelegt, das im Kalenderjahr vor der Antragstellung erreicht wurde. In allen anderen Fällen dürfen Ehe- oder Lebenspartner in den beiden Kalenderjahren vor der Antragstellung Einkünfte von höchstens je 10.000 Euro erzielt haben, um die Berücksichtigungsfähigkeit zu erhalten.
Eine Besonderheit ist auch die Nennung von Enkel- und Pflegekindern in der BVO: Für sie wird Beihilfe so lange gewährt, wie sie beim Familienzuschlag berücksichtigt werden.
Außerdem gibt es hier den Begriff des Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellter): Diese Personengruppe ist bei einer Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft zwar auf der Basis eines privaten Arbeitsvertrags beschäftigt, profitiert jedoch u. a. bei der Beihilfe von beamtenrechtlichen Regelungen.
Leben Ehe- oder Lebenspartner getrennt vom Beihilfeberechtigten, können sie nur dann Beihilfe beantragen, wenn sie gegen ihn keine Unterhaltsansprüche haben.

Die Zuteilung der Bemessungssätze weist in Baden-Württemberg eine Besonderheit auf: Wenn der Beihilfeberechtigte Beihilfe auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 70 % erhalten hatte, weil für mehrere Kinder der entsprechende Familienzuschlag gezahlt worden ist, bleibt dieser Bemessungssatz auch dann bestehen, wenn zwar Kinder dauerhaft nicht mehr berücksichtigt werden, vorher jedoch mindestens drei Kinder berücksichtigungsfähig waren.
In allen Fällen, in denen eine Beihilfeberechtigung erst ab dem 1.1.2013 entstanden ist, bleibt es bei denjenigen Beihilfeberechtigten, die während ihrer aktiven Dienstzeit unter einen Bemessungssatz von 50 % gefallen sind, auch im Ruhestand bei dieser Höhe. Nur bei der Beihilfeberechnung für Pflegeaufwendungen wird ein Bemessungssatz von 70 % angesetzt.

Die Kostendämpfungspauschale – in dieser Höhe reduzieren sich pauschal die Beihilfezahlungen

Auch in Baden-Württemberg müssen Beihilfeberechtigte bestimmte Beträge selbst tragen. Hier ist jedoch nicht von Eigenbehalten, sondern von einer Kostendämpfungspauschale die Rede. Sie bezieht sich nicht auf die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen, sondern wird immer dann angewendet, wenn ein Beihilfeberechtigter zum ersten Mal innerhalb eines Kalenderjahres einen Beihilfeantrag stellt. Ihre Höhe hängt ausschließlich von der Zugehörigkeit zu einer Besoldungsstufe sowie vom Status (aktiver Beamter oder Versorgungsempfänger) ab; bei Anwärtern und Referendaren ist die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe maßgeblich. Die Kostendämpfungspauschale wird einmalig pro Kalenderjahr fällig.
Derzeit sieht der § 15 BVO die folgende Staffelung vor:

Besoldungsgruppen

aktive Beamte (€)

Versorgungsempfänger (€)

A 6/A 7

90,--

75,--

A 8/A 9

100,--

85,--

A 10/A 11

115,--

105,--

A 12; C 1 – C 3

150,--

125,--

A 13/A 14; R 1; W 1; H 1 – H 2

180,--

140,--

A 15/A 16; R 2; C 4; W 2; H 3

225,--

175,--

B 1/B 2; W 3; H 4

275,--

210,--

B 3 – B 5; R 3 – R 5; H 5

340,--

240,--

B 6 – B 8; R 6 – R 8

400,--

300,--

höhere Besoldungsgruppen

480,--

330,--


(Quelle: BVO des Landes Baden-Württemberg, gültig ab 1.4.2014)
Die Kostendämpfungspauschale wird nicht von berücksichtigungsfähigen Waisen erhoben und wenn es sich um Leistungen der häusliche Pflege, Säuglings- und Kleinkindausstattung, alle mit der Schwangerschaft und Entbindung zusammenhängenden Kosten oder die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer im Krankenhaus handelt.

Leistungen

Zusätzlich zu den Kosten, die auch innerhalb der Bundesverwaltung bei Geburten erstattet werden, zahlt das Land Baden-Württemberg eine Pauschale in Höhe von 250,-- Euro für die Säuglingsausstattung für jedes lebend geborene Kind. Wenn ein Kind vor seiner Vollendung des dritten Lebensjahres adoptiert wird, wird eine Pauschale für die Kleinkindausstattung in  derselben Höhe gewährt. Es erfolgt kein Abzug durch die Kostendämpfungspauschale (s. o.).

Ein großer Unterschied im Vergleich zur BBhV ist auch beim beihilferechtlichen Umgang mit Sterbefällen festzustellen: Während Bundesbedienstete hier nicht unterstützt werden, wird in Baden-Württemberg eine pauschale Beihilfe von 1.900,-- Euro gezahlt. Sie kann für eine Leichenschau, das Einsargen, die Überführung des Verstorbenen, dessen Aufbahrung, seine Einäscherung und Beisetzung, für das Anlegen des Grabes sowie den Grabstein verwendet werden. Zusätzlich können die Kosten, die für den Sarg, die Urne sowie für den Erwerb des Nutzungsrechts einer Grabstelle entstehen, bei der Beihilfe geltend gemacht werden. Wenn aufgrund anderer Rechtsgrundlagen, aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder von Zusatzversorgungseinrichtungen (siehe http://www.versorgungskassen.de/) ebenfalls Unterstützungen bei Todesfällen gezahlt werden, wird die gem. BVO gezahlte Beihilfe stufenweise gekürzt:

  • Übersteigen die anderweitigen Sterbegelder insgesamt 1.500,-- Euro, wird die pauschale Beihilfe auf 1.300,-- Euro gekürzt.
  • Bei Sterbegeldern von mehr als 2.700 Euro wird noch eine Pauschalbeihilfe von 700,-- Euro gezahlt.
  • Bei Sterbegeldern, die insgesamt höher als 3.900,-- Euro sind, entfällt die Pauschalbeihilfe, die zusätzlichen Aufwendungen (Sarg, Urne etc.) können jedoch geltend gemacht werden.
  • Wenn die Gesamthöhe der Sterbegelder 4.900,-- Euro übersteigt, wird weder eine Pauschale noch eine Beihilfe für die zusätzlichen Aufwendungen gewährt.

Auch an die Kinder der Verstorbenen wurde gedacht:
Wenn im Haushalt des Verstorbenen mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind lebt, das noch nicht 15 Jahre alt ist, werden von der Beihilfe für die Dauer von 6-10 Monaten die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe übernommen, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die diese Aufgabe übernehmen kann.

Bei Erkrankungen gibt es ebenfalls einen deutlichen Unterschied zur BBhV:
Beihilfeberechtigte können sich die Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Doppelzimmer) gewissermaßen „dazukaufen“. Sie müssen dazu spätestens innerhalb von fünf Monaten nach dem Wirksamwerden ihrer Beihilfeberechtigung gegenüber ihrer Bezüge- und Beihilfestelle ihre Bereitschaft erklären, dauerhaft monatlich 22,-- Euro für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu zahlen. Dieser Betrag wird dann von den monatlichen Bezügen einbehalten.

Wenn nicht eine dringende und durch ein Gutachten bestätigte medizinische Notwendigkeit vorliegt, kann eine Rehabilitationsmaßnahme nur frühestens fünf Jahre nach der vorangegangenen durchgeführt werden, während es in der Bundesverwaltung nur vier Jahre sind.

Bei den Pflegeleistungen ergeben sich ebenfalls einige deutliche Unterschiede:

In Baden-Württemberg kann eine häusliche Pflege auch teilstationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe erbracht werden. In diesem Fall wird eine Beihilfe von bis zu 50 % der unten genannten Pflegesätze gezahlt.

Bei einer vollstationären Pflege in einer solchen Einrichtung sind in

  • Pflegestufe 1.256,-- Euro
  • Pflegestufe 2 .400,-- Euro
  • Pflegestufe 3.650,-- Euro

beihilfefähig.

Alle im Zusammenhang mit einer stationären Pflege stehenden Aufwendungen sind voll beihilfefähig und unterscheiden sich nur hinsichtlich des Bemessungssatzes. Zusätzlich sind auch die für die Unterkunft entstehenden Aufwendungen inkl. der Verpflegung und der Investitionskosten beihilfefähig, sofern sie diese monatlichen Eigenanteile übersteigen:

  • Beihilfeberechtigte mit einem Angehörigen 250,-- Euro
  • Beihilfeberechtigte mit zwei Angehörigen 220,-- Euro
  • Beihilfeberechtigte mit drei Angehörigen 190,-- Euro
  • Beihilfeberechtigte mit mehr als drei Angehörigen 160,-- Euro
  • Beihilfeberechtigte ohne Angehörige 70 % der Bruttobezüge sowie (Zusatz-) Renten
  • bei einer gleichzeitigen vollstationären Pflege des Beihilfeberechtigten sowie aller Angehörigen 70 % der Bruttobezüge sowie (Zusatz-) Renten

Kuren

Landesbedienstete und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen dürfen in Baden-Württemberg erstmalig eine Kur in einer medizinischen Reha-Einrichtung, eine Müttergenesungs- oder Mutter-Kind-Kur oder eine ambulante Heilkur in Anspruch nehmen, wenn sie seit mindestens fünf Jahren beihilfeberechtigt sind. Danach verkürzt sich die Wartezeit nach der ersten Maßnahme auf drei Jahre. Aktive Richter und Beamte, die mit einer Heilkur eine Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit erreichen wollen, müssen diese Notwendigkeit vorab mit einem amtsärztlichen Gutachten belegen. Liegt ein solches Gutachten vor, muss die Heilkur vor ihrem Beginn durch die Beschäftigungsdienststelle genehmigt werden. Sind alle Bedingungen erfüllt, erstattet die Beihilfe die allgemeinen Krankenhausleistungen wie bei einem Krankenhausaufenthalt, die Kurtaxe, die Fahrtkosten in Höhe von bis zu 120,-- Euro, bei Schwerbehinderten die Aufwendungen für eine notwendige Begleitperson, den ärztlichen Schlussbericht, bei Bedarf unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe (15,-- €/Stunde, max. 150,-- pro Tag) sowie für die Höchstdauer von 30 Tagen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis max. 26,-- Euro pro Tag und Person.
Wenn eine Einrichtung, in der Mutter-Kind- oder Müttergenesungskuren durchgeführt werden, pauschal abrechnet, werden die Aufwendungen durch die Beihilfe  ebenfalls in einem Pauschalbetrag erstattet. Sie müssen entweder in einer vom Müttergenesungswerk betriebenen oder einer gem. § 41 SGB V als gleichartig geltenden Einrichtung durchgeführt werden.

Zahnbehandlung / Zahnersatz

Die BVO schränkt im zahnärztlichen Bereich die Leistungen gegenüber der BBhV deutlich ein, wenn es um das Einsetzen von Implantaten geht.

Hier zahlt die Beihilfe nur, wenn

  • im jugendlichen Erwachsenengebiss pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind
    oder
  • wenn nach einem Kieferbruch oder einer Kieferresektion (Kieferentfernung) es darum gehen soll, die Kaufähigkeit wieder herzustellen und es keine andere Möglichkeit hierfür gibt. In allen anderen Erkrankungsfällen werden nur die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate pro Kieferhälfte übernommen. Bereits vorhandene Implantate werden dabei mitgezählt.

Im Rahmen der zahnprophylaktischen Behandlungen übernimmt die Beihilfe in Baden-Württemberg ebenfalls nur für wenige in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) aufgeführte Leistungen die entsprechenden Aufwendungen. Beihilferelevant sind nur die Nummern 1000 bis 1040 sowie 2000 (siehe Seiten 18 und 20 unter http://www.bzaek.de).

Heilpraktiker

Werden Leistungen von Heilpraktikern in Anspruch genommen, werden sie beihilferechtlich in der Höhe anerkannt, wie sie nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angemessen sind. Eine eigene Höchstbetragsregelung wie in den BBhV des Bundes gibt es nicht.

Sehhilfen

Bei Sehhilfen ist das Land relativ großzügig: Wenn erstmalig eine Nah- oder Fernbrille abgeschafft wird, die letzte Anschaffung wenigstens drei Jahre her ist oder die jetzige Brille nicht mehr zu gebrauchen ist, sind die Kosten für ein Brillengestell bis zu 20,50 Euro beihilfefähig. Auch durch den Optiker angepasste Kontaktlinsen oder Brillen sind beihilfefähig, ebenso wie eine Refraktionsbestimmung bis zur Höhe von 13,-- Euro. Gleiches gilt auch für die Reparatur von Brillen: Der beihilfefähige Höchstbetrag liegt hier bei 20,50 Euro.


Bayern

In Bayern gelten die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-BayBhV) als Rechtsgrundlagen für die Beihilfegewährung. In Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) werden die Grundlagen für das bayerische Beihilferecht geregelt.
In der Regel wird eine Beihilfe nur gezahlt, wenn die beantragten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,-- Euro betragen. Wenn dieser Mindestbetrag im Laufe von zehn Monaten nicht erreicht wird, muss ein Gesamtbetrag von mehr als 15,-- Euro erreicht werden. Beihilfen müssen innerhalb eines Jahres nach dem Entstehen der Aufwendungen beantragt werden. Hierfür genügt die Vorlage von Rechnungskopien.
Bei der Festlegung des Personenkreises, der zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehört, legt die BayBhV wie die BBhV eine Einkommenshöchstgrenze für Ehe- oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten fest. Sie liegt im Regelfall bei einem Jahreseinkommen von 18.000,-- Euro, maßgeblich ist das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahrs vor der Antragstellung.

Auch in Bayern sind Eigenbeteiligungen festgelegt:

  • Krankenhausaufenthalt
    Bei einem Krankenhausaufenthalt sind bei der Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen 25,-- Euro pro Tag selbst zu tragen, bei einem Aufenthalt in einem Zweibett-Zimmer beträgt die tägliche Eigenleistung 7,50 Euro, sie ist jedoch auf 30 Tage pro Kalenderjahr beschränkt.
  • medizinisch notwendige Verordnungen
    Eigenbeteiligungen spielen auch bei der Abrechnung von verordneten Medizinprodukten sowie Verband- und Arzneimitteln eine Rolle:
    Hier sind jeweils 3,-- Euro selbst zu tragen.
    Von dieser Regelung sind Beamte auf Widerruf (Anwärter, Referendare), berücksichtigungsfähige Kinder, Waisen und Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen.
    Auch durch einen Arzt veranlasste Folgeuntersuchungen durch weitere Fachärzte, anerkannte Vorsorgeleistungen und Pflegemaßnahmen sind von dieser Regelung nicht betroffen. Es wird auch keine Eigenbeteiligung gefordert, wenn die Belastungsgrenze (s. u.) bereits überschritten worden ist.
  • Belastungsgrenze
    Die Belastungsgrenze ist wie bei der Bundesverwaltung geregelt (2 % der jährlichen Dienstbezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag, für chronisch Kranke 1 %).

Leistungen

Krankheitsbedingte ärztliche, zahnärztliche oder Heilpraktikerleistungen sowie verordnete oder verbrauchte Arznei- und Verbandmittel sind ebenso wie Medizinprodukte beihilfefähig.
Freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung können nur für Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen sowie Wahlleistungen im Krankenhaus Beihilfe beantragen.

Bei den Pflegeleistungen gibt es einige Unterschiede zu der BBhV des Bundes.

Die Pflegesätze für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder eine teilstationäre Pflege innerhalb einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung betragen für

  • Pflegestufe 1     671,-- Euro
  • Pflegestufe 2    1.341,-- Euro
  • Pflegestufe 3    2.012,-- Euro; bei einem ungewöhnlich hohen Pflegeaufwand werden 3.352,-- Euro gezahlt.
  • Pflegestufe 0 (psychisch Kranke oder Demenzpatienten): Für die Finanzierung des Hilfebedarfs bezüglich der Grundpflege sowie der Versorgung des Haushalts sind pro Monat bis zu 225,-- Euro beihilfefähig. Daneben können Aufwendungen für Betreuung geltend gemacht werden.
  • Kommt es zu einer vollstationären Pflege, lehnt sich das bayerische Beihilferecht an das des Bundes lediglich an. Beide beteiligen sich grundsätzlich nicht an den Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft sowie für die Investitionskosten, sondern zahlen erst dann auch hierfür Beihilfe, wenn die Aufwendungen hierfür einen bestimmten Eigenanteil überschreiten. In Bayern gelten abweichend folgende Festlegungen hinsichtlich des Eigenanteils:

Bezieht der Beihilfeberechtigte ein Einkommen bis zur Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 mit

  • einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen, dann beträgt der Eigenanteil 30 % des Einkommens
  • mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Angehörigen, dann beträgt der Eigenanteil 25 % des Einkommens

Bezieht der Beihilfeberechtigte ein darüber hinaus gehendes Einkommen, dann beträgt der Eigenanteil

  • mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % des Einkommens
  • mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 % des Einkommens
  • Ist der Beihilfeberechtigte alleinstehend oder erhält er gleichzeitig mit allen berücksichtigungsfähigen Angehörigen eine stationäre Pflege, beträgt der Eigenanteil 70 % des Einkommens.

Bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens werden sowohl die Bezüge des Beihilfeberechtigten als auch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners herangezogen, nicht aber das von Kindern, wenn sie geringfügig beschäftigt sind. Zur Berechnung der maßgeblichen Besoldung des Beihilfeberechtigten werden neben der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 auch der Familienzuschlag der Stufe 1 (ohne kinderbezogenen Anteil) sowie die Strukturzulage gem. Art. 33 i. V. m. Anlage 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) herangezogen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen legt bei Bedarf den Grenzbetrag auf der Grundlage der Endstufe der Besoldungsgruppe A9 fest, der für die Höhe des Eigenbehalts maßgeblich ist. Er betrug ab 1. August 2013 3.151,39 € und beläuft sich seit dem 1. Januar 2014 auf 3.244,36 €.

Kuren

Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den stationären Aufenthalt in Rehabilitationseinrichtungen benennt die BayBhV ausdrücklich die Behandlungen in Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen (AHB nach Krankenhausaufenthalten), Einrichtungen für Suchtbehandlungen und sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, die die Voraussetzungen von § 107 Abs. 2 SGB V (www.gesetze-im-internet.de) erfüllen.

Geht es um die Beihilfefähigkeit von Kuren, sieht das bayerische Beihilferecht ebenso wie das des Bundes vor, dass ambulante Heilkuren einer stationären Unterbringung grundsätzlich vorzuziehen sind. Nur wenn sie nicht mehr medizinisch ausreichen, kommt unter Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Attests eine stationäre Maßnahme infrage. Als beihilfefähig werden neben den ambulanten Heilkuren auch Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren sowie Kuren in Einrichtungen anerkannt, die der medizinischen Rehabilitation dienen.

Privatklinik

Ist ein Aufenthalt in einer Privatklinik vorgesehen, muss dessen Notwendigkeit vorab ärztlich bescheinigt werden. Die Beihilfe ist dann jedoch auf den Bundesbasis-Fallwert der oberen Korridorgrenze beschränkt. Dabei handelt es sich um denjenigen Betrag, der die Grundlage für die Berechnung der sog. DRG-Preise (Diagnosis Related Groups) bildet, die unter dem Namen „Fallpauschale“ besser bekannt sind. Wenn der Patient aus medizinischen Gründen nicht ohne eine Begleitperson auskommt, sind deren Unterbringungskosten bis zu 45,-- pro Tag beihilfefähig.

Psychotherapie und Verhaltenstherapie

Auch bei einer Psychotherapie und Verhaltenstherapie gelten in Bayern andere Vorgaben: Werden Kinder und Jugendliche mit einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie behandelt, eröffnet das Beihilferecht auch über die übliche und erweiterte Höchstzahl der Einzel- oder Gruppenbehandlungen hinaus noch eine weitere begrenzte Behandlungsdauer, die im Voraus von der Festsetzungsstelle genehmigt werden muss. Dagegen werden für die Verhaltenstherapie keine Vorgaben gemacht, wie viele Behandlungen höchstens in Anspruch genommen werden dürfen.

 

Berlin

In Berlin wird die Beihilfe auf der Basis des § 76 Landesbeamtengesetz (LBG) und der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) gewährt.
Die Höhe der im Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen muss über 200,-- Euro betragen, Ausnahmen sind jedoch in den Fällen einer sich abzeichnenden Verjährung oder einer unzumutbaren Härte möglich. Es genügt die Vorlage von Rechnungskopien. Es gilt die Antragsfrist von einem Jahr nach Rechnungsdatum, bei Pflegeleistungen ist der letzte angegebene Leistungstag maßgeblich.

Die Kostendämpfungspauschale – um so viel wird die Beihilfe gekürzt

Auch das Land Berlin greift auf diese Möglichkeit, die für die Beihilfe seiner Beamten und ihrer Angehörigen entstehenden Kosten zu reduzieren, zurück. Rechtsgrundlage ist hierfür § 44 Abs. 4 LBG, der hier nicht nur nach der Höhe der Besoldungsgruppe, sondern auch nach dem Status des Antragstellers unterscheidet. In der unten stehendenTabelle ist jeweils die Höhe der jährlichen Pauschale angegeben, um die die Beihilfezahlung gekürzt wird. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das ein Beihilfeberechtigter den kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhält, verringert sich die Kostendämpfungspauschale um 35,-- €.
Die Kostendämpfungspauschale entfällt, wenn Aufwendungen im Zusammenhang mit Vorsorgemaßnahmen oder einer dauerhaften Pflegegebedürftigkeit entstanden sind.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale entsprechend dem Verhältnis zwischen ihrer wöchentlichen und der vollen Arbeitszeit gekürzt.

Dieser Personenkreis ist von der Kostendämpfungspauschale befreit:

  • Beamte während der Elternzeit, die einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten
  • Beamte auf Widerruf während des Vorbereitungsdienstes
  • Waisen
  • gesetzlich krankenversicherte Beamte
  • Versorgungsempfänger mit einem Ruhegehalt von mindestens 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4

Besoldungsgruppe

mit einem  berücksichtigungs-
fähigen Angehörigen

mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Angehörigen

alleinstehende Beihilfeberechtigte oder wenn gleichzeitig mit der/dem Beihilfeberechtigten alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen in vollstationärer Pflege sind

Endgrundgehalt bis Besoldungsgruppe A 9

30 %

25 %


70 %

Endgrundgehalt   > A 9

40 %

35 %

 Diejenigen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, die den o. g. Eigenanteil übersteigen, werden vollständig in Form von Beihilfe ausgezahlt.

Auch die Höhe der Eigenbehalte ist in Berlin geregelt:

  • stationäre Rehabilitation
    Wird eine stationäre Rehabilitation in Anspruch genommen, sind pro Kalendertag 10,-- € vom Beihilfeberechtigten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu zahlen.
  • Krankenhausaufenthalte
    Bei Sucht- oder Anschlussheilbehandlungen sowie vollstationären Krankenhausaufenthalten beträgt die Zuzahlung ebenfalls 10,-- € pro Kalendertag, sie ist jedoch auf 28 Tage im Jahr begrenzt.

Leistungen

Heilpraktiker

Bei Leistungen, die von Heilpraktikern erbracht werden, geht es auch in Berlin darum, dass sie angemessen sein müssen, um beihilferechtlich anerkannt werden zu können. Dort sind die Höchstsätze im Gegensatz zum Bund jedoch nicht innerhalb der Beihilfeverordnung festgelegt, sondern es wird auf das seit April 1985 geltende Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (siehe  http://www.heilpraktiker.org/gebuehrenverzeichnis-fuer-heilpraktiker) verwiesen. Die dort genannten Beträge sind maximal bis zum Schwellenwert der am ehesten vergleichbaren Leistungen anerkennungsfähig, die die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgibt.

Krankenhausbehandlungen

Wenn Krankenhausbehandlungen in Anspruch genommen werden, wird die Beihilfe in gleicher Höhe wie bei der Bundesverwaltung gezahlt, sofern die jeweilige Klinik nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnet. Bei Kliniken, die das nicht tun (Privatkliniken), werden im Land Berlin beihilferechtlich dieselben Maßstäbe angelegt, sodass nur die Aufwendungen anerkannt werden können, die  gem. KHEntgG oder BPflV abrechnenden Krankenhäusern erstattungsfähig sind.

 

Brandenburg

Gem. § 62 des Landesbeamtengesetzes gilt die Bundesbeihilfeverordnung für die Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Brandenburg entsprechend.

Nur in einem Punkt wird von der Bundesbeihilfeverordnung abgewichen:

Werden bei einem Krankenhausaufenthalt Wahlleistungen in Anspruch genommen, wenn der beihilfeberechtigte Beamte oder dessen berücksichtigungsfähiger Angehöriger vor dem 1. Januar 1999

  • anerkannt schwerbehindert ist
    und
  • die Schwerbehinderung seitdem bestehen geblieben ist,

werden diese bei der Beihilfe anerkannt.

 

Bremen

Die Beihilfe basiert in Bremen auf der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO) und wird nur gewährt, sofern mit dem Beihilfeantrag Aufwendungen von mehr als 200,-- € geltend gemacht werden. Nur wenn dieser Mindestbetrag innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wird, müssen auch Anträge mit einer geringeren Aufwendungssumme bearbeitet werden. Die entsprechenden  Belege müssen drei Jahre nach dem Erhalt der Beihilfezahlung aufbewahrt werden.

Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen

Der Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen ist mit dem in der BBhV identisch, allerdings legt das Land Bremen andere Bemessungssätze zugrunde:

  • alleinstehende Beihilfeberechtigte 50 %
  • Verheiratete 55 %, außer
    1. der Ehegatte ist selbst beihilfeberechtigt
    2. der Ehegatte hatte im Jahr vor der Antragstellung eigene Einkünfte, die 10.000,-- € überstiegen haben
    3. der Ehegatte ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse oder
    4. der Ehegatte ist Mitglied in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)
  • Pro berücksichtigungsfähigem Kind oder Enkelkind steigt der Bemessungssatz um je 5 Prozentpunkte bis zu einer Höchstgrenze von 70 %.
  • Bei Versorgungsempfängern werden zusätzlich 10 Prozentpunkte aufgeschlagen. Ihr Bemessungssatz liegt also je nach persönlicher familiärer Situation zwischen 60 % und 80 %.
  • Bei Witwen- oder Witwergeldempfänger/innen erhöht sich der Bemessungssatz um weitere 5 Prozentpunkte.

Kreis der Beihilfeberechtigten

Nur in einer Hinsicht schränkt das Land Bremen im Unterschied zum Bund den Kreis der Beihilfeberechtigten ein:

Versorgungsempfänger, die aufgrund einer Erkrankung, die sie sich im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes zugezogen haben, eine medizinische Versorgung benötigen, erhalten für die dafür entstehenden Aufwendungen keine Beihilfeleistungen. Das ist schnell passiert: Nicht nur aktive, sondern auch Ruhestandsbeamte versuchen häufig, sich nebenberuflich mit den verschiedensten Tätigkeiten ihre Bezüge aufzubessern. Allerdings lässt sich nicht immer nachvollziehen, ob z. B. die akuten Rückenbeschwerden eine Alterserscheinung oder die Folge eines Nebenjobs am Schreibtisch oder am Lenkrad eines Taxis sind.

Beihilfeansprüchen verstorbener Beihilfeberechtigter

Ein auffälliger Unterschied zum Bundesbeihilferecht besteht auch beim Umgang mit den Beihilfeansprüchen verstorbener Beihilfeberechtigter. Während sich der Bund hier an den Verfahrensweisen des Erbrechts orientiert, geht das Land Bremen einen anderen Weg: Grundsätzlich kommen nur die Ehepartner und Kinder  von Verstorbenen  hier als Empfänger infrage. Erst im Nachgang können auch andere Personen eine Beihilfezahlung beantragen, sofern sie einen Originalbeleg vorweisen können. Die Vorlage eines Erbscheins ist in der BremBVO nicht vorgesehen.

Eigenbehalt

In Bremen wird die Beihilfe um einen Eigenbehalt gekürzt. Dessen Höhe richtet sich nach dem Bemessungssatz, der zum 1. Januar eines Kalenderjahres bestanden hat. Kommt es im Laufe des Jahres zu einer Veränderung des Bemessungssatzes, spielt das für den Eigenbehalt keine Rolle mehr.

Pro Kalenderjahr beträgt der Eigenbehalt

  • 150,-- € bei einem Bemessungssatz ab 50 %
  • 120,-- € bei einem Bemessungssatz ab 60 %
  • 100,-- € bei einem Bemessungssatz ab 70 %

Der Eigenbehalt wird nicht bei gesetzlich Krankenversicherten sowie für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer dauerhaften Pflege entstanden sind, abgezogen. Auch die pauschale Beihilfe für Säuglings- und Kleinkindausstattung ist hiervon nicht betroffen. Das Bremische Beihilferecht kennt keine Belastungsgrenze, sodass es keine Limitierung bei Zuzahlungen zu Verbands- und Arzneimitteln oder beim Eigenbehalt gibt.

Leistungen

Geburten

Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern wird bei Geburten ein Pauschalbetrag für die Säuglingsausstattung gezahlt, der pro Kind 128,-- € beträgt. Das gilt auch für die Aufnahme von adoptierten oder für eine Adoption vorgesehenen Kleinkindern, die noch nicht das zweite Lebensjahr vollendet haben.

Heilpraktiker

Leistungen von Heilpraktikern sind generell nicht beihilfefähig.

Wahlleistungen

Die BremBVO orientiert sich bei der Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen an der Bundespflegesatzverordnung und der darin festgelegten Budgetierung. Sogar die Kosten für die Unterkunft einer medizinisch notwendigen Begleitperson z. B. von Schwerbehinderten oder Kindern sind in Bremen nur in Höhe von 26,-- € pro Tag beihilfefähig.

Arzneimittel

Auch hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richtet sich das Land Bremen an den Standards der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus:
Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht berücksichtigt, wenn sie auch nicht gem. der Richtlinien der GKV erstattet werden würden. Generell müssen bei Verband- und Arzneimitteln jeweils 6,-- € zubezahlt werden, jedoch nicht über dessen Kosten hinaus.

zahnärztliche Leistungen

Bei zahnärztlichen Leistungen auf der Grundlage der Abschnitte C Nrn. 214-217 und 220-224 sowie F, H, J und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist bei manchen grundsätzlich Beihilfeberechtigten Vorsicht geboten:
Leistungen aus diesen Bereichen werden nur als beihilfefähig anerkannt, wenn der Betroffene entweder seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung oder insgesamt wenigstens zehn Jahre im öffentlichen Dienst tätig ist. In der Regel können diese Leistungen außerdem auch nicht bei der Beihilfe berücksichtigt werden, wenn der Beihilfeberechtigte im Laufe der nächsten drei Monate aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden wird. In diesem letzten Fall wird nur bei Referendaren eine Ausnahme gemacht, deren Dienstverhältnis zwar nach dem Bestehen der 2. Staatsprüfung endet, die jedoch spätestens drei Monate später wieder in den öffentlichen Dienst eintreten.

Welche Leistungen konkret von dieser Einschränkung betroffen sind, kann unter diesem Link http://www.kzbv.de/ der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nachvollzogen werden.
Labor- und Materialkosten sind z. B. bei zahnprothetischen Leistungen nur zu 60 % beihilfefähig.

stationären Rehabilitationsmaßnahmen / Kuren

Einschränkungen macht das Land Bremen auch, wenn es um die Beihilfefähigkeit von stationären Rehabilitationsmaßnahmen (früher: Kuren) geht.
Hier werden die Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung nur für die Höchstdauer von 23 Tagen und bis maximal 16,-- € pro Tag als beihilfefähig eingestuft.
Muss der Patient von einer Begleitperson unterstützt werden, weil er schwerbehindert ist und in seinem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ (Begleitung) angebracht wurde, kann diese Begleitperson hierfür nur bis zu 13,-- € pro Tag beihilferechtlich geltend machen.
Hinsichtlich der Reisekosten wird in der BremBVO indirekt die Auswahl der Rehabilitationsklinik eingeschränkt, da nur die Beförderung bis zum nächstgelegenen Ort, an dem sich eine geeignete Einrichtung befindet, für die Beihilfe eine Rolle spielt.

Vergütung von Pflegeleistungen

Bei der Vergütung von Pflegeleistungen geht das Land Bremen ebenfalls eigene Wege.
So sieht die BremBVO beispielsweise für die häusliche oder teilstationäre Pflege, die durch geeignete Pflegekräfte gewährleistet wird, in der Pflegestufe I bis zu 20 % der Durchschnittskosten einer Pflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum BAT (Bundesangestellten-Tarifvertrag) als beihilfefähig  an. Seitdem der BAT nicht mehr in Kraft ist und durch den TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) abgelöst wurde, mussten Pflegekräfte der Vergütungsgruppe Kr. V in die Entgeltgruppe (EG) 8 des TVöD übergeleitet werden. In dieser Entgeltgruppe beträgt das Brutto-Gehalt durchschnittlich etwa 2.500,-- €. In den Pflegestufen II und III sind 40 % bzw. 60 % der Kosten für eine Pflegekraft beihilfefähig. Handelt es sich in Pflegestufe III um einen ungewöhnlich hohen Pflegeaufwand, können auch 80 % als beihilfefähig anerkannt werden. Auch die Höhe der Pauschalbeihilfen, die bei einer häuslichen Pflege durch „andere geeignete Personen“ gewährt werden, liegt in allen Pflegestufen unterhalb der bei der Bundesverwaltung üblichen.

 

Hamburg

Im Hamburger Beamtengesetz wird für die Regelung der Beihilfe auf die Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) verwiesen.
Bevor ein Beihilfeantrag eingereicht werden kann, muss der Gesamtbetrag der Aufwendungen die Grenze von 200,-- € übersteigen. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn dieser Betrag nicht innerhalb von zehn Monaten erreicht wird, jedoch Beihilfe für Aufwendungen von mehr als 15,-- € beantragt wird. In Hamburg haben Beihilfeberechtigte zwei Jahre nach der Rechnungsstellung oder Leistungserbringung Zeit, den Beihilfeantrag einzureichen. Die Hansestadt sieht jedoch in manchen Fällen auch Aufbewahrungsfristen für Arzt- oder Klinikrechnungen vor: Wenn diese in Zusammenhang mit einer stationären Behandlung oder Heilkur entstanden sind und mit ihnen eine Beihilfe von mehr als 1.000,-- € verbunden ist, müssen die Belege noch drei Jahre nach der Erteilung des Beihilfebescheids aufbewahrt werden. Gleiches gilt für Beihilfen, die 500,-- € übersteigen. Eine Ausnahme gilt nur für Originalbelege, die von einer Krankenversicherung aufbewahrt werden.

Kreis der Beihilfeberechtigten

Der Kreis der Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen entspricht im Wesentlichen dem, der auch für die Bundesverwaltung gilt, wird jedoch ausdrücklich um eine Personengruppe erweitert: Zu den berücksichtigungsfähigen Hinterbliebenen werden auch diejenigen früheren Ehepartner gezählt, deren Ehe mit dem Beihilfeberechtigten entweder schuldlos oder aufgrund eines überwiegenden Verschuldens des Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde. Mit diesem Datum wurde die erste Reform des Eherechts wirksam, die bis dahin bei Scheidungen immer nach dem Schuldprinzip entschieden wurden. Aber auch Tarifbeschäftigte, die vor dem 1. April 1999 eingestellt worden sind, können ggf. Beihilfe erwarten, wenn sie bei der Inanspruchnahme von Zahnersatz einen Zuschuss von ihrer Krankenkasse erhalten, der jedoch nicht die gesamten Kosten abdeckt. Außerdem werden an sie bei Geburts- oder Todesfällen Pauschalbeihilfen gezahlt.

Das Hamburgische Beihilferecht fasst den Kreis der Angehörigen, deren Leistungen nicht beihilfefähig sind weiter als das des Bundes: Neben den Ehe- oder Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Patienten gehören dort auch die Großeltern, Enkelkinder, Schwiegerkinder, Schwägerinnen und Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister dazu. In diesen Fällen können nur Beihilfen für die Aufwendungen von Material- und Laborkosten beantragt werden.

Selbstbeteiligung

In Hamburg werden Beihilfeberechtigte über ihre Krankenkassenbeiträge hinaus an den Krankenkosten beteiligt. Dazu gibt es eine Kostendämpfungspauschale, deren Höhe von der erreichten Besoldungsstufe abhängt. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale entsprechend ihres prozentualen Anteils an der  Wochenarbeitszeit gekürzt. Sie entfällt vollständig bei Waisen, Beamten auf Widerruf, gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten sowie bei Leistungen, die im Zusammenhang mit einer dauernden Pflegebedürftigkeit entstanden sind.

Besoldungsgruppe

Beamte/
100 %

Hinterbliebene/
48 %

Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte)/ 80 %

mit berücksichtigungsfähigen Kindern

A 7-A 8

25,00 €

12,00 €

20,00 €

Minderung der
 Kostendämpfungspauschale pro berücksichtigungsfähigem Kind um 25,00 €

A 9

50,00 €

24,00 €

40,00 €

A 10-A 11

75,00 €

36,00 €

60,00 €

A 12

100,00 €

48,00 €

80,00 €

A 13-A 14, C 1, W 1,
H 1-H 2

150,00 €

72,00 €

120,00 €

A 15-A 16, B 1, C 2-C 3, W 2-W 3, H 3-H 4, R 1-R 2 

200,00 €

96,00 €

160,00 €

B 2-B 3, C 4, H 5, R 3

250,00 €

120,00 €

200,00 €

B 4-B 6,
R 4-R 6

300,00 €

144,00 €

240,00 €

B 7

400,00 €

192,00 €

320,00 €

über B 7

500,00 €

240,00 €

400,00 €

Arznei- und Verbandmittel

An den Kosten für Arznei- und Verbandmittel, die im Zusammenhang mit einer Behandlung bei einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verbraucht worden sind, müssen sich Beihilfeberechtigte beteiligen:
Für jeden Artikel müssen 10 % des Abgabepreises, jedoch mindestens 5,-- € und höchstens 10,-- € selbst aufgebracht werden.
Die Zuzahlungshöhe wird durch die Kosten des Arznei- und Verbandsmittels begrenzt, sodass die Kosten für Artikel, deren Abgabepreis bis zu 5,-- € beträgt, vollständig vom Beihilfeberechtigten getragen werden müssen. Mit Fahrt- sowie ggf. benötigten Kosten für eine Gepäckbeförderung wird ebenso verfahren. Allerdings wird diese Zuzahlung in ihrer Gesamthöhe durch die Belastungsgrenze begrenzt, die bei 2 % des Jahreseinkommens jedoch maximal 312,-- € insgesamt für den Beihilfeberechtigten sowie die über ihn berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder liegt.

Leistungen

Arzneimittel

Von Ausnahmen abgesehen, sind Arzneimittel beihilfefähig, sofern sie von Ärzten oder Heilpraktikern verordnet wurden. Das gilt auch für solche, die nicht verschreibungspflichtig sind.

Heilpraktiker

Heilpraktiker orientieren sich bei ihrer Rechnungstellung am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH, siehe http://www.heilpraktiker.org/). Dieses ist im Gegensatz zu den Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte (GOÄ bzw. GOZ) keine Darstellung eines Honorarrahmens, sondern verzeichnet die durchschnittlich üblichen Gebühren. Die HmbBeihVO erkennt entweder maximal das Mittel der 1983 abgerechneten Durchschnittshonorare auf Basis der GebüH oder aber den Schwellenwert vergleichbarer Arztleistungen gem. GOÄ als beihilfefähig an.

Krankenhausaufenthalte

Im Falle von Krankenhausaufenthalten sind Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Wird eine Behandlung in einer Privatklinik durchgeführt, sind höchstens diejenigen Kosten beihilfefähig, die bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus entstanden wären. Wenn eine ambulante Behandlung nicht am Wohnort möglich ist, erkennt die Stadt Hamburg Unterkunftskosten von bis zu 26,-- € pro Tag als beihilfefähig an. Die Übernahme der Übernachtungskosten muss jedoch vorab bei der Festsetzungsstelle beantragt werden.

Implantate oder Zahnersatz

Werden Implantate oder ein Zahnersatz benötigt, erkennt man in Hamburg 60 % der Material- und Laborkosten als beihilfefähig an.

Hilfsmittel

Großzügiger als bei der Bundesverwaltung wird bei den Hilfsmitteln verfahren:  Für Hörgeräte wurde kein Höchstbetrag festgelegt, für Perücken gelten 700,-- € als beihilfefähiger Höchstbetrag.

häusliche Pflege durch Pflegekräfte

Wird eine häusliche Pflege durch Pflegekräfte nötig, hängt die Höhe der Beihilfe von der vorliegenden Pflegestufe ab: Im Gegensatz zur Bundesverwaltung bezieht sich die Stadt Hamburg auf die Entgeltgruppe 7 des „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L)“ und legt fest, dass in der Pflegestufe I 20 %, in der Pflegestufe II 40 % und in der Pflegestufe III 60 % der Kosten für eine qualifizierte Pflegekraft beihilfefähig sind. Nur wenn in der Pflegestufe III ein ungewöhnlich hoher Pflegeaufwand nachgewiesen werden kann, sind die gesamten Kosten für eine Pflegekraft beihilfefähig.

Sofern eine vollstationäre Pflege in Anspruch genommen werden muss, werden in Hamburg vergleichsweise geringe Beträge von der Beihilfe übernommen: Hier sind in der Pflegestufe I 1.000,-- €, in der Pflegestufe II 1.250,-- € und in der Pflegestufe III 1.600,-- € monatliche Beihilfeleistungen vorgesehen.

geschlossene Unterbringung, Dementen- oder Wachkomabetreuung

Das Hamburgische Beihilferecht sieht allerdings noch weitere Unterscheidungen vor: Bei einer geschlossenen Unterbringung, einer Dementen- oder einer Wachkomabetreuung werden von der Beihilfe deutlich höhere Beträge gezahlt.

Geburt

Bei einer Geburt werden einmalig 128,-- € pro Kind für die Säuglingsausstattung gezahlt. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die vor ihrem zweiten Geburtstag adoptiert werden.

Todesfall

Bei Todesfällen stehen Beihilfeberechtigten oder ihren Erben für die Ausrichtung der Beisetzung eines erwachsenen Verstorbenen bis zu 665,-- €, bei einem verstorbenen Kind 435,-- € zu.
Wenn der Beihilfeempfänger aus einer weiteren Quelle (Versicherung, Rechtsvorschriften) Sterbegeld erhält, wird die Beihilfe hierfür gekürzt. Daneben wird Beihilfe für die Überführungskosten gewährt.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden bis zu einem halben Jahr die Kosten für eine Haushaltshilfe übernommen.

 

Hessen

Die Beihilfe wird in Hessen auf der Grundlage des § 92 Hessisches Beamtengesetz i. V. m. der Hessischen Beihilfenverordnung ausgezahlt. Beihilfeanträge werden erst ab einer Antragshöhe von mehr als 250,-- € bearbeitet. Ausnahmen  werden gemacht, wenn innerhalb von zehn Monaten Aufwendungen von mehr als 25,-- € entstanden sind. Die entsprechenden Belege müssen vom Beihilfeberechtigten drei Jahre ab dem Erhalt der Beihilfe aufbewahrt werden, sofern diese Aufgabe nicht von der Krankenkasse übernommen wird.

Bemessungssätze

Das Land Hessen legt seiner Beihilfe eigene Bemessungssätze zugrunde.

Danach gelten folgende Einstufungen:

  • alleinstehende Beihilfeberechtigte: 50 %
  • verheiratete Beihilfeberechtigte: 55 %
  • zusätzlich je 5 % für jedes berücksichtigungsfähige Kind, jedoch maximal 70 %
    1. keine Erhöhung, wenn der Ehepartner selbst Beihilfeberechtigter ist oder im Lauf des vorletzten Kalenderjahrs vor der Antragsstellung ein Gesamteinkommen bezogen hat, das über dem steuerlichen Grundfreibetrag gelegen hat (2013: 8.130,-- €; 2014: 8.345,-- €)
    2. keine Erhöhung, sofern berücksichtigungsfähige Angehörige (außer der Kinder) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung oder über die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten versichert sind
    3. keine Erhöhung, sofern berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beitragszuschüsse der Rentenversicherungsträger oder nach § 257 SGB V (Beitragszuschüsse für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte) gezahlt werden
  • Versorgungsempfänger: Erhöhung um 10 Prozentpunkte
  • Witwen/Witwer: darüber hinaus Erhöhung um 5 Prozentpunkte
  • Für chronisch Kranke und Patienten, die stationär im Krankenhaus behandelt werden, erhöht sich der Bemessungssatz um 15 % bis zu höchstens 85 %.
  • Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten wird der Bemessungssatz auf 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen erhöht, die sich nach einer Anrechnung der Kassenleistungen ergeben.
  • Beihilfeberechtigte mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern wird ein Bemessungssatz von 70 % zugeordnet.

Eigenbeteiligungen

In Hessen gibt es zwar keine Kostendämpfungspauschale, allerdings ist dort andererseits auch eine Belastungsgrenze unbekannt. Das Land schränkt die Beihilfe im Zusammenhang mit Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln ein: Die meisten Beihilfeempfänger müssen eine Eigenbeteiligung von jeweils 4,50 € zuzahlen.

Davon ausgenommen sind nur

  • Versorgungsempfänger einschließlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, deren Versorgungsbezüge unterhalb von monatlich 1.125 € liegen
  • minderjährige Beihilfeempfänger
  • Beihilfeempfänger, die vollstationärer Pflege erhalten
  • Schwangere, die diese aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder für ihre Entbindung benötigen
  • Beihilfeberechtigte, wenn sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen bereits im Kalendermonat mehr als 100 € hierfür aufbringen mussten.

Leistungen

Arznei- oder Verbandmittel

Grundsätzlich sind alle Aufwendungen für Arznei- oder Verbandmittel, die im Rahmen einer Behandlung oder einer schriftlichen Verordnung von einem Arzt oder Heilpraktiker entstanden sind, beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit kann jedoch gegebenenfalls durch Festbeträge eingeschränkt werden. Die Beihilfefallfähigkeit wird generell bei bestimmten Gruppen von Arzneimitteln ausgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise unwirtschaftliche Präparate, Arzneimittel gegen Reiseübelkeit oder Erkältungskrankheiten. Für minderjährige Beihilfeempfänger gelten hier Ausnahmen.

Heilpraktiker

Die Leistungen eines Heilpraktikers sind beihilfefähig. In ihrer Höhe begrenzen sie sich jedoch auf die zwischen dem Bund und den Heilpraktikerverbänden abgeschlossene Vereinbarung. Die aktuelle Vereinbarung stammt vom 23. September 2011 und ist unter dem Link www.freieheilpraktiker.com einsehbar.

Wahlleistungen

Wahlleistungen sind zwar beihilfefähig, begrenzen sich jedoch bei der Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers im Krankenhaus auf die Erstattung von 16 € pro Tag.

häusliche Krankenpflege

Wenn eine vorübergehende häusliche Krankenpflege, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt ist, benötigt wird, ist diese grundsätzlich beihilfefähig. Das bezieht auch eine Weiterführung des Haushalts mit ein, wobei jedoch die Grundpflege einen größeren zeitlichen Anteil einnehmen muss. Wenn aber in diesem Fall die Krankenpflege von nahen Angehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegertöchter oder -söhne, Schwäger und Schwägerinnen, Schwiegereltern, Geschwister) durchgeführt wird, wird sie nicht als beihilfefähig anerkannt.
Ist die den Haushalt führende Person so schwer erkrankt, dass sie diese Tätigkeit vorübergehend nicht wahrnehmen kann, wird hierfür eine Familien- und Haushaltshilfe als beihilfefähig angesehen. Die Grenze liegt bei Kosten von 6 € pro Stunde, jedoch maximal 36 € pro Tag.

häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege

Die monatlichen Pflegesätze wurden zum 1. Januar 2015 angehoben und betragen nun bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege, die durch Fachkräfte durchgeführt wird

  • bis zu 468 € in der Stufe I
  • bis zu 1.144 € in der Stufe II
  • bis zu 1.612 € in der Stufe III

In den Fällen, in denen diese Pflegeleistungen nicht durch eine Fachkraft wahrgenommen werden, zahlt das Land Hessen eine Pauschalbeihilfe.

Sie beläuft sich pro Monat auf

  • 244 € in der Stufe I
  • 458 € in der Stufe II
  • 728 € in der Stufe III

Die Pauschalbeihilfe muss nur einmalig beantragt werden und wird immer als Vorschuss zum jeweiligen Monatsersten ausgezahlt. Sollte die Pflegeleistung in einem Monat nicht vollständig erbracht worden sein, wird die Auszahlung entsprechend der nicht geleisteten Tage gekürzt. Für jeden Kalendermonat werden hier 30 Tage angenommen.

stationäre dauerhafte Pflege

Kommt es zu einer stationären dauerhaften Pflege, sind diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die unmittelbar zur Pflege gehören. Die Höchstsätze sind in der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 1 zu § 9 Abs. 7 HBeihVO in Form von Pauschalbeträgen geregelt. Grundsätzlich sind jedoch die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung, Verpflegung sowie den Investitionskosten entstehen, nicht beihilfefähig. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn diese Aufwendungen so hoch sind, dass sie bei einem Beihilfeberechtigten mit nur einem Angehörigen 40 % oder mit mindestens zwei Angehörigen 35 % des um einen festgelegten Betrag verminderten Gesamteinkommens übersteigen. Für die Ermittlung werden Versorgungsempfängern rechnerisch 383 € sowie allen anderen Beihilfeberechtigten 511 € abgezogen.

In zwei Fällen werden immer 70 % des Gesamteinkommens als Eigenanteil angerechnet:

  1. alleinstehende Beihilfeberechtigte
  2. wenn sich der Beihilfeberechtigte und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen zeitgleich in einer vollstationären Pflege befinden

Die Aufwendungen, die den ermittelten Eigenanteil übersteigen, werden als Beihilfe ausgezahlt.

Heilkur und Rehabilitationsmaßnahme

Die hessische Beihilfeverordnung unterscheidet zwei stationäre Maßnahmen voneinander, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen: die Heilkur und die Rehabilitationsmaßnahme.

  • Heilkuren
    Heilkuren richten sich ausschließlich an aktive Beihilfeempfänger. Sie umfassen klima- oder balneotherapeutische Behandlungen. Mit Letzteren sind Behandlungen in Form von Inhalationen, Bädern oder Trinkkuren gemeint.
  • Rehabilitationsmaßnahmen
    Rehabilitationsmaßnahmen können sowohl von aktiven als auch Ruhestandsbeamten wahrgenommen werden. Beide Maßnahmen müssen vorab von der Festsetzungsstelle genehmigt werden und sind innerhalb von vier Monaten nach der Genehmigung zu beginnen.

Geburt

In Hessen wird im Gegensatz zu manchen anderen Bundesländern keine Einmalzahlung zur Geburt eines Kindes gezahlt.

Todesfall

Bei Todesfällen ist eine einmalige Beihilfe bis zu 665 € vorgesehen. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um ein Kind, werden bis zu 435 € gezahlt. Sofern die Hinterbliebenen durch Rechtsvorschriften, arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder einem Beschäftigungsverhältnis ebenfalls ein Sterbegeld erhalten, wird die Beihilfe stufenweise bis auf null gekürzt.

Sachleistungsbeihilfe

Ein hessisches Alleinstellungsmerkmal ist die Sachleistungsbeihilfe:
Diese Regelung betrifft Beamte, die freiwillig gesetzlich versichert sind. Wenn sie Leistungen ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen, verringern sich dadurch die beihilfefähigen Aufwendungen. Dabei ist der Geldwert von Sachleistungen bis zu der Höhe der Versicherungsbeiträge beihilfefähig, die im Lauf der letzten zwölf Monate vor dem Antragsmonat gezahlt, jedoch nicht bei einer vorangegangenen Beihilfegewährung berücksichtigt worden sind.

 

Mecklenburg-Vorpommern

Die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern ist der § 80 Landesbeamtengesetz (LBG M-V).

Das Beihilferecht weicht hier nur in wenigen Punkten von dem des Bundes ab. Diese betreffen die Wahlleistungen. Grundsätzlich sind sie nicht beihilfefähig.

Ausnahmen werden aus Gründen des Bestandsschutzes jedoch für Beihilfeempfänger gemacht, die ihren Versicherungsschutz auf der Basis des alten (günstigeren) Beihilferechts ausgerichtet hatten und deshalb nur

  • einen unzureichenden Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen oder
  • einen unvollständigen Krankenversicherungsschutz nach neuem Beihilferecht

bekommen können.

 

Niedersachsen

In Niedersachsen wird die Beihilfe auf der Grundlage von § 80 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in Verbindung mit der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) gezahlt. Das Land akzeptiert bereits Beihilfeanträge, mit denen Aufwendungen in Höhe von mindestens 100 € geltend gemacht werden.

Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen

Der Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen deckt sich mit dem in der Bundesbeihilfeverordnung. Allerdings dürfen die Einkünfte von berücksichtigungsfähigen Ehe- oder Lebenspartnern mit 18.000 € um 1.000 € höher sein.

Belastungsgrenze

Die Belastungsgrenze beträgt hier bei chronisch Kranken 1 % und bei allen anderen Beihilfeberechtigten 2 % des jährlichen Gesamteinkommens.
Eigenbehalte sind in Niedersachsen ebenfalls bekannt, sie sind identisch mit denen der Bundesbeihilfeverordnung.

Leistungen

Arzneimittel

Im Unterschied zum Bund sieht das niedersächsische Beihilferecht die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einigen Fällen vor. Zu diesen Ausnahmen gehören Arzneimittel, die bei gravierenden Erkrankungen zum Therapiestandard gehören und deren Einsatz entsprechend ärztlich begründet wird. Auch Präparate, die dazu bestimmt sind, schwerwiegende Nebenwirkungen anderer Arzneimittel zu behandeln, gehören dazu.
Werden

vollstationäre Pflege

Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege geltend gemacht, die in einer entsprechend dafür zugelassenen Pflegeeinrichtungen durchgeführt wird, sind die mit der Einrichtung vereinbarten Pflegesätze vollständig beihilfefähig. Pauschalbeträge sind nicht vorgesehen.

Für die Ermittlung des selbst vom Beihilfeempfänger zu erbringenden Eigenanteils legt das Land einen eigenen Berechnungsmodus zugrunde. Dieser sieht vor, dass alleinstehende Beihilfeberechtigte einen Eigenanteil in Höhe von 70 % ihrer Einnahmen zu tragen haben. Beihilfeberechtigte mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen müssen je nach Höhe ihres Jahreseinkommens einen Eigenanteil zwischen 25 % und 40 % hinnehmen. Sofern der Beihilfeberechtigte und alle weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen gleichzeitig stationär gepflegt werden, beträgt der Eigenanteil 70 %.
Niedersachsen hat mit Wirkung zum 1. Januar 2013 darüber hinaus eine Härtefallregelung eingeführt. Danach ist die Gewährung einer weiteren Beihilfe möglich, wenn von den Monatseinkünften nicht ein festgelegter Mindestbetrag übrig bleibt, nachdem die Pflegeaufwendungen abgezogen und die Beihilfe sowie die Leistungen aus der Pflegeversicherung einbezogen wurden.

stationäre Krankenhausaufenthalte

Die Niedersächsische Beihilfeverordnung erkennt bei stationären Krankenhausaufenthalten Wahlleistungen nicht als beihilfefähig an.

Beihilfeempfänger, die Wert darauf legen, sich in einer Privatklinik behandeln zu lassen, müssen die Grenzen der Beihilfe beachten:
Die dort in Rechnung gestellten Aufwendungen sind nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vorgesehen sind.

 

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen können Antragsteller erst dann einen Beihilfeantrag einreichen, wenn mit diesem Aufwendungen von mehr als 200 € geltend gemacht werden. Anderenfalls ist eine Beantragung auch möglich, wenn im Laufe von zehn Monaten Aufwendungen von über 15 € entstanden sind. Sofern die Beihilfeempfänger nicht Mitglied einer ergänzenden privaten Krankenversicherung sind, müssen mit dem Beihilfeantrag auch Nachweise über die Kostenerstattung aus der Krankenversicherung vorgelegt werden. Mit jedem Beihilfeantrag müssen Beihilfeberechtigte die Höhe der Kostenerstattung ihrer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen. Bei privat Krankenversicherten genügt ein Nachweis über die Höhe des ergänzenden Versicherungsschutzes.

Auch in Nordrhein-Westfalen hängt die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehe- oder Lebenspartnern von deren Einkünften ab. Dabei dürfen diese im Kalenderjahr, das der Antragstellung vorangegangen ist, höchstens 18.000 Euro betragen. Neben den Einkünften aus abhängiger oder selbstständiger Beschäftigung müssen seitdem 1. Januar 2009 auch Kapitaleinkünfte angegeben werden.

Kostendämpfungspauschale

Das Land Nordrhein-Westfalen setzt wie einige andere auch eine Kostendämpfungspauschale ein, um die Beihilfeempfänger an ihren Krankenkosten zu beteiligen.

Sie wird nicht erhoben bei

  • Beihilfezahlungen, die für Aufwendungen einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit entstanden sind
  • Waisen
  • Beihilfeberechtigten, die gesetzlich krankenversichert sind
  • Aufwendungen, die für Vorsorgeuntersuchungen entstanden sind

Verstirbt ein Beihilfeberechtigter, entfällt die Kostendämpfungspauschale im Jahr des Todes für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Bei Versorgungsempfängern (Beamte im Ruhestand) hängt die Höhe der Kostendämpfungspauschale vom Ruhegehaltssatz ab, auf dem die Berechnung des Ruhegehalts basiert. Sie liegt jedoch bei maximal 70 % des Tabellenwerts; wird ein Beamter vorzeitig in den Ruhestand versetzt und muss deshalb einen Versorgungsabschlag hinnehmen, wird dadurch nicht die Höhe des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes beeinflusst. Hinterbliebene müssen eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 60 % des Ruhegehaltssatzes in Kauf nehmen, die aber höchstens bei  40 % des Tabellenbetrags liegen darf.

Besoldungsgruppe

Beamte/
100 %

Hinterbliebene/
Max. 40 %

Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte)/ 70 %

mit berücksichtigungs-fähigen Kindern

A 7-A 11

150,00 €

60,00 €

105,00 €

Minderung der  Kostendämpfungspauschale
 pro erücksichtigungsfähigem Kind um 60,00 €

A 12-A 15, B 1, C 1, C 2, H 1-H 3, R 1, W 1- W 2

300,00 €

120,00 €

210,00 €

A 16, B 2, B 3, C 3, H 4-H 5, R 2-R 3, W 3

450,00 €

180,00 €

315,00 €

B 4-B 7, C 4, R 4-R 7

600,00 €

240,00 €

420,00 €

alle höheren Besoldungsgruppen

750,00 €

300,00 €

525,00 €

Selbstbehalte

Auch Selbstbehalte sind ein Mittel, mit denen das Land Nordrhein-Westfalen seine Belastung durch Beihilfezahlungen reduziert. Sie gelten sowohl für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlungen in folgenden Höhen (pro Behandlungstag):

  • 10 € für die ärztliche Behandlung
  • 15 € für die Unterkunft
  • 25 € pauschal für Behandlungen in Privatkliniken

Der Selbstbehalt ist für jeden Beihilfeberechtigten und jede berücksichtigungsfähige Person auf je maximal 30 Tage oder 750 € pro Kalenderjahr begrenzt.

Die Summe aller Selbstbehalte und Beiträge zur Kostendämpfungspauschale wird durch die Anwendung der Belastungsgrenze beschränkt. Sofern der Gesamtbetrag aus der Kostendämpfungspauschale einbehaltenen Beträge, dem Eigenanteil aus Zahnbehandlungen sowie dem Selbstbehalt bei der Nutzung von Wahlleistungen im Kalenderjahr 2 % der Bruttoeinkünfte überschritten hat, werden keine weiteren Abzüge oder Selbstbehalte mehr berechnet.

Leistungen

Krankenhausaufenthalt

Bei einem Krankenhausaufenthalt werden die dafür nötigen Aufwendungen nach den DRG-Fallpauschalen als beihilfefähig anerkannt. Dies gilt auch bei einem Aufenthalt in Privatkliniken; in diesem Fall wird von der Beihilfe außerdem ein Selbstbehalt in Höhe von 25 € abgezogen. Wenn Arztkosten als Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, sind sie dann beihilfefähig, wenn Sie sich auf die Gebührenordnung der Ärzte stützen. Wird Beihilfe für eine gesondert berechnete Unterkunft beantragt, dann dürfen die berechneten Kosten nur die Höhe derjenigen Tarife haben, die zwischen der deutschen Krankenhausgesellschaft und der privaten Krankenversicherung vereinbart wurden. Gekürzt wird auch bei der Belegung eines Einbettzimmers: Hier sind nur die Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig.

Rehabilitationsmaßnahmen


Das Land Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen verschiedenen Rehabilitationsmaßnahmen: ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, Kuren sowie Mutter-/Vater-Kind-Kuren. Allen gemeinsam ist, dass sie in der Regel vorab von der Festsetzungsstelle genehmigt werden müssen. Die Kosten für ein amtsärztliches Gutachten, (pauschale) Beförderungskosten, die medizinische Behandlung und entsprechender Heilanwendungen, der Schlussbericht des Klinikarztes sowie die Kurtaxe sind in allen Fällen beihilfefähig. Bei stationären Maßnahmen können darüber hinaus auch die Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei der Beihilfe geltend gemacht werden.

  • stationären Rehabilitationsmaßnahmen
    Unter stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden Spezialbehandlungen verstanden, die sich überwiegend mit der Behandlung von chronischen Leiden oder die Wiederherstellung der Gesundheit beschäftigen. Dabei wird besonders auf Bewegungstherapie, physikalische Therapie und/oder Ernährungsumstellung abgestellt. Grundsätzlich werden 23 Kalendertage (einschließlich der Tage für die An- und Abreise) als beihilfefähig anerkannt; sofern der behandelnde Klinikarzt eine entsprechende Notwendigkeit attestiert, ist auch eine längere Aufenthaltsdauer möglich. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme muss spätestens sechs Monate, nachdem sie genehmigt wurde, begonnen werden. Hinsichtlich der Beförderungskosten wird unterschieden, ob der Beihilfeempfänger seinen Wohnsitz innerhalb oder außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat: Im ersten Fall werden die Reisekosten mit pauschal 50 € von der Beihilfe bezuschusst. Nur, wenn ein Amtsarzt bescheinigt, dass eine ganz bestimmte Klinik außerhalb des Bundeslandes den größten Heilerfolg verspricht, ist ein Reisezuschuss von 100 € möglich. Liegt der Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens, werden höchstens 100 € gewährt.
  • Mutter-/Vater-Kind-Kuren
    Mit Zustimmung des Amtsarztes sind Mutter-/Vater-Kind-Kuren beihilfefähig, wenn Sie in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer Einrichtung gemäß § 111a SGB V (Einrichtungen mit Versorgungsverträgen) durchgeführt werden. Die Bedingungen sind nahezu identisch mit denen von stationären Rehabilitationsmaßnahmen. Ausnahme: Diese Maßnahme wird nach einer Behandlungsdauer von 23 Kalendertagen nicht verlängert.
  • stationäre Anschlussheilbehandlung
    Eine stationäre Anschlussheilbehandlung beginnt spätestens einen Monat nach dem Ende der stationären Krankenhausbehandlung. In Ausnahmefällen kann sie auch nachträglich von der Festsetzungsstelle genehmigt werden. Alle weiteren Rahmenbedingungen sind mit denen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme identisch.
  • ambulante Kuren
    Auch die Rahmenbedingungen für ambulante Kuren sind denen von stationären Rehabilitationsmaßnahmen sehr ähnlich. Zu den üblichen Kosten wird jedoch ein täglicher Verpflegungszuschuss in Höhe von 30 € gewährt. Auch hierfür ist eine Verlängerung nicht möglich.
  • Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
    Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Einrichtungen durchgeführt werden, die einen Versorgungsvertrag mit einem Sozialversicherungsträger abgeschlossen haben. Hier sind neben den üblichen Kosten 20 € pro Tag für Nebenkosten und bis zu täglich 40 € für die Fahrtkosten beihilfefähig. Die Behandlungsdauer in diesen Einrichtungen beträgt grundsätzlich 20 Tage. Nur wenn aufgrund von neuropsychologischen Diagnosen eine längere Behandlung ärztlich angeraten wird, können bis zu 20 weitere Tage beihilfefähig sein.
  • ambulante Anschlussheilbehandlung
    Eine ambulante Anschlussheilbehandlung muss sich im Gegensatz zur Beihilfeverordnung des Bundes nicht unmittelbar an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließen. Die nordrhein-westfälische Beihilfeverordnung sieht vor, dass zwischen der Krankenhausentlassung und dem Behandlungsbeginn in der Rehabilitationsklinik ein Monat liegen darf.

Pflege

Auch bei der Pflege gibt es in Nordrhein-Westfalen Unterschiede zum Bund. Hier wird bei einer dauerhaften stationären Pflege in einer geeigneten Einrichtung eine andere Berechnung des Eigenanteils durchgeführt, wenn die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie die Investitionskosten diesen überschreiten:

  • Bei Beihilfeberechtigten mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen beträgt der Eigenanteil 40 %.
  • Bei Beihilfeberechtigten mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen liegt der Eigenanteil bei 35 %, wobei das Einkommen bei der Ermittlung rechnerisch vorab um 520 € und bei Versorgungsempfänger an um 390 € vermindert wird.
  • Der Eigenanteil beträgt 70 %, wenn
    - der Beihilfeberechtigte alleinstehend ist oder
    - außer ihm auch alle anderen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen stationär gepflegt werden.

Schwangerschaft und Geburt

Neben den beihilfefähigen Kosten, die während einer Schwangerschaft und Geburt entstehen, zahlt die Beihilfe auch einmalig 170,-- € pro Kind. Dieser Betrag wird auch dann gewährt, wenn ein Kind von unter zwei Jahren adoptiert wird oder für eine Adoption vorgesehen ist.

Todesfall

Bei einem Todesfall können die Überführungskosten beihilferechtlich geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Tod im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit oder im privaten Bereich eingetreten ist.

 

Rheinland-Pfalz

Das rheinland-pfälzische Beihilferecht basiert auf § 66 Abs. 5 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit der Beihilfenverordnung (BVO).

Beihilfeempfänger haben zwei Jahre nach dem Entstehen der Aufwendungen Zeit, um einen Beihilfeantrag zu stellen. Die Summe der Aufwendungen muss dabei über 200,-- € liegen. Für gesetzlich Versicherte sowie Anwärter gilt eine Mindestsumme von 100,-- €.

Ehe- oder Lebenspartner

Bei der Berücksichtigungsfähigkeit von Ehe- oder Lebenspartnern gilt eine relativ hohe Einkommensgrenze im Fall von Ehen oder Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2012 geschlossen wurden:
Im vorvergangenen Jahr vor der Antragstellungen dürfen die Einkünfte der Ehe- oder Lebenspartner 20.450,-- € nicht überstiegen haben. Bei danach geschlossenen Ehen oder Lebenspartnerschaften gilt als Einkommensgrenze immer der aktuelle Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, der derzeit 8.354,-- € beträgt (Stand: 2015).
Jedem Beihilfeantrag müssen Beihilfeberechtigte einen Nachweis über die Höhe der Kostenerstattung ihrer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung beifügen. Bei privat Krankenversicherten genügt ein Nachweis, aus dem die Höhe des ergänzenden Versicherungsschutzes hervorgeht.

Kostendämpfungspauschale

Das Land kennt wie einige andere Bundesländer auch eine Kostendämpfungspauschale, mit der die Beihilfeempfänger an den Krankheitskosten beteiligt werden. Für die Anwendung ist immer der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der erste Beihilfeantrag innerhalb eines Kalenderjahres gestellt wurde. Diese Stufe wird für das ganze restliche Jahr angewendet, auch wenn zwischenzeitlich eine Beförderung stattfinden sollte.

Für einige Gruppen werden Ausnahmen gemacht:

  • Bei Versorgungsempfängern hängt die Höhe der Kostendämpfungspauschale vom jeweiligen Ruhegehaltssatz ab. Im Höchstfall werden 70 % des Pauschalbetrags angesetzt.
  • Die Pauschale wird für Teilzeitbeschäftigte analog zu ihrer reduzierten Arbeitszeit gemindert.
  • Für hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner werden 55 % des Ruhegehaltssatzes berechnet, jedoch höchstens 40 % der Kostendämpfungspauschale. Im Jahr des Todesfalls werden sie nicht zur Kostendämpfungspauschale herangezogen.
  • Von Anwärtern, dauernd Pflegebedürftigen, Waisen und gesetzlich Krankenversicherten wird keine Pauschale erhoben.
  • Im Zusammenhang mit Aufwendungen zur Gesundheitsvorsorge und für die Früherkennung von Krankheiten fällt keine Pauschale an.

Die Kostendämpfungspauschale staffelt sich im Regelfall wie nachfolgend angegeben:

Besoldungsgruppe

Beamte/ 100 %

mit berücksichtigungsfähigen Kindern

A 7-A 8

100,00 €

Minderung der  Kostendämpfungspauschale
pro berücksichtigungsfähigem Kind
 um 40,00 €

A 9-A 11

150,00 €

A 12-A 15, B 1, C 1-C 2, H 1-H 3, R 1, W 1

300,00 €

A 16, B 2-B 3, C 3, H 4-H 5, R 2-R 3, W 2

450,00 €

B 4-B 7, C 4, R 4-R 7, W 3

600,00 €

alle höheren Besoldungsgruppen

750,00 €

Walleistungen

Das Land Rheinland-Pfalz ermöglicht zwar die Inanspruchnahme von Wahlleistungen, allerdings wird dann von den Beihilfeberechtigten eine Kostenbeteiligung erwartet. Sie müssen vorab innerhalb einer festgesetzten Frist ab dem Tag ihrer Besoldungsaufnahme der Festsetzungsstelle ausdrücklich erklären, dass sie und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen hiervon profitieren wollen. Im Gegenzug werden ihnen monatlich von ihren Bezügen 13 € einbehalten. Dieser Betrag wird auch bei Teilzeitbeschäftigten nicht gekürzt. Wenn bei einem stationären Krankenhausaufenthalt die Wahlleistung Einbettzimmer gewünscht wird, sind die hierfür entstehenden Aufwendungen abzüglich von 12 € pro Tag bis zu den Kosten beihilfefähig, die für ein Zweibettzimmer entstehen würden. Auch wahlärztliche Leistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden, sind beihilfefähig.

Unter der Voraussetzung, dass Arznei- und Verbandmittel von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet worden sind, sind sie zuzahlungsfrei.

Leistungen

Pflege

Wenn eine stationäre Pflege benötigt wird, sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionsaufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie festgelegte monatliche Eigenanteile überschreiten:

  • 70 %
    bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten
    wenn der Beihilfeberechtigte sowie alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehe-/Lebenspartner, Kinder) gleichzeitig stationär pflegt werden
  • 40 %
    bei Beihilfeberechtigten mit einem Familienangehörigen
  • 35 %
    bei Beihilfeberechtigten mit mindestens zwei Familienangehörigen; bei der Ermittlung wird zunächst das Einkommen bei aktiven Beamten um 510 € und bei Versorgungsempfängern um 360 € rechnerisch gemindert.

Der Anteil der Aufwendungen, der den Eigenanteil übersteigt, wird dann als Beihilfeleistung ausgezahlt.

stationäre Behandlung

Bei einer stationären Behandlung in einer Privatklinik sind allgemeine Krankenhausleistungen bis zur Höhe der Fallpauschalen gem. Krankenhausentgeltgesetz oder Bundespflegesatzverordnung beihilfefähig.
In allen anderen Fällen werden Tageshöchstsätze für die Krankenhausbehandlung als beihilfefähig anerkannt:

  • Für Erwachsene 260,-- € bei einer vollstationären und 180,-- € bei einer teilstationären Behandlung
  • Für Kinder und Jugendliche 360,-- € bei einer vollstationären und 260,-- € bei einer teilstationären Behandlung

Geburt

Wenn ein Kind geboren wird, zahlt die Beihilfe einmalig 150,-- € für die Erstausstattung. Gleiches gilt für ein Kind, das vor seinem zweiten Geburtstag adoptiert oder mit dem Ziel der Adoption in die Familie aufgenommen wird.

Todesfall

Bei einem Sterbefall werden verschiedene Kosten, die rund um die Bestattung anfallen, als beihilfefähig anerkannt. Beihilfefähig sind mit bis zu 250 € auch die Kosten für den Kauf einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes.

Sehhilfen

Das Land beteiligt sich an der Beschaffung von Sehhilfen, sofern diese durch einen Augenarzt verordnet wurden. Für alle nachfolgenden Sehhilfen ist dann nur noch die Refraktionsbestimmung durch einen Optiker nötig. Hierfür können beihilferechtlich Kosten von jeweils maximal 13 € geltend gemacht werden. Die Höhe der Beihilfe für Aufwendungen, die bei der Beschaffung von Brillen entstehen, hängt von der Glasstärke und Glasart ab. An die Beihilfefähigkeit von Kontaktlinsen sind die Sehstärke sowie einige Augenerkrankungen gebunden.

zahnärztliche Leistungen

Im Rahmen von zahnärztlichen Leistungen gibt es nur geringe Unterschiede im Vergleich zur Bundesverwaltung:

  • Zahntechnische Leistungen werden bis zu 60 % als beihilfefähig anerkannt.
  • Die Kosten für zahnprophylaktische Leistungen sind nur bis zum 21. Geburtstag beihilfefähig.

 

Saarland

Im Saarland wird die Beihilfe auf der Basis von § 67 Saarländisches Beamtengesetz in Verbindung mit der Beihilfeverordnung (BhVO) gezahlt. Beihilfe kann dann beantragt werden, wenn die Aufwendungen mehr als 100 € betragen. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn diese Summe auch im Laufe von zehn Monaten nicht erreicht wird.
Aus der Verpflichtung, zusammen mit dem erstem Beihilfeantrag einen Versicherungsschein vorzulegen, aus dem Beginn, Art und Umfang des für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen abgeschlossenen Krankenversicherungsschutzes hervorgehen, ergibt sich die ausdrückliche Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung, die den Leistungsumfang der Beihilfe ergänzt.

Ehe- oder Lebenspartner

Ehegatten oder Lebenspartner sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Allerdings darf ihr Einkommen im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung nicht höher als 16.000 € betragen.

Kostendämpfungspauschale

Mit der Kostendämpfungspauschale beteiligen sich die saarländischen Beamten an ihren Krankenkosten. Sie staffelt sich nach Besoldungsgruppen, wobei immer diejenige Besoldungsgruppe maßgeblich ist, in der sich ein Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt des ersten Antrags in einem Kalenderjahr befunden hat. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale analog zu ihrer anteiligen Arbeitszeit erhoben. Versorgungsempfänger müssen maximal 70 % des vollen Pauschalbetrags hinnehmen. Für Hinterbliebene liegt die Pauschale bei regulär 55 % ihres Ruhegehaltssatzes, überschreitet aber nicht 40 % der vollständigen Pauschale.
Bei Anwärtern, Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, dauernd Pflegebedürftigen sowie Waisen wird auf die Kostendämpfungspauschale verzichtet. Hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner müssen diese erst wieder im Jahr nach dem Todesfall leisten.

Die Tabelle zeigt, in welcher Höhe die Kostendämpfungspauschale im Regelfall erhoben wird:

Besoldungsgruppe

Beamte/100 %

mit berücksichtigungsfähigen Kindern

A 7-A 8

100,00 €

Minderung der  Kostendämpfungspauschale
pro berücksichtigungsfähigem Kind
um 40,00 €

A 9-A 11

150,00 €

A 12-A 15, B 1, C 1-C 2, H 1-H 3, R 1, W 1

300,00 €

A 16, B 2-B 3, C 3, H 4-H 5, R 2-R 3, W 2

450,00 €

B 4-B 7, C 4, R 4-R 7, W 3

600,00 €

Alle höheren Besoldungsgruppen

750,00 €

Arznei- oder Verbandmittel

Verordnete Arznei- oder Verbandmittel sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn es sich nicht um Güter des täglichen Bedarfs oder zur Erhöhung der Lebensqualität handelt. Wenn es für ein Präparat einen Festbetrag gemäß SGB V gibt, dann ist dieser die beihilfefähige Höchstgrenze. Leistungen von Heilpraktikern sind im Saarland generell nicht beihilfefähig. Einen Selbstbehalt bei Arzneimitteln kennt man auch im Saarland.

Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Apothekenabgabepreis:

  • Für Arzneien, die bis zu 16 € kosten, müssen 4 € zugezahlt werden.
  • Für Arzneien, die mehr als 16 €, aber bis zu 26 € kosten, beträgt der Selbstbehalt 4,50 €.
  • Arzneimittel, die teurer als 26 € sind, müssen vom Beihilfeempfänger mit 5 € mitfinanziert werden.

Selbstverständlich ist der Selbstbehalt nie höher als der Apothekenabgabepreis. Auch hier werden für einzelne Personengruppen Ausnahmen gemacht.

Es gibt keinen Selbstbehalt für

  • Minderjährige
  • Schwangere, die spezielle Arzneimittel gegen Schwangerschaftsbeschwerden oder für ihre Entbindung benötigen; die Arzneimittel müssen von einem Arzt verordnet worden sein
  • Pflegebedürftige, die sich in vollstationärer Pflege befinden
  • Versorgungsempfänger, die höchstens das Mindestruhegehalt beziehen, sowie deren berücksichtigungsfähige Familienmitglieder

Belastungsgrenze

Das Saarland mutet seinen Beamten jedoch keine unübersehbaren Belastungen durch Krankenkosten zu und hat deshalb eine Belastungsgrenze festgelegt. Sofern alle Zuzahlungen, die ein Beihilfeempfänger für Arznei- und Verbandsmittel, Beförderungskosten, Sanatoriums- oder Krankenhausbehandlungen geleistet hat, 2 % seines Einkommens übersteigen, werden für den Rest des Kalenderjahrs keine weiteren Zuzahlungen abgezogen. Für chronisch Kranke beginnt die Belastungsgrenze bereits bei 1 % ihres Einkommens.

Wahlleistungen

Wahlleistungen, also beispielsweise die Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer, sind bei einer stationären Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig.

Leistungen

Krankenhausaufenthalt

Wenn ein Beihilfeempfänger stationär im Krankenhaus behandelt werden muss, muss er im Regelfall für höchstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres pro Tag 9 € zubezahlen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Minderjährige. Wird die Behandlung in einer Privatklinik durchgeführt, ist sie bis zu der Höhe beihilfefähig, die entstanden wäre, wenn sich der Patient in einem Krankenhaus befunden hätte, das nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet.

Sanatoriumsbehandlung

Der für eine Krankenhausbehandlung vorgesehener Selbstbehalt wird auch bei einer Sanatoriumsbehandlung in derselben Höhe fällig. Wenn es sich bei dem Patienten um einen Schwerbehinderten mit dem amtlichen Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis handelt, sind für die Begleitperson 70 % des niedrigsten Satzes sowie die Kurtaxe beihilfefähig. Das Sanatorium muss jedoch bestätigen, dass ohne die Anwesenheit der Begleitperson eine erfolgreiche Behandlung nicht möglich gewesen wäre.

Heilkur

Eine Heilkur richtet sich nur an aktive Beamte. Sie kann nur in einem Kurort stattfinden, der im vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Kurortverzeichnis aufgeführt ist (siehe www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de). Die Dauer ist in jedem Fall auf 23 Kalendertage (inklusive der Reisetage) begrenzt. Für den Patienten gelten für die Unterkunft und Verpflegung 10 € pro Tag als beihilfefähig; für die Begleitperson eines Schwerbehinderten können hierfür täglich 7 € angesetzt werden.

ständige Pflegebedürftigkeit

Unterschiede zum Bundesrecht gibt es im Land Saarland, wenn es zu einer ständigen Pflegebedürftigkeit kommt. Im Saarland wird zwar bei der Höhe der Aufwendungen für eine häusliche Pflege auf die Vorgaben des SGB XI Bezug genommen, effektiv ergeben sich daraus jedoch ähnliche Beträge wie in der Bundesbeihilfeverordnung.

vollstationären Pflege

Anders ist es bei der vollstationären Pflege. Hier kennt die Beihilfeverordnung monatliche Eigenanteile. Sofern die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionskosten die Eigenanteile übersteigen, sind diese beihilfefähig. Beihilfeberechtigte mit nur einem Angehörigen müssen mehr als 40 % ihres Einkommens für diese Kosten aufbringen, damit sie den übersteigenden Anteil bei der Beihilfe beantragen können. Hat der Beihilfeberechtigte mindestens zwei berücksichtigungsfähige Angehörige, reduziert sich der Eigenanteil auf 35 %, nachdem ihm rechnerisch von seinem Einkommen 511 € abgezogen wurden. Bei Versorgungsempfängern werden stattdessen vorab rechnerisch 383 € abgezogen. Nur wenn ein alleinstehender Beihilfeberechtigter oder der Beihilfeberechtigte gleichzeitig mit allen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen in einer Pflegeeinrichtung stationär betreut werden, beträgt der Eigenanteil 70 % der Einkünfte.

Geburt

Wenn ein Kind geboren wird, zahlt das Saarland eine Beihilfe von bis zu 128 € für die Säuglingsausstattung. Der Beihilfeberechtigte muss jedoch bei der Beantragung nachweisen, dass er mindestens Kosten in dieser Höhe beim Kauf der Erstausstattung gehabt hat. Eine Beihilfe in gleicher Höhe wird auch gewährt, wenn ein Beihilfeberechtigter ein Kind vor dessen zweitem Geburtstag adoptiert.

Todesfall

Auch bei Todesfällen werden Beihilfeempfänger finanziell unterstützt. Für die Kosten der Beisetzung und aller damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen gewährt das Land eine Beihilfe von bis zu 525 €. Handelt es sich bei dem verstorbenen um ein Kind, wird eine Beihilfe bis zu 225,50 € gewährt; dieser geringere Betrag gilt jedoch nur, wenn Beisetzungen von Kindern in der entsprechenden Friedhofssatzung mit entsprechend günstigeren Kosten ausgewiesen werden. Die Beihilfe reduziert sich, wenn der Beihilfeempfänger von anderer Seite (arbeitsvertraglicher Regelungen, Rechtsvorschriften, Schadensersatz) eine Unterstützung für die Beisetzung erhält.

 

Sachsen

Rechtsgrundlage für die Beihilfezahlungen im Land Sachsen sind der § 80 Sächsisches Beamtengesetz in Verbindung mit der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO). Die sächsischen Beihilfeempfänger haben für ihre Antragstellung nach dem Entstehen der Aufwendungen oder der Rechnungsstellung zwei Jahre Zeit. Eine Betragsgrenze für Beihilfeanträge gibt es nicht. Neben den Beamten erhalten auch Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte), Dienstvertragsinhaber und Tarifbeschäftigte mit einem vertraglichen Beihilfeanspruch sowie hinterbliebene berücksichtigungsfähige Angehörige Beihilfe.

Hinsichtlich des Bemessungssatzes orientiert sich die Sächsische Beihilfeverordnung fast vollständig an der Bundesbeihilfeverordnung. Nur in einem Punkt weicht sie von ihr ab:
Auch sächsische Beihilfeberechtigte erhalten zwar einen Bemessungssatz von 70 %, wenn sie mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder haben, allerdings behalten sie auf Dauer diesen hohen Bemessungssatz, wenn ihre Kinder mindestens ab dem 1. Januar 2013 berücksichtigungsfähig gewesen sind. Der Ehe- oder Lebenspartner eines Beihilfeberechtigten ist dann berücksichtigungsfähig, wenn seine Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre nicht mehr als 18.000 € betragen haben.

Eigenbeteiligung

Auch das Land Sachsen beteiligt seine Beihilfeempfänger an den Krankenkosten. Dazu geschieht auf zwei Wegen:

Arznei- und Verbandmittel, Fahrtkosten und Wahlleistungen

Mit Eigenbeteiligungen leisten die Beihilfeempfänger einen Beitrag zu den Aufwendungen für verordnete Arznei- und Verbandmittel, Fahrtkosten und Wahlleistungen (siehe unten). Dabei wird eine Staffelung vorgenommen, die sich nach dem Apothekenabgabepreis pro Präparat richtet:

Arznei- und Verbandmittel

  • Bei einem Apothekenabgabepreis von bis zu 16 € werden jeweils 4 € Eigenbeteiligung fällig.
  • Beträgt der Apothekenabgabepreis zwischen 16,01 € und bis zu 26 €, müssen sich Antragsteller mit 4,50 € beteiligen.
  • Für alle Arznei- und Verbandmittel, deren Kosten jeweils 26 € übersteigen, müssen 5 € selbst zubezahlt werden.

Fahrtkosten

Die als beihilfefähig anerkannten Fahrtkosten werden um 10 € pro einfacher Fahrt vermindert.

Von der Zuzahlung befreit sind Personen, die dauerhaft eine vollstationäre Pflege erhalten, Schwangere, berücksichtigungsfähige Kinder, beihilfeberechtigte Waisen sowie Versorgungsempfänger mit geringen Bezügen.

Selbstbehalt (Kostendämpfungspauschale)

Was in anderen Bundesländern unter dem Begriff „Kostendämpfungspauschale“ bekannt ist, bezeichnet man in Sachsen als Selbstbehalt. Damit ist eine Kürzung der Beihilfeleistungen um 40 € je Kalenderjahr gemeint.

Auch hier gibt es einige Ausnahmen:

  • Beihilfeberechtigte in Elternzeit und deren berücksichtigungsfähige Familienangehörige
  • Kosten für Vorsorgemaßnahmen und Untersuchungen im Rahmen einer Früherkennung
  • Kosten, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und Entbindung entstehen
  • die pauschale Beihilfe für die Säuglings- und Kleinkindausstattung
  • dauerhaft Pflegebedürftige
  • Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse
  • beihilfeberechtigte Waisen

Belastungsgrenze

Um die Höhe der Eigenbeteiligungen zuzüglich des Selbstbehalts nicht überhandnehmen zu lassen, gibt es im Land Sachsen eine Belastungsgrenze. Sie liegt bei 2 % des gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermittelten Gesamteinkommens, für chronisch Kranke wurde die Belastungsgrenze auf 1 % festgesetzt.

Leistungen

Reha- oder Anschlussheilbehandlungen

Bei Reha- oder Anschlussheilbehandlungen werden eine Reihe von ambulanten oder stationären Maßnahmen voneinander unterschieden. Neben bekannten Maßnahmen wie beispielsweise stationären oder Mutter-/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen sind auch familienorientierte Rehabilitationen für Kinder beihilfefähig. Das gilt für schwere chronische Erkrankungen sowie die Rekonvaleszenz nach Herzoperationen oder Organtransplantationen.
Für diese Maßnahmen können maximal 200 € für die Fahrtkosten beantragt werden; diese sind nicht von einer weiteren Eigenbeteiligung betroffen.
In der Sächsischen Beihilfeverordnung sind in der Anlage 4 alle anerkannten Kurorte aufgeführt. Mit Ausnahme von Maßnahmen am Toten Meer werden nur Reha-Maßnahmen für aktive Beamte in diesen Kurorten als beihilfefähig anerkannt.

Wahlleistungen

Das Land Sachsen gewährt seinen Beihilfeempfängern im Rahmen von Wahlleistungen die Inanspruchnahme einer Chefarztbehandlung sowie einer gesondert berechnete Unterkunft bis zu den Kosten eines Zweibettzimmers. Wählt ein Beihilfeempfänger diese Unterkunftsart, muss er bei Krankenhausaufenthalten täglich 14,50 € selbst zuzahlen.

Sehhilfen

Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern gewährt das Land Sachsen seinen Beamten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen. Bei volljährigen Personen gibt es einer Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf 80 € pro Auge innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren. Darin sind auch Reparaturkosten eingeschlossen. Nur für die erstmalige Anschaffung von Sehhilfen ist ein Augenarztbesuch nötig. Danach genügen Refraktionsbestimmungen durch einen Augenoptiker.

zahnärztlichen Behandlung

Die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstehenden Aufwendungen für Material- und Laborkosten sind bis zu 60 % beihilfefähig.

Heilpraktiker

Bei der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Behandlung durch einen Heilpraktiker entstanden sind, wird unterschieden zwischen ambulanten Leistungen und Auslagen:
Sofern die Behandlung wegen einer Erkrankung durchgeführt wurde, sind die Leistungen beihilfefähig. Aufwendungen für Auslagen können in der Höhe beihilferechtlich geltend gemacht werden, in der sie nach der Gebührenordnung für Ärzte entstanden wären.

Pflegeleistungen

Die Sächsische Beihilfeverordnung übernimmt zum größten Teil hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Pflegeleistungen die Vorgaben der Bundesbeihilfeverordnung. Unterschiede gibt es jedoch bei der Berechnung des Eigenanteils für eine stationäre Dauerpflege bezüglich der Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft sowie Investitionskosten: Hier wird im Wesentlichen nach der Einkommenshöhe sowie der Zahl der berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen unterschieden. Die Höhe der Eigenanteile beträgt dabei zwischen 25 % und 40 % des Gesamteinkommens. Die genauen Vorgaben können auf der Webseite des Landes Sachsen unter der Adresse http://www.revosax.sachsen.de/ nachgelesen werden.

 

Sachsen-Anhalt
Das Land Sachsen-Anhalt stützt seine Beihilfevorgaben auf den Art. 2 des „Besoldung- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“. Dort wird auf die Geltung der jeweils aktuellen Fassung der Bundesbeihilfeverordnung verwiesen.

 

Schleswig-Holstein

Die Rechtsgrundlage für die Zahlung von Beihilfe sind in Schleswig-Holstein die §§ 96 Nr. 2 und 100 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein  (Beihilfeverordnung – BhVO).

Beihilfe kann in Schleswig-Holstein beantragt werden, wenn die Summe der geltend gemachten Aufwendungen 100 € übersteigt und die Rechnungen oder Aufwendungen nicht vor mehr als einem Jahr gestellt wurden bzw.  entstanden sind. Wenn jedoch innerhalb von zehn Monaten Aufwendungen von mehr als 15 € entstehen, kann auch dann ein Beihilfeantrag gestellt werden.

berücksichtigungsfähige Personen

Ehegatten oder Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, sofern sie im vorvergangenen Jahr der Antragstellung ein Einkommen erzielt haben, das nicht über 18.000 € gelegen hat.

Kostendämpfungspauschale

Das Land Schleswig-Holstein beteiligt wie einige andere Bundesländer auch seine Beihilfeempfänger mit einer Kostendämpfungspauschale an den Krankheitskosten, die dort als Selbstbehalt bezeichnet wird.

Sie fällt nicht an für

  • Beamte, die sich ohne Besoldung in Elternzeit befinden
  • Alleinerziehende, die unter Wegfall der Bezüge für die Kinderbetreuung beurlaubt wurden
  • Anwärter
  • Aufwendungen bei einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit
  • Vorsorgemaßnahmen

Der Selbstbehalt wird bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Verhältnis wie ihre reduzierte Arbeitszeit erhoben. Er darf 1 % des jährlichen Grundgehalts oder der Versorgungsbezüge nicht übersteigen.

Für die Zuordnung zu einer der Stufen sind die Verhältnisse am 1. Januar eines Kalenderjahres maßgeblich:

Besoldungsgruppe

Beamte/
100 %

Hinterbliebene/
40 %

Waisen/
10 %

mit berücksichtigungs-fähigen Kindern

A 2-A 6

20,00 €

8,00 €

2,00 €

Minderung der  Kostendämpfungspauschale
pro berücksichtigungs-fähigem Kind um 25,00 €

A 7-A 9

80,00 €

32,00 €

8,00 €

A 10-A 11

140,00 €

56,00 €

14,00 €

A 12-A 15, B 1, C 1-C 2, W 1-W 2, R 1, H 1-H 3

200,00 €

80,00 €

20,00 €

A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3, H 4

320,00 €

128,00 €

32,00 €

B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7

440,00 €

176,00 €

44,00 €

alle höheren Besoldungsgruppen

560,00 €

224,00 €

56,00 €

Leistungen

Arznei- und Verbandmittel

Arznei- und Verbandmittel sind dann beihilfefähig, wenn sie von einem Arzt oder Heilpraktiker verbraucht oder verordnet worden sind.

Wahlleistungen im Krankenhaus

Wahlleistungen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung können bei der Beihilfe nicht geltend gemacht werden. Aufwendungen, die im Rahmen von Behandlungen von Privatkliniken entstehen, sind bis zur Höhe der ansonsten geltenden als beihilfefähig anerkannten Leistungen ebenfalls beihilfefähig.

Heilpraktiker

In Schleswig-Holstein unterstützt die Beihilfe die Behandlung durch einen Heilpraktiker. Die Beihilfefähigkeit für seine Leistungen richtet sich entweder nach dem Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (siehe http://www.heilpraktiker.org/) oder dem Schwellenwert der in der Gebührenordnung für Ärzte vergleichbaren Leistungen.

stationäre Heilmaßnahmen

Bei stationären Heilmaßnahmen unterscheidet die schleswig-holsteinische Beihilfeverordnung zwischen Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren.

Sanatoriumsbehandlungen

Sanatoriumsbehandlungen werden nur in Ausnahmefällen als beihilfefähig anerkannt, wenn sie länger als drei Wochen dauern. Sie finden stationär in besonderen Einrichtungen statt, die unter ärztlicher Leitung spezielle Therapien anbieten. Schwerbehinderte, in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist, können für die sie begleitende Person  70 % des niedrigsten Sanatoriumssatzes bei der Beihilfe geltend machen. Das Sanatorium muss bestätigen, dass im jeweiligen Fall eine Begleitperson nötig ist, um den Behandlungserfolg sicherzustellen.

Heilkuren

Heilkuren richten sich ausschließlich an aktive Beamte und haben den Zweck, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Sie dauern nicht länger als drei Wochen. Pro Tag sind für Unterkunft und Verpflegung bis zu 16,-- € beihilfefähig, wenn die täglichen Aufwendungen 12,50 € übersteigen. Begleitpersonen von Schwerbehinderten können hier pro Tag 13,-- € beihilferechtlich geltend machen, sofern ihre Aufwendungen höher sind als 10,-- € pro Tag.

Sehhilfen

Wenn Sehhilfen benötigt werden, muss die erste durch einen Augenarzt verordnet worden sein. Alle weiteren sind auch dann beihilfefähig, wenn sie auf der Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers beruhen. Die Höhe der Beihilfe hängt bei Brillen von der Glasstärke, dem Material und davon ab, ob es sich um Ein- oder Mehrstärkengläser handelt, ab. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Kontaktlinsen wird vor allem von der Diagnose abhängig gemacht.

zahntechnische Leistungen

Alle zahntechnischen Leistungen sind bis zu 50 % beihilfefähig. Für Zahnimplantate können höchstens zwei pro Kieferhälfte zu je 480,-- € angesetzt werden. Zusätzlich sind für Material- und Laborkosten maximal 500,-- € für jedes Implantat beihilfefähig.

 

Thüringen

Der § 87 Thüringer Beamtengesetz ist in Verbindung mit der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) die Rechtsgrundlage für die Beihilfezahlung im Land Thüringen. Die Beihilfe muss innerhalb eines Jahres nach der Rechnungsstellung oder dem Entstehen der Aufwendungen beantragt werden. Bevor nicht Aufwendungen von mehr als 200 € geltend gemacht werden können, kann grundsätzlich kein Beihilfeantrag gestellt werden. Wenn dieser Betrag jedoch innerhalb von zehn Monaten nicht erreicht werden kann, wird ein Beihilfeantrag bearbeitet, wenn mit ihm mehr als 15 € beantragt werden.

berücksichtigungsfähige Personen

Ehegatten oder Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Einkünfte im zweiten Jahr vor der Antragstellung 18.000 € nicht überstiegen haben.

Eigenbeteiligung

Auch das Land Thüringen möchte seine Beihilfeempfänger an den Krankheitskosten beteiligen. Deswegen wurde in der Beihilfeverordnung ein Eigenbehalt von 4 € für jedes verordnete Arznei-und Verbandmittel festgelegt.

Davon ausgenommen sind

  • berücksichtigungsfähige Kinder
  • Beamte auf Widerruf
  • Waisen
  • Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen, sofern Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind

Davon ausgenommen sind auch Arznei-und Verbandmittel, die während einer Behandlung verbraucht worden sind, sowie Harn- und Blutteststreifen.

Belastungsgrenze

Um die Beihilfeempfänger finanziell nicht zu sehr zu beanspruchen, gibt es eine Belastungsgrenze. Sie liegt in der Regel bei 2 % der Jahreseinkünfte; für chronisch Kranke gilt die Belastungsgrenze von 1 %. Sobald der maßgebliche Satz überschritten wurde, müssen Beihilfeberechtigte für den Rest des Kalenderjahres beantragen, dass keine weiteren Einbehalte mehr abgezogen werden sollen.

Pflege

Auch wenn die Regelungen zur Pflege zum großen Teil der Bundesbeihilfeverordnung entsprechen, gibt es geringe Unterschiede.

häusliche oder teilstationäre Pflege
Wenn eine häusliche Pflege durch Pflegekräfte oder eine teilstationäre Pflege benötigt wird, sind pro Monat höchstens die nachfolgenden Aufwendungen beihilfefähig:

  • 671 € in der Pflegestufe I
  • 1.341 Euro in der Pflegestufe II
  • 2.012 Euro in der Pflegestufe III, bei einem außergewöhnlichen Pflegeaufwand bis zu 3.352 Euro

stationäre Pflege
Bei einer stationären Pflege werden abweichend von der Bundesbeihilfeverordnung in Thüringen eigene Eigenanteile ermittelt. Hier wird immer dann, wenn die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten einen bestimmten Prozentsatz am Gesamteinkommen überschreiten, der Umfang dieser Überschreitung berechnet. Diejenigen Aufwendungen, die den ermittelten Eigenanteil übersteigen, werden dann als Beihilfe ausgezahlt.

Bei Beihilfeberechtigten mit Bezügen bis zum Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9

  • mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 30 % des Jahreseinkommens
  • mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 25 % des Jahreseinkommens

Bei Beihilfeberechtigten, die höhere Bezüge erhalten

  • mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 40 % des Jahreseinkommens
  • mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 35 % des Jahreseinkommens

Beihilfeberechtigte ohne berücksichtigungsfähige Angehörige oder mit Angehörigen, die gleichzeitig mit ihnen vollstationär gepflegt werden: 70 % des Jahreseinkommens

Kuren und Reha

In Thüringen können für Kuren in Reha-Kliniken (Anschlussheilbehandlungen, Suchtbehandlungen), Müttergenesungskliniken, Mutter-/Vater-Kind-Kuren sowie ambulante Kuren Beihilfen beantragt werden. Pro Tag und Person sind für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer von höchstens 21 Tagen (ohne die Reisetage) 26 € beihilfefähig.

Wahlleistungen und Krankenhaus

Behandlungen in Privatkliniken sind zwar beihilfefähig, jedoch nur bis zur der Höhe der Aufwendungen, die in Krankenhäusern entstanden wären, die nach Paragraph 108 SGB V zugelassen sind.

Auch Wahlleistungen können nach der Beihilfeverordnung abgerechnet werden: Eine Chefarztbehandlung sowie eine gesondert berechnete Unterkunft können in zugelassenen Krankenhäusern gewählt werden. Dafür müssen sich Beihilfeempfänger jedoch pro Behandlungstag 25 € bzw. 7,50 € von der Beihilfezahlung abziehen lassen. Ein Einbettzimmer ist nur bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig.