Sonderfall: Soldaten bei der Bundeswehr


Die Versorgung im Krankheitsfall wird für Soldaten der Bundeswehr und ihre Familienmitglieder auf unterschiedliche Weise sichergestellt. Sowohl Berufssoldaten als auch Soldaten auf Zeit nehmen während ihrer Dienstzeit die „unentgeltliche truppenärztliche Versorgung“ (utV) in Anspruch. Diese Versorgung gilt besoldungsrechtlich als Sachbezug und wird entsprechend bei der Ermittlung des Brutto-Solds einbezogen. Die Festlegung auf die utV bedeutet jedoch auch, dass Soldaten während dieser Zeit keinen Anspruch auf freie Arztwahl haben. Wenn Soldaten sich einen Arzt aussuchen möchten, müssen sie die Behandlungskosten selbst übernehmen.

Eine Ausnahme von der truppenärztlichen Versorgung wird nur dann gemacht, wenn

  • bei einem Notfall die nächste Sanitätseinrichtung der Bundeswehr unzumutbar weit entfernt ist
  • die Bundeswehr im Umkreis von 50 Kilometern nicht über die nötigen Fachärzte und/oder Einrichtungen verfügt; in diesem Fall stellt der Truppenarzt eine Überweisung zu einem zivilen Arzt aus.

Auch eine Klinikbehandlung ist Bestandteil der truppenärztlichen Versorgung und findet im Regelfall in einem Krankenhaus der Bundeswehr statt. Hier gilt jedoch das gleiche Prinzip wie bei einer ambulanten Behandlung: Wenn die nötige medizinische Versorgung nicht in einem Bundeswehr-Krankenhaus sichergestellt werden kann, kann ein Truppenarzt einen Soldaten auch in eine zivile Klinik überweisen. Auch Überweisungen in Privatkliniken sind möglich. Ab der Besoldungsstufe A 8 können Soldaten in einem zivilen Krankenhaus ein Zweibettzimmer sowie die sog. „wahlärztlichen Leistungen“ in Anspruch nehmen. Letztere sind aber nicht zu verwechseln mit einer Chefarztbehandlung; hier geht es vielmehr um spezielle Steigerungssätze auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Keine Krankenversicherungspflicht

Da es sich hier um eine gesundheitliche Komplettversorgung handelt, müssen sich Soldaten grundsätzlich nicht krankenversichern. Allerdings sollte Vorsorge für private Auslandsaufenthalte getroffen werden: Da durch die utV nur diejenigen Kosten übernommen werden, die im Inland entstanden wären, kann ein Unfall im Auslandsurlaub für einen Soldaten schnell sehr teuer werden. Deshalb ist auf jeden Fall eine Auslandskrankenversicherung zu empfehlen, die für diese Differenzbeträge einspringt.

Ist die Dienstzeit eines Soldaten beendet, endet damit auch in der Regel der Versorgungsanspruch auf die utV. Nur bis zu einer Übergangszeit von drei Monaten kann sie noch von Soldaten in Anspruch genommen werden. Dann muss spätestens eine gesetzliche oder private Krankenversicherung bestehen.
Wenn ein Soldat im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung beschädigt wurde, erhält er auch nach dem Ende der Dienstzeit Heilbehandlung auf der Basis des Bundesversorgungsgesetzes. Ist er sogar arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Versorgungsgeld, das vom Versorgungsgeld gezahlt wird. Sofern zwar keine sog. Wehrdienstbeschädigung vorlag, jedoch bei der Entlassung Behandlungsbedarf bestand, bleibt der Anspruch auf eine Behandlung auf Staatskosten bis zu drei Jahre nach der Entlassung bestehen.

Zahnärztliche Behandlung

Der Schwerpunkt der zahnärztlichen Versorgung im Rahmen der utV liegt auf der Erhaltung oder Wiederherstellung des Gebisses in dem Umfang, dass die Dienstfähigkeit der Soldaten gewährleistet ist. Kosmetische Gesichtspunkte spielen hier keine Rolle. Ausdrücklich ist in den entsprechenden Richtlinien von Maßnahmen die Rede, „die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten […] ausreichend und zweckmäßig“ sein sollen.
Die Situation verschlechtert sich für Zeit- und Berufssoldaten innerhalb der ersten vier und letzten sechs Monate ihrer Dienstzeit: Dann wird nur noch für die zahnärztliche Versorgung in dem Umfang gesorgt, der nötig ist, um die Dienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.

Krankenversorgung für Familienangehörige

Ehe- oder Lebenspartner sowie die Kinder von Soldaten erhalten keine truppenärztliche Versorgung, da diese nur Soldaten zusteht. Sie erhalten, sofern sie nicht sozialversicherungspflichtig sind, den Großteil ihrer Krankenkosten über die Beihilfe, und zwar 70 % für Ehe- oder Lebenspartner sowie 80 % für Kinder. Für den restlichen Anteil von 30 % bzw. 20 % muss eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden.

 

Rechtzeitig für die Zeit nach der Bundeswehr vorsorgen

Hier gibt es verschiedene Szenarien:

  1. Wenn Soldaten Übergangsgebührnisse beziehen, sind sie für diese Zeit beihilfeberechtigt. Der Beihilfebemessungssatz beträgt dann 70 %, die restlichen 30 % müssen privat versichert werden.
  2. Sofern ehemalige Soldaten in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wechseln, werden sie über ihren Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Beihilfefähig sind dann nur noch diejenigen Krankenkosten, die über die Beihilfe erstattet werden können, jedoch nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
  3. Sehr ungünstig sind die Voraussetzungen, wenn Soldaten entweder nach dem Ende ihrer Dienstzeit keine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder sie keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld haben; dieser letzte Fall ist beispielsweise möglich, wenn der ehemalige Soldat aufgrund einer Erkrankung nicht arbeits- und somit vermittlungsfähig ist. Tritt einer dieser Fälle ein, muss der Betroffene eine entsprechende  Vorsorge getroffen haben.

 

Deshalb rät die Bundeswehr ihren Zeitsoldaten, bereits zum Zeitpunkt ihrer Ernennung ihren Krankenversicherungsschutz für den Lebensabschnitt nach der Entlassung zu regeln. Hierfür stehen diese Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Diejenigen Zeitsoldaten, die vor ihrer Ernennung Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren, können ihre Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis fortsetzen. Die Krankenkassen bieten für diesen Fall in der Regel reduzierte Beitragssätze an, deren Höhe den jeweiligen Satzungen entnommen werden kann.  Zeitsoldaten haben zwar aufgrund des Vorrangs der truppenärztlichen Versorgung keinen Anspruch auf Leistungen aus der GKV, können aber ihre Ehe- oder Lebenspartner sowie ihre Kinder beitragsfrei mitversichern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Kinder befinden sich in Schul- oder Berufsausbildung, Ehe- oder Lebenspartner haben ein geringes oder kein eigenes Einkommen). Zeitsoldaten sind dann unmittelbar nach dem Ende ihrer Dienstzeit übergangslos krankenversichert. Wichtig: Diese Entscheidung muss der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten schriftlich mitgeteilt werden. Diese Frist beginnt spätestens mit dem Tag der Ernennung zu laufen.
  • Auch die Entscheidung für eine private Krankenversicherung (PKV) sollte frühzeitig getroffen werden, da im Laufe der Dienstzeit Erkrankungen auftreten können, die einen späteren Beitritt verhindern oder nur unter Auflagen möglich machen. Diese Lösung kommt für Zeitsoldaten infrage, die nach ihrer Entlassung Anspruch auf Übergangsgebührnisse und damit Beihilfe haben. Da die Beihilfe nur einen Teil der Krankenkosten abdeckt, muss der fehlende Bestandteil durch eine private Krankenversicherung abgedeckt werden. Auch für Soldaten, die absehbar die Vorrausetzungen für eine Mitgliedschaft in der GKV nicht erfüllen werden, ist die PKV eine Alternative. Für die Dauer der Dienstzeit bei der Bundeswehr können Zeitsoldaten gegen einen geringen Beitrag bei einer PKV eine sog. Anwartschaftversicherung abschließen. Damit bleibt ihnen nach ihrer Entlassung eine Gesundheitsprüfung erspart und sie sind nahtlos krankenversichert.