Die Beihilfe zahlt nicht alles – so müssen oder können Sie sich absichern

Die beamtenrechtliche Beihilfe übernimmt nur einen festgelegten Prozentsatz der berücksichtigungsfähigen Krankenkosten. Dieser Prozentsatz, der als Beihilfebemessungssatz bezeichnet wird, hängt von der familiären Situation sowie davon ab, ob der beihilfeberechtigte Beamte noch im Dienst oder bereits Versorgungsempfänger ist. Auch die berücksichtigungsfähigen Angehörigen können von der Beihilfe profitieren, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Insgesamt liegen die Beihilfebemessungssätze zwischen 50 % (aktiver Beamter ohne berücksichtigungsfähigen Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder) und 80 % (berücksichtigungsfähige Kinder). Nähere Informationen hierzu gibt Ihnen der Text „Die Beamtenbeihilfe - das muss jeder Beamte wissen“ auf dieser Webseite.

Dieser Krankenversicherungsschutz muss sein

Seit dem 1. Januar 2009 sind alle Beamten, also auch Anwärter und Referendare, verpflichtet, ergänzend zu den Beihilfeleistungen eine Krankenversicherung abzuschließen. Diese muss zusammen mit der Beihilfe ein Absicherungsniveau erreichen, das dem einer gesetzlichen Krankenversicherung bezüglich ambulanter und stationärer Behandlungen entspricht. Das bedeutet:

  • Je nach persönlicher Situation (siehe oben) ist eine Restkostenversicherung nötig, die zwischen 20 % und 50 % der Krankenkosten abdeckt.
  • Aus der gesetzlichen Verpflichtung, sich entsprechend abzusichern folgt, dass nur dann überhaupt Beihilfe gezahlt wird, wenn der Beamte diesen Versicherungsschutz nachweisen kann.

An einer Restkostenversicherung führt also kein Weg vorbei. Sie sorgt für eine sogenannte Vollabdeckung und bezieht auf Wunsch auch die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit ein.

Ist eine Restkostenversicherung für Anwärter und Referendare kostengünstiger?

Zahlreiche private Versicherer bieten längst spezielle Tarife für Beamte auf Widerruf an. Die Angebote werden häufig durch die Aussicht auf Beitragsrückerstattungen ergänzt, wenn der Versicherte in einem bestimmten Zeitraum keine ärztliche oder therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat. Die niedrigeren Tarife ergeben sich nicht aus einem schlechteren Leistungsumfang, sondern basieren darauf, dass die privaten Krankenversicherer bei Anwärtertarifen keine Alterungsrückstellungen bilden.

Ist ein Versicherungsschutz in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) für Beamte sinnvoll?

In der Regel nicht, da dieser Versicherungsschutz nicht – wie bei Angestellten üblich – die Beteiligung des Dienstherrn an den Beiträgen vorsieht, der Beamte also allein für einen 100%igen Krankenschutz aufkommen muss. Derzeit liegen die Beiträge in der GKV bei 14,6 % der Bruttobezüge, darüber hinaus steht es den einzelnen Krankenkassen frei, Aufschläge zu erheben, wenn es ihre wirtschaftliche Situation erfordert. Davon haben zahlreiche Versicherer Gebrauch gemacht.

Sie stellen sich unter einer Vollabsicherung etwas anderes vor?

Damit sind Sie nicht allein. Beamte, die beispielsweise eine aufwändige Behandlung beim Zahnarzt hinter sich haben und anschließend dessen Rechnungen bei ihrer Beihilfestelle und der Krankenversicherung einreichen, werden oft feststellen, dass sie auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben. Doch wie kann das sein, wenn die Krankenversicherung dafür sorgen soll, dass die Leistungen der Beihilfe auf 100 % aufgestockt werden?

Die Erklärung liegt in den Beihilfeverordnungen des Bundes und der Länder. Dort ist sehr genau beschrieben, welche ärztlichen und therapeutischen Maßnahmen sowie Heil- und Hilfsmittel überhaupt beihilfefähig sind. Zurück zu unserem Beispiel: Nach § 16 Bundesbeihilfeverordnung sind bei bestimmten zahnärztlichen Behandlungen 40 % der berechneten Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten beihilfefähig. Das heißt: Wenn der Beamte z. B. unverheiratet und kinderlos ist und darum sein Beihilfebemessungssatz 50 % beträgt, überweist ihm die Beihilfestelle für diese Rechnungsposition 20 %; die anderen 20 % kommen dann von der privaten Krankenversicherung. Die Krankenversicherung füllt also die Beihilfeleistung nur so weit auf, dass der Versicherte 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen erhält, und nicht 100 % der Krankenkosten, die ihm in Rechnung gestellt wurden.

Die Lösung: der Beihilfeergänzungstarif

Aber auch gegen solche „Überraschungen“ können sich Beamte versichern. Mit dem Beihilfeergänzungstarif können Wahlleistungen sowie die tatsächlichen Restkosten abgesichert werden: Mit diesen Versicherungen lassen sich diejenigen Kostenanteile, deren Berücksichtigung die Beihilfeverordnung nicht vorsieht, sowie darüber hinaus gehende Leistungen abdecken.
Beihilfeergänzungstarife passen sich dynamisch der sich verändernden familiären Situation des Beamten sowie dessen Statusänderung (aktiver Beamter, Versorgungsempfänger) an. Sie sind üblicherweise modular aufgebaut, sodass sich Versicherte ihr individuelles Leistungspaket zusammenstellen lassen können.

Die Kosten hängen sowohl vom Versicherer als auch vom Leistungsumfang ab. Deshalb sind ein Versicherungsvergleich und eine persönliche Beratung unverzichtbar.