Beamtenbesoldung für Beamte im Bund und der Länder


Wer noch nie etwas mit Beamtenrecht zu tun hatte und selbst kein Beamter ist, kann sich unter diesem Begriff nur wenig vorstellen. Es geht ums Geld, so viel ist klar. Wir erläutern, was man über die Besoldung von Beamten wissen sollte – spätestens, wenn man selbst Beamter werden möchte.

Die Grundlage der Beamtenbesoldung

Die Besoldung basiert auf dem Alimentationsprinzip eines Dienstherrn (Bund, Länder, Kommunen) seinen Beamten gegenüber. Nach Art. 33 Abs. 5 GG muss sie amtsangemessen sein.

Vor 2006 war es ganz einfach:
Sowohl für den Bund als auch die Bundesländer und alle weiteren Institutionen mit Dienstherrenfähigkeit (also der Befugnis, Beamte zu beschäftigen) galt das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Das garantierte, dass z. B. ein Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) in der Besoldungsstufe 8 bei einer Kommune in Kiel exakt dieselbe Besoldung erhielt wie sein Kollege in München oder ein weiterer bei einer Bundesbehörde.

Damit ist seit der Föderalismusreform Schluss:
Seit dem 1. September 2006 haben die Länder das Recht, sowohl die Höhe der Besoldung für ihre eigenen Beamten als auch die der Kommunen gesetzlich festzulegen. Die Länder waren nicht zum Handeln verpflichtet: Immer dann, wenn noch kein entsprechendes eigenes Landesbesoldungsgesetz verabschiedet worden war, galten die Bestimmungen des BBesG weiter. Inzwischen haben jedoch alle Bundesländer eigene Regelungen verabschiedet, sodass das BBesG unmittelbar jetzt nur noch für Bundesbeamte, Bundesrichter und Soldaten gilt.

Geändert hat sich auch das Prinzip, auf dessen Grundlage das Grundgehalt sukzessive ansteigt:
Früher galt das sog. Senioritätsprinzip, wonach das Lebensalter über die Zuordnung in eine Besoldungsstufe entschied. Nun ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem ein Beamter in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, um in eine sog. Erfahrungsstufe eingruppiert zu werden. Folgerichtig beginnen alle Beamten am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn in der Erfahrungsstufe 1. Es führen jedoch nicht nur reine Dienstzeiten zu einem Aufstieg in eine höhere Erfahrungsstufe, sondern auch Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz keinen dienstlichen Nachteil nach sich ziehen dürfen. Dazu gehören insbesondere die ausgeübte Pflege von nahen Angehörigen sowie Zeiten der Kindererziehung von bis zu drei Jahren für jedes Kind.
Dieser Veränderung gingen entsprechende Grundsatzurteile des Europäischen Gerichtshofs voraus, die im bisherigen Vorgehen eine Altersdiskriminierung zulasten der jüngeren Beamten sahen. In der Übergangszeit erlitten einige Beamte erhebliche Nachteile und legten Klagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil im Oktober  2014 (Az. 2 C 3.13) für Klarheit gesorgt: Es sprach den klagenden Beamten und Soldaten eine Entschädigung von 100,-- € pro Monat ab dem Klagezeitpunkt sowie in Abhängigkeit an das jeweils geltende Besoldungsrecht zu.
Der Bund hat sich dafür entschieden, seine Beamten nach dem 2-, 3-, 3-, 3-, 4-, 4-, 4-Jahresrhythmus aufsteigen zu lassen, sodass es insgesamt acht Erfahrungs- statt 12 Besoldungsstufen gibt. Einige Bundesländer haben dieses Verfahren übernommen, andere wollen für ihre Erfahrungsstufen das Aufstiegsprinzip der früheren Besoldungsstufen (2-, 2-, 2-, 2-, 3-, 3-, 3-, 3-, 4-, 4-, 4-Jahresrhythmus) beibehalten.

Davon hängt die Höhe der Besoldung ab

Die Besoldung eines Beamten setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:

  • der Eingruppierung in eine Besoldungsgruppe
  • der erreichten Erfahrungsstufe
  • dem Familienzuschlag; abhängig vom Familienstand und der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
  • der Allgemeinen Stellenzulage; wurde beim Bund in das Grundgehalt integriert, wird aber von einigen Ländern weiterhin an Beamte des mittleren, gehobenen und zum Teil höheren Dienstes gezahlt.
  • Sonderzahlungen („Weihnachtsgeld“); nur noch in manchen Bundesländern üblich, beim Bund gezwölftelt auf das Jahr verteilt
  • ggf. Mehrarbeitsvergütungen
  • ggf. Vergütungen und Zulagen
  • vermögenswirksame Leistungen; bei Vollzeitbeschäftigung monatlich 6,65 €, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig gekürzt.

 

Durch die oben erläuterte Möglichkeit der Länder, nun in eigener Zuständigkeit die Höhe der Besoldung festzulegen, haben sich teilweise spürbare Einkommensunterschiede bei Beamten ergeben, die derselben Besoldungsstufe angehören.

Beispiele:
Das Grundgehalt eines Grundschullehrers (A 12) beträgt derzeit (Stand: August 2015) in Baden-Württemberg in der für ihn niedrigsten Besoldungsstufe 4 3.330,76 €. Sein bayerischer Kollege erhält in der dort für ihn niedrigsten Besoldungsstufe 3.289,10 €, während sein Kollege in Mecklenburg-Vorpommern nur noch ein Grundgehalt von 3.080,70 € bezieht.
Der Eindruck der Ungleichheit bleibt gleich, wenn man das höchstmögliche Grundgehalt dieser drei Beamten am Ende ihres Berufslebens miteinander vergleicht, immer fiktiv vorausgesetzt, dass sie nicht befördert wurden: Beamte, die in Mecklenburg-Vorpommern in die Besoldungsgruppe A 12 eingruppiert wurden, können derzeit ein Grundgehalt von maximal 4.213,55 € erreichen. Der Kollege aus Bayern würde 4.285,29 und der Beamte aus Baden-Württemberg 4.340,41 € verdienen.

Exkurs:
Die Besoldungshöhe mag auf den ersten Blick nicht sehr unterschiedlich sein, das wirtschaftliche Leistungsvermögen eines Beamten wird jedoch insgesamt betrachtet von weiteren Kriterien bestimmt. So spielt auch der Umfang der Beihilfeleistungen eine Rolle, insbesondere im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von ärztlichen Leistungen sowie den Selbstbehalt. Dadurch ergeben sich bei einem Vergleich der letztlich verfügbaren Einkommen zwischen den einzelnen Bundesländern zum Teil deutliche Unterschiede, die auch auf deren Haushaltssituation zurückzuführen sind.
Das immer stärkere Auseinanderdriften der Beamtenbesoldung wird auch vom dbb beamtenbund und tarifunion kritisiert. Im April 2015 sprach deren Bundesvorsitzender Dauderstädt von Unterschieden innerhalb einer Besoldungsgruppe von 5.500,-- € pro Jahr.

Beispielhaft sei hier die derzeit aktuelle Besoldungstabelle für Beamte des Bundes in den A-Besoldungsgruppen aufgeführt, um die Struktur des Grundgehalts zu erläutern. Die nachstehende Besoldungstabelle ist seit dem 1. März 2015 gültig:

 

 

Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

Stufe 7

Stufe 8

Anstieg alle…

2 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

4 Jahre

Endgrundgehalt

Besoldungs-gruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

A 9

2.581,96

2.666,62

2.799,82

2.935,26

3.068,43

3.158,96

3. 253,15

3.344,99

A 10

2.763,68

2.879,94

3.048,14

3.217,08

3.389,16

3.508,93

3.628,66

3.748,44

A 11

3.158,96

3.336,85

3.513,57

3.691,46

3.813,53

3.935,62

4.057,70

4.179,79

A 12

3.386,86

3.597,29

3.808,89

4.019,32

4.165,83

4.309,99

4.455,33

4.602,99

A 13

3.971,66

4.169,32

4.365,80

4.563,45

4.699,49

4.836,69

4.972,70

5.106,41

 

Die zu einem bekleideten Amt gehörende Besoldung der A- und B-Besoldungsgruppen ergibt sich aus der Anlage 1 BBesG, Bundesbesoldungsordnungen A und B. Dort lässt sich dann beispielsweise ablesen, dass es in der Bundesverwaltung keinen Beamten mehr gibt, der nach der Besoldungsgruppe A 1 bezahlt wird. Nach A 9 werden z. B. Amts- und Betriebsinspektoren (Endstufen des mittleren Dienstes), aber auch Inspektoren oder Polizeikommissare (Einstiegsamt des gehobenen Dienstes) bezahlt.

Dagegen erhalten Lehrkräfte mindestens eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12. So sehen  z. B. die Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes A 12 für diese Ämter vor:

 

Fachlehrer

  • an berufsbildenden Schulen im berufsfeldbezogenen berufspraktischen und berufstheoretischen Unterricht
  • mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird

 

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

 

Lehrer

  • als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schule
  • als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer bei einer Verwendung an einem Gymnasium
  • als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern
  • als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen
  • als Lehrer an einer Förderschule
  • an allgemein bildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht

 

Förderschullehrer

  • als Lehrer im sonderpädagogischen Unterricht an einer Förderschule
  • als Diplomlehrer für Hilfsschulen im sonderpädagogischen Unterricht an einer Förderschule Lehrer im Justizvollzugsdienst

 

Regelschullehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Regelschulen bei entsprechender Verwendung

 

Die Besoldung für Spitzenbeamte und hochrangige Soldaten

Diese Gruppe der Besoldungsempfänger wird nach der Besoldungsordnung B bezahlt. Die Spitzenämter des Bundes sind in die Besoldungsgruppe B 11 eingruppiert. Dazu gehören der Präsident des Bundesrechnungshofes und die Staatssekretäre in den Bundesministerien. Bei mehreren Bundesländern endet die Besoldungstabelle jedoch bereits bei der Besoldungsgruppe B 10. Am unteren Ende sind mit der Besoldungsstufe B 1 Direktoren und Professoren an Forschungseinrichtungen oder Behörden, die über einen eigenen Forschungsbereich verfügen. Sie haben nichts mit den Professoren aus dem Hochschulbereich zu tun und dürfen ihre Amtsbezeichnung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nur mit dem Zusatz „a. D.“ (außer Dienst) führen.

Die Spitzenbeamten des Bundes erhalten seit März 2015 diese Grundgehälter:

 

Besoldungsgruppe

monatliches Grundgehalt in €

B 1

6.271,40

B 2

7.285,26

B 3

7.714,27

B 4

8.163,05

B 5

8.678,13

B 6

9.167,62

B 7

9.639,65

B 8

10.133,77

B 9

10.746,50

B 10

12.649,78

B 11

13.141,59

 

Diese Besoldung erhalten Richter und Staatsanwälte

Für Richter gilt die Besoldungsordnung R. Das Thüringer Besoldungsgesetz sieht die Besoldungsstufen R 1 bis R 8 vor. Zur Besoldungsgruppe R 1 gehören dort u. a. Richter an Amts-, Arbeits-, Land-, Sozial- und Verwaltungsgerichten. Auch Staatsanwälte erhalten eine Besoldung nach R 1. In der Besoldungsgruppe R 8 findet sich nur ein Amt, nämlich das des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Auch die Besoldungsordnung R kennt eine stufenweise Steigerung des Grundgehalts, wenn auch nur für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Ab der Besoldungsgruppe R 3 ist die Besoldung, abgesehen von grundsätzlichen Steigerungen oder Absenkungen, statisch. Zur Veranschaulichung ist hier die voraussichtliche ab 1. September 2015 gültige Besoldungstabelle für Richter eingefügt (in €):

 

BesGr.     

0

1

2

3

4

5

 

9

10

11

12

Stufe
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

R 1

 

3.786,74

3.957,31

4.047,09

4.278,70

4.510,30

5.436,76

5.668,39

5.899,99

6.131,63

R 2

 

 

 

4.601,53

4.833,13

5.064,73

5.991,22

6.222,81

6.454,44

6.686,01

R 3

7.332,49

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 4

7.759,54

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 5

8.249,51

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 6

8.712,15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 7

9.162,25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R 8

9.631,31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beim Bund kommen noch die Besoldungsgruppen R 9 und R 10 mit einem Grundgehalt von 10.746,50 € bzw. 13.193,93 € hinzu (Stand: März 2015). Die höchste Besoldungsgruppe ist dort den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts vorbehalten.

 

Mit dieser Besoldung können Professoren an staatlichen Hochschulen rechnen

Noch vor einigen Jahren wurden Hochschullehrer nach der Besoldungsordnung C bezahlt. Als diese 2002 im Zuge der Professorenbesoldungsreform durch die Besoldungsordnung W (für Wissenschaft) ersetzt wurde, sank die Besoldung für die meisten Professoren. Das erklärt sich durch die veränderte Bezügestruktur:  Im Gegensatz zu früher ist das Grundgehalt nun geringer und nicht mehr altersabhängig, es kann jedoch in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 durch Leistungszulagen angehoben werden. Diese Zulagen werden beispielsweise für das Ausfüllen von herausgehobenen Positionen in der Hochschulverwaltung oder für besondere Forschungsleistungen gezahlt. Die Kritik der Professorenschaft entzündet sich u. a. daran, dass bei der Bewertung von Forschungsleistungen in erster Linie der messbare Erfolg bei der Einwerbung von Drittmitteln herangezogen wird. Aber auch der Umstand, dass nach W 1 oder W 2 bezahlte Professoren ab einem bestimmten Lebensalter weniger verdienen als ein Studienrat (Einsteigsamt höheres Lehramt an Gymnasien), hat den Unmut noch weiter verstärkt.

Seit dem 1. März 2015 gilt für an Hochschulen des Bundes beschäftigte Hochschullehrer die folgende Besoldung:

 

Besoldungsgruppe

monatliches Grundgehalt in €

W 1

4.364,65

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

W 2

5.422,44

5.741,40

6.060,38

W 2

6.060,38

6.485,66

6.910,95

 

Die „Azubis“ unter den Beamten: Das verdienen Anwärter und Referendare

Die Bezügestruktur für Beamte im Vorbereitungsdienst ist völlig losgelöst von der für alle anderen Beamten geltenden Besoldung. Hier wird ein fester monatlicher Grundbetrag gezahlt, zu dem noch ein Anwärtersonderzuschlag (in Bereichen mit einem großen Personalmangel), ein Familienzuschlag (für verheiratete Beamte und/oder berücksichtigungsfähige Kinder) und andere Zulagen (z. B. im Polizei- oder Justizvollzugsdienst) kommen können.
Die Zuordnung des Grundbetrags richtet sich nach der Besoldungsgruppe desjenigen Eingangsamtes, in das ein Anwärter nach dem erfolgreichen Ende des Vorbereitungsdienstes eintritt. So würde beispielsweise ein Regierungsinspektoranwärter, der nach seiner bestandenen Laufbahnprüfung als Regierungsinspektor eingestellt und nach der Besoldungsgruppe A 9 bezahlt wird, einen Grundbetrag von 1.158,38 € erhalten.

Um eine Vorstellung davon zu bekommen, mit welchen Grundgehältern Anwärter und Referendare rechnen können, wird hier die Besoldungstabelle des Bundes vorgestellt (Stand: 1. März 2015):

 

Einstiegsbesoldung nach bestandener Laufbahnprüfung

monatlicher Grundbetrag in €

A 2 – A 4

  980,56

A 5-A 8

1.103,99

A 9-A 11

1.158,38

A 12

1.301,69

A 13, R 1

1.369,68

 

Ballungsraumzulage, die bundesweite Ausnahme im Besoldungsrecht in Bayern

Das Land Bayern greift zu ungewöhnlichen Mitteln, um auch in Gebieten mit außergewöhnlich hohen Lebenshaltungskosten Beamte halten oder rekrutieren zu können:
Beamten, sog. Dienstanfängern (Bewerber für die einfache oder mittlere Beamtenlaufbahn, die sich vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis befinden) sowie Beschäftigten, die einen Anspruch auf Bezüge nach dem Besoldungsrecht erhalten, wird eine Ballungsraumzulage gezahlt, sofern sich sowohl der Sitz der Beschäftigungsbehörde/-dienststelle als auch der Hauptwohnsitz im „Verdichtungsraum München“ befinden. Seit dem 1. März 2015 gilt für diesen Personenkreis: Sobald der monatliche Grenzbetrag von 3.326,83 € unterschritten wird, wird der Grundbetrag der Ballungsraumzulage in Höhe von 76,58 € gezahlt. Darüber hinaus werden für jedes beim Kindergeld zu berücksichtigende Kind 20,42 € gewährt, wenn das Grundgehalt unter dem hierfür maßgeblichen Grenzbetrag von 4.637,88 € liegt. Für Teilzeitbeschäftigte verringert sich der Grenzbetrag analog zu ihrer Teilzeitquote.
Beamte auf Widerruf und Dienstanfänger erhalten abweichend davon einen Grundbetrag von 38,29 € bzw. 22,97 €. Der maßgebliche Grenzbetrag für Anwärter beträgt 1.183,26 €. Er muss unterschritten werden, damit Beamte auf Widerruf den Grundbetrag der Ballungsraumzulage erhalten. Sind sie kindergeldberechtigt, erhalten sie ebenfalls die Zulage von 20,42 € pro Kind in voller Höhe.

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