Beihilfefähigkeit, Eigenbehalte, Belastungsgrenzen, Versorgung, Unterhaltsbeitrag, Altersgeld - diese und viele andere Begriffe sind für die meisten Beamten und Anwärter ein Buch mit sieben Siegeln.
Egal, ob Sie noch darüber nachdenken, ein Berufsleben als Beamter anzustreben oder Sie bereits seit vielen Jahren im Dienst sind: um sich selbst und Ihre Familie zum Beispiel vor den Folgen eines Dienstausfalls finanziell zu schützen, sind Grundkenntnisse im Beihilferecht nötig.
" Auf dieser Seite informiere ich Sie nicht nur über die für Bundesbeamte maßgeblichen Vorschriften,
sondern richte Ihren Blick auch auf die einzelnen Bundesländer und spezielle Gruppen
unter den Beamten."
Robert Günther-Steinbach
Beihilfefähigkeit, Eigenbehalte, Belastungsgrenzen: Diese Begriffe sollte jeder kennen, der vorhat, Beamter zu werden.
Versorgung, Unterhaltsbeitrag, Altersgeld: Auch dies sind Fachwörter, die jedem Beamten geläufig sein sollten. Doch obwohl die Themen Beihilfe und Versorgung sich unmittelbar auf die gesundheitliche und finanzielle Situation von Beamten auswirken, haben viele von ihnen davon nur eine vage Vorstellung. Zahlreiche Ausbildungen, die Beamte auf Widerruf durchlaufen, behandeln diese Bereiche nur am Rande.
Egal, ob Sie noch darüber nachdenken, ein Berufsleben als Beamter anzustreben oder Sie bereits seit vielen Jahren im Dienst sind: Um sich selbst und Ihre Familie vor den schlimmsten Folgen einer Erkrankung finanziell zu schützen, sind Grundkenntnisse im Beihilferecht unbedingt nötig. Diese Webseite informiert Sie nicht nur über die für Bundesbeamte maßgeblichen Vorschriften, sondern richtet ihren Blick auch auf die einzelnen Bundesländer und spezielle Gruppen unter den Beamten, wie beispielsweise Bundesfeuerwehrbeamte.
Gleiches gilt auch für die beamtenrechtliche Versorgung: Auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, steht Ihnen von einem Monat auf den nächsten spürbar weniger Geld zur Verfügung. Noch gravierender wird die Lage, wenn Sie nach einem Dienstunfall oder aufgrund einer Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert werden: Etliche Beamte müssen dann mit der Mindestversorgung auskommen. Das hat nicht nur Folgen für das dann lebenslang ausgezahlte verringerte Ruhegehalt, sondern wirkt sich auch beim Tod des Beamten unmittelbar auf die Höhe des Witwen- oder Witwergeldes sowie des Waisengeldes aus.
Sowohl die Beihilfe- als auch die Versorgungsleistungen von Bund und Ländern reichen nicht aus, damit sich Beamte beruhigt zurücklehnen können. Behandlungskosten, die nicht beihilfefähig sind, oder ständige Zuzahlungen zu Medikamenten und Hilfsmitteln können die Haushaltskasse nachhaltig belasten.
Die Pensionierung eines Beamten ist in jedem Fall nicht nur ein persönlicher, sondern auch ein starker wirtschaftlicher Einschnitt. Sehr viele Pensionäre erreichen nicht die reguläre Altersgrenze für ihre Zurruhesetzung: 2013 gingen bundesweit etwa 59.000 Beamte in den Ruhestand, davon 17 % wegen Dienstunfähigkeit.
Diese Webseite wurde erstellt, um ihren Lesern einen umfassenden Überblick über das Beihilfe- und Versorgungsrecht des Bundes und der Länder zu geben. Selbstverständlich ersetzen diese Informationen nicht eine individuelle Beratung. Wie sich die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen auf die persönliche Situation auswirken, kann oft nur in einer persönlichen Beratung geklärt werden. Wir sind jedoch der Meinung, dass unsere Leser über grundsätzliche Kenntnisse verfügen sollten, um im Beratungsgespräch die für sie wichtigen Fragen stellen zu können.
Selbstverständlich steht unser Team für Sie für alle Fragen, die Sie zur beamtenrechtlichen Beihilfe und Versorgung haben, zur Verfügung. Wir zeigen Ihnen darüber hinaus auch, wie Sie die Kosten, die von den Beihilfevorschriften und den Versorgungsgesetzen nicht abgedeckt sind, mithilfe einer entsprechenden Vorsorge auffangen können.
Der Sinn der Altersteilzeit ist es, Beschäftigten einen sanften Einstieg in den Ruhestand zu ermöglichen. Sie ist allerdings nicht für alle Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst möglich. Auch hier gilt, dass einer Genehmigung eines Antrags keine dienstlichen Gründe entgegenstehen dürfen. Dabei kann es sich auch um haushaltsrechtliche Belange handeln.
Unabhängig vom rechtlichen Hintergrund einer Altersteilzeit müssen bei der Beantragung bestimmte Fristen eingehalten werden. Beamte können einen Antrag frühestens ein Jahr, bevor sie die o. g. Voraussetzungen erfüllen und spätestens drei Monate, bevor die Altersteilzeit beginnen soll, stellen. Er muss schriftlich, per E-Mail oder per Fax eingereicht werden.
Auch bei der Verteilung der Arbeitszeit müssen Vorgaben beachtet werden. Sie muss grundsätzlich wenigstens 50 % der bisherigen Arbeitszeit betragen; maßgeblich ist dabei der Arbeitszeitumfang im letzten Monat vor dem Beginn der Altersteilzeit. Nur wenn sich der Umfang der Arbeitszeit im Laufe der letzten beiden Jahre vor dem Eintritt in die Altersteilzeit geändert hat gilt, dass dieser maximal 50 % der durchschnittlichen Arbeitszeit während dieses Zeitraums betragen darf.
Dafür stehen zwei Modelle zur Verfügung:
Sofern die Halbierung des bisherigen Arbeitszeitumfangs dazu führt, dass der Umfang der Arbeitszeit während der Arbeitsphase unter 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit läge, ist nur noch das Blockmodell möglich.
Ob das Altersteilzeitmodell für den einzelnen Beamten überhaupt infrage kommt, ist in der Regel auch davon abhängig, wie viel Besoldung in dieser Übergangsphase bis zum Beginn des Ruhestands gezahlt wird. Hier ist § 6 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) maßgeblich, wonach sich die Besoldung aus zwei Komponenten zusammensetzt:
Auch die Auswirkungen auf die Versorgung spielen bei einer Entscheidung für oder gegen die Altersteilzeit eine große Rolle. Hier ergibt sich ein deutlicher Unterschied zu einer „normalen“ Teilzeitbeschäftigung: Die Altersteilzeit wird zu 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit gewertet, sodass sich bei einer Gesamtdauer von fünf Jahren eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 54 Monaten ergibt. Dabei gilt die ermäßigte Arbeitszeit als Bezugsgröße.
Der Anspruch auf Beihilfe wird von der Inanspruchnahme der Altersteilzeitregelung nicht berührt, ebenso wenig wie der auf Urlaub. Hier ist jedoch bei der Berechnung der Urlaubstage das gewählte Arbeitszeitmodell maßgeblich: Arbeitet ein Beamter an jedem der fünf Arbeitstage, hat er einen Urlaubsanspruch in derselben Höhe wie ein vollbeschäftigter Beamter. Deckt seine reguläre Arbeitszeit jedoch weniger als fünf Tage pro Woche ab, wird die Zahl der Urlaubstage in gleichem Maße gekürzt.
Während der Arbeitsphase der Altersteilzeit sind auch Beförderungen und Aufstiege in die nächsthöhere Laufbahngruppe möglich. Zwischen einer Beförderung und dem Beginn der Freistellungsphase müssen allerdings mindestens zwei Jahre liegen.
Angestellte des Bundes können Altersteilzeit nach dem „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)“ beantragen, sofern nicht dringende betriebliche oder dienstliche Gründe dagegen sprechen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Unter diesen Umständen kann ein Arbeitgeber einer Altersteilzeitbeschäftigung zustimmen.
Er muss sie bewilligen, wenn ein Beschäftigter das 60. Lebensjahr vollendet und die oben genannten Bedingungen der Nrn. 2 und 3 erfüllt hat. Auch bei den Angestellten wird in zwei Arbeitszeitmodelle unterschieden:
Aber auch der TV ATZ sieht Ausnahmen von der Wahlfreiheit vor:
Beschäftigte mit einer regelmäßigen verlängerten Arbeitszeit sowie Kraftfahrer, für die die Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder gelten, können die Altersteilzeit nur im Blockmodell durchführen.
Die Bezüge für Arbeitnehmer in der Altersteilzeit bemessen sich nach den Regularien für Teilzeitbeschäftigte. Davon sind auch Wechselschicht- und Schichtzulagen, vermögenswirksame Leistungen, Jubiläums- und andere Zuwendungen sowie Aufschläge zur Urlaubsvergütung und zu anderen Zuschlägen betroffen. Die entsprechend der geleisteten Arbeitszeit gekürzten Bezüge werden um 20 % aufgestockt. Bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügeanteile sowie Entgelte, die für Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften und Arbeitsbereitschaften gezahlt werden, unberücksichtigt. Die Bezüge müssen einschließlich des Aufstockungsbetrages so hoch sein, dass der Beschäftigte 83 % des bisherigen Netto-Gehalts erhält. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht arbeitsfähig ist, werden die Aufstockungsleistungen nur für die Dauer der Entgeltfortzahlung weitergewährt.
Eine Besonderheit halten die tarifvertraglichen Vereinbarungen für Arbeitnehmer, die wegen der Altersteilzeit eine Rentenkürzung hinnehmen müssen, bereit:
Ihnen wird für jeweils 0,3 % Rentenminderung eine Abfindung gezahlt, die 5 % der Vergütung und der Zulagen beträgt. Dazu können der Sozialzuschlag oder der Monatsgrundlohn sowie ständige Lohnzuschläge kommen, die dem Beschäftigten im letzten Monat vor Beendigung der Altersteilzeit zugestanden hätten. Die Abfindung wird ausbezahlt, sobald das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beendet worden ist.
Der TV ATZ enthält darüber hinaus noch weitere Detailregelungen und kann auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern unter der URL www.bmi.bund.de eingesehen werden.
Anmerkung:
Tarifverträge, die sich mit der Regelung der Altersteilzeit beschäftigten, wurden für etliche Berufsgruppen ausgearbeitet und vereinbart. Beispielhaft sei hier der „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für Ärztinnen und Ärzte (TV ATZ-Arzte/VKA)“ genannt, dessen Text der Marburger Bund hier www.marburger-bund.de zur Verfügung gestellt hat. Dieser und weitere Tarifverträge sind mit dem oben erläuterten TV ATZ im Wesentlichen inhaltsgleich.
Baden-Württemberg
Auf die Genehmigung einer Altersteilzeitbeschäftigung besteht kein Anspruch (Kann-Regelung). Nach § 70 Landesbeamtengesetz ist diese Möglichkeit nur schwerbehinderten Beamten vorbehalten. Dazu müssen sie diese Voraussetzungen erfüllen:
Der Arbeitsumfang beträgt 60 % der bisherigen Arbeitszeit, jedoch maximal 60 % derjenigen Arbeitszeit, die in den zwei Jahren unmittelbar vor dem Beginn der Altersteilzeit im Durchschnitt geleistet worden ist.
In Baden-Württemberg wird in ein Block- und ein Teilzeitmodell unterschieden. Das Teilzeitmodell ist mit dem des Bundes identisch. Das Blockmodell sieht vor, dass in den ersten 3/5 des gesamten Altersteilzeit-Zeitraums die Arbeitszeit in Höhe des Umfangs erbracht wird, den sie vor dem Beginn der Arbeitsphase hatte. Als Ausgleich dafür wird der Beamte in den letzten 2/5 der Altersteilzeit voll freigestellt.
Das Land zahlt einen nicht ruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschlag. Dieser wird ermittelt, indem der Unterschiedsbetrag zwischen der gekürzten Netto-Besoldung während der Altersteilzeit und 80 % derjenigen Nettobesoldung, die sich aus der Bruttobesoldung der bislang geleisteten Arbeitszeit ergibt, berechnet wird.
Bayern
Hier muss ein Beamter
Für Bereiche, die von einem (Plan-)Stellenabbau betroffen sind, gilt als Altersgrenze das vollendete 55. Lebensjahr. In diesem Fall muss allerdings die entsprechende Stelle oder eine um bis zu vier Besoldungs- oder Entgeltgruppen niedriger eingestufte Stelle wegfallen. Für eine Reihe von Führungspositionen wird keine Altersteilzeit bewilligt: Namentlich nennt das Bayerische Beamtengesetz Amtschefs, Abteilungsleiter und Inhaber vergleichbarer Positionen bei obersten Landesbehörden sowie Behördenleiter, die entweder Beamte auf Zeit sind oder mindestens nach der Besoldungsgruppe B 3 bezahlt werden. Auch bei dieser Altersteilzeitregelung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, bei der der Beamte keinen Anspruch auf Genehmigung hat.
Bayern bietet zwei Arbeitszeitmodelle an:
Berlin
Das Land Berlin sah Altersteilzeit für seine Beamten nur dann vor, wenn diese bis zum 31. Dezember 2009 angetreten wurde. Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht.
Brandenburg
Das Land Brandenburg sah Altersteilzeit für seine Beamten nur dann vor, wenn diese bis zum 31. Dezember 2009 angetreten wurde. Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht.
Bremen
Beamte haben kein Anrecht auf Altersteilzeit, weil deren Gewährung nach dem Bremischen Beamtengesetz ausschließlich öffentlichen Interessen dient. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:
Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, für bestimmte Beamtengruppen oder Verwaltungsbereiche das Blockmodell vorzuschreiben. Dessen Aufteilung entspricht denen des Landes Bayern (siehe oben). Als Teilzeitmodell muss die Altersteilzeit mit 60 % der bislang erbrachten Arbeitszeit, jedoch maximal 60 % der durchschnittlichen Arbeitszeit während der letzten zwei Jahre geleistet werden.
Hamburg
Keine Altersteilzeit für Beamte.
Hessen
Das Land Hessen sah Altersteilzeit für seine Beamten nur dann vor, wenn diese bis zum 31. Dezember 2009 angetreten wurde. Eine Nachfolgeregelung wurde nicht verabschiedet.
Mecklenburg-Vorpommern
Das Land sah Altersteilzeit für seine Beamten nur dann vor, wenn diese bis zum 31. Dezember 2009 angetreten wurde. Eine Nachfolgeregelung wurde nicht eingeführt.
Niedersachsen
Das Land kann seinen Beamten mit Dienstbezügen die Möglichkeit der Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand eröffnen, wenn diese
Der Arbeitsumfang ist mit 60 % der letzten regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen des Teilzeitmodells (gleichmäßige Verteilung über die ganze Woche) festgelegt, das Blockmodell ist nur für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen möglich.
Nordrhein-Westfalen
Landesbeamte, die Altersteilzeit beantragen,
Aus dem vorgegebenen Mindestalter ergibt sich, dass die Altersteilzeit nicht länger als zehn Jahre dauern darf. Es ist vorgesehen, dass die Arbeitszeit der Altersteilzeitbeschäftigung 50 % der im Laufe der letzten fünf Jahre durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit betragen muss. Grundsätzlich sind sowohl das Teilzeit- als auch das Blockmodell möglich; arbeitet der Beamte jedoch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, kommt nur das Blockmodell infrage.
Das Landesbeamtengesetz ermächtigt die oberste Dienstbehörde
Rheinland-Pfalz
Das Land unterscheidet in seinem Beamtengesetz zwei Arten der Altersteilzeit, nämlich
Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze für Beamte, die
Die Altersteilzeit muss sich bis zur Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erstrecken, für schwerbehinderte Beamte bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Altersteilzeit muss spätestens am 31. Dezember 2016 begonnen werden, es ist sowohl das Teilzeit- als auch das Blockmodell möglich.
Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus ist möglich, sofern sie in Verwaltungseinheiten durchgeführt wird, die von Stellenabbau betroffen sind. Die Voraussetzungen sind:
Saarland
Keine Altersteilzeit für Beamte
Sachsen
Die Möglichkeit, Altersteilzeit wahrzunehmen, ist zum 31. Dezember 2009 ausgelaufen.
Sachsen-Anhalt
Das Bundesland kann es seinen Beamten sehr früh ermöglichen, sich mithilfe der Altersteilzeit gleitend in den Ruhestand zu verabschieden. Die geforderten Voraussetzungen sind:
Die Altersteilzeit muss die Zeit bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand abdecken und wird mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit abgeleistet.
Grundsätzlich sind sowohl das Teilzeit- als auch das Blockmodell möglich; nur wenn die Arbeitszeit weniger als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, kann nur auf das Blockmodell zurückgegriffen werden.
Als einziges Bundesland hat Sachsen in seinem Beamtengesetz eine Verpflichtung, einem Antrag auf Altersteilzeit zuzustimmen: Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch auf eine Bewilligung unter den in den Nrn. 2-4 genannten Bedingungen.
Schleswig-Holstein
Nach den Vorgaben des Landesbeamtengesetzes
Auch hier muss die Altersteilzeit so ausgelegt sein, dass sie erst mit dem Eintritt in den Ruhestand endet. Es ist ausschließlich das Teilzeitmodell mit 60 % der bisherigen Arbeitszeit vorgesehen. Wenn ein spezielles Teilzeitmodell gewählt wird, wonach der Beamte sieben Jahre teilzeitbeschäftigt ist und der die 60 % übersteigende Anteil zu einem ununterbrochenen Zeitabschnitt zusammengefasst wird, dürfen diese beiden Elemente (Teilzeitarbeit und nachfolgende Freistellung) zusammen nicht länger als 12 Jahre dauern.
Das Landesbeamtengesetz gibt der obersten Dienstbehörde verschiedene Befugnisse, mit der Altersteilzeit bedarfsgerecht umzugehen. Sie darf unter Berücksichtigung der Mitbestimmung durch die zuständige Personalvertretung
Thüringen
Die Altersteilzeitregelungen sind zum 31. Dezember 2009 ausgelaufen.
Die Altersteilzeit für Angestellte hatte bei ihrer Einführung 1996 arbeitsmarktpolitische Gründe und wurde deshalb auch von der früheren Bundesanstalt für Arbeit gefördert. Deren Nachfolgeinstitution, die Bundesagentur für Arbeit, übernimmt bis heute diese Förderung in Form eines Aufstockungsbetrags, sofern eine Altersteilzeitbeschäftigung spätestens am 31. Dezember 2009 begonnen wurde. Der Wegfall der Förderung bedeutet jedoch nicht das automatische Ende der Altersteilzeit. Vielmehr wurden durch Gesetzesänderungen die Rahmenbedingungen an die neue Situation angepasst, sodass die Altersteilzeit immer noch möglich ist, sofern sie vom Arbeitgeber unterstützt wird.
Die Situation der Angestellten stellt sich von außen etwas unübersichtlich dar.
Hier kommt es wesentlich darauf an, zu welcher der Tarifgemeinschaften der jeweilige Arbeitgeber gehört:
Als Mitglied der „Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)“ sind seine Angestellten auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschäftigt. In diesen Fällen gilt der Tarifvertrag der flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ), der noch bis zum 31.12.2016 Gültigkeit hat. Sofern entsprechende Vereinbarungen bestehen, kommt jedoch auch der „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)“ zur Anwendung, dem sowohl die Bundesverwaltung als auch die TdL und die VKA beigetreten sind. Die Rahmenbedingungen entsprechen im Wesentlichen denen des TV ATZ BW (siehe unten unter Baden-Württemberg).
Wer zum VKA gehört:
Zum VKA gehören Bund, Städte, Gemeinden und Landkreise sowie öffentliche Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Ver- und Entsorgungsbetriebe, Nahverkehrsbetriebe, Sparkassen und Flughäfen, nicht aber Landesverwaltungen.
Der TV FlexAZ sieht die Begründung eine Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dann vor, wenn es hierfür aufgrund von Restrukturierungs- oder Stellenabbaumaßnahmen einen dienstlichen oder betrieblichen Bedarf gibt. Die Beschäftigten haben keinen Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung. Die betroffenen Verwaltungsbereiche werden vom öffentlichen Arbeitgeber festgelegt.
Eine weitere Grundlage ist die Quotenregelung: So lange nicht 2,5 % der Beschäftigten eines Verwaltungsbereichs von der Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht haben, besteht ein Anspruch auf eine Bewilligung.
Der TV FlexAZ verlangt die Erfüllung einiger Voraussetzungen:
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt 50 % der bisher geleisteten.
Durch eine Öffnungsklausel im TV FlexAZ ist es jedoch möglich, Dienstvereinbarungen abzuschließen und von den tariflichen Regelungen abzuweichen.
Der aktuelle TV FlexAZ wird von der VKA unter www.vka.de bereitgestellt.
Die Bundesländer haben sich als Arbeitgeber mit Ausnahme von Hessen in der „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL)“ zusammengeschlossen. Für die dort Beschäftigten gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Sofern sich die Länder dazu entschlossen haben, ihren Tarifbeschäftigten auch nach dem Wegfall des Aufstockungsbetrags durch die Bundesarbeitsverwaltung das Altersteilzeitmodell anzubieten, geschieht dies auf der Grundlage des „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)“.
Baden-Württemberg und Bayern
Mit dem Inkrafttreten des "Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für den Bereich des Arbeitgeberverbandes des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg (TV ATZ BW)“ zum 1. Oktober 2012 wird die Möglichkeit der Altersteilzeit nur schwerbehinderten Beschäftigten ermöglicht. Danach muss ein Antragsteller
Die Altersteilzeit muss die Zeit bis zur Verrentung abdecken und mindestens zwei Jahre dauern. Ihr Beginn muss vor dem 1. Januar 2017 und die Beschäftigung bei 50 % der tariflich festgelegten Regelarbeitszeit im Teilzeit- oder Blockmodell liegen. Das Blockmodell sieht dabei eine volle Beschäftigung während der ersten Hälfte der Altersteilzeit und eine Freistellung in der zweiten Hälfte vor. Das Gehalt beträgt in der gesamten Zeit 83 % des Netto-Vollzeitentgelts (Aufstockungsbetrag).
Berlin
Das Land hat für Beschäftigte, die nach dem 18. Juni 2004 ein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis eingegangen sind, Übergangsregelungen geschaffen. Grundsätzlich gelten zwar die gleichen Regelungen wie in Baden-Württemberg, allerdings ist diese Möglichkeit des Übergangs in den Ruhestand nicht auf Schwerbehinderte beschränkt. Außerdem wurden hinsichtlich des Aufstockungsbetrags abweichende Gehaltsvorgaben festgelegt, die sich nach der Eingruppierung der Beschäftigten in eine der Entgeltgruppen richten:
Auch bei der Höhe der vom Arbeitgeber zusätzlich zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geht das Land Berlin eigene Wege. Je nach Entgeltgruppe übernimmt es statt des Unterschiedsbetrags zwischen den neuen Bezügen und 90 % des bisherigen Entgelts einen Betrag, der als Maßgröße 98 % oder sogar 100 % des bisherigen Entgelts beträgt. Wie beim Aufstockungsbetrag ist auch hier die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen maßgeblich.
Brandenburg
In der „Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung vom 11. April 2005 in der Fassung vom 01. Januar 2007“ wurde festgelegt, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2009 angetreten worden sein mussten. Eine Verlängerung wurde nicht veranlasst. Es mussten die Vorgaben des TV-ATZ eingehalten werden, der für alle Angestellten Brandenburgs im öffentlichen Dienst gilt.
Bremen
Das Land hat die bis zum 31.12.2009 gültige Altersteilzeitvereinbarung ersatzlos auslaufen lassen.
Hamburg
Eine Neubeantragung einer Altersteilzeitbeschäftigung ist nicht mehr möglich, da deren Beginn vor dem 1. Januar 2010 liegen musste.
Hessen
In Hessen gilt ein eigener Tarifvertrag, nämlich der „Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)“. Er lehnt sich fast vollständig an den TV-L an und hat hinsichtlich der Altersteilzeit dessen Vorgaben übernommen.
Mecklenburg-Vorpommern
Die Regelungen des TV ATZ gelten nur für Beschäftigte, die bis zum 6. Juli 2009 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hatten. Neue Vereinbarungen waren nach diesem Stichtag nicht mehr möglich.
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland
Altersteilzeitbeschäftigungen mussten bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben, danach wurden keine neuen Anträge mehr genehmigt.
Sachsen
Altersteilzeit ist nach den Vorgaben des TV-L (siehe oben) möglich.
Sachsen-Anhalt
Der 2012 abgeschlossene Tarifvertrag ist zwar noch gültig, derzeit Presseberichten zufolge jedoch in der Praxis für die Beschäftigten schwer durchsetzbar. Der Vertrag sieht eine Altersgrenze vor, die beim vollendeten 60. Lebensjahr liegt.
Schleswig-Holstein
Altersteilzeit ist zu den Bedingungen des TV-L möglich.
Thüringen
Altersteilzeit ist zu den Vorgaben des TV ATZ möglich.
Wer noch nie etwas mit Beamtenrecht zu tun hatte und selbst kein Beamter ist, kann sich unter diesem Begriff nur wenig vorstellen. Es geht ums Geld, so viel ist klar. Wir erläutern, was man über die Besoldung von Beamten wissen sollte – spätestens, wenn man selbst Beamter werden möchte.
Die Besoldung basiert auf dem Alimentationsprinzip eines Dienstherrn (Bund, Länder, Kommunen) seinen Beamten gegenüber. Nach Art. 33 Abs. 5 GG muss sie amtsangemessen sein.
Vor 2006 war es ganz einfach:
Sowohl für den Bund als auch die Bundesländer und alle weiteren Institutionen mit Dienstherrenfähigkeit (also der Befugnis, Beamte zu beschäftigen) galt das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Das garantierte, dass z. B. ein Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) in der Besoldungsstufe 8 bei einer Kommune in Kiel exakt dieselbe Besoldung erhielt wie sein Kollege in München oder ein weiterer bei einer Bundesbehörde.
Damit ist seit der Föderalismusreform Schluss:
Seit dem 1. September 2006 haben die Länder das Recht, sowohl die Höhe der Besoldung für ihre eigenen Beamten als auch die der Kommunen gesetzlich festzulegen. Die Länder waren nicht zum Handeln verpflichtet: Immer dann, wenn noch kein entsprechendes eigenes Landesbesoldungsgesetz verabschiedet worden war, galten die Bestimmungen des BBesG weiter. Inzwischen haben jedoch alle Bundesländer eigene Regelungen verabschiedet, sodass das BBesG unmittelbar jetzt nur noch für Bundesbeamte, Bundesrichter und Soldaten gilt.
Geändert hat sich auch das Prinzip, auf dessen Grundlage das Grundgehalt sukzessive ansteigt:
Früher galt das sog. Senioritätsprinzip, wonach das Lebensalter über die Zuordnung in eine Besoldungsstufe entschied. Nun ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem ein Beamter in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, um in eine sog. Erfahrungsstufe eingruppiert zu werden. Folgerichtig beginnen alle Beamten am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn in der Erfahrungsstufe 1. Es führen jedoch nicht nur reine Dienstzeiten zu einem Aufstieg in eine höhere Erfahrungsstufe, sondern auch Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz keinen dienstlichen Nachteil nach sich ziehen dürfen. Dazu gehören insbesondere die ausgeübte Pflege von nahen Angehörigen sowie Zeiten der Kindererziehung von bis zu drei Jahren für jedes Kind.
Dieser Veränderung gingen entsprechende Grundsatzurteile des Europäischen Gerichtshofs voraus, die im bisherigen Vorgehen eine Altersdiskriminierung zulasten der jüngeren Beamten sahen. In der Übergangszeit erlitten einige Beamte erhebliche Nachteile und legten Klagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil im Oktober 2014 (Az. 2 C 3.13) für Klarheit gesorgt: Es sprach den klagenden Beamten und Soldaten eine Entschädigung von 100,-- € pro Monat ab dem Klagezeitpunkt sowie in Abhängigkeit an das jeweils geltende Besoldungsrecht zu.
Der Bund hat sich dafür entschieden, seine Beamten nach dem 2-, 3-, 3-, 3-, 4-, 4-, 4-Jahresrhythmus aufsteigen zu lassen, sodass es insgesamt acht Erfahrungs- statt 12 Besoldungsstufen gibt. Einige Bundesländer haben dieses Verfahren übernommen, andere wollen für ihre Erfahrungsstufen das Aufstiegsprinzip der früheren Besoldungsstufen (2-, 2-, 2-, 2-, 3-, 3-, 3-, 3-, 4-, 4-, 4-Jahresrhythmus) beibehalten.
Die Besoldung eines Beamten setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
Durch die oben erläuterte Möglichkeit der Länder, nun in eigener Zuständigkeit die Höhe der Besoldung festzulegen, haben sich teilweise spürbare Einkommensunterschiede bei Beamten ergeben, die derselben Besoldungsstufe angehören.
Beispiele:
Das Grundgehalt eines Grundschullehrers (A 12) beträgt derzeit (Stand: August 2015) in Baden-Württemberg in der für ihn niedrigsten Besoldungsstufe 4 3.330,76 €. Sein bayerischer Kollege erhält in der dort für ihn niedrigsten Besoldungsstufe 3.289,10 €, während sein Kollege in Mecklenburg-Vorpommern nur noch ein Grundgehalt von 3.080,70 € bezieht.
Der Eindruck der Ungleichheit bleibt gleich, wenn man das höchstmögliche Grundgehalt dieser drei Beamten am Ende ihres Berufslebens miteinander vergleicht, immer fiktiv vorausgesetzt, dass sie nicht befördert wurden: Beamte, die in Mecklenburg-Vorpommern in die Besoldungsgruppe A 12 eingruppiert wurden, können derzeit ein Grundgehalt von maximal 4.213,55 € erreichen. Der Kollege aus Bayern würde 4.285,29 und der Beamte aus Baden-Württemberg 4.340,41 € verdienen.
Exkurs:
Die Besoldungshöhe mag auf den ersten Blick nicht sehr unterschiedlich sein, das wirtschaftliche Leistungsvermögen eines Beamten wird jedoch insgesamt betrachtet von weiteren Kriterien bestimmt. So spielt auch der Umfang der Beihilfeleistungen eine Rolle, insbesondere im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von ärztlichen Leistungen sowie den Selbstbehalt. Dadurch ergeben sich bei einem Vergleich der letztlich verfügbaren Einkommen zwischen den einzelnen Bundesländern zum Teil deutliche Unterschiede, die auch auf deren Haushaltssituation zurückzuführen sind.
Das immer stärkere Auseinanderdriften der Beamtenbesoldung wird auch vom dbb beamtenbund und tarifunion kritisiert. Im April 2015 sprach deren Bundesvorsitzender Dauderstädt von Unterschieden innerhalb einer Besoldungsgruppe von 5.500,-- € pro Jahr.
Beispielhaft sei hier die derzeit aktuelle Besoldungstabelle für Beamte des Bundes in den A-Besoldungsgruppen aufgeführt, um die Struktur des Grundgehalts zu erläutern. Die nachstehende Besoldungstabelle ist seit dem 1. März 2015 gültig:
|
Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) |
|||||||
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
Stufe 7 |
Stufe 8 |
|
Anstieg alle… |
2 Jahre |
3 Jahre |
3 Jahre |
3 Jahre |
4 Jahre |
4 Jahre |
4 Jahre |
Endgrundgehalt |
Besoldungs-gruppe |
|
|
|
|
|
|
|
|
A 9 |
2.581,96 |
2.666,62 |
2.799,82 |
2.935,26 |
3.068,43 |
3.158,96 |
3. 253,15 |
3.344,99 |
A 10 |
2.763,68 |
2.879,94 |
3.048,14 |
3.217,08 |
3.389,16 |
3.508,93 |
3.628,66 |
3.748,44 |
A 11 |
3.158,96 |
3.336,85 |
3.513,57 |
3.691,46 |
3.813,53 |
3.935,62 |
4.057,70 |
4.179,79 |
A 12 |
3.386,86 |
3.597,29 |
3.808,89 |
4.019,32 |
4.165,83 |
4.309,99 |
4.455,33 |
4.602,99 |
A 13 |
3.971,66 |
4.169,32 |
4.365,80 |
4.563,45 |
4.699,49 |
4.836,69 |
4.972,70 |
5.106,41 |
Die zu einem bekleideten Amt gehörende Besoldung der A- und B-Besoldungsgruppen ergibt sich aus der Anlage 1 BBesG, Bundesbesoldungsordnungen A und B. Dort lässt sich dann beispielsweise ablesen, dass es in der Bundesverwaltung keinen Beamten mehr gibt, der nach der Besoldungsgruppe A 1 bezahlt wird. Nach A 9 werden z. B. Amts- und Betriebsinspektoren (Endstufen des mittleren Dienstes), aber auch Inspektoren oder Polizeikommissare (Einstiegsamt des gehobenen Dienstes) bezahlt.
Dagegen erhalten Lehrkräfte mindestens eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12. So sehen z. B. die Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes A 12 für diese Ämter vor:
Diese Gruppe der Besoldungsempfänger wird nach der Besoldungsordnung B bezahlt. Die Spitzenämter des Bundes sind in die Besoldungsgruppe B 11 eingruppiert. Dazu gehören der Präsident des Bundesrechnungshofes und die Staatssekretäre in den Bundesministerien. Bei mehreren Bundesländern endet die Besoldungstabelle jedoch bereits bei der Besoldungsgruppe B 10. Am unteren Ende sind mit der Besoldungsstufe B 1 Direktoren und Professoren an Forschungseinrichtungen oder Behörden, die über einen eigenen Forschungsbereich verfügen. Sie haben nichts mit den Professoren aus dem Hochschulbereich zu tun und dürfen ihre Amtsbezeichnung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nur mit dem Zusatz „a. D.“ (außer Dienst) führen.
Die Spitzenbeamten des Bundes erhalten seit März 2015 diese Grundgehälter:
Besoldungsgruppe |
monatliches Grundgehalt in € |
B 1 |
6.271,40 |
B 2 |
7.285,26 |
B 3 |
7.714,27 |
B 4 |
8.163,05 |
B 5 |
8.678,13 |
B 6 |
9.167,62 |
B 7 |
9.639,65 |
B 8 |
10.133,77 |
B 9 |
10.746,50 |
B 10 |
12.649,78 |
B 11 |
13.141,59 |
Für Richter gilt die Besoldungsordnung R. Das Thüringer Besoldungsgesetz sieht die Besoldungsstufen R 1 bis R 8 vor. Zur Besoldungsgruppe R 1 gehören dort u. a. Richter an Amts-, Arbeits-, Land-, Sozial- und Verwaltungsgerichten. Auch Staatsanwälte erhalten eine Besoldung nach R 1. In der Besoldungsgruppe R 8 findet sich nur ein Amt, nämlich das des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Auch die Besoldungsordnung R kennt eine stufenweise Steigerung des Grundgehalts, wenn auch nur für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Ab der Besoldungsgruppe R 3 ist die Besoldung, abgesehen von grundsätzlichen Steigerungen oder Absenkungen, statisch. Zur Veranschaulichung ist hier die voraussichtliche ab 1. September 2015 gültige Besoldungstabelle für Richter eingefügt (in €):
BesGr. |
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
9 |
10 |
11 |
12 |
Stufe
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R 1 |
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3.786,74 |
3.957,31 |
4.047,09 |
4.278,70 |
4.510,30 |
5.436,76 |
5.668,39 |
5.899,99 |
6.131,63 |
|
R 2 |
|
|
|
4.601,53 |
4.833,13 |
5.064,73 |
5.991,22 |
6.222,81 |
6.454,44 |
6.686,01 |
|
R 3 |
7.332,49 |
|
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R 4 |
7.759,54 |
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R 5 |
8.249,51 |
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R 6 |
8.712,15 |
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R 7 |
9.162,25 |
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R 8 |
9.631,31 |
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Beim Bund kommen noch die Besoldungsgruppen R 9 und R 10 mit einem Grundgehalt von 10.746,50 € bzw. 13.193,93 € hinzu (Stand: März 2015). Die höchste Besoldungsgruppe ist dort den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts vorbehalten.
Noch vor einigen Jahren wurden Hochschullehrer nach der Besoldungsordnung C bezahlt. Als diese 2002 im Zuge der Professorenbesoldungsreform durch die Besoldungsordnung W (für Wissenschaft) ersetzt wurde, sank die Besoldung für die meisten Professoren. Das erklärt sich durch die veränderte Bezügestruktur: Im Gegensatz zu früher ist das Grundgehalt nun geringer und nicht mehr altersabhängig, es kann jedoch in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 durch Leistungszulagen angehoben werden. Diese Zulagen werden beispielsweise für das Ausfüllen von herausgehobenen Positionen in der Hochschulverwaltung oder für besondere Forschungsleistungen gezahlt. Die Kritik der Professorenschaft entzündet sich u. a. daran, dass bei der Bewertung von Forschungsleistungen in erster Linie der messbare Erfolg bei der Einwerbung von Drittmitteln herangezogen wird. Aber auch der Umstand, dass nach W 1 oder W 2 bezahlte Professoren ab einem bestimmten Lebensalter weniger verdienen als ein Studienrat (Einsteigsamt höheres Lehramt an Gymnasien), hat den Unmut noch weiter verstärkt.
Seit dem 1. März 2015 gilt für an Hochschulen des Bundes beschäftigte Hochschullehrer die folgende Besoldung:
Besoldungsgruppe |
monatliches Grundgehalt in € |
||
W 1 |
4.364,65 |
||
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
W 2 |
5.422,44 |
5.741,40 |
6.060,38 |
W 2 |
6.060,38 |
6.485,66 |
6.910,95 |
Die Bezügestruktur für Beamte im Vorbereitungsdienst ist völlig losgelöst von der für alle anderen Beamten geltenden Besoldung. Hier wird ein fester monatlicher Grundbetrag gezahlt, zu dem noch ein Anwärtersonderzuschlag (in Bereichen mit einem großen Personalmangel), ein Familienzuschlag (für verheiratete Beamte und/oder berücksichtigungsfähige Kinder) und andere Zulagen (z. B. im Polizei- oder Justizvollzugsdienst) kommen können.
Die Zuordnung des Grundbetrags richtet sich nach der Besoldungsgruppe desjenigen Eingangsamtes, in das ein Anwärter nach dem erfolgreichen Ende des Vorbereitungsdienstes eintritt. So würde beispielsweise ein Regierungsinspektoranwärter, der nach seiner bestandenen Laufbahnprüfung als Regierungsinspektor eingestellt und nach der Besoldungsgruppe A 9 bezahlt wird, einen Grundbetrag von 1.158,38 € erhalten.
Um eine Vorstellung davon zu bekommen, mit welchen Grundgehältern Anwärter und Referendare rechnen können, wird hier die Besoldungstabelle des Bundes vorgestellt (Stand: 1. März 2015):
Einstiegsbesoldung nach bestandener Laufbahnprüfung |
monatlicher Grundbetrag in € |
A 2 – A 4 |
980,56 |
A 5-A 8 |
1.103,99 |
A 9-A 11 |
1.158,38 |
A 12 |
1.301,69 |
A 13, R 1 |
1.369,68 |
Das Land Bayern greift zu ungewöhnlichen Mitteln, um auch in Gebieten mit außergewöhnlich hohen Lebenshaltungskosten Beamte halten oder rekrutieren zu können:
Beamten, sog. Dienstanfängern (Bewerber für die einfache oder mittlere Beamtenlaufbahn, die sich vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis befinden) sowie Beschäftigten, die einen Anspruch auf Bezüge nach dem Besoldungsrecht erhalten, wird eine Ballungsraumzulage gezahlt, sofern sich sowohl der Sitz der Beschäftigungsbehörde/-dienststelle als auch der Hauptwohnsitz im „Verdichtungsraum München“ befinden. Seit dem 1. März 2015 gilt für diesen Personenkreis: Sobald der monatliche Grenzbetrag von 3.326,83 € unterschritten wird, wird der Grundbetrag der Ballungsraumzulage in Höhe von 76,58 € gezahlt. Darüber hinaus werden für jedes beim Kindergeld zu berücksichtigende Kind 20,42 € gewährt, wenn das Grundgehalt unter dem hierfür maßgeblichen Grenzbetrag von 4.637,88 € liegt. Für Teilzeitbeschäftigte verringert sich der Grenzbetrag analog zu ihrer Teilzeitquote.
Beamte auf Widerruf und Dienstanfänger erhalten abweichend davon einen Grundbetrag von 38,29 € bzw. 22,97 €. Der maßgebliche Grenzbetrag für Anwärter beträgt 1.183,26 €. Er muss unterschritten werden, damit Beamte auf Widerruf den Grundbetrag der Ballungsraumzulage erhalten. Sind sie kindergeldberechtigt, erhalten sie ebenfalls die Zulage von 20,42 € pro Kind in voller Höhe.
Das Bundesbeamtengesetz versteht unter einer Nebentätigkeit ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung. Freizeitaktivitäten, die rechtlich keine Bedeutung haben, spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Als Nebenamt wird eine Tätigkeit bezeichnet, die nicht zu den hauptsächlichen Dienstgeschäften gehört, die jedoch wahrgenommen wird, weil sich der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis befindet. Nebenbeschäftigungen sind alle anderen Nebentätigkeiten, die nicht zum hauptsächlichen Dienstbereich gehören. Keine Nebentätigkeiten sind unentgeltliche Vormundschaften, Pflegschaften oder Betreuungen sowie die Übernahme von öffentlichen Ehrenämtern.
Wie in den anderen Rechtsbereichen, die sich mit dem Dienstverhältnis der Beamten beschäftigen, sind auch die Zulässigkeit und der Umfang von Nebentätigkeiten nicht einheitlich geregelt. Sowohl der Bund als auch die Länder verfügen über eigene Nebentätigkeitsverordnungen.
Das Bundesbeamtengesetz unterscheidet in zwei Gruppen:
Beamte benötigen für entgeltliche Nebentätigkeiten vor deren Aufnahme eine Genehmigung des Dienstvorgesetzten, soweit es sich nicht um eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst handelt, zu der sie verpflichtet sind. Die Bundesnebentätigkeitsverordnung kennt aber auch eine Vereinfachung: Sofern eine Nebentätigkeit mit Einkünften von monatlich höchstens 100,-- € und einer zeitlichen Belastung von maximal einem Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit verbunden ist, gilt ihre Genehmigung allgemein als erteilt. Die Nebentätigkeit muss dem Dienstvorgesetzten dann lediglich angezeigt werden. Wenn Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vom Dienstherrn verlangt werden, vergütet werden, gelten hierfür Freibeträge pro Kalenderjahr. Werden sie überschritten, muss der den Freibetrag übersteigende Betrag an den Dienstherrn abgeführt werden. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten:
A 1 bis A 8 | 3.700,-- € |
A 9 bis A 12 | 4.300,-- € |
A 13 bis A 16, B1, C 1 bis C 3, R 1 und R 2 | 4.900,-- € |
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 | 5.500,-- € |
Allerdings gilt für Nebentätigkeiten der Buchstaben b), c), d) sowie in Selbsthilfeeinrichtungen, dass sie vor ihrer Aufnahme schriftlich angezeigt werden müssen, wenn ein Beamter durch sie einen geldwerten Vorteil oder eine Bezahlung erhält. Aus der Anzeige müssen Umfang und Art der Tätigkeiten sowie das Ausmaß des finanziellen Vorteils hervorgehen. Wenn sich Änderungen ergeben, sind diese sofort dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Dienstvorgesetzte können die Ausübung einer Nebentätigkeit untersagen, wenn sie eine Gefährdung der Dienstpflichten des Beamten befürchten. Sofern es zwischen der Neben- und der dienstlichen Tätigkeit keinen Zusammenhang gibt, dürfen weder Dienstmaterial noch –räume hierfür genutzt werden. Außerdem ist die Nebentätigkeit grundsätzlich außerhalb der Dienstzeit auszuüben.
Auch Beamte im Ruhestand haben unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, eine Nebentätigkeit anzuzeigen.
Das gilt, wenn während einer Frist von fünf Jahren nach der Pensionierung
Bei Versorgungsempfängern, die das 65. Lebensjahr überschritten haben, reduziert sich die fünfjährige Frist auf drei Jahre.
Der dienstliche Umgang mit Nebentätigkeiten ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt. Danach müssen dem Arbeitgeber Nebentätigkeiten angezeigt werden, er muss ihnen aber nicht ausdrücklich zustimmen. Der Arbeitgeber kann Nebentätigkeiten aber untersagen, wenn sie nicht in Einklang mit der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers stehen oder den Interessen des Arbeitgebers zuwider laufen.
Viele Bundesländer orientieren sich stark an den für den Bund gültigen Vorschriften. Daher werden hier nur die relevanten Unterschiede aufgeführt.
Baden-Württemberg
Beamte müssen bei einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit zusätzlich zu den o. g. Angaben auch den Arbeitgeber nennen. Außerdem muss jährlich zum Stichtag 1.7. eine genaue Auskunft über alle Nebentätigkeiten gegeben werden, aus der die Art der Tätigkeit, deren zeitlicher Umfang, der Arbeitgeber und die Höhe der Bezahlung oder des geldwerten Vorteils hervorgehen. Nebentätigkeiten, die nur einen geringen Umfang haben, müssen gar nicht angezeigt werden. Sofern für die Ausübung der Nebentätigkeit Diensträume oder –materialien genutzt werden, räumt die Landesverordnung dem Beamten die Möglichkeit ein, eine Art Nutzungsentgelt abzuführen, dessen Höhe sich an der Vergütungshöhe für die Nebentätigkeit bemisst.
Bayern
Nebentätigkeiten, die außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, gelten pauschal als genehmigt, wenn sie nicht dienstlichen Interessen zuwider laufen und der Beamte durch sie jährlich nicht mehr als 2.400,-- € einnimmt. Sie sind jedoch vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten können auch untersagt werden, wenn nach ihrer Art und ihrem Umfang vermutet werden muss, dass die Dienstpflichten durch sie nicht mehr voll erfüllt werden können. Gemäß der Landesverordnung kann davon ausgegangen werden, wenn eine Nebentätigkeit mehr als acht Stunden pro Woche in Anspruch nimmt oder aber die Einkünfte und geldwerten Vorteile zusammen 30 % der jährlichen Dienstbezüge des vollbeschäftigten Beamten überschreiten. Auch in Bayern gibt es die Freibetragsregelung für Nebentätigkeiten, die auf Verlangen des Dienstherrn übernommen werden.
Sie betragen pro Jahr:
A 1 bis A 8 | 3.648,-- € |
A 9 bis A 12 | 4.296,-- € |
A 13 bis A 16, B1, R 1 bis R 2 | 4.908,-- € |
B 2 bis B 5, R 3 bis R 5 | 5.520,-- € |
B 5 und höher, R 6 und höher | 6.144,-- € |
Einkünfte, die aus Nebentätigkeiten in Organen oder Gremien von öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmen sowie in Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts erzielt werden, sind um den pro Jahr 100,-- € übersteigenden Betrag abzuführen.
Berlin
Nebentätigkeiten können abweichend von der Bundesregelung nur für die Dauer von zwei Jahren (Bund: fünf Jahre) genehmigt werden. Hinsichtlich der pauschalen Genehmigung kennt auch das Landesrecht hier die Regelung, dass eine Nebentätigkeit hierfür höchstens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen darf.
Berlin konkretisiert das für seine Lehrer
Für Lehrer ist ihre Pflichtstundenzahl die Bezugsgröße. Die monatliche Verdienstgrenze liegt bei nur 51,13 €. Zu den genehmigungsfreien, aber anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten gehören in Berlin auch Berufsausbildungen oder ein Hochschulstudium.
Es gelten für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst Höchstgrenzen, die pro Jahr folgende Beträge nicht übersteigen dürfen, wenn nicht der sie übersteigende Betrag abgeführt werden soll:
A 1 bis A 8 | 3.681,30 € |
A 9 bis A 12 | 4.294,85 € |
A 13 bis A 16, B1, R 1 bis R 2 | 4.908,40 € |
B 2 bis B 5, R 3 bis R 5 | 5.521,95 € |
B 5 und höher, R 6 und höher | 6.135,50 € |
Brandenburg
Eine erteilte Genehmigung einer Nebentätigkeit gilt vier Jahre. Bestimmte Nebentätigkeiten (z. B. in Selbsthilfeeinrichtungen oder Gewerkschaften) müssen angezeigt werden, auch wenn sie unentgeltlich sind. Die oberste Dienstbehörde kann anlassbezogen eine ausführliche Auskunft über Art, Umfang und geldwerte Vorteile der Nebentätigkeit verlangen, darf diese aber ausdrücklich nicht dazu verwenden, Berufsverbände und Gewerkschaften auszuforschen.
Bremen
Eine pauschale Genehmigung von Nebentätigkeiten stützt sich auch in Bremen auf die Fünftel-Regelung und bezieht sich für Lehrer auf ihre regelmäßige Pflichtstundenzahl. Darüber hinaus geht das Land im Regelfall davon aus, dass in den Fällen, in denen eine Nebentätigkeit mindestens ein Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, die Dienstpflicht automatisch behindert wird. Bei Lehrern liegt diese Grenze beim Zeitumfang von sechs Unterrichtsstunden pro Woche. Das Land hat für die Genehmigungen keine Höchstdauer vorgesehen, ermöglicht diese jedoch. Über die Genehmigung oder Untersagung einer Nebentätigkeit entscheidet der Dienstvorgesetzte und nicht die oberste Dienstbehörde.
Hamburg
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten müssen spätestens einen Monat, bevor sie begonnen werden sollen, angezeigt werden. Alle anderen Regelungen entsprechen weitestgehend denen des Bundes.
Hessen
Neben der Fünftel-Regelung für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten wird das Augenmerk auch auf die erzielten Einkünfte gelegt. Übersteigen sie 30 % der jährlichen Dienstbezüge eines vollbeschäftigten Beamten, müssen die Versagungsgründe besonders geprüft werden. Nach einem Kalenderjahr kann der Beamte verpflichtet werden, seine Nebentätigkeiten und die daraus erzielten Einkünfte und geldwerten Vorteile zu dokumentieren. Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind in Hessen nicht generell genehmigungsfrei. Wenn sich wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische und Vortragstätigkeiten gleichartig wiederholen, müssen sie nur mithilfe eines erleichterten Verfahrens nachgewiesen werden.
Für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes gelten auch in Hessen Freibetragsgrenzen:
A 1 bis A 8 | 3.681,30 € |
A 9 bis A 12 | 4.294,85 € |
A 13 bis A 16, B1, R 1 bis R 2 | 4.908,40 € |
B 2 bis B 5, R 3 bis R 5 | 5.521,95 € |
B 5 und höher, R 6 und höher | 6.135,50 € |
Mecklenburg-Vorpommern
Die Vorschriften stimmen im Wesentlichen mit denen des Bundes überein. Die Nebentätigkeitsanzeigen von Ruhegehaltsempfängern müssen sich jedoch an den letzten Dienstvorgesetzten richten (Bund: oberste Dienstbehörde, die an nachgeordnete Behörden delegieren kann).
Niedersachsen
Das Land hat eigene Jahres-Freibeträge für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst:
A 2 bis A 8 | 4.100,-- € |
A 9 bis A 12 | 4.700,-- € |
A 13 bis A 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4, R 1 bis R 4 |
5.400,-- € |
B 5 und höher, R 5 und höher | 6.200,-- € |
Alle diese Freibeträge übersteigenden Einkünfte müssen abgeführt werden.
Nordrhein-Westfalen
Alle Nebentätigkeiten, bei denen die Einkünfte den Jahresbetrag von 1.200,-- € übersteigen, müssen dem Dienstvorgesetzten am Jahresende nachgewiesen werden. Es gibt auch in Nordrhein-Westfalen eine Freibetragsregelung, wenn bei der Wahrnehmung von Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes Einnahmen erzielt werden. Hier gilt jedoch für alle Besoldungsgruppen einheitlich der Höchstbetrag von 6.000,-- €. Beamte im Ruhestand müssen diejenigen Nebentätigkeiten melden, die auch aktive Beamte anzeigen müssten. Die Meldung erfolgt im Gegensatz zum Bund an den letzten Dienstvorgesetzten und nicht an die oberste Dienstbehörde.
Rheinland-Pfalz
Die Landesverordnung sieht vor, dass Nebentätigkeiten, die außerhalb der Dienstzeit verrichtet werden, als allgemein genehmigt angesehen werden, sofern der Beamte daraus nicht mehr als jährlich 2.400,-- € (s. a. § 3 Nr. 26 EStG) erhält, sie außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden und es keine gesetzlichen Untersagungsgründe gibt. Nebentätigkeiten dieser Art müssen schriftlich angezeigt werden. Außerdem gelten auch Prüfertätigkeiten für das Land Rheinland-Pfalz, eine Kommune, eine Körperschaft, eine Anstalt oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts allgemein als erteilt. Für Einkünfte, die im Rahmen von dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst eingenommen werden, gelten jährliche Freigrenzen.
Die den Freibetrag übersteigende Summe muss abgeführt werden. Die Freibeträge sind nach Besoldungsgruppen gestaffelt:
A 1 bis A 12 | 4.300,-- € |
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 2, R 1 und R 2: |
5.000,-- € |
B 2 und höher, C 4, W 3, R 3 und höher: | 6.200,-- € |
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst:
Freibetrag des Eingangsamtes + (Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe des Eingangsamtes ./. Anwärterbezüge)
Saarland
Die Genehmigung einer Nebentätigkeit hat eine Gültigkeit von höchstens zwei Jahren. Nebentätigkeiten gelten als pauschal genehmigt, wenn sie nicht mit dienstlichen Belangen kollidieren und die aus ihnen erzielten Einkünfte maximal 50,-- € pro Monat betragen. Eine schriftliche Anzeige ist jedoch in jedem Fall vorgeschrieben. Alle genehmigungsfreien Nebentätigkeiten müssen gemeldet werden. Von dieser Anzeigepflicht sind jedoch Tätigkeiten zugunsten von Gewerkschaften oder Berufsverbänden ausgenommen. Einkünfte aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder Gesellschaften, Unternehmen oder Genossenschaften, die zum Teil der öffentlichen Hand gehören, unterliegen jährlichen Freibeträgen. Werden sie überschritten, muss der übersteigende Betrag abgeführt werden. Die Freibeträge sind nach Besoldungsgruppen gestaffelt:
A 2 bis A 8 | 3.600,-- € |
A 9 bis A 12 | 4.200,-- € |
A 13 bis A 16, B 1, R 1 und R 2 | 4.800,-- € |
B 2 und höher, R 3 und höher: | 5.500,-- € |
Sachsen
Beamte dürfen für ihre Nebentätigkeit die einfache Büroausstattung, einfache Werkzeuge und Geräte sowie Bibliotheken und wissenschaftliche Publikationen ohne eine ausdrückliche Genehmigung verwenden. Darüber hinaus gehende Beanspruchungen müssen vorher genehmigt werden. Für sie ist ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Zu den Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zählen nicht nur Tätigkeiten für Gebietskörperschaften, sondern auch für Unternehmen und Einrichtungen, die sich überwiegend aus Mitteln der öffentlichen Hand tragen sowie Einrichtungen, die von einem Verband oder einer juristischen Person der o. g. Unternehmen und Einrichtungen wirtschaftlich getragen werden. Sofern hierfür Vergütungen gezahlt werden, gelten diese jährlichen Freibeträge:
A 2 bis A 8 | 4.500,-- € |
A 9 bis A 12 | 5.250,-- € |
A 13 bis A 15, R 1 | 6.000,-- € |
A 16, B 1, R 2 oder darüber | 7.000,-- € |
Zu den Ausnahmen von dieser Ablieferungspflicht, die bereits beim Bund gelten, kommen in Sachsen schriftstellerische und „vergleichbare Tätigkeiten“ hinzu.
Sachsen-Anhalt
Die Vorschriften des Landes stimmen weitestgehend mit denen des Bundes überein.
Anzeige Nebentätigkeit Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Die Landesverordnung untersagt grundsätzlich die Vergütung von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, lässt aber eine Reihe von Ausnahmen zu. Dazu gehören neben denen in der Bundesnebentätigkeitsverordnung genannten Tätigkeiten auch solche, „für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann“ und Tätigkeiten, bei denen die Unentgeltlichkeit eine Zumutung wäre. Im Regelfall dürfen unabhängig von der Besoldungsgruppe pro Kalenderjahr 5.500,-- € eingenommen werden.
Thüringen
Die Landesverordnung sieht die Genehmigung für eine Nebentätigkeit allgemein als erteilt an, wenn keine rechtlichen Gründe dagegen sprechen, sie außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wird und die damit erzielten Einkünfte den monatlichen Höchstbetrag von 300,-- € nicht überschreiten. Es gilt auch hier die Fünftel-Regelung des Bundes (siehe oben). Diese Nebenbeschäftigungen sind anzuzeigen. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gelten auch hier jährliche Freibeträge. Werden sie überschritten, muss der sie übersteigende Betrag an den Dienstherrn abgeliefert werden.
Die Höhe der Freibeträge ist von der Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe abhängig:
A 2 bis A 8 | 4.100,-- € |
A 9 bis A 12 | 4.700,-- € |
A 13 bis A 16, B 1, R 1 und R 2 | 5.100,-- € |
B 2 bis B 5, R 3 bis R 5 | 5.600,-- € |
B 6 und darüber, R 6 und darüber | 6.200,-- € |
W-Besoldungsgruppen
Es wird die Summe aus dem Grundgehalt und den Funktions-Leistungsbezügen gebildet und einer vergleichbaren oben genannten Besoldungsgruppe zugeordnet.
Die Regelungen zur Teilzeit unterscheiden sich zwischen Bund und den Ländern sowie den Ländern untereinander. Auch zwischen Beamten und Angestellten gibt es verschiedene Verfahrensweisen. Die große Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten hat ihre Arbeitszeit aus familiären Gründen reduziert. Ihnen kam das Inkrafttreten des Bundesgleichstellungsgesetzes 2001 zugute: Es sichert allen Beschäftigten – also sowohl Beamten als auch Angestellten – das Recht zu, ihre Arbeitszeit so zu wählen, dass sich Familie und Beruf vereinbaren lassen. Entsprechende Anträge müssen genehmigt werden, sofern keine zwingenden dienstlichen Belange dagegen sprechen. Dies gilt auch für Beschäftigte in Führungspositionen (§ 92 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz/§ 13 Abs. 1 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz, § 11 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst -TVöD). Die Voraussetzungen für diese Form der Teilzeitbeschäftigung sind, dass der Beamte oder Angestellte ein minderjähriges Kind betreut oder pflegt oder sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert. Beamte können dafür auch weniger als 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beantragen; diese Form der Teilzeitbeschäftigung darf bis zu 15 Jahre dauern. Die Teilzeitbeschäftigung von Angestellten ist auf Antrag auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu befristen, kann aber immer wieder verlängert werden.
Die grundsätzliche Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzieren, wurde jedoch schon 1997 mit der Verabschiedung des Dienstrechtsreformgesetzes geschaffen. Seitdem können Beamte eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, ohne dass dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen (§ 91 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz/§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Teilzeitarbeit auf dieser Basis kann zeitlich unbegrenzt in Anspruch genommen werden. Umgekehrt darf ein Dienstherr seine Beamten jedoch nicht dazu zwingen, in Teilzeit zu arbeiten.
Familienpflege (§ 92a Bundesbeamtengesetz/§ 2 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz)
Die Familienpflege ist für alle Beschäftigten für bis zu 48 Monaten möglich. Die Arbeitszeit kann für höchstens zwei Jahre um maximal 50 % oder auf mindestens 15 Wochenstunden reduziert werden, im Gegenzug wird das Gehalt oder die Besoldung um höchstens 25 % verringert (Pflegephase). Nach dem Ende der Pflegephase beginnt die Nachpflegephase: Dann muss der Vorschuss wieder ausgeglichen werden, indem für einen begrenzten Zeitraum weiterhin zum reduzierten Gehalt gearbeitet wird. Bundesbeamte haben alternativ hierzu die Möglichkeit, ihre Dienstzeit zu verlängern, um den Bezügeüberschuss abzubauen.
Mit dem ElterngeldPlus ist es seit dem 1. Januar 2015 möglich, bis zu 28 Monate nach der Geburt eines Kindes Elterngeld zu erhalten. Während dieser Zeit darf bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit gearbeitet werden. Sofern der Dienstvorgesetzte zustimmt, darf auch eine Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als Angestellter oder Selbstständiger ausgeübt werden. Von dieser Regelung profitieren sowohl Beamte als auch Angestellte.
Maßgeblich ist für Beamte die Arbeitszeitverordnung, die eine hohe Flexibilisierung der Arbeitszeit ermöglicht, sofern die Ermäßigung mindestens 10 % beträgt. So kann beispielsweise ein Beamter, der seine wöchentliche Arbeitszeit um 50 % gekürzt hat, u. a.
Bei allen diesen Modellen wird durchgängig die Hälfte der Bezüge gezahlt. Liegt die Ermäßigung allerdings unter 10 %, muss die Arbeitsleistung gleichmäßig auf die volle Arbeitswoche verteilt werden. Üblicherweise wird eine Teilzeitbeschäftigung befristet ausgesprochen. Innerhalb des genehmigten Zeitraums ist es möglich, mithilfe von angesparten Arbeitstagen eine Freistellung von bis zu drei Monaten zu erhalten. Bei längeren Freistellungen bis zu einem Jahr muss diese Zeit vorgearbeitet und kann am Ende des Bewilligungszeitraums genommen werden. Die wesentlichen Regelungen zur Teilzeittätigkeit von Beamten der Länder sind in den Landesbeamtengesetzen enthalten und weichen nur geringfügig voneinander ab.
Für Beamte des Bundes auf Widerruf, deren Status mit der Arbeitszeitverordnung nicht abgedeckt ist, macht eine Neufassung der „Anordnung über die Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf“ seit 2006 die Anwendung der Arbeitszeitverordnung auch für diese Beschäftigtengruppe möglich.
Bei Beamten der Länder auf Widerruf sind die Vorgaben für die Handhabung von Teilzeitbeschäftigung in die Beamtengesetze der Länder eingearbeitet. Sie lehnen sich stark an die Bundesregelungen an und sehen eine Einschränkung nur vor, wenn der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.
Für sie ist das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)“ maßgeblich. Der Inhalt ähnelt stark der Arbeitszeitverordnung, enthält allerdings die Besonderheit, dass sich mehrere Angestellte ihre Arbeitszeit an einem bestimmten Arbeitsplatz aufteilen können. Die nähere Ausgestaltung regeln die einzelnen Tarifverträge, für die Länder ist dies der TV-L.
Die zustehenden Bezüge für Beamte werden analog zu der Arbeitszeitreduzierung gekürzt. Davon sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, alle Vergütungen und Zulagen sowie die Auslandsdienstbezüge betroffen.
Die Kürzung der Beuüge wirkt sich auch mindernd auf die Höhe der Pension aus, da die ruhegehaltfähige Dienstzeit ein Element der Ruhegehaltsberechnung ist. Eine einjährige Teilzeitbeschäftigung von 50 % wird bei der Pensionsberechnung wie ein Jahr ruhegehaltfähige Dienstzeit gewertet.
Die vermögenswirksamen Leistungen (VL) werden entsprechend der Arbeitszeitreduzierung gemindert. Eine Teilzeitbeschäftigung hätte also zur Folge, dass anstelle von monatlich 6,65 € nur noch 3,33 € gezahlt würden.
Die Beihilfe bleibt von einer reduzierten Arbeitszeit allerdings unberührt, sodass Beamte hier keinen Nachteil gegenüber ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen haben.
Die Zahl der Urlaubstage bleibt gleich, wenn sich die Arbeitszeit gleichmäßig auf fünf Arbeitstage verteilt. Wenn an weniger als fünf Tagen gearbeitet wird, verringert sich die Anzahl der Tage für eine Urlaubswoche, sodass entsprechend umgerechnet werden muss.
Bei der Entwicklung des Grundgehalts über einen Aufstieg bei den Erfahrungsstufen müssen teilzeitbeschäftigte Beamte keine Nachteile befürchten: Sie erreichen die nächsthöhere Stufe in derselben Zeit wie die vollbeschäftigten Kollegen. Wenn es um die Feststellung der Laufbahnbefähigung, Beförderungen oder den Aufstieg geht, dürfen Beamte mit einer verringerten Arbeitszeit nicht benachteiligt werden.
Angestellte, die unbefristet teilzeitbeschäftigt sind, haben kein Recht darauf, von ihrer derzeitigen auf eine volle Stelle zu wechseln. Dies ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entsprechend vorgesehen. Werden allerdings Vollzeitstellen ausgeschrieben, müssen sie auf Wunsch vorrangig berücksichtigt werden.
Wie bei Beamten darf sich eine Teilzeitbeschäftigung auch bei ihnen nicht ungünstig auf ihre Berufschancen auswirken, sofern es keine zwingenden sachlichen Gründe gibt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können. Sie sind genau wie ihre vollbeschäftigten Kollegen nur nach ihrer Leistung zu beurteilen.
Die vermögenswirksamen Leistungen (VL) werden entsprechend der geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit prozentual gekürzt ausgezahlt. Die meisten öffentlichen Arbeitgeber zahlen bei 100 % 6,65 pro Monat, nur wenige Tarifverträge (TVöD-S für Sparkassen, TVA-L BBiG Ost für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) sehen eine VL-Zahlung von monatlich 40,-- € (= 100 %) vor.
Diese prozentuale Kürzung wird selbstverständlich auch beim Gehalt angewendet. Der Aufstieg in die jeweils nächsthöhere Stufe erfolgt nach derselben Wartezeit wie bei einer Vollzeitbeschäftigung.
Auch auf die Rente wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung aus: Genau wie bei Angestellten außerhalb des öffentlichen Dienstes müssen Angestellte, die bei Gebietskörperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts arbeiten, Rentenkürzungen hinnehmen: So wird beispielsweise für jedes Jahr, in dem ein Angestellter mit der Hälfte der Wochenarbeitszeit beschäftigt, statt eines Entgeltpunktes nur ein halber Entgeltpunkt angerechnet.
Angestellte bei Gebietskörperschaften, die – meistens nach 25, 40 und 50 Dienstjahren – eine Jubiläumszuwendung auszahlen, erhalten diese Zuwendung ungekürzt.
Hinsichtlich der Urlaubstage entsprechen die Regelungen denen, die auch für Beamte gelten.
In einigen Bundesländern wird denjenigen Angestellten, die schon lange dort beschäftigt sind (Beispiel: Bayern, bei Einstellungen vor dem 1.1.2001), Beihilfe gezahlt. Sie wird anteilig gekürzt entsprechend der geleisteten regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt.
Weitere Informationen
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat zur umfassenden Information für teilzeitbeschäftigte Angestellte die kostenlosen Broschüren „Teilzeit – Neue Perspektiven“ und „Teilzeit – alles, was Recht ist“ bereitgestellt, die über dessen Webseite (www.bmfsfj.de) unter dem Menüpunkt „Service“ bestellt werden können. Da etwa ¾ der Teilzeitbeschäftigten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes Frauen sind, hat das Ministerium außerdem den „Rentenratgeber für Frauen“ veröffentlicht, der hier abgerufen werden kann.
Das, was allgemein mit dem Begriff „Urlaub“ verbunden wird, also eine bestimmte Zahl von freien Arbeitstagen, für die weiter Besoldung gezahlt wird, heißt im Beamtenrecht Erholungsurlaub. Das Wort legt nahe, welchen Zweck er erfüllen soll: Beamte sollen sich während dieser Zeit erholen können, damit ihre Dienstfähigkeit auch weiterhin aufrechterhalten wird. Das bedeutet auch, dass Urlaubstage grundsätzlich nicht ausgezahlt werden können, weil dies dem Sinn des Erholungsurlaubs zuwider laufen würde. Die einzige Ausnahme wird am Ende des Artikels erläutert.
Der Begriff Erholungsurlaub ist nötig, um diese Art der freien Zeit von den anderen beiden möglichen abzugrenzen: dem Sonderurlaub und dem Urlaub ohne Bezüge. Nachfolgend werden diese Begriffe näher erläutert.
Alles, was es für Bundesbeamte hierzu zu regeln gibt, ist in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) festgehalten. In der Vergangenheit war es üblich, dass sich der Urlaubsanspruch nach dem Lebensalter richtete: Junge Beamte bekamen 26 Tage, ältere Beamte (mit der Vollendung des 40. Lebensjahres) 30 Tage pro Urlaubsjahr. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2012 entschieden, dass die vergleichbare Regelung für nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Beschäftigte gegen das Diskriminierungsverbot aus Altersgründen verstößt.
Da auch die Staffelung gem. EUrlV als altersdiskriminierend einzustufen war, hat sich der Bund für eine entsprechende Anpassung entschieden. Die aktuelle EUrlV sieht nun für alle Beamten, die regelmäßig an fünf Kalendertagen pro Woche arbeiten, einen Jahres-Erholungsurlaub von 30 Tagen vor. Weicht die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage nach oben oder unten ab, wird auch der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. Beamte, die nicht während des gesamten Kalenderjahres im Dienst waren, erhalten für jeden vollen abgeleisteten Monat 1/12 des Jahresurlaubs.
Der nicht in Anspruch genommene Urlaub eines Kalenderjahres verfällt spätestens 12 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Sofern der Beamte den Erholungsurlaub wegen einer Dienstunfähigkeit nicht antreten konnte, verlängert sich diese Frist auf 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres.
Beamte, die in Wechselschichten arbeiten und pro Monat mindestens 35 Stunden in Nachtschichten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr tätig sind, erhalten zusätzlich zum Jahresurlaub pro Monat einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub.
Beamte, die ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen haben, können den Anteil des Jahresurlaubs, der vier Wochen übersteigt, auf Antrag ansparen. Wenn mehr als 30 angesparte Urlaubstage in Anspruch genommen werden sollen, ist dies mindestens drei Monate vorher zu beantragen. Die angesparten Urlaubstage müssen spätestens im 12. Urlaubsjahr nach der Geburt des jüngsten Kindes angetreten werden, wenn sie nicht verfallen sollen.
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wird der Jahresurlaub in gleicher Höhe wie beim Bund gewährt. In den Genuss eines Zusatzurlaubs kommen hier jedoch neben im Schichtdienst oder nachts tätigen Beamten auch diejenigen Beamten im Polizei-, Justiz- und allgemeinen Vollzugsdienst, die mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben (1 Tag pro Kalenderjahr). Gestaffelt ansteigend kommen mit der Vollendung des 57. Lebensjahres bis zu sechs Tage Zusatzurlaub zum Erholungsurlaub hinzu.
Bayern
Das Land Bayern sieht für seine Nachwuchsbeamten einen geringeren Erholungsbedarf vor: Beamten auf Widerruf oder Probe sowie Dienstanfängern werden jährlich 28 Urlaubstage zugestanden. Sofern während des zweiten und dritten Jahres des Vorbereitungsdienstes im Schichtdienst gearbeitet wird, erhöht sich der Urlaubsanspruch in dieser Zeit um einen Tag. Mit dem Begriff „Dienstanfänger“ sind im bayerischen Laufbahnrecht Bewerber für den einfachen und mittleren Dienst gemeint, die sich vor dem Beginn des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden. Alle anderen Beamten erhalten 30 Tage Urlaub pro Jahr.
Das bayerische Beamtenrecht kennt mehrere Gründe für einen Zusatzurlaub:
Berlin
Im Land Berlin wurde die EUrlVO mit Wirkung vom August 2014 ebenfalls dahingehend geändert, dass Beamte regulär einen Erholungsurlaub im Umfang von 30 Tagen pro Jahr erhalten. Der Urlaub minderjähriger Beamter richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und beträgt demnach
Die Urlaubsregelungen für im Schichtdienst tätige Beamte gleichen denen des Landes Bayern, alle übrigen Vorschriften lehnen sich an die EUrlV des Bundes an.
Brandenburg
Beamte auf Widerruf erhalten 27, alle anderen Beamten 30 Urlaubstage pro Jahr. Bezüglich des Urlaubsanspruchs für minderjährige Beamte verweist die Verordnung auf das Jugendarbeitsschutzgesetz (s. Berlin). Beamte erhalten für die verschiedenen Arten des Schichtdienstes zwischen einem und vier Tagen Zusatzurlaub. Im Schichtdienst tätige Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen weiteren Tag Zusatzurlaub.
Bremen
Bremische Beamte erhalten pro Kalenderjahr grundsätzlich 30 Urlaubstage, Beamte auf Widerruf jedoch nur 27. Für regelmäßige Schichtdienste sind 1-4 zusätzliche Urlaubstage vorgesehen.
Hamburg
Die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung sieht wie die Bremische 27 Tage Erholungsurlaub für Beamte auf Widerruf und 30 Tage für alle anderen Beamten vor. Sie nimmt jedoch an anderer Stelle Einschränkungen vor: Zusatzurlaub, der nicht aufgrund von regelmäßiger Schichtdiensttätigkeit oder wegen einer Schwerbehinderung gewährt wird, darf zusammen mit dem Erholungsurlaub jährlich nur 34 Tage betragen. Das bedeutet: Wenn ein Beamter wegen eines Kur- oder Heilverfahrens Sonderurlaub von beispielsweise vier Wochen (= 20 Arbeitstage) in Anspruch genommen hat, stehen ihm im entsprechenden Kalenderjahr nur noch 14 Tage Erholungsurlaub zu. Schwerbehinderte Beamte, denen nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein Zusatzurlaub von fünf Tagen (bei einer 5-Tage-Woche) zusteht, erhalten diesen nicht, wenn sie bereits Sonderurlaub für ein Kur- oder Heilverfahren erhalten haben.
Das Land gibt seinen Beamten die Möglichkeit, für die Kinderbetreuung Urlaub anzusparen. Die entsprechenden Regelungen sind mit denen des Bundes identisch.
Hessen
Das Land Hessen sieht für seine Anwärter und Referendare einen Jahresurlaub von 27 Tagen vor, alle anderen Beamten erhalten 30 Tage Urlaub. Die Schichtdienstregelung sieht gestaffelt nach der Zahl der Einsatztage zwischen einem und vier Tagen Zusatzurlaub vor. Behinderte Beamte, die einen Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 haben und damit als Gleichgestellte gelten, können einen Zusatzurlaub von jährlich bis zu drei Arbeitstagen erhalten. Die hessische Verordnung sieht hier einen GdB zwischen 25 und 49 vor, eine solche Staffelung existiert im Schwerbehindertenrecht jedoch nicht, sondern wird immer in Zehnerschritten vorgenommen.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern wird die EUrlV des Bundes angewendet.
Niedersachsen
Niedersachsens Beamte auf Widerruf erhalten 27, alle übrigen Beamten 30 Tage Jahresurlaub.
Die Zusatztage für Schichtdienste betragen 1-4 Tage, wobei verschiedene Zusatzurlaube auf dieser Grundlage insgesamt nicht mehr als vier Tage betragen dürfen.
Nordrhein-Westfalen
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen gibt seinen Beamten auf Widerruf 28 Tage Erholungsurlaub pro Jahr, alle übrigen Beamten erhalten 30 Tage. Beamte können auch hier, wenn sie ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen haben, Urlaub ansparen (siehe Bund). Wenn ein Beamter direkt im Anschluss an eine Kurmaßnahme Urlaub beantragt, dann ist diesem Antrag stattzugeben.
Hinsichtlich der zusätzlichen freien Tage bei Schichtdiensttätigkeit hat das Land andere Aufteilungen vorgenommen: Für regelmäßigen Schichtdienst werden maximal drei Tage pro Jahr zugestanden, bei einem Wechselschichtdienst wird pro 2-Monats-Block ein Urlaubstag gewährt. Wird also das ganze Jahr über im Wechselschichtdienst gearbeitet, stehen dem Beamten sechs Zusatztage zu.
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz gibt seinen Beamten im Vorbereitungsdienst 27 Arbeitstage Urlaub, allen anderen 30 Tage. Auch hier können Erziehungsberechtigte von Kindern, die jünger als 12 Jahre alt ist, Urlaub ansparen (siehe Bund). Zeiten für medizinisch notwendige Sanatoriums-, Heilkur- oder Badekuraufenthalte werden nicht als Erholungsurlaub gewertet. Wenn direkt im Anschluss an eine solche Maßnahme Urlaub beantragt wird, ist dieser zu gewähren.
Beamte, die überwiegend in Bereichen eingesetzt sind, in denen sie mit ansteckenden Krankheiten oder infektiösem Material arbeiten oder Strahlenbelastungen ausgesetzt sind, erhalten pauschal vier Tage Zusatzurlaub.
Ungewöhnlich ist auch eine andere Art des Zusatzurlaubs: Wenn Beamte auf Anweisung ihres Vorgesetzten ihren gesamten Erholungsurlaub zwischen dem 1. November und dem 31. März nehmen, bekommen sie einen sog. Winterzusatzurlaub von fünf Tagen.
Wie auch in anderen Bundesländern wird für Schichtdienste gestaffelt ein Zusatzurlaub von 1-4 Tagen gewährt. Im Schichtdienst arbeitende Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bekommen einen zusätzlichen Urlaubstag (Ausnahme: Feuerweh- und Wachdienstbeamte).
Saarland
Im Saarland erhalten Beamte auf Widerruf 27 und alle anderen Beamten jährlich 30 Tage Erholungsurlaub. Sie können wie die Bundesbeamten von der Ansparregelung Gebrauch machen, wenn sie ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen haben. Hier haben sie jedoch drei Jahre länger Zeit (spätestens im 15. Jahr, nachdem das letzte Kind geboren wurde), den angesparten Urlaub anzutreten. Wenn die Zahl der angesammelten Urlaubstage jedoch die 40 übersteigt, verfallen alle Tage, die darüber hinausgehen.
Zeiten, die für medizinisch nötige Heil- oder Badekuren beansprucht werden, werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Beamte, die in Krankenhäusern, hygienischen Instituten etc. eingesetzt werden, erhalten jährlich bis zu drei zusätzliche Urlaubstage. Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn sie schwerbehindert sind und ihnen aufgrund dessen der Zusatzurlaub gem. SGB IX von fünf Tagen zusteht.
Auch im Saarland werden für die verschiedenen Schichtdienste 1-4 zusätzliche Urlaubstage gewährt. Im Schichtdienst arbeitende Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen weiteren Urlaubstag. Diese Regelungen zum Schichtdienst gelten nicht für Feuerwehrbeamte, die in 24-Stunden-Schichten eingesetzt werden.
Sachsen
Der Freistaat Sachsen gesteht allen seinen Beamten einen Jahresurlaub von 30 Tagen zu. Die Ansparmöglichkeit gibt es für alle Beamten: Pro Jahr können auf Antrag 10 Urlaubstage angespart werden, müssen aber spätestens im fünften auf das Urlaubsjahr folgende Jahr verbraucht werden. Neben den zusätzlichen 1-4 Tagen für Schichtdiensttätigkeit werden auch Dienstjubiläen berücksichtigt: Zum 25., 40. und 50-jährigen Dienstjubiläum wird einem Beamten ein Tag Zusatzurlaub gegeben.
Sachsen-Anhalt
Im Land Sachsen-Anhalt erhalten alle Beamten jährlich 30 Urlaubstage.
Leisten sie Wechsel- oder Nachtschichten, wird ihnen pro Monat ein halber Tag Zusatzurlaub gewährt, also maximal sechs Tage pro Jahr. Sobald sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, steht ihnen ein weiterer Urlaubstag zu. Nach der Vollendung des 60. Lebensjahres erhöht sich ihr Anspruch wieder um einen Tag (nicht für Feuerwehrbeamte im 24-Stunden-Schichtdienst).
Sind Beamte bei ihrer Tätigkeit Gesundheitsgefahren durch Röntgen- oder Radiumstrahlung, Infektionskrankheiten oder infektiöses Material ausgesetzt, sieht die Verordnung drei Tage Zusatzurlaub vor.
Die Möglichkeit, Urlaub anzusparen, gibt es auch in Sachsen-Anhalt. Hierfür wurden die Vorgaben des Bundes übernommen.
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein hat bislang darauf verzichtet, seine Vorgaben bezüglich der nach Lebensalter gestaffelten Urlaubstage anzupassen. Deshalb bekommen Beamte bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 und nach dem vollendeten Lebensjahr 30 Urlaubstage. Die Zahl der Urlaubstage für minderjährige Beamte richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (siehe Berlin).
Schichtdienste werden auch hier mit 1-4 Zusatztagen honoriert. Im Schichtdienst tätige Beamte erhalten ab der Vollendung des 50. Lebensjahres einen weiteren Urlaubstag. Einige Beamtengruppen (z. B. Feuerwehrbeamte oder Beamte, die zur Bord- und Hafenwache auf Schiffen oder schwimmenden Geräten eingesetzt sind) wurden hiervon ausgenommen.
Thüringen
Thüringens Beamte haben 30 Tage Urlaub, nur Beamte auf Widerruf erhalten lediglich 27 Tage. Für minderjährige Beamte gelten die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (siehe Berlin).
Das Land räumt seinen Beamten die Möglichkeit ein, Urlaub anzusparen. Hierfür gelten die Vorgaben der EUrlV des Bundes (siehe oben).
Die Schichtdienst-Regelungen sind mit denen der anderen Länder praktisch identisch. Das gilt auch für den zusätzlichen Urlaubstag, der im Schichtdienst tätigen Beamten mit der Vollendung des 50. Lebensjahres zusteht.
Wenn es medizinisch notwendig ist, dass ein Beamter eine Sanatoriumsbehandlung oder eine Heil- oder Badekur in Anspruch nimmt, werden ihm hierfür keine Urlaubstage angerechnet.
Das Land gewährt allen Beamten, die überwiegend in einem gesundheitsgefährdenden Bereich arbeiten, einen Zusatzurlaub von vier Tagen. Im Unterschied zu anderen Bundesländern werden auch ausdrücklich Beamte genannt, die in psychiatrischen Einrichtungen unmittelbaren Patientenkontakt haben. Dieser Zusatzurlaub sowie derjenige für im Schichtdienst arbeitende Beamte dürfen insgesamt höchstens fünf Tage betragen.
Für Lehrer und Hochschullehrer gelten hinsichtlich des Erholungsurlaubs zwar grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für alle anderen Beamten, sie sind jedoch verpflichtet, hierfür die Schulferien bzw. die vorlesungsfreie Zeit zu nutzen. Darum erübrigt es sich auch für sie, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Diese Form der Beurlaubung wird am häufigsten zur Betreuung von minderjährigen Kindern oder nahen pflegebedürftigen Verwandten gewählt. Der Anspruch auf Beihilfe besteht weiterhin.
Eine Beurlaubung ohne Bezüge dient jedoch auch dazu, auf diese Weise einen Bewerberüberhang in einem bestimmten Bereich abzubauen. In diesem Fall darf die Beurlaubung nicht länger als sechs Jahre dauern oder muss den Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand abdecken. Es besteht kein Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe.
Der Urlaub ohne Besoldung ist auch möglich, wenn ein Beamter als Entwicklungshelfer tätig sein will oder ein Landtagsmandat oder aber eine Tätigkeit in einer öffentlichen Einrichtung wahrnimmt.
Eine besondere Situation ergibt sich, wenn sich Beamte für die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes entscheiden. Einzelne Bundesländer (z. B. Sachsen) zahlen in diesen Fällen die Besoldung noch für einen begrenzten Zeitraum und evtl. gekürzt weiter.
Die Gewährung der beamtenrechtlichen Beihilfe geht auf die sog. „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ gem. Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) zurück. Damit kommt der Dienstherr seiner Alimentationsverpflichtung nach, seine Beamten, Richter und Soldaten sowie ihre nächsten Angehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, leibliche und adoptierte Kinder) im Fall von Krankheit, Geburt, Tod oder Pflegebedürftigkeit finanziell zu unterstützen. Zum Leistungskatalog gehören auch bestimmte Maßnahmen zur Früherkennung von Erkrankungen sowie Schutzimpfungen.
Unter einem Dienstherrn wird, anders als oft in den Medien falsch dargestellt, kein Amtsinhaber wie ein Bundes- oder Ministerpräsident verstanden; es handelt sich vielmehr um Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, (Land-)Kreise, Gemeinden) sowie Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. durch ein Bundesland getragene öffentliche Hochschulen oder Fachhochschulen, Evangelische Kirche in Deutschland mit den Landeskirchen, die römisch-katholische Kirche mit allen Bistümern, Postbeamtenkrankenkasse).
Diese Unterstützung geht jedoch nicht so weit, dass sich ein Dienstherr für alle in den o. g. Fällen entstehenden Kosten verantwortlich fühlen würde. Er übernimmt immer nur einen prozentualen Teilbetrag, der sich nicht nur an der Rechnungshöhe, sondern auch an Kriterien orientiert, die in Verordnungen geregelt sind. Die genannten Personengruppen haben weder einen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung, noch stehen ihnen Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen zu. Darüber hinaus gab es für sie bis einschließlich 2008 keine Verpflichtung, für sich und ihre Angehörigen überhaupt eine Krankenversicherung abzuschließen. Das hat sich zum Jahresbeginn 2009 geändert: Seitdem müssen auch sie für die nicht vom Dienstherrn gezahlten Restkosten eine Krankenversicherung abschließen, die mindestens stationäre und ambulante Heilbehandlungen abdeckt. Hierfür kommen passende private Krankenversicherungen in Betracht.
Die Grundlage für die Zahlung von beamtenrechtlicher Beihilfe ist die „Verordnung über Beihilfe in Krankheit-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV). In ihr finden sich sämtliche relevanten Regelungen für alle Bundesbeamten sowie die Beamten, die bis zur jeweiligen Privatisierung der Deutschen Bundespost oder der Bundesbahn angehörten. Im Großen und Ganzen lehnen sich die beihilferechtlichen Vorgaben aller anderen Gebietskörperschaften an die Bundesbeihilfeverordnung an; die Abweichungen werden in gesonderten Kapiteln auf dieser Seite erläutert.
Neben der Beihilfe gibt es auch die sogenannte (freie) Heilfürsorge. Sie ist für diejenigen Beamten gedacht, die unmittelbar für den Schutz von Bevölkerung und Staat im Einsatz sind. Dazu zählen beispielsweise die Berufsfeuerwehrleute, in einigen Bundesländern die Polizeivollzugsbeamten oder Justizvollzugsbeamte.
Bundeswehrsoldaten erhalten während ihrer aktiven Dienstzeit die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
Sowohl auf die freie Heilfürsorge als auch die truppenärztliche Versorgung wird an gesonderter Stelle näher eingegangen.
Die Beihilfeberechtigung gilt unabhängig von der geleisteten Wochenarbeitszeit und der Besoldungsstufe. Sie bleibt auch während der Elternzeit bestehen. Verstirbt ein Beihilfeberechtigter, können für alle beihilfefähigen Leistungen, die bis zu seinem Tod entstanden sind, Beihilfeleistungen geltend gemacht werden.
In der Mehrzahl der Beihilfevorschriften bezieht sich der Beihilfebemessungssatz auf diejenigen Personen, für die eine Rechnung eingereicht wurde. Nur in den Ländern Hessen und Bremen wurde ein familienbezogenes Bemessungssystem eingeführt. Im nachfolgenden Absatz soll auf die grundsätzlichen Regelungen eingegangen werden.
Das heißt, dass für die jeweils an 100 % fehlenden Anteile selbst für eine entsprechende Krankenversicherung gesorgt werden muss. Wenn jedoch die von der Krankenversicherung und der Beihilfe gezahlten Beträge zusammen höher sind als 100 %, wird die Beihilfe um den zu hohen Betrag entsprechend gekürzt.
Die sogenannte Beihilfefähigkeit entscheidet darüber, ob überhaupt Kosten für eine medizinische Aufwendungen übernommen. Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) schränkt hier ein, dass beihilfefähige Aufwendungen „grundsätzlich nur notwendig und wirtschaftlich angemessen“ sein dürfen.
Diese noch sehr ungenaue Definition wird jedoch noch erläutert:
Doch der Beihilfefähigkeit sind Grenzen gesetzt:
In etlichen genau festgelegten Fällen ziehen die Beihilfestellen von vornherein einen Eigenanteil von den beihilfefähigen Leistungen ab, der vom Beihilfeempfänger selbst bezahlt werden muss.
Hier einige Beispiele:
Einige Personengruppen oder Leistungen sind generell nicht von den Eigenbehalten betroffen. Dazu zählen minderjährige berücksichtigungsfähige Kinder (Ausnahme: Fahrtkosten), Leistungen für Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsproblemen oder der Entbindung, Früherkennungs- sowie ärztliche und zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen, die bei einer ambulanten Behandlung verwendeten Verband- und Heilmittel und Hilfs- und Heilmittel, für die Höchstbeträge gelten.
Beihilfeempfängern wird kein ausufernder Eigenbehalt zugemutet: Sobald die Höhe der sowohl für sie selbst als auch für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen geleisteten Eigenbehalte 2 % der jährlichen Brutto-Einkünfte übersteigt, kann deren weitere Berücksichtigung bis zum Ende des Kalenderjahres gestoppt werden. Für chronisch Kranke liegt die Belastungsgrenze bereits bei 1 %. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Einnahmen, die im vorhergehenden Kalenderjahr erzielt worden sind. In der Regel enthalten Beihilfebescheide einen Hinweis darauf, in welcher Höhe bereits Eigenbehalte im laufenden Kalenderjahr geleistet wurden.
Wenn bei Ehe- oder Lebenspartnern nur ein Partner beihilfeberechtigt und der andere berücksichtigungsfähig ist, werden von den Einnahmen 15 % abgezogen, für jedes minderjährige berücksichtigungsfähige Kind verringern sich die anzusetzenden Einnahmen außerdem um den Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.
Alle Beihilfezahlungen basieren auf der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). In ihr sind sowohl die Voraussetzungen, die einer Beihilfe zugrunde liegen müssen, als auch deren Höhe geregelt. Sie gilt für alle Beamten und Richter, deren Dienstherr der Bund ist, und deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Auch Beamte, die nach einer Versetzung dauerhaft oder bei einer Abordnung vorübergehend im Ausland tätig sind, fallen unter die Bestimmungen der BBhV.
Ausdrücklich ausgenommen sind
Die BBhV unterscheidet in ambulante Leistungen und sonstige Aufwendungen, zu denen auch Krankenhauskosten zählen. Aufwendungen in Pflegefällen werden in der BBhV gesondert aufgeführt.
Ambulante Leistungen
Über die Höhe der jeweiligen Eigenbehalte informiert der Artikel „Beihilfefähigkeit: in welchen Fällen Beihilfe gezahlt wird“
Beamte auf Widerruf (Anwärter/Referendare) sind beihilferechtlich von diesen zahnärztlichen Leistungen ausgeschlossen:
Grundsätzlich sind mit der Einführung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung alle Bürger zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet. Diese Verpflichtung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 auch auf alle Beamten ausgeweitet. Damit geht auch einher, dass die privaten Krankenversicherungen einen Basistarif anbieten müssen, dessen Leistungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Sie dürfen außerdem niemandem den Zugang zum Basistarif verweigern.
Die nachfolgenden Erläuterungen für die jeweilgen Bundesländer decken nicht die beihilferechtlichen Spezialfälle ab. Die dienstrechtliche Krankenversorgung von Soldaten, Polizeibeamten sowie Beamten, die noch von den ehemaligen Bundesbehörden Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost eingestellt worden sind und ihren Status auch nach der Privatisierung dieser Behörden beibehalten haben, wird in gesonderten Beiträgen erläutert.
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wird die Beihilfe in der Beihilfeverordnung (BVO) geregelt. Das Land verlangt den Nachweis über eine Krankenversicherung (privat oder gesetzlich), die die Leistungen der Beihilfe für beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige ergänzt.
Im Regelfall müssen zunächst beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 300,-- Euro entstanden sein, bevor ein Beihilfeantrag gestellt werden kann. Besteht der Antragsteller auf der Bearbeitung seines Antrags, obwohl diese Grenze noch nicht erreicht wurde, wird die Beihilfe um 16,-- Euro gekürzt. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn der letzte Beihilfeantrag vor mehr als einem Jahr gestellt worden ist.
Der berücksichtigungsfähige Personenkreis ist zwar grundsätzlich mit dem der Bundesbeihilfeverordnung identisch, allerdings darf das Einkommen von berücksichtigungsfähigen Ehe- oder Lebenspartnern statt jährlich 17.000 in Baden-Württemberg 18.000 Euro betragen, wenn diese bereits am 31.12.2012 berücksichtigungsfähig und nicht gesetzlich krankenversichert waren und die Aufwendungen spätestens am 21.03.2013 entstanden sind. Dabei wird das Einkommen zugrunde gelegt, das im Kalenderjahr vor der Antragstellung erreicht wurde. In allen anderen Fällen dürfen Ehe- oder Lebenspartner in den beiden Kalenderjahren vor der Antragstellung Einkünfte von höchstens je 10.000 Euro erzielt haben, um die Berücksichtigungsfähigkeit zu erhalten.
Eine Besonderheit ist auch die Nennung von Enkel- und Pflegekindern in der BVO: Für sie wird Beihilfe so lange gewährt, wie sie beim Familienzuschlag berücksichtigt werden.
Außerdem gibt es hier den Begriff des Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellter): Diese Personengruppe ist bei einer Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft zwar auf der Basis eines privaten Arbeitsvertrags beschäftigt, profitiert jedoch u. a. bei der Beihilfe von beamtenrechtlichen Regelungen.
Leben Ehe- oder Lebenspartner getrennt vom Beihilfeberechtigten, können sie nur dann Beihilfe beantragen, wenn sie gegen ihn keine Unterhaltsansprüche haben.
Die Zuteilung der Bemessungssätze weist in Baden-Württemberg eine Besonderheit auf: Wenn der Beihilfeberechtigte Beihilfe auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 70 % erhalten hatte, weil für mehrere Kinder der entsprechende Familienzuschlag gezahlt worden ist, bleibt dieser Bemessungssatz auch dann bestehen, wenn zwar Kinder dauerhaft nicht mehr berücksichtigt werden, vorher jedoch mindestens drei Kinder berücksichtigungsfähig waren.
In allen Fällen, in denen eine Beihilfeberechtigung erst ab dem 1.1.2013 entstanden ist, bleibt es bei denjenigen Beihilfeberechtigten, die während ihrer aktiven Dienstzeit unter einen Bemessungssatz von 50 % gefallen sind, auch im Ruhestand bei dieser Höhe. Nur bei der Beihilfeberechnung für Pflegeaufwendungen wird ein Bemessungssatz von 70 % angesetzt.
Auch in Baden-Württemberg müssen Beihilfeberechtigte bestimmte Beträge selbst tragen. Hier ist jedoch nicht von Eigenbehalten, sondern von einer Kostendämpfungspauschale die Rede. Sie bezieht sich nicht auf die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen, sondern wird immer dann angewendet, wenn ein Beihilfeberechtigter zum ersten Mal innerhalb eines Kalenderjahres einen Beihilfeantrag stellt. Ihre Höhe hängt ausschließlich von der Zugehörigkeit zu einer Besoldungsstufe sowie vom Status (aktiver Beamter oder Versorgungsempfänger) ab; bei Anwärtern und Referendaren ist die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe maßgeblich. Die Kostendämpfungspauschale wird einmalig pro Kalenderjahr fällig.
Derzeit sieht der § 15 BVO die folgende Staffelung vor:
Besoldungsgruppen |
aktive Beamte (€) |
Versorgungsempfänger (€) |
A 6/A 7 |
90,-- |
75,-- |
A 8/A 9 |
100,-- |
85,-- |
A 10/A 11 |
115,-- |
105,-- |
A 12; C 1 – C 3 |
150,-- |
125,-- |
A 13/A 14; R 1; W 1; H 1 – H 2 |
180,-- |
140,-- |
A 15/A 16; R 2; C 4; W 2; H 3 |
225,-- |
175,-- |
B 1/B 2; W 3; H 4 |
275,-- |
210,-- |
B 3 – B 5; R 3 – R 5; H 5 |
340,-- |
240,-- |
B 6 – B 8; R 6 – R 8 |
400,-- |
300,-- |
höhere Besoldungsgruppen |
480,-- |
330,-- |
(Quelle: BVO des Landes Baden-Württemberg, gültig ab 1.4.2014)
Die Kostendämpfungspauschale wird nicht von berücksichtigungsfähigen Waisen erhoben und wenn es sich um Leistungen der häusliche Pflege, Säuglings- und Kleinkindausstattung, alle mit der Schwangerschaft und Entbindung zusammenhängenden Kosten oder die Wahlleistung Unterkunft im Zweibettzimmer im Krankenhaus handelt.
Zusätzlich zu den Kosten, die auch innerhalb der Bundesverwaltung bei Geburten erstattet werden, zahlt das Land Baden-Württemberg eine Pauschale in Höhe von 250,-- Euro für die Säuglingsausstattung für jedes lebend geborene Kind. Wenn ein Kind vor seiner Vollendung des dritten Lebensjahres adoptiert wird, wird eine Pauschale für die Kleinkindausstattung in derselben Höhe gewährt. Es erfolgt kein Abzug durch die Kostendämpfungspauschale (s. o.).
Ein großer Unterschied im Vergleich zur BBhV ist auch beim beihilferechtlichen Umgang mit Sterbefällen festzustellen: Während Bundesbedienstete hier nicht unterstützt werden, wird in Baden-Württemberg eine pauschale Beihilfe von 1.900,-- Euro gezahlt. Sie kann für eine Leichenschau, das Einsargen, die Überführung des Verstorbenen, dessen Aufbahrung, seine Einäscherung und Beisetzung, für das Anlegen des Grabes sowie den Grabstein verwendet werden. Zusätzlich können die Kosten, die für den Sarg, die Urne sowie für den Erwerb des Nutzungsrechts einer Grabstelle entstehen, bei der Beihilfe geltend gemacht werden. Wenn aufgrund anderer Rechtsgrundlagen, aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder von Zusatzversorgungseinrichtungen (siehe http://www.versorgungskassen.de/) ebenfalls Unterstützungen bei Todesfällen gezahlt werden, wird die gem. BVO gezahlte Beihilfe stufenweise gekürzt:
Auch an die Kinder der Verstorbenen wurde gedacht:
Wenn im Haushalt des Verstorbenen mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind lebt, das noch nicht 15 Jahre alt ist, werden von der Beihilfe für die Dauer von 6-10 Monaten die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe übernommen, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die diese Aufgabe übernehmen kann.
Bei Erkrankungen gibt es ebenfalls einen deutlichen Unterschied zur BBhV:
Beihilfeberechtigte können sich die Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Doppelzimmer) gewissermaßen „dazukaufen“. Sie müssen dazu spätestens innerhalb von fünf Monaten nach dem Wirksamwerden ihrer Beihilfeberechtigung gegenüber ihrer Bezüge- und Beihilfestelle ihre Bereitschaft erklären, dauerhaft monatlich 22,-- Euro für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu zahlen. Dieser Betrag wird dann von den monatlichen Bezügen einbehalten.
Wenn nicht eine dringende und durch ein Gutachten bestätigte medizinische Notwendigkeit vorliegt, kann eine Rehabilitationsmaßnahme nur frühestens fünf Jahre nach der vorangegangenen durchgeführt werden, während es in der Bundesverwaltung nur vier Jahre sind.
In Baden-Württemberg kann eine häusliche Pflege auch teilstationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe erbracht werden. In diesem Fall wird eine Beihilfe von bis zu 50 % der unten genannten Pflegesätze gezahlt.
Bei einer vollstationären Pflege in einer solchen Einrichtung sind in
beihilfefähig.
Alle im Zusammenhang mit einer stationären Pflege stehenden Aufwendungen sind voll beihilfefähig und unterscheiden sich nur hinsichtlich des Bemessungssatzes. Zusätzlich sind auch die für die Unterkunft entstehenden Aufwendungen inkl. der Verpflegung und der Investitionskosten beihilfefähig, sofern sie diese monatlichen Eigenanteile übersteigen:
Landesbedienstete und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen dürfen in Baden-Württemberg erstmalig eine Kur in einer medizinischen Reha-Einrichtung, eine Müttergenesungs- oder Mutter-Kind-Kur oder eine ambulante Heilkur in Anspruch nehmen, wenn sie seit mindestens fünf Jahren beihilfeberechtigt sind. Danach verkürzt sich die Wartezeit nach der ersten Maßnahme auf drei Jahre. Aktive Richter und Beamte, die mit einer Heilkur eine Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit erreichen wollen, müssen diese Notwendigkeit vorab mit einem amtsärztlichen Gutachten belegen. Liegt ein solches Gutachten vor, muss die Heilkur vor ihrem Beginn durch die Beschäftigungsdienststelle genehmigt werden. Sind alle Bedingungen erfüllt, erstattet die Beihilfe die allgemeinen Krankenhausleistungen wie bei einem Krankenhausaufenthalt, die Kurtaxe, die Fahrtkosten in Höhe von bis zu 120,-- Euro, bei Schwerbehinderten die Aufwendungen für eine notwendige Begleitperson, den ärztlichen Schlussbericht, bei Bedarf unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe (15,-- €/Stunde, max. 150,-- pro Tag) sowie für die Höchstdauer von 30 Tagen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis max. 26,-- Euro pro Tag und Person.
Wenn eine Einrichtung, in der Mutter-Kind- oder Müttergenesungskuren durchgeführt werden, pauschal abrechnet, werden die Aufwendungen durch die Beihilfe ebenfalls in einem Pauschalbetrag erstattet. Sie müssen entweder in einer vom Müttergenesungswerk betriebenen oder einer gem. § 41 SGB V als gleichartig geltenden Einrichtung durchgeführt werden.
Die BVO schränkt im zahnärztlichen Bereich die Leistungen gegenüber der BBhV deutlich ein, wenn es um das Einsetzen von Implantaten geht.
Hier zahlt die Beihilfe nur, wenn
Im Rahmen der zahnprophylaktischen Behandlungen übernimmt die Beihilfe in Baden-Württemberg ebenfalls nur für wenige in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) aufgeführte Leistungen die entsprechenden Aufwendungen. Beihilferelevant sind nur die Nummern 1000 bis 1040 sowie 2000 (siehe Seiten 18 und 20 unter http://www.bzaek.de).
Werden Leistungen von Heilpraktikern in Anspruch genommen, werden sie beihilferechtlich in der Höhe anerkannt, wie sie nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angemessen sind. Eine eigene Höchstbetragsregelung wie in den BBhV des Bundes gibt es nicht.
Bei Sehhilfen ist das Land relativ großzügig: Wenn erstmalig eine Nah- oder Fernbrille abgeschafft wird, die letzte Anschaffung wenigstens drei Jahre her ist oder die jetzige Brille nicht mehr zu gebrauchen ist, sind die Kosten für ein Brillengestell bis zu 20,50 Euro beihilfefähig. Auch durch den Optiker angepasste Kontaktlinsen oder Brillen sind beihilfefähig, ebenso wie eine Refraktionsbestimmung bis zur Höhe von 13,-- Euro. Gleiches gilt auch für die Reparatur von Brillen: Der beihilfefähige Höchstbetrag liegt hier bei 20,50 Euro.
Bayern
In Bayern gelten die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-BayBhV) als Rechtsgrundlagen für die Beihilfegewährung. In Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) werden die Grundlagen für das bayerische Beihilferecht geregelt.
In der Regel wird eine Beihilfe nur gezahlt, wenn die beantragten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,-- Euro betragen. Wenn dieser Mindestbetrag im Laufe von zehn Monaten nicht erreicht wird, muss ein Gesamtbetrag von mehr als 15,-- Euro erreicht werden. Beihilfen müssen innerhalb eines Jahres nach dem Entstehen der Aufwendungen beantragt werden. Hierfür genügt die Vorlage von Rechnungskopien.
Bei der Festlegung des Personenkreises, der zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehört, legt die BayBhV wie die BBhV eine Einkommenshöchstgrenze für Ehe- oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten fest. Sie liegt im Regelfall bei einem Jahreseinkommen von 18.000,-- Euro, maßgeblich ist das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahrs vor der Antragstellung.
Auch in Bayern sind Eigenbeteiligungen festgelegt:
Krankheitsbedingte ärztliche, zahnärztliche oder Heilpraktikerleistungen sowie verordnete oder verbrauchte Arznei- und Verbandmittel sind ebenso wie Medizinprodukte beihilfefähig.
Freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung können nur für Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen sowie Wahlleistungen im Krankenhaus Beihilfe beantragen.
Bei den Pflegeleistungen gibt es einige Unterschiede zu der BBhV des Bundes.
Die Pflegesätze für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder eine teilstationäre Pflege innerhalb einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung betragen für
Bezieht der Beihilfeberechtigte ein Einkommen bis zur Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 mit
Bezieht der Beihilfeberechtigte ein darüber hinaus gehendes Einkommen, dann beträgt der Eigenanteil
Bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens werden sowohl die Bezüge des Beihilfeberechtigten als auch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners herangezogen, nicht aber das von Kindern, wenn sie geringfügig beschäftigt sind. Zur Berechnung der maßgeblichen Besoldung des Beihilfeberechtigten werden neben der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 auch der Familienzuschlag der Stufe 1 (ohne kinderbezogenen Anteil) sowie die Strukturzulage gem. Art. 33 i. V. m. Anlage 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) herangezogen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen legt bei Bedarf den Grenzbetrag auf der Grundlage der Endstufe der Besoldungsgruppe A9 fest, der für die Höhe des Eigenbehalts maßgeblich ist. Er betrug ab 1. August 2013 3.151,39 € und beläuft sich seit dem 1. Januar 2014 auf 3.244,36 €.
Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den stationären Aufenthalt in Rehabilitationseinrichtungen benennt die BayBhV ausdrücklich die Behandlungen in Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen (AHB nach Krankenhausaufenthalten), Einrichtungen für Suchtbehandlungen und sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, die die Voraussetzungen von § 107 Abs. 2 SGB V (www.gesetze-im-internet.de) erfüllen.
Geht es um die Beihilfefähigkeit von Kuren, sieht das bayerische Beihilferecht ebenso wie das des Bundes vor, dass ambulante Heilkuren einer stationären Unterbringung grundsätzlich vorzuziehen sind. Nur wenn sie nicht mehr medizinisch ausreichen, kommt unter Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Attests eine stationäre Maßnahme infrage. Als beihilfefähig werden neben den ambulanten Heilkuren auch Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren sowie Kuren in Einrichtungen anerkannt, die der medizinischen Rehabilitation dienen.
Ist ein Aufenthalt in einer Privatklinik vorgesehen, muss dessen Notwendigkeit vorab ärztlich bescheinigt werden. Die Beihilfe ist dann jedoch auf den Bundesbasis-Fallwert der oberen Korridorgrenze beschränkt. Dabei handelt es sich um denjenigen Betrag, der die Grundlage für die Berechnung der sog. DRG-Preise (Diagnosis Related Groups) bildet, die unter dem Namen „Fallpauschale“ besser bekannt sind. Wenn der Patient aus medizinischen Gründen nicht ohne eine Begleitperson auskommt, sind deren Unterbringungskosten bis zu 45,-- pro Tag beihilfefähig.
Auch bei einer Psychotherapie und Verhaltenstherapie gelten in Bayern andere Vorgaben: Werden Kinder und Jugendliche mit einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie behandelt, eröffnet das Beihilferecht auch über die übliche und erweiterte Höchstzahl der Einzel- oder Gruppenbehandlungen hinaus noch eine weitere begrenzte Behandlungsdauer, die im Voraus von der Festsetzungsstelle genehmigt werden muss. Dagegen werden für die Verhaltenstherapie keine Vorgaben gemacht, wie viele Behandlungen höchstens in Anspruch genommen werden dürfen.
Berlin
In Berlin wird die Beihilfe auf der Basis des § 76 Landesbeamtengesetz (LBG) und der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) gewährt.
Die Höhe der im Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen muss über 200,-- Euro betragen, Ausnahmen sind jedoch in den Fällen einer sich abzeichnenden Verjährung oder einer unzumutbaren Härte möglich. Es genügt die Vorlage von Rechnungskopien. Es gilt die Antragsfrist von einem Jahr nach Rechnungsdatum, bei Pflegeleistungen ist der letzte angegebene Leistungstag maßgeblich.
Auch das Land Berlin greift auf diese Möglichkeit, die für die Beihilfe seiner Beamten und ihrer Angehörigen entstehenden Kosten zu reduzieren, zurück. Rechtsgrundlage ist hierfür § 44 Abs. 4 LBG, der hier nicht nur nach der Höhe der Besoldungsgruppe, sondern auch nach dem Status des Antragstellers unterscheidet. In der unten stehendenTabelle ist jeweils die Höhe der jährlichen Pauschale angegeben, um die die Beihilfezahlung gekürzt wird. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das ein Beihilfeberechtigter den kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhält, verringert sich die Kostendämpfungspauschale um 35,-- €.
Die Kostendämpfungspauschale entfällt, wenn Aufwendungen im Zusammenhang mit Vorsorgemaßnahmen oder einer dauerhaften Pflegegebedürftigkeit entstanden sind.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale entsprechend dem Verhältnis zwischen ihrer wöchentlichen und der vollen Arbeitszeit gekürzt.
Dieser Personenkreis ist von der Kostendämpfungspauschale befreit:
Besoldungsgruppe |
mit einem berücksichtigungs- |
mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Angehörigen |
alleinstehende Beihilfeberechtigte oder wenn gleichzeitig mit der/dem Beihilfeberechtigten alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen in vollstationärer Pflege sind |
Endgrundgehalt bis Besoldungsgruppe A 9 |
30 % |
25 % |
|
Endgrundgehalt > A 9 |
40 % |
35 % |
Diejenigen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, die den o. g. Eigenanteil übersteigen, werden vollständig in Form von Beihilfe ausgezahlt.
Bei Leistungen, die von Heilpraktikern erbracht werden, geht es auch in Berlin darum, dass sie angemessen sein müssen, um beihilferechtlich anerkannt werden zu können. Dort sind die Höchstsätze im Gegensatz zum Bund jedoch nicht innerhalb der Beihilfeverordnung festgelegt, sondern es wird auf das seit April 1985 geltende Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (siehe http://www.heilpraktiker.org/gebuehrenverzeichnis-fuer-heilpraktiker) verwiesen. Die dort genannten Beträge sind maximal bis zum Schwellenwert der am ehesten vergleichbaren Leistungen anerkennungsfähig, die die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgibt.
Wenn Krankenhausbehandlungen in Anspruch genommen werden, wird die Beihilfe in gleicher Höhe wie bei der Bundesverwaltung gezahlt, sofern die jeweilige Klinik nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) abrechnet. Bei Kliniken, die das nicht tun (Privatkliniken), werden im Land Berlin beihilferechtlich dieselben Maßstäbe angelegt, sodass nur die Aufwendungen anerkannt werden können, die gem. KHEntgG oder BPflV abrechnenden Krankenhäusern erstattungsfähig sind.
Brandenburg
Gem. § 62 des Landesbeamtengesetzes gilt die Bundesbeihilfeverordnung für die Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Brandenburg entsprechend.
Werden bei einem Krankenhausaufenthalt Wahlleistungen in Anspruch genommen, wenn der beihilfeberechtigte Beamte oder dessen berücksichtigungsfähiger Angehöriger vor dem 1. Januar 1999
werden diese bei der Beihilfe anerkannt.
Bremen
Die Beihilfe basiert in Bremen auf der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO) und wird nur gewährt, sofern mit dem Beihilfeantrag Aufwendungen von mehr als 200,-- € geltend gemacht werden. Nur wenn dieser Mindestbetrag innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wird, müssen auch Anträge mit einer geringeren Aufwendungssumme bearbeitet werden. Die entsprechenden Belege müssen drei Jahre nach dem Erhalt der Beihilfezahlung aufbewahrt werden.
Der Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen ist mit dem in der BBhV identisch, allerdings legt das Land Bremen andere Bemessungssätze zugrunde:
Nur in einer Hinsicht schränkt das Land Bremen im Unterschied zum Bund den Kreis der Beihilfeberechtigten ein:
Versorgungsempfänger, die aufgrund einer Erkrankung, die sie sich im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes zugezogen haben, eine medizinische Versorgung benötigen, erhalten für die dafür entstehenden Aufwendungen keine Beihilfeleistungen. Das ist schnell passiert: Nicht nur aktive, sondern auch Ruhestandsbeamte versuchen häufig, sich nebenberuflich mit den verschiedensten Tätigkeiten ihre Bezüge aufzubessern. Allerdings lässt sich nicht immer nachvollziehen, ob z. B. die akuten Rückenbeschwerden eine Alterserscheinung oder die Folge eines Nebenjobs am Schreibtisch oder am Lenkrad eines Taxis sind.
Ein auffälliger Unterschied zum Bundesbeihilferecht besteht auch beim Umgang mit den Beihilfeansprüchen verstorbener Beihilfeberechtigter. Während sich der Bund hier an den Verfahrensweisen des Erbrechts orientiert, geht das Land Bremen einen anderen Weg: Grundsätzlich kommen nur die Ehepartner und Kinder von Verstorbenen hier als Empfänger infrage. Erst im Nachgang können auch andere Personen eine Beihilfezahlung beantragen, sofern sie einen Originalbeleg vorweisen können. Die Vorlage eines Erbscheins ist in der BremBVO nicht vorgesehen.
In Bremen wird die Beihilfe um einen Eigenbehalt gekürzt. Dessen Höhe richtet sich nach dem Bemessungssatz, der zum 1. Januar eines Kalenderjahres bestanden hat. Kommt es im Laufe des Jahres zu einer Veränderung des Bemessungssatzes, spielt das für den Eigenbehalt keine Rolle mehr.
Pro Kalenderjahr beträgt der Eigenbehalt
Der Eigenbehalt wird nicht bei gesetzlich Krankenversicherten sowie für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer dauerhaften Pflege entstanden sind, abgezogen. Auch die pauschale Beihilfe für Säuglings- und Kleinkindausstattung ist hiervon nicht betroffen. Das Bremische Beihilferecht kennt keine Belastungsgrenze, sodass es keine Limitierung bei Zuzahlungen zu Verbands- und Arzneimitteln oder beim Eigenbehalt gibt.
Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern wird bei Geburten ein Pauschalbetrag für die Säuglingsausstattung gezahlt, der pro Kind 128,-- € beträgt. Das gilt auch für die Aufnahme von adoptierten oder für eine Adoption vorgesehenen Kleinkindern, die noch nicht das zweite Lebensjahr vollendet haben.
Leistungen von Heilpraktikern sind generell nicht beihilfefähig.
Die BremBVO orientiert sich bei der Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen an der Bundespflegesatzverordnung und der darin festgelegten Budgetierung. Sogar die Kosten für die Unterkunft einer medizinisch notwendigen Begleitperson z. B. von Schwerbehinderten oder Kindern sind in Bremen nur in Höhe von 26,-- € pro Tag beihilfefähig.
Auch hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richtet sich das Land Bremen an den Standards der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus:
Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht berücksichtigt, wenn sie auch nicht gem. der Richtlinien der GKV erstattet werden würden. Generell müssen bei Verband- und Arzneimitteln jeweils 6,-- € zubezahlt werden, jedoch nicht über dessen Kosten hinaus.
Bei zahnärztlichen Leistungen auf der Grundlage der Abschnitte C Nrn. 214-217 und 220-224 sowie F, H, J und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist bei manchen grundsätzlich Beihilfeberechtigten Vorsicht geboten:
Leistungen aus diesen Bereichen werden nur als beihilfefähig anerkannt, wenn der Betroffene entweder seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung oder insgesamt wenigstens zehn Jahre im öffentlichen Dienst tätig ist. In der Regel können diese Leistungen außerdem auch nicht bei der Beihilfe berücksichtigt werden, wenn der Beihilfeberechtigte im Laufe der nächsten drei Monate aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden wird. In diesem letzten Fall wird nur bei Referendaren eine Ausnahme gemacht, deren Dienstverhältnis zwar nach dem Bestehen der 2. Staatsprüfung endet, die jedoch spätestens drei Monate später wieder in den öffentlichen Dienst eintreten.
Welche Leistungen konkret von dieser Einschränkung betroffen sind, kann unter diesem Link http://www.kzbv.de/ der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nachvollzogen werden.
Labor- und Materialkosten sind z. B. bei zahnprothetischen Leistungen nur zu 60 % beihilfefähig.
Einschränkungen macht das Land Bremen auch, wenn es um die Beihilfefähigkeit von stationären Rehabilitationsmaßnahmen (früher: Kuren) geht.
Hier werden die Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung nur für die Höchstdauer von 23 Tagen und bis maximal 16,-- € pro Tag als beihilfefähig eingestuft.
Muss der Patient von einer Begleitperson unterstützt werden, weil er schwerbehindert ist und in seinem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ (Begleitung) angebracht wurde, kann diese Begleitperson hierfür nur bis zu 13,-- € pro Tag beihilferechtlich geltend machen.
Hinsichtlich der Reisekosten wird in der BremBVO indirekt die Auswahl der Rehabilitationsklinik eingeschränkt, da nur die Beförderung bis zum nächstgelegenen Ort, an dem sich eine geeignete Einrichtung befindet, für die Beihilfe eine Rolle spielt.
Bei der Vergütung von Pflegeleistungen geht das Land Bremen ebenfalls eigene Wege.
So sieht die BremBVO beispielsweise für die häusliche oder teilstationäre Pflege, die durch geeignete Pflegekräfte gewährleistet wird, in der Pflegestufe I bis zu 20 % der Durchschnittskosten einer Pflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum BAT (Bundesangestellten-Tarifvertrag) als beihilfefähig an. Seitdem der BAT nicht mehr in Kraft ist und durch den TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) abgelöst wurde, mussten Pflegekräfte der Vergütungsgruppe Kr. V in die Entgeltgruppe (EG) 8 des TVöD übergeleitet werden. In dieser Entgeltgruppe beträgt das Brutto-Gehalt durchschnittlich etwa 2.500,-- €. In den Pflegestufen II und III sind 40 % bzw. 60 % der Kosten für eine Pflegekraft beihilfefähig. Handelt es sich in Pflegestufe III um einen ungewöhnlich hohen Pflegeaufwand, können auch 80 % als beihilfefähig anerkannt werden. Auch die Höhe der Pauschalbeihilfen, die bei einer häuslichen Pflege durch „andere geeignete Personen“ gewährt werden, liegt in allen Pflegestufen unterhalb der bei der Bundesverwaltung üblichen.
Hamburg
Im Hamburger Beamtengesetz wird für die Regelung der Beihilfe auf die Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) verwiesen.
Bevor ein Beihilfeantrag eingereicht werden kann, muss der Gesamtbetrag der Aufwendungen die Grenze von 200,-- € übersteigen. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn dieser Betrag nicht innerhalb von zehn Monaten erreicht wird, jedoch Beihilfe für Aufwendungen von mehr als 15,-- € beantragt wird. In Hamburg haben Beihilfeberechtigte zwei Jahre nach der Rechnungsstellung oder Leistungserbringung Zeit, den Beihilfeantrag einzureichen. Die Hansestadt sieht jedoch in manchen Fällen auch Aufbewahrungsfristen für Arzt- oder Klinikrechnungen vor: Wenn diese in Zusammenhang mit einer stationären Behandlung oder Heilkur entstanden sind und mit ihnen eine Beihilfe von mehr als 1.000,-- € verbunden ist, müssen die Belege noch drei Jahre nach der Erteilung des Beihilfebescheids aufbewahrt werden. Gleiches gilt für Beihilfen, die 500,-- € übersteigen. Eine Ausnahme gilt nur für Originalbelege, die von einer Krankenversicherung aufbewahrt werden.
Der Kreis der Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen entspricht im Wesentlichen dem, der auch für die Bundesverwaltung gilt, wird jedoch ausdrücklich um eine Personengruppe erweitert: Zu den berücksichtigungsfähigen Hinterbliebenen werden auch diejenigen früheren Ehepartner gezählt, deren Ehe mit dem Beihilfeberechtigten entweder schuldlos oder aufgrund eines überwiegenden Verschuldens des Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde. Mit diesem Datum wurde die erste Reform des Eherechts wirksam, die bis dahin bei Scheidungen immer nach dem Schuldprinzip entschieden wurden. Aber auch Tarifbeschäftigte, die vor dem 1. April 1999 eingestellt worden sind, können ggf. Beihilfe erwarten, wenn sie bei der Inanspruchnahme von Zahnersatz einen Zuschuss von ihrer Krankenkasse erhalten, der jedoch nicht die gesamten Kosten abdeckt. Außerdem werden an sie bei Geburts- oder Todesfällen Pauschalbeihilfen gezahlt.
Das Hamburgische Beihilferecht fasst den Kreis der Angehörigen, deren Leistungen nicht beihilfefähig sind weiter als das des Bundes: Neben den Ehe- oder Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Patienten gehören dort auch die Großeltern, Enkelkinder, Schwiegerkinder, Schwägerinnen und Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister dazu. In diesen Fällen können nur Beihilfen für die Aufwendungen von Material- und Laborkosten beantragt werden.
In Hamburg werden Beihilfeberechtigte über ihre Krankenkassenbeiträge hinaus an den Krankenkosten beteiligt. Dazu gibt es eine Kostendämpfungspauschale, deren Höhe von der erreichten Besoldungsstufe abhängt. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale entsprechend ihres prozentualen Anteils an der Wochenarbeitszeit gekürzt. Sie entfällt vollständig bei Waisen, Beamten auf Widerruf, gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten sowie bei Leistungen, die im Zusammenhang mit einer dauernden Pflegebedürftigkeit entstanden sind.
Besoldungsgruppe |
Beamte/ |
Hinterbliebene/ |
Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte)/ 80 % |
mit berücksichtigungsfähigen Kindern |
A 7-A 8 |
25,00 € |
12,00 € |
20,00 € |
Minderung der |
A 9 |
50,00 € |
24,00 € |
40,00 € |
|
A 10-A 11 |
75,00 € |
36,00 € |
60,00 € |
|
A 12 |
100,00 € |
48,00 € |
80,00 € |
|
A 13-A 14, C 1, W 1, |
150,00 € |
72,00 € |
120,00 € |
|
A 15-A 16, B 1, C 2-C 3, W 2-W 3, H 3-H 4, R 1-R 2 |
200,00 € |
96,00 € |
160,00 € |
|
B 2-B 3, C 4, H 5, R 3 |
250,00 € |
120,00 € |
200,00 € |
|
B 4-B 6, |
300,00 € |
144,00 € |
240,00 € |
|
B 7 |
400,00 € |
192,00 € |
320,00 € |
|
über B 7 |
500,00 € |
240,00 € |
400,00 € |
An den Kosten für Arznei- und Verbandmittel, die im Zusammenhang mit einer Behandlung bei einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verbraucht worden sind, müssen sich Beihilfeberechtigte beteiligen:
Für jeden Artikel müssen 10 % des Abgabepreises, jedoch mindestens 5,-- € und höchstens 10,-- € selbst aufgebracht werden.
Die Zuzahlungshöhe wird durch die Kosten des Arznei- und Verbandsmittels begrenzt, sodass die Kosten für Artikel, deren Abgabepreis bis zu 5,-- € beträgt, vollständig vom Beihilfeberechtigten getragen werden müssen. Mit Fahrt- sowie ggf. benötigten Kosten für eine Gepäckbeförderung wird ebenso verfahren. Allerdings wird diese Zuzahlung in ihrer Gesamthöhe durch die Belastungsgrenze begrenzt, die bei 2 % des Jahreseinkommens jedoch maximal 312,-- € insgesamt für den Beihilfeberechtigten sowie die über ihn berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder liegt.
Von Ausnahmen abgesehen, sind Arzneimittel beihilfefähig, sofern sie von Ärzten oder Heilpraktikern verordnet wurden. Das gilt auch für solche, die nicht verschreibungspflichtig sind.
Heilpraktiker orientieren sich bei ihrer Rechnungstellung am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH, siehe http://www.heilpraktiker.org/). Dieses ist im Gegensatz zu den Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte (GOÄ bzw. GOZ) keine Darstellung eines Honorarrahmens, sondern verzeichnet die durchschnittlich üblichen Gebühren. Die HmbBeihVO erkennt entweder maximal das Mittel der 1983 abgerechneten Durchschnittshonorare auf Basis der GebüH oder aber den Schwellenwert vergleichbarer Arztleistungen gem. GOÄ als beihilfefähig an.
Im Falle von Krankenhausaufenthalten sind Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Wird eine Behandlung in einer Privatklinik durchgeführt, sind höchstens diejenigen Kosten beihilfefähig, die bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus entstanden wären. Wenn eine ambulante Behandlung nicht am Wohnort möglich ist, erkennt die Stadt Hamburg Unterkunftskosten von bis zu 26,-- € pro Tag als beihilfefähig an. Die Übernahme der Übernachtungskosten muss jedoch vorab bei der Festsetzungsstelle beantragt werden.
Werden Implantate oder ein Zahnersatz benötigt, erkennt man in Hamburg 60 % der Material- und Laborkosten als beihilfefähig an.
Großzügiger als bei der Bundesverwaltung wird bei den Hilfsmitteln verfahren: Für Hörgeräte wurde kein Höchstbetrag festgelegt, für Perücken gelten 700,-- € als beihilfefähiger Höchstbetrag.
Wird eine häusliche Pflege durch Pflegekräfte nötig, hängt die Höhe der Beihilfe von der vorliegenden Pflegestufe ab: Im Gegensatz zur Bundesverwaltung bezieht sich die Stadt Hamburg auf die Entgeltgruppe 7 des „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L)“ und legt fest, dass in der Pflegestufe I 20 %, in der Pflegestufe II 40 % und in der Pflegestufe III 60 % der Kosten für eine qualifizierte Pflegekraft beihilfefähig sind. Nur wenn in der Pflegestufe III ein ungewöhnlich hoher Pflegeaufwand nachgewiesen werden kann, sind die gesamten Kosten für eine Pflegekraft beihilfefähig.
Sofern eine vollstationäre Pflege in Anspruch genommen werden muss, werden in Hamburg vergleichsweise geringe Beträge von der Beihilfe übernommen: Hier sind in der Pflegestufe I 1.000,-- €, in der Pflegestufe II 1.250,-- € und in der Pflegestufe III 1.600,-- € monatliche Beihilfeleistungen vorgesehen.
Das Hamburgische Beihilferecht sieht allerdings noch weitere Unterscheidungen vor: Bei einer geschlossenen Unterbringung, einer Dementen- oder einer Wachkomabetreuung werden von der Beihilfe deutlich höhere Beträge gezahlt.
Bei einer Geburt werden einmalig 128,-- € pro Kind für die Säuglingsausstattung gezahlt. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die vor ihrem zweiten Geburtstag adoptiert werden.
Bei Todesfällen stehen Beihilfeberechtigten oder ihren Erben für die Ausrichtung der Beisetzung eines erwachsenen Verstorbenen bis zu 665,-- €, bei einem verstorbenen Kind 435,-- € zu.
Wenn der Beihilfeempfänger aus einer weiteren Quelle (Versicherung, Rechtsvorschriften) Sterbegeld erhält, wird die Beihilfe hierfür gekürzt. Daneben wird Beihilfe für die Überführungskosten gewährt.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden bis zu einem halben Jahr die Kosten für eine Haushaltshilfe übernommen.
Hessen
Die Beihilfe wird in Hessen auf der Grundlage des § 92 Hessisches Beamtengesetz i. V. m. der Hessischen Beihilfenverordnung ausgezahlt. Beihilfeanträge werden erst ab einer Antragshöhe von mehr als 250,-- € bearbeitet. Ausnahmen werden gemacht, wenn innerhalb von zehn Monaten Aufwendungen von mehr als 25,-- € entstanden sind. Die entsprechenden Belege müssen vom Beihilfeberechtigten drei Jahre ab dem Erhalt der Beihilfe aufbewahrt werden, sofern diese Aufgabe nicht von der Krankenkasse übernommen wird.
Das Land Hessen legt seiner Beihilfe eigene Bemessungssätze zugrunde.
Danach gelten folgende Einstufungen:
In Hessen gibt es zwar keine Kostendämpfungspauschale, allerdings ist dort andererseits auch eine Belastungsgrenze unbekannt. Das Land schränkt die Beihilfe im Zusammenhang mit Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln ein: Die meisten Beihilfeempfänger müssen eine Eigenbeteiligung von jeweils 4,50 € zuzahlen.
Davon ausgenommen sind nur
Grundsätzlich sind alle Aufwendungen für Arznei- oder Verbandmittel, die im Rahmen einer Behandlung oder einer schriftlichen Verordnung von einem Arzt oder Heilpraktiker entstanden sind, beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit kann jedoch gegebenenfalls durch Festbeträge eingeschränkt werden. Die Beihilfefallfähigkeit wird generell bei bestimmten Gruppen von Arzneimitteln ausgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise unwirtschaftliche Präparate, Arzneimittel gegen Reiseübelkeit oder Erkältungskrankheiten. Für minderjährige Beihilfeempfänger gelten hier Ausnahmen.
Die Leistungen eines Heilpraktikers sind beihilfefähig. In ihrer Höhe begrenzen sie sich jedoch auf die zwischen dem Bund und den Heilpraktikerverbänden abgeschlossene Vereinbarung. Die aktuelle Vereinbarung stammt vom 23. September 2011 und ist unter dem Link www.freieheilpraktiker.com einsehbar.
Wahlleistungen sind zwar beihilfefähig, begrenzen sich jedoch bei der Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers im Krankenhaus auf die Erstattung von 16 € pro Tag.
Wenn eine vorübergehende häusliche Krankenpflege, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt ist, benötigt wird, ist diese grundsätzlich beihilfefähig. Das bezieht auch eine Weiterführung des Haushalts mit ein, wobei jedoch die Grundpflege einen größeren zeitlichen Anteil einnehmen muss. Wenn aber in diesem Fall die Krankenpflege von nahen Angehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegertöchter oder -söhne, Schwäger und Schwägerinnen, Schwiegereltern, Geschwister) durchgeführt wird, wird sie nicht als beihilfefähig anerkannt.
Ist die den Haushalt führende Person so schwer erkrankt, dass sie diese Tätigkeit vorübergehend nicht wahrnehmen kann, wird hierfür eine Familien- und Haushaltshilfe als beihilfefähig angesehen. Die Grenze liegt bei Kosten von 6 € pro Stunde, jedoch maximal 36 € pro Tag.
Die monatlichen Pflegesätze wurden zum 1. Januar 2015 angehoben und betragen nun bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege, die durch Fachkräfte durchgeführt wird
In den Fällen, in denen diese Pflegeleistungen nicht durch eine Fachkraft wahrgenommen werden, zahlt das Land Hessen eine Pauschalbeihilfe.
Sie beläuft sich pro Monat auf
Die Pauschalbeihilfe muss nur einmalig beantragt werden und wird immer als Vorschuss zum jeweiligen Monatsersten ausgezahlt. Sollte die Pflegeleistung in einem Monat nicht vollständig erbracht worden sein, wird die Auszahlung entsprechend der nicht geleisteten Tage gekürzt. Für jeden Kalendermonat werden hier 30 Tage angenommen.
Kommt es zu einer stationären dauerhaften Pflege, sind diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die unmittelbar zur Pflege gehören. Die Höchstsätze sind in der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 1 zu § 9 Abs. 7 HBeihVO in Form von Pauschalbeträgen geregelt. Grundsätzlich sind jedoch die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung, Verpflegung sowie den Investitionskosten entstehen, nicht beihilfefähig. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn diese Aufwendungen so hoch sind, dass sie bei einem Beihilfeberechtigten mit nur einem Angehörigen 40 % oder mit mindestens zwei Angehörigen 35 % des um einen festgelegten Betrag verminderten Gesamteinkommens übersteigen. Für die Ermittlung werden Versorgungsempfängern rechnerisch 383 € sowie allen anderen Beihilfeberechtigten 511 € abgezogen.
In zwei Fällen werden immer 70 % des Gesamteinkommens als Eigenanteil angerechnet:
Die Aufwendungen, die den ermittelten Eigenanteil übersteigen, werden als Beihilfe ausgezahlt.
Die hessische Beihilfeverordnung unterscheidet zwei stationäre Maßnahmen voneinander, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen: die Heilkur und die Rehabilitationsmaßnahme.
In Hessen wird im Gegensatz zu manchen anderen Bundesländern keine Einmalzahlung zur Geburt eines Kindes gezahlt.
Bei Todesfällen ist eine einmalige Beihilfe bis zu 665 € vorgesehen. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um ein Kind, werden bis zu 435 € gezahlt. Sofern die Hinterbliebenen durch Rechtsvorschriften, arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder einem Beschäftigungsverhältnis ebenfalls ein Sterbegeld erhalten, wird die Beihilfe stufenweise bis auf null gekürzt.
Ein hessisches Alleinstellungsmerkmal ist die Sachleistungsbeihilfe:
Diese Regelung betrifft Beamte, die freiwillig gesetzlich versichert sind. Wenn sie Leistungen ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen, verringern sich dadurch die beihilfefähigen Aufwendungen. Dabei ist der Geldwert von Sachleistungen bis zu der Höhe der Versicherungsbeiträge beihilfefähig, die im Lauf der letzten zwölf Monate vor dem Antragsmonat gezahlt, jedoch nicht bei einer vorangegangenen Beihilfegewährung berücksichtigt worden sind.
Mecklenburg-Vorpommern
Die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe im Land Mecklenburg-Vorpommern ist der § 80 Landesbeamtengesetz (LBG M-V).
Das Beihilferecht weicht hier nur in wenigen Punkten von dem des Bundes ab. Diese betreffen die Wahlleistungen. Grundsätzlich sind sie nicht beihilfefähig.
Ausnahmen werden aus Gründen des Bestandsschutzes jedoch für Beihilfeempfänger gemacht, die ihren Versicherungsschutz auf der Basis des alten (günstigeren) Beihilferechts ausgerichtet hatten und deshalb nur
bekommen können.
Niedersachsen
In Niedersachsen wird die Beihilfe auf der Grundlage von § 80 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in Verbindung mit der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) gezahlt. Das Land akzeptiert bereits Beihilfeanträge, mit denen Aufwendungen in Höhe von mindestens 100 € geltend gemacht werden.
Der Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen deckt sich mit dem in der Bundesbeihilfeverordnung. Allerdings dürfen die Einkünfte von berücksichtigungsfähigen Ehe- oder Lebenspartnern mit 18.000 € um 1.000 € höher sein.
Die Belastungsgrenze beträgt hier bei chronisch Kranken 1 % und bei allen anderen Beihilfeberechtigten 2 % des jährlichen Gesamteinkommens.
Eigenbehalte sind in Niedersachsen ebenfalls bekannt, sie sind identisch mit denen der Bundesbeihilfeverordnung.
Im Unterschied zum Bund sieht das niedersächsische Beihilferecht die Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einigen Fällen vor. Zu diesen Ausnahmen gehören Arzneimittel, die bei gravierenden Erkrankungen zum Therapiestandard gehören und deren Einsatz entsprechend ärztlich begründet wird. Auch Präparate, die dazu bestimmt sind, schwerwiegende Nebenwirkungen anderer Arzneimittel zu behandeln, gehören dazu.
Werden
Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege geltend gemacht, die in einer entsprechend dafür zugelassenen Pflegeeinrichtungen durchgeführt wird, sind die mit der Einrichtung vereinbarten Pflegesätze vollständig beihilfefähig. Pauschalbeträge sind nicht vorgesehen.
Für die Ermittlung des selbst vom Beihilfeempfänger zu erbringenden Eigenanteils legt das Land einen eigenen Berechnungsmodus zugrunde. Dieser sieht vor, dass alleinstehende Beihilfeberechtigte einen Eigenanteil in Höhe von 70 % ihrer Einnahmen zu tragen haben. Beihilfeberechtigte mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen müssen je nach Höhe ihres Jahreseinkommens einen Eigenanteil zwischen 25 % und 40 % hinnehmen. Sofern der Beihilfeberechtigte und alle weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen gleichzeitig stationär gepflegt werden, beträgt der Eigenanteil 70 %.
Niedersachsen hat mit Wirkung zum 1. Januar 2013 darüber hinaus eine Härtefallregelung eingeführt. Danach ist die Gewährung einer weiteren Beihilfe möglich, wenn von den Monatseinkünften nicht ein festgelegter Mindestbetrag übrig bleibt, nachdem die Pflegeaufwendungen abgezogen und die Beihilfe sowie die Leistungen aus der Pflegeversicherung einbezogen wurden.
Die Niedersächsische Beihilfeverordnung erkennt bei stationären Krankenhausaufenthalten Wahlleistungen nicht als beihilfefähig an.
Beihilfeempfänger, die Wert darauf legen, sich in einer Privatklinik behandeln zu lassen, müssen die Grenzen der Beihilfe beachten:
Die dort in Rechnung gestellten Aufwendungen sind nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vorgesehen sind.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen können Antragsteller erst dann einen Beihilfeantrag einreichen, wenn mit diesem Aufwendungen von mehr als 200 € geltend gemacht werden. Anderenfalls ist eine Beantragung auch möglich, wenn im Laufe von zehn Monaten Aufwendungen von über 15 € entstanden sind. Sofern die Beihilfeempfänger nicht Mitglied einer ergänzenden privaten Krankenversicherung sind, müssen mit dem Beihilfeantrag auch Nachweise über die Kostenerstattung aus der Krankenversicherung vorgelegt werden. Mit jedem Beihilfeantrag müssen Beihilfeberechtigte die Höhe der Kostenerstattung ihrer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen. Bei privat Krankenversicherten genügt ein Nachweis über die Höhe des ergänzenden Versicherungsschutzes.
Auch in Nordrhein-Westfalen hängt die Berücksichtigungsfähigkeit von Ehe- oder Lebenspartnern von deren Einkünften ab. Dabei dürfen diese im Kalenderjahr, das der Antragstellung vorangegangen ist, höchstens 18.000 Euro betragen. Neben den Einkünften aus abhängiger oder selbstständiger Beschäftigung müssen seitdem 1. Januar 2009 auch Kapitaleinkünfte angegeben werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen setzt wie einige andere auch eine Kostendämpfungspauschale ein, um die Beihilfeempfänger an ihren Krankenkosten zu beteiligen.
Sie wird nicht erhoben bei
Verstirbt ein Beihilfeberechtigter, entfällt die Kostendämpfungspauschale im Jahr des Todes für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Bei Versorgungsempfängern (Beamte im Ruhestand) hängt die Höhe der Kostendämpfungspauschale vom Ruhegehaltssatz ab, auf dem die Berechnung des Ruhegehalts basiert. Sie liegt jedoch bei maximal 70 % des Tabellenwerts; wird ein Beamter vorzeitig in den Ruhestand versetzt und muss deshalb einen Versorgungsabschlag hinnehmen, wird dadurch nicht die Höhe des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes beeinflusst. Hinterbliebene müssen eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 60 % des Ruhegehaltssatzes in Kauf nehmen, die aber höchstens bei 40 % des Tabellenbetrags liegen darf.
Besoldungsgruppe |
Beamte/ |
Hinterbliebene/ |
Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte)/ 70 % |
mit berücksichtigungs-fähigen Kindern |
A 7-A 11 |
150,00 € |
60,00 € |
105,00 € |
Minderung der Kostendämpfungspauschale |
A 12-A 15, B 1, C 1, C 2, H 1-H 3, R 1, W 1- W 2 |
300,00 € |
120,00 € |
210,00 € |
|
A 16, B 2, B 3, C 3, H 4-H 5, R 2-R 3, W 3 |
450,00 € |
180,00 € |
315,00 € |
|
B 4-B 7, C 4, R 4-R 7 |
600,00 € |
240,00 € |
420,00 € |
|
alle höheren Besoldungsgruppen |
750,00 € |
300,00 € |
525,00 € |
Auch Selbstbehalte sind ein Mittel, mit denen das Land Nordrhein-Westfalen seine Belastung durch Beihilfezahlungen reduziert. Sie gelten sowohl für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlungen in folgenden Höhen (pro Behandlungstag):
Der Selbstbehalt ist für jeden Beihilfeberechtigten und jede berücksichtigungsfähige Person auf je maximal 30 Tage oder 750 € pro Kalenderjahr begrenzt.
Die Summe aller Selbstbehalte und Beiträge zur Kostendämpfungspauschale wird durch die Anwendung der Belastungsgrenze beschränkt. Sofern der Gesamtbetrag aus der Kostendämpfungspauschale einbehaltenen Beträge, dem Eigenanteil aus Zahnbehandlungen sowie dem Selbstbehalt bei der Nutzung von Wahlleistungen im Kalenderjahr 2 % der Bruttoeinkünfte überschritten hat, werden keine weiteren Abzüge oder Selbstbehalte mehr berechnet.
Bei einem Krankenhausaufenthalt werden die dafür nötigen Aufwendungen nach den DRG-Fallpauschalen als beihilfefähig anerkannt. Dies gilt auch bei einem Aufenthalt in Privatkliniken; in diesem Fall wird von der Beihilfe außerdem ein Selbstbehalt in Höhe von 25 € abgezogen. Wenn Arztkosten als Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, sind sie dann beihilfefähig, wenn Sie sich auf die Gebührenordnung der Ärzte stützen. Wird Beihilfe für eine gesondert berechnete Unterkunft beantragt, dann dürfen die berechneten Kosten nur die Höhe derjenigen Tarife haben, die zwischen der deutschen Krankenhausgesellschaft und der privaten Krankenversicherung vereinbart wurden. Gekürzt wird auch bei der Belegung eines Einbettzimmers: Hier sind nur die Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen verschiedenen Rehabilitationsmaßnahmen: ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, Kuren sowie Mutter-/Vater-Kind-Kuren. Allen gemeinsam ist, dass sie in der Regel vorab von der Festsetzungsstelle genehmigt werden müssen. Die Kosten für ein amtsärztliches Gutachten, (pauschale) Beförderungskosten, die medizinische Behandlung und entsprechender Heilanwendungen, der Schlussbericht des Klinikarztes sowie die Kurtaxe sind in allen Fällen beihilfefähig. Bei stationären Maßnahmen können darüber hinaus auch die Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei der Beihilfe geltend gemacht werden.
Auch bei der Pflege gibt es in Nordrhein-Westfalen Unterschiede zum Bund. Hier wird bei einer dauerhaften stationären Pflege in einer geeigneten Einrichtung eine andere Berechnung des Eigenanteils durchgeführt, wenn die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie die Investitionskosten diesen überschreiten:
Neben den beihilfefähigen Kosten, die während einer Schwangerschaft und Geburt entstehen, zahlt die Beihilfe auch einmalig 170,-- € pro Kind. Dieser Betrag wird auch dann gewährt, wenn ein Kind von unter zwei Jahren adoptiert wird oder für eine Adoption vorgesehen ist.
Bei einem Todesfall können die Überführungskosten beihilferechtlich geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Tod im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit oder im privaten Bereich eingetreten ist.
Rheinland-Pfalz
Das rheinland-pfälzische Beihilferecht basiert auf § 66 Abs. 5 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit der Beihilfenverordnung (BVO).
Beihilfeempfänger haben zwei Jahre nach dem Entstehen der Aufwendungen Zeit, um einen Beihilfeantrag zu stellen. Die Summe der Aufwendungen muss dabei über 200,-- € liegen. Für gesetzlich Versicherte sowie Anwärter gilt eine Mindestsumme von 100,-- €.
Bei der Berücksichtigungsfähigkeit von Ehe- oder Lebenspartnern gilt eine relativ hohe Einkommensgrenze im Fall von Ehen oder Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2012 geschlossen wurden:
Im vorvergangenen Jahr vor der Antragstellungen dürfen die Einkünfte der Ehe- oder Lebenspartner 20.450,-- € nicht überstiegen haben. Bei danach geschlossenen Ehen oder Lebenspartnerschaften gilt als Einkommensgrenze immer der aktuelle Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, der derzeit 8.354,-- € beträgt (Stand: 2015).
Jedem Beihilfeantrag müssen Beihilfeberechtigte einen Nachweis über die Höhe der Kostenerstattung ihrer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung beifügen. Bei privat Krankenversicherten genügt ein Nachweis, aus dem die Höhe des ergänzenden Versicherungsschutzes hervorgeht.
Das Land kennt wie einige andere Bundesländer auch eine Kostendämpfungspauschale, mit der die Beihilfeempfänger an den Krankheitskosten beteiligt werden. Für die Anwendung ist immer der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der erste Beihilfeantrag innerhalb eines Kalenderjahres gestellt wurde. Diese Stufe wird für das ganze restliche Jahr angewendet, auch wenn zwischenzeitlich eine Beförderung stattfinden sollte.
Für einige Gruppen werden Ausnahmen gemacht:
Die Kostendämpfungspauschale staffelt sich im Regelfall wie nachfolgend angegeben:
Besoldungsgruppe |
Beamte/ 100 % |
mit berücksichtigungsfähigen Kindern |
A 7-A 8 |
100,00 € |
Minderung der Kostendämpfungspauschale |
A 9-A 11 |
150,00 € |
|
A 12-A 15, B 1, C 1-C 2, H 1-H 3, R 1, W 1 |
300,00 € |
|
A 16, B 2-B 3, C 3, H 4-H 5, R 2-R 3, W 2 |
450,00 € |
|
B 4-B 7, C 4, R 4-R 7, W 3 |
600,00 € |
|
alle höheren Besoldungsgruppen |
750,00 € |
Das Land Rheinland-Pfalz ermöglicht zwar die Inanspruchnahme von Wahlleistungen, allerdings wird dann von den Beihilfeberechtigten eine Kostenbeteiligung erwartet. Sie müssen vorab innerhalb einer festgesetzten Frist ab dem Tag ihrer Besoldungsaufnahme der Festsetzungsstelle ausdrücklich erklären, dass sie und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen hiervon profitieren wollen. Im Gegenzug werden ihnen monatlich von ihren Bezügen 13 € einbehalten. Dieser Betrag wird auch bei Teilzeitbeschäftigten nicht gekürzt. Wenn bei einem stationären Krankenhausaufenthalt die Wahlleistung Einbettzimmer gewünscht wird, sind die hierfür entstehenden Aufwendungen abzüglich von 12 € pro Tag bis zu den Kosten beihilfefähig, die für ein Zweibettzimmer entstehen würden. Auch wahlärztliche Leistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden, sind beihilfefähig.
Unter der Voraussetzung, dass Arznei- und Verbandmittel von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet worden sind, sind sie zuzahlungsfrei.
Wenn eine stationäre Pflege benötigt wird, sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionsaufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie festgelegte monatliche Eigenanteile überschreiten:
Der Anteil der Aufwendungen, der den Eigenanteil übersteigt, wird dann als Beihilfeleistung ausgezahlt.
Bei einer stationären Behandlung in einer Privatklinik sind allgemeine Krankenhausleistungen bis zur Höhe der Fallpauschalen gem. Krankenhausentgeltgesetz oder Bundespflegesatzverordnung beihilfefähig.
In allen anderen Fällen werden Tageshöchstsätze für die Krankenhausbehandlung als beihilfefähig anerkannt:
Wenn ein Kind geboren wird, zahlt die Beihilfe einmalig 150,-- € für die Erstausstattung. Gleiches gilt für ein Kind, das vor seinem zweiten Geburtstag adoptiert oder mit dem Ziel der Adoption in die Familie aufgenommen wird.
Bei einem Sterbefall werden verschiedene Kosten, die rund um die Bestattung anfallen, als beihilfefähig anerkannt. Beihilfefähig sind mit bis zu 250 € auch die Kosten für den Kauf einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes.
Das Land beteiligt sich an der Beschaffung von Sehhilfen, sofern diese durch einen Augenarzt verordnet wurden. Für alle nachfolgenden Sehhilfen ist dann nur noch die Refraktionsbestimmung durch einen Optiker nötig. Hierfür können beihilferechtlich Kosten von jeweils maximal 13 € geltend gemacht werden. Die Höhe der Beihilfe für Aufwendungen, die bei der Beschaffung von Brillen entstehen, hängt von der Glasstärke und Glasart ab. An die Beihilfefähigkeit von Kontaktlinsen sind die Sehstärke sowie einige Augenerkrankungen gebunden.
Im Rahmen von zahnärztlichen Leistungen gibt es nur geringe Unterschiede im Vergleich zur Bundesverwaltung:
Saarland
Im Saarland wird die Beihilfe auf der Basis von § 67 Saarländisches Beamtengesetz in Verbindung mit der Beihilfeverordnung (BhVO) gezahlt. Beihilfe kann dann beantragt werden, wenn die Aufwendungen mehr als 100 € betragen. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn diese Summe auch im Laufe von zehn Monaten nicht erreicht wird.
Aus der Verpflichtung, zusammen mit dem erstem Beihilfeantrag einen Versicherungsschein vorzulegen, aus dem Beginn, Art und Umfang des für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen abgeschlossenen Krankenversicherungsschutzes hervorgehen, ergibt sich die ausdrückliche Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung, die den Leistungsumfang der Beihilfe ergänzt.
Ehegatten oder Lebenspartner sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Allerdings darf ihr Einkommen im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung nicht höher als 16.000 € betragen.
Mit der Kostendämpfungspauschale beteiligen sich die saarländischen Beamten an ihren Krankenkosten. Sie staffelt sich nach Besoldungsgruppen, wobei immer diejenige Besoldungsgruppe maßgeblich ist, in der sich ein Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt des ersten Antrags in einem Kalenderjahr befunden hat. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale analog zu ihrer anteiligen Arbeitszeit erhoben. Versorgungsempfänger müssen maximal 70 % des vollen Pauschalbetrags hinnehmen. Für Hinterbliebene liegt die Pauschale bei regulär 55 % ihres Ruhegehaltssatzes, überschreitet aber nicht 40 % der vollständigen Pauschale.
Bei Anwärtern, Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, dauernd Pflegebedürftigen sowie Waisen wird auf die Kostendämpfungspauschale verzichtet. Hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner müssen diese erst wieder im Jahr nach dem Todesfall leisten.
Die Tabelle zeigt, in welcher Höhe die Kostendämpfungspauschale im Regelfall erhoben wird:
Besoldungsgruppe |
Beamte/100 % |
mit berücksichtigungsfähigen Kindern |
A 7-A 8 |
100,00 € |
Minderung der Kostendämpfungspauschale |
A 9-A 11 |
150,00 € |
|
A 12-A 15, B 1, C 1-C 2, H 1-H 3, R 1, W 1 |
300,00 € |
|
A 16, B 2-B 3, C 3, H 4-H 5, R 2-R 3, W 2 |
450,00 € |
|
B 4-B 7, C 4, R 4-R 7, W 3 |
600,00 € |
|
Alle höheren Besoldungsgruppen |
750,00 € |
Verordnete Arznei- oder Verbandmittel sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn es sich nicht um Güter des täglichen Bedarfs oder zur Erhöhung der Lebensqualität handelt. Wenn es für ein Präparat einen Festbetrag gemäß SGB V gibt, dann ist dieser die beihilfefähige Höchstgrenze. Leistungen von Heilpraktikern sind im Saarland generell nicht beihilfefähig. Einen Selbstbehalt bei Arzneimitteln kennt man auch im Saarland.
Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Apothekenabgabepreis:
Selbstverständlich ist der Selbstbehalt nie höher als der Apothekenabgabepreis. Auch hier werden für einzelne Personengruppen Ausnahmen gemacht.
Es gibt keinen Selbstbehalt für
Das Saarland mutet seinen Beamten jedoch keine unübersehbaren Belastungen durch Krankenkosten zu und hat deshalb eine Belastungsgrenze festgelegt. Sofern alle Zuzahlungen, die ein Beihilfeempfänger für Arznei- und Verbandsmittel, Beförderungskosten, Sanatoriums- oder Krankenhausbehandlungen geleistet hat, 2 % seines Einkommens übersteigen, werden für den Rest des Kalenderjahrs keine weiteren Zuzahlungen abgezogen. Für chronisch Kranke beginnt die Belastungsgrenze bereits bei 1 % ihres Einkommens.
Wahlleistungen, also beispielsweise die Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer, sind bei einer stationären Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig.
Wenn ein Beihilfeempfänger stationär im Krankenhaus behandelt werden muss, muss er im Regelfall für höchstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres pro Tag 9 € zubezahlen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Minderjährige. Wird die Behandlung in einer Privatklinik durchgeführt, ist sie bis zu der Höhe beihilfefähig, die entstanden wäre, wenn sich der Patient in einem Krankenhaus befunden hätte, das nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet.
Der für eine Krankenhausbehandlung vorgesehener Selbstbehalt wird auch bei einer Sanatoriumsbehandlung in derselben Höhe fällig. Wenn es sich bei dem Patienten um einen Schwerbehinderten mit dem amtlichen Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis handelt, sind für die Begleitperson 70 % des niedrigsten Satzes sowie die Kurtaxe beihilfefähig. Das Sanatorium muss jedoch bestätigen, dass ohne die Anwesenheit der Begleitperson eine erfolgreiche Behandlung nicht möglich gewesen wäre.
Eine Heilkur richtet sich nur an aktive Beamte. Sie kann nur in einem Kurort stattfinden, der im vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Kurortverzeichnis aufgeführt ist (siehe www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de). Die Dauer ist in jedem Fall auf 23 Kalendertage (inklusive der Reisetage) begrenzt. Für den Patienten gelten für die Unterkunft und Verpflegung 10 € pro Tag als beihilfefähig; für die Begleitperson eines Schwerbehinderten können hierfür täglich 7 € angesetzt werden.
Unterschiede zum Bundesrecht gibt es im Land Saarland, wenn es zu einer ständigen Pflegebedürftigkeit kommt. Im Saarland wird zwar bei der Höhe der Aufwendungen für eine häusliche Pflege auf die Vorgaben des SGB XI Bezug genommen, effektiv ergeben sich daraus jedoch ähnliche Beträge wie in der Bundesbeihilfeverordnung.
Anders ist es bei der vollstationären Pflege. Hier kennt die Beihilfeverordnung monatliche Eigenanteile. Sofern die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionskosten die Eigenanteile übersteigen, sind diese beihilfefähig. Beihilfeberechtigte mit nur einem Angehörigen müssen mehr als 40 % ihres Einkommens für diese Kosten aufbringen, damit sie den übersteigenden Anteil bei der Beihilfe beantragen können. Hat der Beihilfeberechtigte mindestens zwei berücksichtigungsfähige Angehörige, reduziert sich der Eigenanteil auf 35 %, nachdem ihm rechnerisch von seinem Einkommen 511 € abgezogen wurden. Bei Versorgungsempfängern werden stattdessen vorab rechnerisch 383 € abgezogen. Nur wenn ein alleinstehender Beihilfeberechtigter oder der Beihilfeberechtigte gleichzeitig mit allen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen in einer Pflegeeinrichtung stationär betreut werden, beträgt der Eigenanteil 70 % der Einkünfte.
Wenn ein Kind geboren wird, zahlt das Saarland eine Beihilfe von bis zu 128 € für die Säuglingsausstattung. Der Beihilfeberechtigte muss jedoch bei der Beantragung nachweisen, dass er mindestens Kosten in dieser Höhe beim Kauf der Erstausstattung gehabt hat. Eine Beihilfe in gleicher Höhe wird auch gewährt, wenn ein Beihilfeberechtigter ein Kind vor dessen zweitem Geburtstag adoptiert.
Auch bei Todesfällen werden Beihilfeempfänger finanziell unterstützt. Für die Kosten der Beisetzung und aller damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen gewährt das Land eine Beihilfe von bis zu 525 €. Handelt es sich bei dem verstorbenen um ein Kind, wird eine Beihilfe bis zu 225,50 € gewährt; dieser geringere Betrag gilt jedoch nur, wenn Beisetzungen von Kindern in der entsprechenden Friedhofssatzung mit entsprechend günstigeren Kosten ausgewiesen werden. Die Beihilfe reduziert sich, wenn der Beihilfeempfänger von anderer Seite (arbeitsvertraglicher Regelungen, Rechtsvorschriften, Schadensersatz) eine Unterstützung für die Beisetzung erhält.
Sachsen
Rechtsgrundlage für die Beihilfezahlungen im Land Sachsen sind der § 80 Sächsisches Beamtengesetz in Verbindung mit der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO). Die sächsischen Beihilfeempfänger haben für ihre Antragstellung nach dem Entstehen der Aufwendungen oder der Rechnungsstellung zwei Jahre Zeit. Eine Betragsgrenze für Beihilfeanträge gibt es nicht. Neben den Beamten erhalten auch Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte), Dienstvertragsinhaber und Tarifbeschäftigte mit einem vertraglichen Beihilfeanspruch sowie hinterbliebene berücksichtigungsfähige Angehörige Beihilfe.
Hinsichtlich des Bemessungssatzes orientiert sich die Sächsische Beihilfeverordnung fast vollständig an der Bundesbeihilfeverordnung. Nur in einem Punkt weicht sie von ihr ab:
Auch sächsische Beihilfeberechtigte erhalten zwar einen Bemessungssatz von 70 %, wenn sie mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder haben, allerdings behalten sie auf Dauer diesen hohen Bemessungssatz, wenn ihre Kinder mindestens ab dem 1. Januar 2013 berücksichtigungsfähig gewesen sind. Der Ehe- oder Lebenspartner eines Beihilfeberechtigten ist dann berücksichtigungsfähig, wenn seine Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre nicht mehr als 18.000 € betragen haben.
Auch das Land Sachsen beteiligt seine Beihilfeempfänger an den Krankenkosten. Dazu geschieht auf zwei Wegen:
Mit Eigenbeteiligungen leisten die Beihilfeempfänger einen Beitrag zu den Aufwendungen für verordnete Arznei- und Verbandmittel, Fahrtkosten und Wahlleistungen (siehe unten). Dabei wird eine Staffelung vorgenommen, die sich nach dem Apothekenabgabepreis pro Präparat richtet:
Arznei- und Verbandmittel
Die als beihilfefähig anerkannten Fahrtkosten werden um 10 € pro einfacher Fahrt vermindert.
Von der Zuzahlung befreit sind Personen, die dauerhaft eine vollstationäre Pflege erhalten, Schwangere, berücksichtigungsfähige Kinder, beihilfeberechtigte Waisen sowie Versorgungsempfänger mit geringen Bezügen.
Was in anderen Bundesländern unter dem Begriff „Kostendämpfungspauschale“ bekannt ist, bezeichnet man in Sachsen als Selbstbehalt. Damit ist eine Kürzung der Beihilfeleistungen um 40 € je Kalenderjahr gemeint.
Auch hier gibt es einige Ausnahmen:
Um die Höhe der Eigenbeteiligungen zuzüglich des Selbstbehalts nicht überhandnehmen zu lassen, gibt es im Land Sachsen eine Belastungsgrenze. Sie liegt bei 2 % des gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermittelten Gesamteinkommens, für chronisch Kranke wurde die Belastungsgrenze auf 1 % festgesetzt.
Bei Reha- oder Anschlussheilbehandlungen werden eine Reihe von ambulanten oder stationären Maßnahmen voneinander unterschieden. Neben bekannten Maßnahmen wie beispielsweise stationären oder Mutter-/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen sind auch familienorientierte Rehabilitationen für Kinder beihilfefähig. Das gilt für schwere chronische Erkrankungen sowie die Rekonvaleszenz nach Herzoperationen oder Organtransplantationen.
Für diese Maßnahmen können maximal 200 € für die Fahrtkosten beantragt werden; diese sind nicht von einer weiteren Eigenbeteiligung betroffen.
In der Sächsischen Beihilfeverordnung sind in der Anlage 4 alle anerkannten Kurorte aufgeführt. Mit Ausnahme von Maßnahmen am Toten Meer werden nur Reha-Maßnahmen für aktive Beamte in diesen Kurorten als beihilfefähig anerkannt.
Das Land Sachsen gewährt seinen Beihilfeempfängern im Rahmen von Wahlleistungen die Inanspruchnahme einer Chefarztbehandlung sowie einer gesondert berechnete Unterkunft bis zu den Kosten eines Zweibettzimmers. Wählt ein Beihilfeempfänger diese Unterkunftsart, muss er bei Krankenhausaufenthalten täglich 14,50 € selbst zuzahlen.
Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern gewährt das Land Sachsen seinen Beamten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen. Bei volljährigen Personen gibt es einer Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf 80 € pro Auge innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren. Darin sind auch Reparaturkosten eingeschlossen. Nur für die erstmalige Anschaffung von Sehhilfen ist ein Augenarztbesuch nötig. Danach genügen Refraktionsbestimmungen durch einen Augenoptiker.
Die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstehenden Aufwendungen für Material- und Laborkosten sind bis zu 60 % beihilfefähig.
Bei der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Behandlung durch einen Heilpraktiker entstanden sind, wird unterschieden zwischen ambulanten Leistungen und Auslagen:
Sofern die Behandlung wegen einer Erkrankung durchgeführt wurde, sind die Leistungen beihilfefähig. Aufwendungen für Auslagen können in der Höhe beihilferechtlich geltend gemacht werden, in der sie nach der Gebührenordnung für Ärzte entstanden wären.
Die Sächsische Beihilfeverordnung übernimmt zum größten Teil hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Pflegeleistungen die Vorgaben der Bundesbeihilfeverordnung. Unterschiede gibt es jedoch bei der Berechnung des Eigenanteils für eine stationäre Dauerpflege bezüglich der Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft sowie Investitionskosten: Hier wird im Wesentlichen nach der Einkommenshöhe sowie der Zahl der berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen unterschieden. Die Höhe der Eigenanteile beträgt dabei zwischen 25 % und 40 % des Gesamteinkommens. Die genauen Vorgaben können auf der Webseite des Landes Sachsen unter der Adresse http://www.revosax.sachsen.de/ nachgelesen werden.
Sachsen-Anhalt
Das Land Sachsen-Anhalt stützt seine Beihilfevorgaben auf den Art. 2 des „Besoldung- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“. Dort wird auf die Geltung der jeweils aktuellen Fassung der Bundesbeihilfeverordnung verwiesen.
Schleswig-Holstein
Die Rechtsgrundlage für die Zahlung von Beihilfe sind in Schleswig-Holstein die §§ 96 Nr. 2 und 100 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung – BhVO).
Beihilfe kann in Schleswig-Holstein beantragt werden, wenn die Summe der geltend gemachten Aufwendungen 100 € übersteigt und die Rechnungen oder Aufwendungen nicht vor mehr als einem Jahr gestellt wurden bzw. entstanden sind. Wenn jedoch innerhalb von zehn Monaten Aufwendungen von mehr als 15 € entstehen, kann auch dann ein Beihilfeantrag gestellt werden.
Ehegatten oder Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, sofern sie im vorvergangenen Jahr der Antragstellung ein Einkommen erzielt haben, das nicht über 18.000 € gelegen hat.
Das Land Schleswig-Holstein beteiligt wie einige andere Bundesländer auch seine Beihilfeempfänger mit einer Kostendämpfungspauschale an den Krankheitskosten, die dort als Selbstbehalt bezeichnet wird.
Sie fällt nicht an für
Der Selbstbehalt wird bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Verhältnis wie ihre reduzierte Arbeitszeit erhoben. Er darf 1 % des jährlichen Grundgehalts oder der Versorgungsbezüge nicht übersteigen.
Für die Zuordnung zu einer der Stufen sind die Verhältnisse am 1. Januar eines Kalenderjahres maßgeblich:
Besoldungsgruppe |
Beamte/ |
Hinterbliebene/ |
Waisen/ |
mit berücksichtigungs-fähigen Kindern |
A 2-A 6 |
20,00 € |
8,00 € |
2,00 € |
Minderung der Kostendämpfungspauschale |
A 7-A 9 |
80,00 € |
32,00 € |
8,00 € |
|
A 10-A 11 |
140,00 € |
56,00 € |
14,00 € |
|
A 12-A 15, B 1, C 1-C 2, W 1-W 2, R 1, H 1-H 3 |
200,00 € |
80,00 € |
20,00 € |
|
A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3, H 4 |
320,00 € |
128,00 € |
32,00 € |
|
B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 |
440,00 € |
176,00 € |
44,00 € |
|
alle höheren Besoldungsgruppen |
560,00 € |
224,00 € |
56,00 € |
Arznei- und Verbandmittel sind dann beihilfefähig, wenn sie von einem Arzt oder Heilpraktiker verbraucht oder verordnet worden sind.
Wahlleistungen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung können bei der Beihilfe nicht geltend gemacht werden. Aufwendungen, die im Rahmen von Behandlungen von Privatkliniken entstehen, sind bis zur Höhe der ansonsten geltenden als beihilfefähig anerkannten Leistungen ebenfalls beihilfefähig.
In Schleswig-Holstein unterstützt die Beihilfe die Behandlung durch einen Heilpraktiker. Die Beihilfefähigkeit für seine Leistungen richtet sich entweder nach dem Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (siehe http://www.heilpraktiker.org/) oder dem Schwellenwert der in der Gebührenordnung für Ärzte vergleichbaren Leistungen.
Bei stationären Heilmaßnahmen unterscheidet die schleswig-holsteinische Beihilfeverordnung zwischen Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren.
Sanatoriumsbehandlungen werden nur in Ausnahmefällen als beihilfefähig anerkannt, wenn sie länger als drei Wochen dauern. Sie finden stationär in besonderen Einrichtungen statt, die unter ärztlicher Leitung spezielle Therapien anbieten. Schwerbehinderte, in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist, können für die sie begleitende Person 70 % des niedrigsten Sanatoriumssatzes bei der Beihilfe geltend machen. Das Sanatorium muss bestätigen, dass im jeweiligen Fall eine Begleitperson nötig ist, um den Behandlungserfolg sicherzustellen.
Heilkuren richten sich ausschließlich an aktive Beamte und haben den Zweck, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Sie dauern nicht länger als drei Wochen. Pro Tag sind für Unterkunft und Verpflegung bis zu 16,-- € beihilfefähig, wenn die täglichen Aufwendungen 12,50 € übersteigen. Begleitpersonen von Schwerbehinderten können hier pro Tag 13,-- € beihilferechtlich geltend machen, sofern ihre Aufwendungen höher sind als 10,-- € pro Tag.
Wenn Sehhilfen benötigt werden, muss die erste durch einen Augenarzt verordnet worden sein. Alle weiteren sind auch dann beihilfefähig, wenn sie auf der Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers beruhen. Die Höhe der Beihilfe hängt bei Brillen von der Glasstärke, dem Material und davon ab, ob es sich um Ein- oder Mehrstärkengläser handelt, ab. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Kontaktlinsen wird vor allem von der Diagnose abhängig gemacht.
Alle zahntechnischen Leistungen sind bis zu 50 % beihilfefähig. Für Zahnimplantate können höchstens zwei pro Kieferhälfte zu je 480,-- € angesetzt werden. Zusätzlich sind für Material- und Laborkosten maximal 500,-- € für jedes Implantat beihilfefähig.
Thüringen
Der § 87 Thüringer Beamtengesetz ist in Verbindung mit der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) die Rechtsgrundlage für die Beihilfezahlung im Land Thüringen. Die Beihilfe muss innerhalb eines Jahres nach der Rechnungsstellung oder dem Entstehen der Aufwendungen beantragt werden. Bevor nicht Aufwendungen von mehr als 200 € geltend gemacht werden können, kann grundsätzlich kein Beihilfeantrag gestellt werden. Wenn dieser Betrag jedoch innerhalb von zehn Monaten nicht erreicht werden kann, wird ein Beihilfeantrag bearbeitet, wenn mit ihm mehr als 15 € beantragt werden.
Ehegatten oder Lebenspartner sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Einkünfte im zweiten Jahr vor der Antragstellung 18.000 € nicht überstiegen haben.
Auch das Land Thüringen möchte seine Beihilfeempfänger an den Krankheitskosten beteiligen. Deswegen wurde in der Beihilfeverordnung ein Eigenbehalt von 4 € für jedes verordnete Arznei-und Verbandmittel festgelegt.
Davon ausgenommen sind
Davon ausgenommen sind auch Arznei-und Verbandmittel, die während einer Behandlung verbraucht worden sind, sowie Harn- und Blutteststreifen.
Um die Beihilfeempfänger finanziell nicht zu sehr zu beanspruchen, gibt es eine Belastungsgrenze. Sie liegt in der Regel bei 2 % der Jahreseinkünfte; für chronisch Kranke gilt die Belastungsgrenze von 1 %. Sobald der maßgebliche Satz überschritten wurde, müssen Beihilfeberechtigte für den Rest des Kalenderjahres beantragen, dass keine weiteren Einbehalte mehr abgezogen werden sollen.
Auch wenn die Regelungen zur Pflege zum großen Teil der Bundesbeihilfeverordnung entsprechen, gibt es geringe Unterschiede.
häusliche oder teilstationäre Pflege
Wenn eine häusliche Pflege durch Pflegekräfte oder eine teilstationäre Pflege benötigt wird, sind pro Monat höchstens die nachfolgenden Aufwendungen beihilfefähig:
stationäre Pflege
Bei einer stationären Pflege werden abweichend von der Bundesbeihilfeverordnung in Thüringen eigene Eigenanteile ermittelt. Hier wird immer dann, wenn die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten einen bestimmten Prozentsatz am Gesamteinkommen überschreiten, der Umfang dieser Überschreitung berechnet. Diejenigen Aufwendungen, die den ermittelten Eigenanteil übersteigen, werden dann als Beihilfe ausgezahlt.
Bei Beihilfeberechtigten mit Bezügen bis zum Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9
Bei Beihilfeberechtigten, die höhere Bezüge erhalten
Beihilfeberechtigte ohne berücksichtigungsfähige Angehörige oder mit Angehörigen, die gleichzeitig mit ihnen vollstationär gepflegt werden: 70 % des Jahreseinkommens
In Thüringen können für Kuren in Reha-Kliniken (Anschlussheilbehandlungen, Suchtbehandlungen), Müttergenesungskliniken, Mutter-/Vater-Kind-Kuren sowie ambulante Kuren Beihilfen beantragt werden. Pro Tag und Person sind für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer von höchstens 21 Tagen (ohne die Reisetage) 26 € beihilfefähig.
Behandlungen in Privatkliniken sind zwar beihilfefähig, jedoch nur bis zur der Höhe der Aufwendungen, die in Krankenhäusern entstanden wären, die nach Paragraph 108 SGB V zugelassen sind.
Auch Wahlleistungen können nach der Beihilfeverordnung abgerechnet werden: Eine Chefarztbehandlung sowie eine gesondert berechnete Unterkunft können in zugelassenen Krankenhäusern gewählt werden. Dafür müssen sich Beihilfeempfänger jedoch pro Behandlungstag 25 € bzw. 7,50 € von der Beihilfezahlung abziehen lassen. Ein Einbettzimmer ist nur bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer beihilfefähig.
So funktioniert die Behilfe bei Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost und Bundesbahn:
Für die Beamten, die in den 1990er Jahren im Zuge der Privatisierung von der Deutschen Bundespost (DBP)in die einzelnen Sondervermögen und danach in die jeweiligen Aktiengesellschaften Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Deutsche Postbank AG übergeleitet wurden, hat sich eine Menge geändert. Mit dem Übergang der DBP von einem Staatsbetrieb in ein privatrechtliches Unternehmen musste ihr Status, der im Widerspruch zu der nun neuen Unternehmensform stand, neu positioniert werden.
Seit dem 1. Januar 1995 nimmt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnstPT) eine Reihe von Aufgaben früherer Behörden und Selbsthilfeeinrichtungen der DBP wahr. So hat sie auch die Aufgaben der nach der Neuordnung der DBP eingerichteten Postbeamtenversorgungskasse zum 1. Januar 2013 übernommen, zu der auch die Beihilfe gehört. In der Praxis wird die Bearbeitung der Beihilfeanträge jedoch von der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) durchgeführt: Für die Beamten, die bei der PBeaKK für den Kostenanteil, der nicht durch die Beihilfe abgedeckt wird, versichert sind, übernimmt die PBeaKK auch die Bearbeitung der Beihilfeanträge. Da diese Selbsthilfeeinrichtung der DBP seit dem 1. Januar 1995 in ihrem Bestand geschlossen ist, reduziert sich ihre Mitgliederzahl nach und nach.
Die Beihilfeanträge von Beamten, die bei der Deutschen Postbank AG oder der Deutschen Post AG beschäftigt und nicht bei der PBeaKK versichert sind, übernimmt ein zentrales Beihilfezentrum in Braunschweig. Beihilfeanträge der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten werden bei der zentralen Beihilfefestsetzungsstelle in Münster bearbeitet. Deren Gewährung erfolgt in jedem Fall auf der Basis der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) (siehe Text Beihilfe bei der Bundesverwaltung).
Auch wenn es sich bei der früheren Deutschen Bundesbahn um ein Sondervermögen des Bundes handelte, gilt für ihre Beamten, die heute bei der Deutsche Bahn AG beschäftigt sind, nicht die Bundesbeihilfeverordnung (siehe § 2 Abs. 4 BBhV). Mit der Krankenversorgung der Bundesbahn (KVB) gibt es ein besonderes Konstrukt, mit dem der Bund als Dienstherr gem. § 78 Bundesbeamtengesetz seiner Fürsorgepflicht nachkommt. Die KVB ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederbestand zum 31. Dezember 1993 geschlossen wurde. Sie gilt rechtlich also nicht als Versicherung, auch wenn ihr praktisches Handeln dem einer Versicherung ähnelt. Sie bearbeitet im Auftrag des Bundeseisenbahnvermögens die Beihilfe sowohl ihrer Mitglieder als auch der Nicht-Mitglieder. KVB-Mitglieder erhalten darüber hinaus weitere Leistungen und müssen nur noch Restkosten selbst aufbringen, die in den meisten Fällen bei 10-20 % der Krankenkosten liegen. Hierfür können Bahnbeamte Restkostenversicherungen abschließen.
Die Beantragung von Beihilfe läuft bei allen Dienstherren nach demselben Prinzip ab: Die entsprechenden Anträge werden von der beihilfeberechtigten Person gestellt, dafür steht üblicherweise ein Formblatt zur Verfügung. Beihilfeanträge werden bei der Festsetzungsstelle oder der Beihilfestelle eingereicht; die richtige Bezeichnung ist der jeweiligen Beihilfeverordnung zu entnehmen. Wenn ein Beihilfeberechtigter zum ersten Mal einen Beihilfeantrag stellt, wird er aufgefordert, mit einem umfassenden Formblatt genaue Auskünfte über sich und die berücksichtigungsfähigen Personen (in der Regel Familienmitglieder) abzugeben. Diese genaue Auskunft ist danach nicht mehr nötig; der Beihilfeberechtigte ist jedoch verpflichtet, jede Veränderung in seinen persönlichen Verhältnissen, die Auswirkung auf die Beihilfe hat, unverzüglich seiner Festsetzung- oder Beihilfestelle mitzuteilen.
Dem Beihilfeantrag müssen immer die entsprechenden Belege (z. B. Rezepte, Arztrechnungen, Rechnungen für therapeutische Behandlungen) beigefügt werden. Den meisten Dienstherren genügt die Vorlage einer Kopie, manche verlangen jedoch Originaldokumente.) Aus den Unterlagen müssen neben der Diagnose und der Benennung des Patienten auch eine Beschreibung der erbrachten Leistung, die zugehörige Ziffer der Gebührenordnung (z. B. GOÄ) und das Datum, an dem diese Leistung erbracht wurde, hervorgehen.
In zahlreichen Fällen ist es nicht möglich, für eine Rechnung sofort Beihilfe zu beantragen: Die einzelnen Beihilfeverordnung sehen eine Untergrenze vor, die in einem Antrag mindestens erreicht werden muss (Bagatellgrenze). Sie beträgt in der Regel 200 EUR, in manchen Bundesländern auch nur 100 EUR. Wird dieser Mindestbetrag im Laufe eines Kalenderjahres nicht erreicht, kann dennoch aufgrund von Ausnahmeregelungen der Beihilfeantrag gestellt werden.
Sofern die Bagatellgrenze überschritten worden ist, sollten Beihilfeberechtigte die Beantragung der Beihilfe nicht auf die lange Bank schieben: Nur Rechnungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind, können überhaupt eingereicht werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung erreicht werden. Wenn Kosten für Pflegeleistungen beantragt werden, gilt für die Fristberechnung der letzte Tag des Monats, in dem diese Pflegeleistungen erbracht worden sind.
Bei einigen Behandlungen werden nur Beihilfeleistungen gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte vorab eine entsprechende Zusage eingeholt hat. Dazu gehören beispielsweise planbare Krankenhausaufenthalte, psychosomatische oder psychotherapeutische Behandlungen sowie stationäre oder ambulante Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen. Wenn es um größere zahnmedizinische Eingriffe geht, verlangen die meisten Festsetzungs- oder Beihilfestellen die Vorlage eines Heil- und Kostenplans.
Bund
Beihilfeantrag Bund Anlage Zusammenstellung der Belege
Baden-Württemberg
Beihilfeantrag Baden-Württemberg
Beantragung Wahlleistungspauschale Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Zusammenstellung Aufwendungen Berlin
Brandenburg
Beihilfeantrag Kurz Brandenburg
Bremen
Hamburg
Beihilfeantrag Hamburg Ergänzungsblatt
Hessen
Beihilfeantrag Hessen Grunddaten
Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfeantrag Mecklenburg-Vorpommern
Beihilfeantrag Kurz Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Beihilfeantrag Niedersachsen Hannover
Beihilfeantrag Niedersachsen Aurich
Nordrhein-Westfalen
Beihilfeantrag Nordrhein-Westfalen
Beihilfeantrag Kurz Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Beihilfeantrag Rheinland-Pfalz
Beihilfeantrag Kurz Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Beihilfeantrag Kurz Schleswig-Holstein
Thüringen
Die Beamtenversorgung ist aufgrund ihres speziellen Charakters nicht in den Sozialgesetzbüchern, sondern im eigenständigen Beamtenversorgungsrecht geregelt.
Das Beamtenversorgungsrecht ist neben dem Besoldungs- und dem Beihilferecht ein Bestandteil der sog. „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Diese hergebrachten Grundsätze stammen bereits aus der Zeit der Weimarer Verfassung und bilden zusammen die Pflicht eines Dienstherrn, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren (Alimentationspflicht). Zu diesen Grundsätzen gehören Rechte und Pflichten sowohl des Dienstherrn als auch der Beamten, die die Grundlage des Dienst- und Treueverhältnisses bilden. Einige der Pflichten eines Dienstherrn sind neben den bereits oben genannten die grundsätzliche Anstellung seiner Beamten auf Lebenszeit sowie seine Fürsorgepflicht ihnen gegenüber, die auch dessen Familie mit einschließt. Beamte hingegen haben die Pflichten, sich als Repräsentanten des Staates amtsangemessen zu verhalten und im Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten verschwiegen zu sein. Sie haben das Recht, sich in Berufsverbänden und Personalvertretungen zu organisieren und engagieren. Außerdem müssen sie für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten und dürfen nicht streiken.
Bis zur Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde das Versorgungsrecht für Beamte und Richter in ganz Deutschland einheitlich auf der Basis des „Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) geregelt. Eine Folge der Reform war jedoch, dass die Länder die Möglichkeit erhielten, eigene Regeln für die Altersversorgung ihrer Beamten zu schaffen. Manche Länder haben davon Gebrauch gemacht, andere sind bei der bisherigen Rechtslage geblieben.
Seit dem 1. April 2009 ist das Beamtenstatusgesetz in Kraft, dass das Beamtenrechtsrahmengesetz weitgehend ersetzt hat. In ihm geht es um die Rechte und Pflichten, die Beamte aufgrund ihres Status‘ gemäß Art. 33 GG haben.
Wenn es um die Versorgung von Berufssoldaten geht, finden sich alle maßgeblichen Vorgaben im „Gesetz über die Versorgung für die ehemalige Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (SVG)“. Der deutlichste Unterschied zu einer regulären Beamtenversorgung besteht im vorgezogenen Pensionsalter und der infolgedessen angepassten Berechnung des Ruhegehaltssatzes.
Die Pfarrer und Kirchenbeamten in evangelischen Gemeinden erhalten zwar ihre Beihilfe nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben, für die Regelung ihrer Versorgung gibt es jedoch eigene Versorgungsgesetze der Landeskirchen. So gilt beispielsweise in Sachsen das „Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen in der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens“. Alle nötigen Entscheidungen und Maßnahmen werden durch das zuständige Landeskirchenamt getroffen bzw. veranlasst. Die Landeskirchenämter beauftragen eigene Versorgungskassen mit der praktischen Umsetzung.
Dagegen hat die katholische Kirche in Deutschland die Versorgung ihrer Ruhestandsgeistlichen anders geregelt. In jedem Bistum ist eine Ruhestandsordnung in Kraft gesetzt worden, die zuvor vom Priesterrat beraten wurde. Sie legt neben den Erwartungen, die die katholische Kirche an ihre Priester im Ruhestand hat, auch die Rahmenbedingungen für ihre Zurruhesetzung fest.
Ein weiterer Sonderfall ist der einstweilige Ruhestand. Dieser Status ist für politische Beamte vorgesehen und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen eintreten. Seine Position beruht auf dem persönlichen Vertrauen, das ihm die Bundesregierung oder eine der Landesregierungen entgegenbringt. Das Bundesbeamtengesetz nennt in § 54 einige Beispiele für politische Beamte: Dazu gehören beispielsweise alle Staatssekretäre und Ministerialdirektoren, der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Die Länder legen den Kreis ihrer politischen Beamten selbst fest. Dazu gehören z. B. der Landespolizeipräsident oder der Verfassungsschutzpräsident.
Zum Stichtag 1. Januar 2014 erhielten fast 1,56 Mio. Empfänger Versorgungsbezüge vom Bund, den Ländern und den Kommunen. Ihre Zahl wächst kontinuierlich und somit auch der Bedarf an Informationen. Dem kommen wir auf dieser Seite nach und erläutern alle Fakten, die nötig sind, um das Prinzip der Beamtenversorgung zu verstehen.
Beamte auf Lebenszeit, Richter auf Lebenszeit und Berufssoldaten, die freiwillig und ohne einen dienstlichen Grund aus dem Dienst ausgeschieden sind, wurden in der Vergangenheit immer von ihrem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Mit dem am 4. September 2013 in Kraft getretenen Altersgeldgesetz (AltGG) gibt es nun hierzu eine Alternative. Mit diesem neuen Gesetz sollte die Attraktivität des öffentlichen Dienstes gestärkt werden: Da die Nachversicherung im Vergleich zur Beamtenversorgung sehr oft zu einer spürbar geringeren Alterssicherung geführt hat, wurde die Mobilität von qualifiziertem Personal von der Wirtschaft in den öffentlichen Dienst oder anders herum gebremst. Altersgeld muss schriftlich beantragt werden.
Das Altersgeld wird anhand der letzten Brutto-Bezüge sowie der geleisteten Dienstzeit ermittelt. Vom errechneten Anspruch werden dann pauschal 15 % abgezogen.
Der entlassene Beamte, Richter oder Soldat muss eine Mindestdienstzeit von sieben Jahren vorweisen, von denen mindestens fünf beim Bund abgeleistet worden sind. In der Regel wird das Altersgeld erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, bei erwerbsgeminderten oder schwerbehinderten Personen werden jedoch Ausnahmen gemacht: Nehmen sie das Altersgeld vorzeitig in Anspruch, müssen sie Abschläge in Kauf nehmen.
Sofern die Betroffenen weitere Versorgungsleistungen, Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen oder Renten, deren Anwartschaften sie vor ihrer Zeit als Beamte, Soldaten oder Richter erworben haben, beziehen, werden diese auf das Altersgeld angerechnet.
Für jedes anrechenbare Dienstjahr (identisch mit den berücksichtigungsfähigen Dienstjahren für das Ruhegehalt) werden 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge angerechnet, jedoch nur bis zu einem Höchstwert von 71,75. Das ermittelte Ergebnis wird mit dem Faktor 0,85 multipliziert. Auch die Kürzungsregelungen bei einem vorzeitigen Bezug des Altersgeldes sind mit denen für das Ruhegehalt identisch.
Weder der Familienzuschlag noch der kindbezogene Anteil am Familienzuschlag gehören zu den altersgeldfähigen Dienstbezügen.
Verstirbt ein Bezieher von Altersgeld, haben seine Witwe/sein Witwer sowie seine Kinder einen Anspruch auf Witwen- bzw. Waisenaltersgeld. Dessen Höhe wird analog zum Witwengeld ermittelt.
Das muss unbedingt beachtet werden
Das Beamtenversorgungsrecht ist neben dem Besoldungs- und dem Beihilferecht ein Bestandteil der sog. „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Es erfasst die (Alters-) Versorgung von Beamten, Richtern, Soldaten und weiteren Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die „hergebrachten Grundsätze“ stammen bereits aus der Zeit der Weimarer Verfassung und bilden zusammen die Pflicht eines Dienstherrn, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren (Alimentationspflicht). Zu diesen Grundsätzen gehören Rechte und Pflichten sowohl des Dienstherrn als auch der Beamten, die die Grundlage des Dienst- und Treueverhältnisses bilden. Einige der Pflichten eines Dienstherrn sind neben den bereits oben genannten die grundsätzliche Anstellung seiner Beamten auf Lebenszeit sowie seine Fürsorgepflicht ihnen gegenüber, die auch dessen Familie mit einschließt. Beamte hingegen haben die Pflichten, sich als Repräsentanten des Staates amtsangemessen zu verhalten, im Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten verschwiegen zu sein oder sich in Berufsverbänden und Personalvertretungen zu organisieren und engagieren. Außerdem müssen sie für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten und dürfen nicht streiken.
Bis zur Föderalismusreform im Herbst 2006 haben sich alle Dienstherren nach dem „Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) gerichtet. Danach ergab sich für die Länder durch die neue Gesetzgebungskompetenz die Möglichkeit, die Beamtenversorgung mithilfe eigener Gesetze neu zu regeln. Davon haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Nachfolgend soll zunächst die Rechtssituation gemäß BeamtVG erläutert werden.
Es soll hier nicht darum gehen, inwieweit sich Finanz- von Polizei- oder Feuerwehrbeamten unterscheiden. Mit dem Begriff des Status‘ innerhalb der Beamtenschaft ist vielmehr gemeint, wie sich das Verhältnis zum Dienstherrn gestaltet. Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gibt hier Auskunft. Es unterscheidet drei Arten eines Beamtenverhältnisses:
Im Beamtenverhältnis auf Widerruf befindet sich ein Beamter, der entweder einen Vorbereitungsdienst ableistet oder nur vorübergehend mit hoheitlichen Aufgaben betraut wird. Der erste Fall ist der weitaus häufigere: Einen Beamten „in Ausbildung“ erkennt man an seiner Dienstbezeichnung. Im mittleren und gehobenen Dienst endet sie mit dem Begriff „Anwärter“, im höheren Dienst mit dem Begriff „Referendar“. Bei der Polizei sind alle Beamten auf Widerruf am „Anwärter“ zu erkennen. Beamte, die sich im Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst befinden, führen die Dienstbezeichnung Attaché/Attachée (m/w).
Ein Beamtenverhältnis auf Probe schließt sich in den meisten Fällen an einen erfolgreich verlaufenen Vorbereitungsdienst an und dient dazu festzustellen, ob sich ein Beamter dazu eignet, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden. Auch wenn es darum geht, dass einem Beamten ein Amt mit einer Leitungsfunktion übertragen werden soll, kann zunächst eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen. In der Regel dauert die Probezeit drei Jahre, sie kann in Einzelfällen verlängert oder verkürzt werden.
Verhältnismäßig gering ist die Zahl der Beamten auf Zeit. Diese Beamten werden für einen bestimmten Zeitraum und eine klar definierte Aufgabe ernannt. Am bekanntesten sind Wahlbeamte wie z. B. Landräte oder Oberbürgermeister, aber auch Kanzler an Hochschulen.
Nach dem erfolgreichen Ende der Probezeit erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Das bis zur Dienstrechtsreform 2009 gültige Mindestalter von 27 Jahren spielt heute keine Rolle mehr, allerdings gibt es ein Höchstalter, bis zu dem diese Ernennung spätestens erfolgen darf. Für die meisten Beamten gilt hier die Vollendung des 45. Lebensjahres, es gibt hier allerdings Abweichungen in einigen Ländern sowie für bestimmte Funktionen.
Ein politischer Beamter ist eine Sonderform, die sich keiner der vorgenannten Beamtenarten zuordnen lässt. Er arbeitet sehr eng mit der jeweiligen Bundes- oder Landesregierung zusammen und ist von deren Vertrauen abhängig. Deshalb kann er immer in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Der Öffentlichkeit bekannte politische Beamte sind beispielsweise Staatssekretäre oder die Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder des Bundes- oder eines Landespolizeipräsidiums.
Ehrenamtliche Bürgermeister, Wahlkonsuln oder Ortsvorsteher gehören zu den Ehrenbeamten. Sie verrichten ehrenamtlich hoheitliche Tätigkeiten. Die Versorgungsansprüche beschränken sich auf bestimmte Leistungen im Falle eines Dienstunfalls; nach einem Todesfall ist die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags an den hinterbliebenen Ehegatten von der Zustimmung der obersten Dienstbehörde abhängig.
Mit dem 5. Februar 2009 trat das DNeuG in Kraft. Damit erfolgte in mehreren Bereichen eine Angleichung an die Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung:
Beamte können seitdem eine Versorgungsauskunft einholen, die der Rentenauskunft ähnelt.
Die allgemeine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist für Beamte auf Lebenszeit die Vollendung des 67. Lebensjahres. Dieses Pensionseintrittsalter trifft auf die meisten Beamten zu und wird daher auch als Regelaltersgrenze bezeichnet (§ 51 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz). Nur für Beamte auf Lebenszeit, die bis zum 31. Dezember 1946 geboren sind, ist die Regelaltersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres. Durch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze für die ab 1947 geborenen Beamten ergibt sich, dass mit dem Geburtsjahrgang 1964 die aktuelle Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) gilt.
Für Bundesfeuerwehrbeamte liegt das reguläre Pensionseintrittsalter bei der Vollendung des 62. Lebensjahres. Bundesfeuerwehrbeamte, die mindestens 22 Jahre im Einsatz tätig gewesen sind, gehen ebenfalls mit der Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand. Sofern sie spätestens im Dezember 1951 geboren sind, gilt für sie das Pensionseintrittsalter mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Für alle ab 1952 geborenen Bundesfeuerwehrbeamten gibt es ebenfalls eine stufenweise Altersanhebung, sodass die Beamten, die ab 1964 geboren wurden, mit der Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand gehen.
Die Regelungen für alle anderen Feuerwehrbeamten sowie für Polizeivollzugsbeamte fallen unter die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer und werden in einem separaten Text erläutert.
Beamte auf Lebenszeit haben auch die Möglichkeit, auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden. Dazu müssen sie entweder das 63. Lebensjahr vollendet haben oder anerkannt schwer behindert sein (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Wenn schwerbehinderte Beamte bis 1951 geboren wurden, können sie ihre Pensionierung u. U. bereits zur Vollendung des 60. Lebensjahres beantragen. Auch in diesen Fällen wurde eine Staffelung eingeführt, die vorsieht, dass die ab 1964 geborenen schwerbehinderten Beamten mit der Vollendung ihres 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können. Allerdings müssen in diesen Fällen dauerhaft Abschläge hingenommen werden: Für jedes Jahr, das ein Beamter vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht, wird das Ruhegehalt um 3,6 % reduziert. Die maximale Reduzierung beträgt 10,8 %.
Auch Dienstbeschädigungen oder Dienstunfälle können zu einer Pensionierung führen. Unter einer Dienstbeschädigung wird eine Verletzung verstanden, die ein Beamter ohne eigene Schuld während seiner Dienstzeit erlitten hat und die zu einer Erkrankung oder sogar Dienstunfähigkeit führt. Ein Dienstunfall ist hingegen eine während des Dienstes eingetretene Schädigung, die durch äußere Einflüsse ausgelöst worden ist. Beamte auf Probe müssen in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aufgrund einer Dienstbeschädigung nicht mehr dienstfähig sind. Beruht ihre Dienstunfähigkeit hingegen auf anderen Gründen, liegt die Pensionierung im Ermessen der obersten Dienstbehörde (in der Regel das zuständige Ministerium). Wenn weder eine Dienstbeschädigung noch ein Dienstunfall zur Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Probe geführt haben, kommt eine Pensionierung nicht in Betracht, der Beamte muss entlassen werden.
Sowohl bei Beamten auf Lebenszeit als auch bei Beamten auf Probe ist die Möglichkeit zu prüfen, ob der betroffene Beamte mit einer auf 50 % reduzierten Arbeitszeit seine Dienstfähigkeit aufrechterhalten könnte.
Die gleiche Regelung wie bei einer Zurruhesetzung auf Antrag gilt, wenn Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in Pension gehen. Eine Dienstunfähigkeit wird angenommen, wenn ein Beamter dauerhaft nicht seinen Dienstpflichten nachkommen kann. Um den Sachverhalt eindeutig zu klären, kann ein Amtsarzt hinzugezogen werden. In vielen Fällen wird auch ohne ein amtsärztliches Gutachten eine Dienstunfähigkeit unterstellt, wenn ein Beamter innerhalb von sechs Monaten drei Monate wegen einer Erkrankung nicht zum Dienst erschienen ist und davon ausgegangen werden kann, dass sich an seinem Zustand auch innerhalb des folgenden halben Jahres nichts ändert. Sofern ein Dienstherr dem Beamten jedoch zutraut, eine andere Tätigkeit in seinem Bereich und mit demselben Grundgehalt zu bewältigen, darf er den Beamten auch gegen dessen Willen versetzen.
Die ungünstigste Position haben Beamte auf Widerruf. Wenn sie dienstunfähig werden, steht ihnen in keinem Fall eine Versorgung zu, sie werden immer entlassen. Für die Dauer ihrer Tätigkeit als Beamte auf Widerruf werden sie rückwirkend in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Wenn ihre Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht, erhalten sie jedoch so lange einen Unterhaltsbeitrag, wie sie wegen der Folgen des Dienstunfalls erwerbsgemindert sind. Dabei wird das Gehalt zugrunde gelegt, das der Beamte erhalten hätte, wenn er zum Beamten auf Probe ernannt worden wäre. Wenn er völlig erwerbsunfähig ist, erhält er 66,66 % dieses Gehalts als Unterhaltsbeitrag, beträgt die Erwerbsminderung wenigstens 20 %, dann wird der Unterhaltsbeitrag entsprechend der prozentualen Erwerbsminderung gezahlt.
Das BeamtVG sieht für ein Ruhegehalt für Beamte auf Lebenszeit zwei Bedingungen vor, von denen eine erfüllt sein muss:
Für die Ermittlung des Ruhegehalts gilt die Formel: ruhegehaltfähige Dienstbezüge X Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt
Das steckt hinter den einzelnen Begriffen:
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört zunächst das letzte Grundgehalt, sofern es dem Beamten (z. B. nach einer Beförderung) bereits mindestens zwei Jahre zugestanden hat. Bekommt er es zum Zeitpunkt der Pensionierung noch keine zwei Jahre, wird das vorangegangene Grundgehalt für die Berechnung herangezogen. Auch der Familienzuschlag der Stufe 1, sofern der Beamte verheiratet ist, in einer Lebenspartnerschaft lebt, verwitwet oder gegenüber einer Person, die in seinem Haushalt lebt, unterhaltsverpflichtet ist, ist ruhegehaltfähig.
Das trifft auch auf verschiedene Leistungszulagen zu, die im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet werden. Beispiele: § 33 Abs. 3 (Leistungsbezüge für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 in Zusammenhang mit bestimmten Anlässen), § 42 Abs. 2 (Amtszulagen für herausgehobene Funktionen).
Die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes beruht auf der Gesamtheit der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.
Das sind
Beispiel:
Für einen Beamten wird eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 30 Jahren und 130 Tagen ermittelt. Dann ergibt sich folgende Berechnung:
30 130/365 = 30,3561 = 30,36 Jahre
30,36 Jahre X 1,79375 = 54,458 = 54,46 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Ruhegehaltssatz.
Sofern der Beamte noch einen Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag hat, wird dieser zusätzlich zum Ruhegehalt gezahlt, bis die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Vermögenswirksame Leistungen werden jedoch nicht gezahlt. Wenn ein Beamter vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht, mindern die Versorgungsabschläge (max. 10,8 %, siehe oben) das Ruhegehalt, nicht aber den Ruhegehaltssatz.
Beamte, die zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein Ruhegehalt erfüllen, aber vorzeitig in den Ruhestand gehen, können immer mit einer Mindestversorgung rechnen. Sie beträgt entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die zuständige Pensionsfestsetzungsbehörde berechnet beide Varianten und wählt dann die für den Beamten günstigere aus.
Wie schon bei der Beihilfe gibt es auch bei der Versorgung keine Gleichheit unter den Beamten der einzelnen Bundesländer. Länder, denen es wirtschaftlich gut geht, machen auch bei der Versorgung mehr Zugeständnisse. Andere, die am Tropf des Länderfinanzausgleichs hängen, nutzen ihre Gestaltungsspielräume auch in diesem Bereich, um den Landeshaushalt im Rahmen des Möglichen zu entlasten.
Bis 2006 lag die Rahmenkompetenz für das Dienstrecht der Beamten beim Bund, alle wesentlichen Eckpfeiler wie z. B. das Besoldungs – oder Laufbahnrecht waren im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) festgelegt. Das galt auch für das Versorgungsrecht. Im Zuge der am 1. September 2006 in Kraft getretenen 1. Föderalismusreform wurde durch eine Änderung des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht fast vollständig dezentralisiert, sodass seitdem die Länder selbst dafür verantwortlich sind, für die entsprechende Gesetzgebung zu sorgen. Nur ein kleiner Regelungsbereich, der statusrechtliche Angelegenheiten betrifft, wurde beim Bund belassen; hierfür wurde eigens das Beamtenstatusgesetz verabschiedet.
Die Bundesländer sind mit ihrer neuen „Freiheit“ unterschiedlich umgegangen: Einige haben im Großen und Ganzen alles beim Alten belassen und ihr eigenes Landesversorgungsgesetz mit den Inhalten des Beamtenversorgungsgesetzes gefüllt, andere (z. B. Schleswig-Holstein oder das Saarland) haben sich in ihrer neuen Rechtsnorm deutlicher vom Bundesrecht abgegrenzt.
Der folgende Text stellt dar, inwieweit die Bundesländer von der bis 2006 für alle Dienstherren geltenden Rechtsgrundlage, dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) abweichen – zugunsten oder zu zulasten der Beamten und ihrer Angehörigen. Im Text ist aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit nahezu durchgehend von Witwen die Rede, wenn es um die hinterbliebenen Partner von verstorbenen Beamten geht. Selbstverständlich treffen die erläuterten Vorschriften in gleichem Umfang auch auf Witwer sowie die weiblichen oder männlichen eingetragenen Lebenspartner zu.
Die nachfolgenden Ausführungen stellen schlaglichtartig die wesentlichen Unterschiede der versorgungsrechtlichen Situation in den einzelnen Ländern im Vergleich zum Bund dar. Die Darstellung kann aufgrund der Komplexität jedoch nicht das ganze Themenspektrum abdecken. Insbesondere beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Ansprüchen (z. B. Renten oder Abgeordneten-Versorgungsbezügen) ändern sich die Bedingungen in unregelmäßigen Abständen. Hier sollte immer bei Unklarheiten die jeweils zuständige Versorgungsdienststelle zu Rate gezogen werden.
Diejenigen Bundesländer, die sich in ihren Landesversorgungsgesetzten grundsätzlich an das BeamtVG des Bundes halten und/oder sich auf die Besitzstandswahrung berufen, die alle Beamten einbezieht, die bereits 1991 Versorgungsempfänger waren, meinen damit eine andere Form der Ruhegehaltsermittlung. Bis zum 31. Dezember 1991 wurde für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes ein Stufenverfahren verwendet. Danach galt: Hatte ein Beamter zehn Dienstjahre abgeleistet, wurden ihm 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf sein Ruhegehalt angerechnet. Danach wurden für jedes der darauf folgenden 15 Jahre je 2 % sowie für jedes der sich daran anschließenden zehn Jahre je 1 % aufgeschlagen. Somit ergab sich, dass der damals geltende Höchstruhegehaltssatz bereits nach 35 Jahren erreicht wurde.
Die ab 1992 geltende Handhabung sah hingegen eine lineare Steigerung vor: Nun wurden für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr 1,875 % angerechnet, sodass der Höchstruhegehaltssatz von 75 % erst nach 40 Jahren erreicht werden konnte. Eine weitere Reform des Versorgungsrechts brachte eine schrittweise Absenkung auf 1,79375 % pro ruhegehaltfähiges Dienstjahr mit sich. Diese Reduzierung führte dazu, dass seitdem ein Höchstruhegehalt von nur noch 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wird.
Das Altersgeld, wie es für die Beamten des Bundes im Altersgeldgesetz geregelt ist, wurde auch in einigen Bundesländern eingeführt. Um welche es sich im Einzelnen handelt und wie die maßgeblichen Konditionen gestaltet wurden, geht aus den unten stehenden Länder-Texten hervor. Dort, wo das Altersgeld nicht erwähnt wird, ist es auch (noch) nicht eingeführt worden. In einigen Ländern wie z. B. Schleswig-Holstein oder Bayern wird seit einiger Zeit auch in den Landtagen über dessen Einführung diskutiert. Daher wird eine entsprechende gesetzliche Umsetzung immer wahrscheinlicher.
Grundsätzliches zu diesem Thema wird im Artikel Altersgeld auf dieser Webseite erläutert.
Die nachfolgenden Ausführungen stellen schlaglichtartig die wesentlichen Unterschiede der versorgungsrechtlichen Situation in den einzelnen Ländern im Vergleich zum Bund dar. Die Darstellung kann aufgrund der Komplexität jedoch nicht das ganze Themenspektrum abdecken. Insbesondere beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Ansprüchen (z. B. Renten oder Abgeordneten-Versorgungsbezügen) ändern sich die Bedingungen in unregelmäßigen Abständen. Hier sollte immer bei Unklarheiten die jeweils zuständige Versorgungsdienststelle zu Rate gezogen werden.
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Das Land Berlin hat faktisch darauf verzichtet, eigene Regelungen zu schaffen und weicht nur in wenigen Details von den Regelungen für Bundesbeamte ab.
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Das niedersächsische Versorgungsrecht orientiert sich stark am BeamtVG. Hier die wesentlichsten Abweichungen:
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Die Landesregierung in Sachsen-Anhalt hat erst 2014 damit begonnen, von ihrer seit 2006 geltenden Gesetzgebungskompetenz im Beamtenversorgungsrecht Gebrauch zu machen und ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren in Gang gebracht. Da das künftige Landesversorgungsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist, gilt bis zu diesem Zeitpunkt das BeamtVG weiter. Das neue Landesversorgungsgesetz wird Änderungen enthalten, die in den anderen Bundesländern zum großen Teil bereits gültig sind:
Schleswig-Holstein
Thüringen
Das Land Thüringen hat erst mit Wirkung zum 1. Januar 2012 von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Beamtenversorgung eigenständig mit dem Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) zu regeln. Das neue Landesrecht übernimmt allerdings mit Ausnahme einiger weniger Details das BeamtVG des Bundes.
Nebem dem Ruhegehalt wird den Hinterbliebenden eines Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) folgende Versorgung zuteil.
Die Erben eines verstorbenen Beamten erhalten in dessen Sterbemonat dessen volle Bezüge.
Ab dem folgenden Monat wird das, was in der Fachsprache als Hinterbliebenenversorgung bezeichnet wird, gezahlt.
Sie teilt sich in mehrere Leistungen auf:
Das Witwen- oder Witwergeld wird dem hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit, der mindestens fünf Dienstjahre geleistet hat, sowie eines Ruhestandsbeamten gezahlt. Um sog. „Versorgungsehen“ auszuschließen, muss die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem verstorbenen Beamten im Regelfall mindestens ein Jahr vor dessen Tod geschlossen worden sein. Diese Mindestdauer gilt jedoch nur für Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden. Für alle vor diesem Stichtag geschlossenen Ehen gilt noch eine Mindest-Ehedauer von drei Monaten.
Auch eine Heirat mit einem Beamten, die erst nach dessen Pensionierung geschlossen wurde, wird für das Witwen- oder Witwergeld nicht berücksichtigt, wenn der Ruhestandsbeamte bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte (sog. Nachheirat). Hier gibt es jedoch die Möglichkeit, dass der Witwe oder dem Witwer ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden kann (siehe unten).
Der Gesetzgeber mutmaßt auch bei einem sehr großen Altersunterschied, dass der Versorgungsgedanke die Heirat beeinflusst haben könnte: Sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft kinderlos geblieben ist und der verstorbene Beamte mehr als 20 Jahre älter war als seine Witwe, ist eine Kürzung des Witwengeldes vorgesehen. In diesen Fällen wird es für jedes angefangene Jahr, um das der Altersunterschied die 20-Jahres-Grenze übersteigt, um 5 % gekürzt. Dabei ist eine maximale Kürzung bis zu 50 % des Witwengeldes möglich. Bestand eine solche Ehe jedoch länger als fünf Jahre, kehrt sich die vorangegangene Berechnung wieder zugunsten des hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartners um: Dann werden für jedes begonnene Jahr, um das die Ehe länger als diesen Zeitraum gedauert hat, 5 % des (rechnerisch vorab gekürzten) Witwengeldes wieder hinzugerechnet, bis im günstigsten Fall (nach einer Dauer von 15 Ehejahren) wieder das volle Witwengeld erreicht ist.
Der Gesetzgeber geht bei seiner Bedingung, dass aus einer Ehe Kinder hervorgegangen sein müssen, damit es nicht zu einer Kürzung des Witwengeldes kommt, davon aus, dass es sich um leibliche Kinder handelt. Das wird auch aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deutlich, das bereits 1988 ergangen ist (BVerwG 2 C 39.86): Es erkannte den Umstand, dass der verstorbene Ehemann das Kind seiner Frau adoptiert hatte, nicht als Begründung an, der Witwe ein ungekürztes Witwengeld zuzusprechen. Somit ist ein adoptiertes Kind nicht im Sinne des § 20 BeamtVG „aus der Ehe hervorgegangen“.
Diese Vorgaben gelten sowohl für Beamte auf Lebenszeit als auch für Beamte auf Probe.
Die Höhe des regulären Witwen- oder Witwergeldes hängt vom Zeitpunkt der Eheschließung ab:
Im Regelfall erhalten Witwer und Witwen 55 % des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten. Wenn eine Witwe ein gemeinsames Kind erzogen hat, wird ein Kinderzuschlag gezahlt. Sofern die Ehe jedoch bereits vor dem 1. Januar 2002 bestanden hat und wenigstens einer der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet hatte, wird das Witwengeld in Höhe von 60 % des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten gezahlt. In diesem Fall wird kein Kinderzuschlag gewährt.
Wenn der verstorbene Beamte noch nicht im Ruhestand war, wird dasjenige Ruhegehalt zugrunde gelegt, das er hätte erhalten können, wenn er an seinem Todestag pensioniert worden wäre.
Der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld erlischt, wenn der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht. Es wird letztmalig im Monat vor der Wiederverheiratung gezahlt. Allerdings wird eine einkommensteuerfreie einmalige Abfindung in Höhe des 24-fachen Witwengeldes gewährt. Endet die neue Ehe oder Lebenspartnerschaft durch den Tod des neuen Partners oder durch Scheidung/Auflösung, lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf. Die Witwenabfindung muss dann in Raten zurückgezahlt werden.
Das Sterbegeld wird auf Antrag an die Hinterbliebenen aller Beamten gezahlt, also auch an diejenigen von Beamten auf Widerruf. Es beträgt das Zweifache der Bruttoversorgung bzw. des Bruttogehalts des verstorbenen Ruhestands- oder aktiven Beamten. Empfänger sind – in dieser Reihenfolge - der überlebende Ehe- oder Lebenspartner, die leiblichen oder adoptierten Kinder oder die Enkelkinder. Wenn der Verstorbene keine Angehörigen hatte, können auch andere Personen Sterbegeld beantragen. Dafür müssen sie nachweisen, welche Ausgaben ihnen für die letzte Erkrankung oder die Bestattung des Beamten entstanden sind. Ihnen werden dann diese Kosten bis maximal zur o. g. Höchstgrenze erstattet. Das Sterbegeld ist einkommensteuerpflichtig, gehört aber nicht zum Nachlass.
Sterbegeld wird auch gezahlt, wenn die Witwe eines verstorbenen Beamten, die Witwengeld oder einen Unterhaltsbeitrag bezogen hat, verstirbt. Hier wird es an die Kinder ausgezahlt, sofern sie selbst die Berechtigung haben, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu bekommen und sie mit der Verstorbenen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben.
Das Waisengeld steht den Kindern eines verstorbenen Beamten nur dann zu, wenn dieser zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung erfüllt hätte oder bereits hatte. Seine Höhe ist von der Zahl der Anspruchsberechtigten abhängig, die aufgrund des Todesfalls Witwengeld oder Waisengeld erhalten: Grundsätzlich werden an Halbwaisen 12 % und an Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten gezahlt. Der Gesamtbetrag aller Leistungen darf jedoch die Höhe des zugrundeliegenden Ruhegehalts nicht überschreiten. Das heißt: Erhält eine Witwe mit vier Kindern ein Witwengeld in Höhe von 55 % des Ruhegehalts, erhält jedes Kind nur 11,25 %. Die Anspruchsvoraussetzungen für das Waisengeld sind mit denen für das Kindergeld identisch, die Altersgrenze liegt hier jedoch beim 27. Lebensjahr, wenn die Anspruchsvoraussetzungen, die für das Kindergeld gelten, erfüllt sind.
Sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen zutreffen, wird kein Waisengeld gezahlt:
In diesen Fällen kann ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden (siehe unten).
Diese Form der Versorgung kann unter verschiedenen Voraussetzungen gezahlt werden, wenn eine reguläre Ruhegehaltszahlung nicht infrage kommt. Der Wortlaut des BeamtVG macht deutlich, dass es dabei in jedem Fall einen Ermessensspielraum gibt, wobei immer eine Einzelfallentscheidung getroffen wird.
Das Gesetz nennt in § 15 für Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit die folgenden Konstellationen:
In beiden Fällen kann der Unterhaltsbeitrag die Höhe des Ruhegehalts erreichen. Die Einkünfte müssen dafür niedriger als das Ruhegehalt sein, das der Beamte bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erreicht hätte. In solchen Fällen wird von einer Bedürftigkeit ausgegangen. Sozialleistungen gelten nicht als Einkünfte.
Die Höhe des Unterhaltsbeitrags hängt maßgeblich von der bis zur Entlassung erreichten Dienstzeit ab. Bei einer Dauer von weniger als zwei Jahren scheidet ein Unterhaltsbeitrag im Regelfall grundsätzlich aus. Betrug die Dienstzeit mindestens zwei Jahre, werden höchstens 40 % des fiktiv errechneten Ruhegehalts gezahlt, bei drei Jahren 60 %, bei vier Jahren 80 % und bei einer Dauer von wenigstens vier Jahren und 182 Tagen bis zu 100 %. Durch die Einbeziehung von anrechenbaren Einkünften verringert sich der Prozentsatz. Die Gewährung ist in fast allen Fällen zeitlich befristet, sie kann jedoch verlängert werden.
In § 38 BeamtVG wird allen Beamten ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag zugestanden, die durch einen Dienstunfall ganz oder teilweise (mind. zu 20 %) erwerbsunfähig geworden sind und deren Beamtenverhältnis durch Entlassung, Entfernung aus dem Dienst, den Verlust der Beamtenrechte oder das Ende einer Amtszeit durch Zeitablauf oder Abwahl beendet wurde. Der Unterhaltsbeitrag wird so lange gezahlt, wie die durch den Unfall hervorgerufene Erwerbseinschränkung andauert. Bei 100 % Erwerbsunfähigkeit wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 66 2/3 % der erdienten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; liegt die Erwerbsminderung zwischen 20 und 90 %, wird der o. g. Betrag entsprechend anteilig ermittelt. Der Umfang der Erwerbsunfähigkeit wird von einem Amts- oder Vertrauensarzt festgestellt.
Weitere Empfänger für einen Unterhaltsbeitrag sind Witwen und Witwer ohne Anspruch auf Witwen-/Witwergeld. Wenn ihnen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, werden ihnen jedoch Erwerbsersatz- und Erwerbseinkommen angerechnet. Die Anrechnung wird auch dann durchgeführt, wenn z. B. Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld nicht beantragt wurde, der Witwe aber zustehen würde. Ebenso wird verfahren, wenn auf Teile des Einkommens verzichtet wurde, das anderenfalls gezahlt worden wäre.
In der Regel wird der Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Witwen-/Witwergeldes gewährt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, die eine Kürzung nach sich ziehen.
Um einen vollen Unterhaltsbeitrag zu erhalten, muss
Es wird kein Unterhaltsbeitrag gewährt, wenn
Der Unterhaltsbeitrag wird gekürzt, wenn
Wichtig: In keinem Fall darf der Unterhaltsbeitrag für Witwen und Witwer weniger als 50 % des gesetzlichen Witwen-/Witwergeldes betragen!
Auch geschiedene Ehepartner können u. U. mit einem Unterhaltsbeitrag rechnen.
Sie können einen entsprechenden Antrag stellen, wenn sie
In bestimmten Fällen steht auch Waisen ein Unterhaltsbeitrag zu, die kein Waisengeld erhalten. Die Voraussetzungen hierfür wurden bereits unter dem Menüpunkt „Waisengeld“ dargestellt. Der Unterhaltsbeitrag kann bis zur Höhe des Waisengeldes gewährt werden.
Mit den vermögenswirksamen Leistungen legt ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer Geldleistungen in denjenigen Anlageformen an, die im Vermögensbildungsgesetz aufgeführt sind. Diese Geldleistungen gehen üblicherweise direkt an das Unternehmen, bei dem eine vermögenswirksame Anlage eingerichtet werden soll. Die seit langer Zeit am häufigsten genutzten Anlageformen sind Bausparverträge und Investmentsparpläne.
Die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen erfolgt für Beamte nach dem „Gesetz für vermögenswirksame Leistungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldaten, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (VermLG)“. Das Gesetz verpflichtet jedoch die Dienstherren nicht pauschal, sich an den VL zu beteiligen, sie können diese Form der Vermögensbildung für ihre Bediensteten ausschließen. Diese Möglichkeit haben die Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg genutzt und zahlen ihren Beamten seit dem 1. Januar 2013 keine VL mehr.
Die Höhe der VL hängt vom Status sowie der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten ab:
Sparverträge, für die eine VL gezahlt wird, lohnen sich auch für Beamte in mehrfacher Hinsicht. Mit ihnen lässt sich in wenigen Jahren ein mittelgroßer Betrag ansparen. Daran sind einerseits der Dienstherr mit der VL und andererseits der Staat mit der Arbeitnehmersparzulage beteiligt.
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage hängt maßgeblich von der gewählten Anlageform ab. Beim Fondssparen zeigt sich beispielsweise der Staat am großzügigsten: Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage beträgt hier bis zu 20 % und höchstens 80 € pro Jahr.
Wenn ein Bausparvertrag abgeschlossen wurde, beträgt die staatliche Zulage höchstens 9 % und maximal 43 € jährlich.
Der Gesetzgeber sieht Einkommensgrenzen vor, die von der jeweiligen Anlageform abhängen. Maßgeblich ist dabei das zu versteuernde Einkommen, das in dem Kalenderjahr erwirtschaftet wurde, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
Die Frage, ob auch Anwärter und Referendare für die Dauer ihres Vorbereitungsdienstes Kindergeld erhalten können, wird immer wieder gestellt.
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Anwärter und Referendare können wie andere „Kinder“ in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten, wenn sie
Mit dem Wegfall der Wehr- oder Zivildienstpflicht zum 1. Juli 2011 ist auch die Möglichkeit des Hinausschiebens der Altersgrenze um die entsprechenden Zeiträume entfallen. Weder Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes noch als Freiwilliger beim Bundesfreiwilligendienst begründen eine Verlängerung der Kindergeldzahlung über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus.
Selbstverständlich bringt eine Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes auch für Beamtinnen erhebliche Veränderungen mit sich – dienstliche und private. Hier soll erläutert werden, welche beamtenrechtlichen Regelungen gelten und ob arbeitsrechtliche Vorschriften wie das Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auch auf Beamtinnen angewendet werden. Die folgenden Informationen gelten sowohl für Beamtinnen auf Widerruf als auch für Beamtinnen auf Probe und auf Lebenszeit. Spezielle Regelungen, die sich nur an Beamtinnen auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) und zur Probe richten, sind am Ende des Textes aufgeführt.
Zwar beginnt mit der Schwangerschaft auch der Mutterschutz, aber um eventuelle Schutzmaßnahmen einzuleiten, muss den Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft bekannt sein. Die personalverwaltende Stelle soll so früh wie möglich davon erfahren, über den Zeitpunkt der Bekanntgabe an die Vorgesetzten und Kollegen entscheidet die Beamtin selbst. Zur Anzeige der Schwangerschaft gehört auch ein Attest eines Arztes oder einer Hebamme, aus dem der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht. Anhand dieses Termins errechnet sich die Mutterschutzfrist: Sie beträgt vor der Geburt sechs Wochen, die Beamtin darf sich jedoch schriftlich zum Dienst bereit erklären. Diese Frist heißt deshalb auch relatives Beschäftigungsverbot. Nach der Entbindung tritt eine achtwöchige Schutzfrist ein, während der die Beamtin auf keinen Fall beschäftigt werden darf. Hier ist von einem absoluten Beschäftigungsverbot die Rede.
Die Besoldung läuft wie gewohnt weiter, die Beamtin muss diesbezüglich nichts veranlassen. Auch Zulagen z. B. für Wechselschichtdienste werden weiter gezahlt. Bei einigen Zulagen wird der Durchschnitt der letzten drei Monate gewährt.
Die Zeit der Beschäftigungsverbote wird bei der für die Versorgung relevanten Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten so behandelt, als sei die Beamtin im Dienst gewesen. Auch auf die Beihilfe haben Schwangerschaft und Niederkunft keinen Einfluss. Sofern das neugeborene Kind bei der Beamtin oder ihrem Partner im Familienzuschlag berücksichtigt wird, ist es bei der Beihilfe ebenfalls berücksichtigungsfähig.
Sollten der Beamtin vor dem Beginn der Schutzfrist noch Urlaubstage zugestanden haben, werden diese nach deren Ablauf in das laufende Urlaubsjahr einbezogen.
Sind Entlassungen von schwangeren Beamtinnen während der Schutzfristen möglich?
In der Regel nicht. Da auch bei ihnen wie bei schwangeren Angestellten ein besonderes Schutzbedürfnis besteht, gilt ein Entlassungsverbot während der Schwangerschaft sowie während der ersten vier Monate nach der Niederkunft, wenn die Beamtin der Entlassung nicht zustimmt. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn der Beamtin besonders schwere Dienstvergehen vorzuwerfen sind, die im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würden.
Während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung (relatives Beschäftigungsverbot) kann sich eine Beamtin freiwillig bereit erklären, an Prüfungen teilzunehmen. Lehnt sie dies ab, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Die Erklärung zur freiwilligen Prüfungsteilnahme kann am Prüfungstag nicht mehr widerrufen werden. Möchte die Beamtin nach der Niederkunft geprüft werden, muss sie die Unbedenklichkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen. Wenn sich der Vorbereitungsdienst wegen der Beschäftigungsverbote gem. MuSchG verlängert, dürfen die Anwärterbezüge nicht gekürzt werden. Generell ist nicht davon auszugehen, dass sich durch die Beschäftigungsverbote der Vorbereitungsdienst verlängert. Nur, wenn es Bedenken gibt, dass das Ausbildungsziel verfehlt werden könnte, kommt eine Verlängerung im Einzelfall in Betracht. Sie ist jedoch nur so lang, wie es für das Erreichen des Ausbildungsziels nötig ist. Sofern mindestens ein Jahr Dienst geleistet wurde, wird die Elternzeit auf die Probezeit angerechnet und führt nicht zu ihrer Verlängerung.
Nicht alle Beamten werden hinsichtlich ihrer Kranken- und Vorsorgekosten durch die Beihilfe versorgt. Gerade für diejenigen Beamtengruppen, deren Aufgabe der Schutz des Staates und seiner Bevölkerung ist, gibt es die Heilfürsorge. Für Soldaten der Bundeswehr heißt das entsprechende Pendant „unentgeltliche truppenärztliche Versorgung“, die Ähnlichkeiten sind jedoch sehr groß.
In den Genuss der (freien) Heilfürsorge kommen vor allem Berufsfeuerwehrleute, aber auch in mehreren Bundesländern Polizeivollzugsbeamte. Auch wenn Justizvollzugsbeamte in zunehmendem Maße Gewalt durch Inhaftierte ausgesetzt sind, wird auf sie nur in wenigen Ländern die Heilfürsorge angewendet.
Durch die volle Übernahme der Kranken- und Vorsorgekosten kommt der Dienstherr seiner Alimentations- und Fürsorgepflicht nach. Einige Länder verlangen für diese Rundum-Absicherung eine finanzielle Beteiligung ihrer Beamten: Ein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag wird dabei jeden Monat von der Besoldung einbehalten. Im Gegenzug wird den Beamtengruppen, die im Dienst außergewöhnlich oft erheblichen Risiken ausgesetzt sind, die Belastung genommen, diese Risiken bei einem privaten Krankenversicherer zu hohen Prämien absichern zu müssen. Der Leistungsstandard der Heilfürsorge entspricht etwa dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht immer haben Beamte jedoch die freie Arztwahl, sondern müssen sich im Regelfall zuerst an den zuständigen Polizeiarzt wenden.
Nein. Sobald die bislang von der Heilfürsorge profitierenden Beamten pensioniert werden, erlischt dieser Anspruch zugunsten der Beihilfe.
Die nächsten Familienangehörigen (Ehe- oder eingetragener Lebenspartner, Kinder) haben zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Heilfürsorge, sondern sind – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben – von Anfang an beihilferechtlich berücksichtigungsfähig. Das bedeutet auch, dass für sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden muss, die denjenigen Teil der Krankenkosten abdeckt, der von der Beihilfe nicht übernommen wird.
Sie haben noch Fragen zur Heilfürsorge oder der Absicherung ihrer Angehörigen?
Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin. Wir beraten seit vielen Jahren Beamte in allen Versicherungsangelegenheiten und sind mit den Rahmenbedingungen der einzelnen Dienstherren bestens vertraut.
Mit Ausnahme der Beamten bei der Bundespolizei sind Polizisten Landesbeamte. Je nach Bundesland und Status werden die Polizisten entweder durch die Heilfürsorge oder die Beihilfe versorgt. Die (freie) Heilfürsorge deckt ähnlich wie die „unentgeltliche truppenärztliche Versorgung“ (utV) für Soldaten der Bundeswehr Leistungen ab, die sich als Sachbezüge auf die Besoldung auswirken. Den Sachbezügen wird dabei in den meisten Bundesländern ein festgelegter wirtschaftlicher Wert zugemessen, der mit der Besoldung verrechnet wird. Der Dienstherr - also das jeweilige Bundesland - trägt mit der vollen Übernahme der Krankheitskosten dem erhöhten Berufsrisiko seiner Polizisten Rechnung, das sich nur unter hohen Kosten privat versichern lässt. Alternativ werden die Behandlungen durch den Polizeiärztlichen Dienst vorgenommen. Manche Bundesländer unterscheiden jedoch in Polizei- und Polizeivollzugsbeamte und gestehen wegen ihres Einsatzrisikos nur der zweiten Gruppe das Recht auf Heilfürsorge zu. Nach üblicher Definition gehören zu den Vollzugsbeamten die Polizisten der Kriminal-, Schutz-, Bereitschafts- und Wasserschutzpolizei. In den nachfolgenden Erläuterungen werden die jeweiligen Beamtengruppen genannt.
Der Leistungsumfang der Heilfürsorge ist mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu vergleichen. Bei ärztlichen Behandlungen, die im Rahmen eines privaten Auslandsaufenthalts nötig geworden sind, werden im Rahmen der Heilfürsorge diejenigen Kosten erstattet, wie sie innerhalb Deutschlands entstanden wären. Rückführungskosten an den Wohnort in Deutschland gehören in der Regel nicht dazu.
Die Familienangehörigen von Landespolizisten haben kein Anrecht auf die Inanspruchnahme der Heilfürsorge: Wie die Familienmitglieder von Soldaten können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfe beantragen und sich für den übrigen Teil der Krankenkosten privat versichern.
Der Anspruch auf Heilfürsorge erlischt mit der Pensionierung. Dann erhalten sowohl der betroffene Polizeibeamte als auch seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe. Um einem dann sehr hohen Versicherungsbeitrag zu entgehen, werden in der Regel Anwartschaftsversicherungen für die nach der Pensionierung benötigten Beihilfetarife empfohlen.
Baden-Württemberg
Sowohl für Polizeivollzugsbeamte als auch Polizeianwärter gilt die verpflichtende Inanspruchnahme der Heilfürsorge.
Polizeianwärter müssen für die Dauer ihrer Ausbildung auf die freie Arztwahl verzichten und sich im Regelfall zunächst immer an den Polizeiarzt wenden. Sie haben jedoch für zahnärztliche Behandlungen die Möglichkeit, den Arzt ihrer Wahl aufzusuchen.
Nur für wenige Behandlungen (Heilpraktikerbehandlung; Inlays bei einer zahnärztlichen Behandlung; Wahlleistungen im Krankenhaus, wenn der Beihilfebeitrag von 22 € pro Monat geleistet wird) gelten die Beihilfebemessungssätze von 50 %.
Bayern
Die „Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei“ sieht nur einen begrenzten Personenkreis vor.
Danach erhalten nur
Leistungen aus der freien Heilfürsorge. Es besteht keine freie Arztwahl, dem Heilfürsorge-Berechtigten werden keine Kosten auferlegt.
Alle anderen Landespolizisten machen ihren Krankenkosten über die Beihilfe geltend.
Berlin
Hier haben nur Polizeibeamte des mittleren Dienstes in Ausbildung Anspruch auf die freie Heilfürsorge.
Alle anderen Polizeibeamten erhalten Beihilfe.
Brandenburg
Heilfürsorge erhalten Polizeianwärter sowie Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1997 ernannt worden.
Alle anderen rechnen ihren Krankenkosten über die Beihilfe ab.
Bremen
Alle aktiven Polizeibeamten sind zur Heilfürsorge berechtigt.
Hamburg
In Hamburg hat es mehrere Veränderungen gegeben.
Aufgrund eines Beschlusses des Hamburger Senats vom Oktober 2014 gibt es seit dem 1. Oktober 2014 wieder für alle Polizeivollzugsbeamten den Anspruch auf Heilfürsorge.
Damit wurde die bisher geltende Rechtslage geändert:
Danach konnten alle Polizeivollzugsbeamten, die vor 2005 ernannt wurden, zwischen Heilfürsorge und Beihilfe wählen. Für alle ab 2005 eingestellten Beamten kam nur noch die Beihilfe infrage.
Die aktuelle Änderung beinhaltet auch, dass die ab 2005 ernannten Polizeivollzugsbeamten die Wahl haben, ob sie künftig Beihilfe oder Heilfürsorge beziehen möchten. Die derzeit beihilfeberechtigten Beamten müssen sich innerhalb von 18 Monaten entscheiden, ob sie in Zukunft die Heilfürsorge in Anspruch nehmen möchten. Danach haben sie die einmalige Möglichkeit, zum Beihilfebezug zurückzukehren.
Hessen
Der Bezug von unentgeltlicher Heilfürsorge ist nur noch für Polizeihauptwachtmeisteranwärter, Polizeihauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 4) sowie Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) bei der Bereitschaftspolizei vorgesehen.
Mecklenburg-Vorpommern
Die Heilfürsorge wird allen Polizeivollzugsbeamten gewährt.
Niedersachsen
Heilfürsorge kann von Polizeivollzugsbeamten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie spätestens am 31. Januar 1999 eingestellt wurden und sich gegen den Bezug von Beihilfe entschieden haben.
Alle anderen Polizeivollzugsbeamten erhalten regulär Beihilfe.
Nordrhein-Westfalen
Alle Polizeibeamten erhalten freie Heilfürsorge, einzelne Leistungen werden jedoch als medizinisch nicht notwendige „Verlangensleistunmgen“ eingestuft und nicht übernommen. Dazu gehört auch die bereits seit 2008 von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlte Hautkrebs-Vorsorge.
Es können allerdings Krankenhaus-Wahlleistungen geltend gemacht werden:
Für eine Zuzahlung von 10,-- € pro Tag kann Chefarztbehandlung, für täglich 15,-- € ein Zweibettzimmer in Anspruch genommen werden.
Die Zuzahlungshöhe ist auf jährlich 750,-- € oder 30 Kalendertage begrenzt.
Rheinland-Pfalz
Die unentgeltliche Heilfürsorge beschränkt sich hier auf die Vollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei.
Alle anderen Polizeibeamten sind beihilfeberechtigt.
Saarland
Der Anspruch auf Heilfürsorge ist auf diejenigen Polizeibeamten beschränkt, deren Ernennung vor dem 1. Februar 1999 erfolgt ist. Ihr Kostenanteil beträgt pauschal 1,6 % ihrer Grundbezüge und wird mit der Besoldung verrechnet.
Sachsen
Sächsische Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zu ihrer Pensionierung Heilfürsorge. Sie wird jedoch nicht auf die Besoldung angerechnet.
Sachsen-Anhalt
Aufgrund einer Änderung des Landesbeamtengesetzes 2014 wird die Heilfürsorge ab dem 1. Januar 2015 neu geregelt. Ab diesem Stichtag müssen alle Polizeivollzugsbeamten einen festen monatlichen Eigenbeitrag leisten, dessen Höhe an die jeweilige Besoldungsstufe gekoppelt ist.
Danach tragen
Für jedes am 1.1. eines Kalenderjahres berücksichtigungsfähige Kind wird der Eigenbeitrag um 2,10 € reduziert.
Von diesem Einbehalt sind Beamte in Elternzeit und alle Personen ausgenommen, die zwar einen Anspruch auf Heilfürsorge haben, jedoch in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Alle neuen Beamten, Beamte auf Probe sowie Beamte, die von einem anderen Dienstherrn zum Land Sachsen-Anhalt versetzt werden, können den Anspruch auf Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann Beihilfe.
Schleswig-HolsteinDie Polizeivollzugsbeamten erhalten Heilfürsorge, für die monatlich 1,4 % des Grundgehalts oder Anwärtergrundbetrags einbehalten werden.
Thüringen
Hier haben Polizeivollzugsbeamte während ihrer Ausbildung sowie für die Dauer ihrer Verwendung in geschlossenen Einheiten während Einsätzen und Übungen ein Anrecht auf Heilfürsorge. Im Bedarfsfall ist grundsätzlich der zuständige Polizeiarzt der erste Ansprechpartner.
Auch Beamte, die im Vollzug in Justizvollzugsanstalten (JVA) tätig sind, sind aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit Risiken ausgesetzt, die im schlimmsten Fall bis zur Dienstunfähigkeit führen können:
Allein in Schleswig-Holstein wurden zwischen 2010 und 2014 26 tätliche Angriffe auf Justizvollzugsbeamte bekannt. Einer der vorläufigen Höhepunkte war eine Geiselnahme in der JVA Lübeck am Heiligen Abend 2014, deren Hintergründe noch im Dunkeln liegen. Den Rückschluss, dass der Dienstherr eine besondere Gesundheitsgefährdung während der Berufsausübung durch die Gewährung von freier Heilfürsorge abmildern sollte, wird von den Bundesländern nicht geteilt: Keines sieht für diese Beamtengruppe eine freie Heilfürsorge vor, sodass sich alle Beamten im Justiz- oder Strafvollzug ergänzend zur Beihilfe privat versichern müssen.
Auch wenn sie zahlenmäßig eine geringere Rolle spielen als Polizeibeamte, werden in mehreren Bundesländern auch Beamte der Berufsfeuerwehren hinsichtlich ihrer Krankenkosten durch die Heilfürsorge versorgt.
Sie wird auf aktive Beamte und Beamte in Elternzeit angewendet, auch auf diejenigen, die sich noch im Vorbereitungsdienst befinden. Wie bei den Polizeibeamten erlischt der Anspruch auf Heilfürsorge mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (Entlassung oder Pensionierung).
Familienangehörige, die nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind, sind über die Beihilfe abgesichert und müssen sich über den dadurch nicht abgedeckten Teil der Krankenkosten privat versichern.
Die Beamten der Bundeswehrfeuerwehr sind beihilfeberechtigt wie alle anderen Bundesbeamten auch. Sie wenden sich bei Beihilfeangelegenheiten an das Bundesverwaltungsamt (www.bva.de).
Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind uneinheitlich, manchmal sogar innerhalb eines Bundeslandes, wenn die Landesregierung die Dienstherren (in der Regel Kommunen) ermächtigt, hierfür eigene Entscheidungen zu treffen.
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg sieht grundsätzlich die Heilfürsorge ohne einen Anrechnungsbetrag vor, räumt den jeweiligen Dienstherren jedoch auch die Möglichkeit ein, Beihilfe zu gewähren. In diesen Fällen muss ihnen jedoch ein Zuschuss zu den Kosten für eine Krankenversicherung gezahlt werden. Das Land bezieht in diese Regelung die Einsatzkräfte der Feuerwehr sowie des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule ein.
Bayern
Feuerwehrbeamte in Bayern sind beihilfeberechtigt. Auf sie werden die Vorschriften der Beihilfeverordnung des Landes Bayern angewendet.
Berlin
In Berlin erhalten die Feuerwehrbeamten ebenfalls Beihilfe nach der Landesbeihilfeverordnung.
Brandenburg
Brandenburg bezieht die Beamten seiner Berufsfeuerwehr nicht in die Heilfürsorge ein und gewährt ihnen die übliche beamtenrechtliche Beihilfe.
Bremen
Bremen schließt in den Kreis der Heilfürsorgeberechtigten auch die Beamten der Berufsfeuerwehren ein.
Hamburg
Hamburgs Landesbeamtengesetz führt die Feuerwehrbeamten als Heilfürsorgeempfänger auf. Diese Form des Sachbezugs wird mit monatlich 1,4 % des Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet.
Hessen
Hessens Beamtengesetz weist die Entscheidung, ob den Beamten der Berufsfeuerwehren Heilfürsorge gewährt werden soll, den Gemeinden zu; die Fürsorgepflicht hinsichtlich der Krankenkosten wird hier also uneinheitlich umgesetzt.
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hat an der Heilfürsorge für seine Feuerwehrbeamten festgehalten und regelt sie in seinem Landesbeamtengesetz bis hin zur Erstversorgung von Säuglingen nach der Entbindung.
Niedersachsen
Das Land Niedersachsen sieht grundsätzlich die freie Heilfürsorge vor und nennt ausdrücklich die Feuerwehrbeamten im Einsatzdienst als Begünstigte.
Darunter werden hier Feuerwehrbeamte verstanden, die im Hilfeleistungs- und Brandbekämpfungsdienst eingesetzt werden.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben durch das Landesbeamtengesetz einen Gestaltungsspielraum erhalten:
Für Feuerwehrbeamte, die nach dem 31. Januar 1999 ernannt wurden, kann in der Satzung festgelegt werden, ob es bei dem Anrecht auf Heilfürsorge bleibt oder aber Beihilfe gezahlt wird. Entscheidet sich ein Dienstherr für die Heilfürsorge, kann für die ab diesem Stichtag eingestellten Feuerwehrbeamten auch ein vom Beamtengesetz abweichender Anrechnungsbetrag (hier: 1,6 %) vom Grundgehalt bestimmt werden, der entsprechend verrechnet wird.
Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen legt sich nur für die im Landesdienst tätigen Feuerwehrbeamten im feuerwehrtechnischen Dienst (Beamte im Einsatz) auf die Gewährung der freien Heilfürsorge fest.
Alle anderen erhalten Beihilfe.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz bekommen die Beamten Heilfürsorge. Das Land erhebt dafür allerdings keinen Anrechnungsbetrag.
Saarland
Das Saarland sieht für seine Beamten der Berufsfeuerwehr keine Heilfürsorge vor. Es gelten dieselben beihilferechtlichen Vorgaben wie für alle anderen Landesbeamten.
Sachsen
In Sachsen erhalten aktive Feuerwehrbeamte Heilfürsorge. Sie wird gewährt, ohne auf die Besoldung angerechnet zu werden.
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt sieht für die im Einsatzdienst tätigen Feuerwehrbeamten die Übernahme der Heilfürsorge vor.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurden die Rahmenbedingungen jedoch geändert:
Seit diesem Stichtag müssen sich die Beamten mit einem monatlichen Eigenbeitrag an der Aufbringung dieser Fürsorgeleistung beteiligen, der von der Besoldung einbehalten wird. Die Höhe des Beitrags hängt von der Eingruppierung in eine der Besoldungsgruppen ab und beträgt für die Besoldungsgruppen
Der Einbehalt reduziert sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 2,10 €. Feuerwehrbeamte, die sich in der Elternzeit befinden oder trotz des Anspruchs auf Heilfürsorge in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sind hiervon ausgeschlossen.
Schleswig-Holstein
Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst in Schleswig-Holstein erhalten Heilfürsorge, müssen sich jedoch an den Kosten beteiligen. Von ihrem Grundgehalt werden 1,4 % einbehalten.
Thüringen
Thüringens Beamte der Berufsfeuerwehren beim Land, den Landkreisen und Gemeinden erhalten Beihilfe nach den landesgesetzlichen Regelungen.
Die blauen Fahrzeuge des THW haben die meisten Menschen in Deutschland schon gesehen, und ihre Helfer sind in der ganzen Welt zur Stelle, wenn ihre Hilfe benötigt wird. Kaum jemand stellt sich jedoch die Frage, wie der THW personell aufgestellt ist. Etwa 60.000 Menschen sind ehrenamtlich für den THW tätig, erhalten also für ihre Einsatzzeit ihr übliches Gehalt ihrer eigentlichen Arbeitgeber weiter. Aber so viele Menschen und Einsätze müssen auch koordiniert und verwaltet werden. Nur ca. 850 weitere Menschen arbeiten im Hauptberuf für diese Katastrophenschutzorganisation, die unter der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern (BMI) steht. Durch den Status als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ohne Dienstherrnfähigkeit darf das THW nicht selbst Beamte ernennen, sie jedoch bei sich beschäftigen. Die Beamten erhalten Leistungen gemäß der Bundesbeihilfeverordnung.
Die Versorgung im Krankheitsfall wird für Soldaten der Bundeswehr und ihre Familienmitglieder auf unterschiedliche Weise sichergestellt. Sowohl Berufssoldaten als auch Soldaten auf Zeit nehmen während ihrer Dienstzeit die „unentgeltliche truppenärztliche Versorgung“ (utV) in Anspruch. Diese Versorgung gilt besoldungsrechtlich als Sachbezug und wird entsprechend bei der Ermittlung des Brutto-Solds einbezogen. Die Festlegung auf die utV bedeutet jedoch auch, dass Soldaten während dieser Zeit keinen Anspruch auf freie Arztwahl haben. Wenn Soldaten sich einen Arzt aussuchen möchten, müssen sie die Behandlungskosten selbst übernehmen.
Eine Ausnahme von der truppenärztlichen Versorgung wird nur dann gemacht, wenn
Auch eine Klinikbehandlung ist Bestandteil der truppenärztlichen Versorgung und findet im Regelfall in einem Krankenhaus der Bundeswehr statt. Hier gilt jedoch das gleiche Prinzip wie bei einer ambulanten Behandlung: Wenn die nötige medizinische Versorgung nicht in einem Bundeswehr-Krankenhaus sichergestellt werden kann, kann ein Truppenarzt einen Soldaten auch in eine zivile Klinik überweisen. Auch Überweisungen in Privatkliniken sind möglich. Ab der Besoldungsstufe A 8 können Soldaten in einem zivilen Krankenhaus ein Zweibettzimmer sowie die sog. „wahlärztlichen Leistungen“ in Anspruch nehmen. Letztere sind aber nicht zu verwechseln mit einer Chefarztbehandlung; hier geht es vielmehr um spezielle Steigerungssätze auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Da es sich hier um eine gesundheitliche Komplettversorgung handelt, müssen sich Soldaten grundsätzlich nicht krankenversichern. Allerdings sollte Vorsorge für private Auslandsaufenthalte getroffen werden: Da durch die utV nur diejenigen Kosten übernommen werden, die im Inland entstanden wären, kann ein Unfall im Auslandsurlaub für einen Soldaten schnell sehr teuer werden. Deshalb ist auf jeden Fall eine Auslandskrankenversicherung zu empfehlen, die für diese Differenzbeträge einspringt.
Ist die Dienstzeit eines Soldaten beendet, endet damit auch in der Regel der Versorgungsanspruch auf die utV. Nur bis zu einer Übergangszeit von drei Monaten kann sie noch von Soldaten in Anspruch genommen werden. Dann muss spätestens eine gesetzliche oder private Krankenversicherung bestehen.
Wenn ein Soldat im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung beschädigt wurde, erhält er auch nach dem Ende der Dienstzeit Heilbehandlung auf der Basis des Bundesversorgungsgesetzes. Ist er sogar arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Versorgungsgeld, das vom Versorgungsgeld gezahlt wird. Sofern zwar keine sog. Wehrdienstbeschädigung vorlag, jedoch bei der Entlassung Behandlungsbedarf bestand, bleibt der Anspruch auf eine Behandlung auf Staatskosten bis zu drei Jahre nach der Entlassung bestehen.
Der Schwerpunkt der zahnärztlichen Versorgung im Rahmen der utV liegt auf der Erhaltung oder Wiederherstellung des Gebisses in dem Umfang, dass die Dienstfähigkeit der Soldaten gewährleistet ist. Kosmetische Gesichtspunkte spielen hier keine Rolle. Ausdrücklich ist in den entsprechenden Richtlinien von Maßnahmen die Rede, „die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten […] ausreichend und zweckmäßig“ sein sollen.
Die Situation verschlechtert sich für Zeit- und Berufssoldaten innerhalb der ersten vier und letzten sechs Monate ihrer Dienstzeit: Dann wird nur noch für die zahnärztliche Versorgung in dem Umfang gesorgt, der nötig ist, um die Dienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.
Ehe- oder Lebenspartner sowie die Kinder von Soldaten erhalten keine truppenärztliche Versorgung, da diese nur Soldaten zusteht. Sie erhalten, sofern sie nicht sozialversicherungspflichtig sind, den Großteil ihrer Krankenkosten über die Beihilfe, und zwar 70 % für Ehe- oder Lebenspartner sowie 80 % für Kinder. Für den restlichen Anteil von 30 % bzw. 20 % muss eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Rechtzeitig für die Zeit nach der Bundeswehr vorsorgen
Hier gibt es verschiedene Szenarien:
Deshalb rät die Bundeswehr ihren Zeitsoldaten, bereits zum Zeitpunkt ihrer Ernennung ihren Krankenversicherungsschutz für den Lebensabschnitt nach der Entlassung zu regeln. Hierfür stehen diese Möglichkeiten zur Verfügung:
" Das Beratungsgespräch kann persönlich in unseren Büroräumen oder
bei Ihnen zu Hause stattfi nden. Alternativ können Sie Ihre Fragen telefonisch
oder per Videokonferenz stellen. "
Robert Günther-Steinbach