Im Gegensatz zu anderen gängigen Berufen, ist ein Berufssoldat im Laufe seines Berufswegs mit wesentlich höheren Risiken, bspw. bei Einsätzen in Kriegs- und Krisengebieten, konfrontiert. Eine Mindestabsicherung ist hier nicht ausreichend. Beamte bei der Bundeswehr sollten sich deshalb von Dienstbeginn an darüber im Klaren werden, welche eventuell auftretende Versorgungslücken durch Krankheit, Unfall oder bei Dienstunfähigkeit rechtzeitig geschlossen werden können.
Erhalten Sie hier einen gesonderten Überblick über den speziellen Versicherungsbedarf von Berufssoldaten und ihren Angehörigen.
Die Versorgung im Krankheitsfall wird für Soldaten der Bundeswehr und ihre Familienmitglieder auf unterschiedliche Weise sichergestellt. Sowohl Berufssoldaten als auch Soldaten auf Zeit nehmen während ihrer Dienstzeit die „unentgeltliche truppenärztliche Versorgung“ (utV) in Anspruch. Diese Versorgung gilt besoldungsrechtlich als Sachbezug und wird entsprechend bei der Ermittlung des Brutto-Solds einbezogen.
Gut zu wissen: Die Festlegung auf die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bedeutet jedoch auch, dass Soldaten während dieser Zeit keinen Anspruch auf freie Arztwahl haben. Wenn Soldaten sich einen Arzt aussuchen möchten, müssen sie die Behandlungskosten selbst übernehmen.
Mehr Informationen zur Truppenärztlichen Versorgung
Wenn es um die Versorgung von Berufssoldaten geht, finden sich alle maßgeblichen Vorgaben im „Gesetz über die Versorgung für die ehemalige Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (SVG)“. Der Unterschied zu einer regulären Beamtenversorgung besteht im vorgezogenen Pensionsalter und der daraus abgeleiteten angepassten Berechnung des Ruhegehaltssatzes.
Gut zu wissen: Zur Berechnung des Ruhegehalts (Pension) werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit herangezogen. Ein in den Versorgungsgesetzen des Bundes und der Länder festgelegter Prozentsatz (der sogenannte Ruhegehaltssatz) wird mit der Zahl der Dienstjahre multipliziert.
Mehr Informationen zur Soldatenversorgung (Beamtenversorgung)
Soldaten haften nach § 24 Abs. 1 Soldatengesetz gegenüber ihrem Dienstherrn für Schäden, die im Rahmen ihres Dienstverhältnisses durch eine Pflichtverletzung gegenüber Dritten verursacht wurden. Wie bei allen anderen Beamtengruppen auch, kommt zunächst der Dienstherr für den Schaden auf. Wenn dieser im Verhalten seines Beamten eine grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz erkennt, wird er die an den Geschädigten geleisteten Beträge von ihm zurückfordern.
Gut zu wissen: Ab wann leichte Fahrlässigkeit endet und grobe Fahrlässigkeit beginnt, muss in vielen Fällen vor Gericht geklärt werden.
Mehr Informationen zur Diensthaftpflicht
Polizisten und Feuerwehrleute tragen eine große Verantwortung und sorgen für die Sicherheit der Bevölkerung. Aber wie steht es um die eigene individuelle Unversehrtheit, insbesondere bei Einsätzen, bei welchen Sie jederzeit hohen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind?
Ein Beamter gilt als dienstunfähig, wenn er dauerhaft wegen körperlicher oder geistiger Einschränkungen seine Dienstpfl ichten nicht erfüllen kann.
Gut zu wissen: Polizeivollzugsbeamte gelten dann als dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Für Feuerwehr- und Justizvollzugsbeamte wurden teilweise ähnliche Regelungen geschaffen.
Mehr Informationen zur Dienstunfähigkeit
Diese Versicherungen sind je nach Laufbahnstatus für Beamte bei der Bundeswehr essentiell:
100% Heilfürsorge vom Dienstherrn.
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Beitrag 25-jähriger AB 21,44 Euro p.M.
Beitrag 30-jähriger AB 24,65 Euro p.M.
700 EUR monatliche Absicherung
Laufzeit bis 60
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Beitrag 25-jähriger AB 32,94 Euro p.M.
Beitrag 30-jähriger AB 35,52 Euro p.M.
50 Mio. EUR Versicherungssumme
inkl. 50 Mio. EUR Schlüsselverlust
inkl. Forderungsausfalldeckung
inkl. Drohnenhaftpflicht
inkl. Schäden an Mietsachen
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AB 67,51 Euro p.J.
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bei Ihnen zu Hause stattfi nden. Alternativ können Sie Ihre Fragen telefonisch
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Robert Günther-Steinbach