Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit

Wenn wir Beamtenanwärter oder Beamte beraten, kommt es sehr häufig zu dieser Frage:

Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit - ist das nicht das gleiche?

Darauf gibt es eine klare Antwort:  Nein, das ist es nicht.

Das wird deutlich, wenn man sich einmal ansieht, was genau hinter diesen beiden Begriffen steckt:

Dienstunfähigkeit

Ein Beamter ist dienstunfähig,

  • wenn er aufgrund von einer geistigen oder körperlichen Schwäche dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Sofern dieser Zustand durch einen Amtsarzt bestätigt worden ist, wird der Dienstherr den Beamten in den Ruhestand versetzen.
  • wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate aus Krankheitsgründen nicht seinen Dienst ausgeübt hat und außerdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Dienstfähigkeit im Laufe der nächsten sechs Monate wiederhergestellt sein wird.

Bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit hat also der Dienstherr das letzte Wort.

Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe werden in solchen Fällen entlassen; Beamte auf Lebenszeit, die wenigstens fünf Dienstjahre geleistet haben, erhalten eine reduzierte Versorgung.

Berufsunfähigkeit

Von einer Berufsunfähigkeit wird bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen, wenn der Versicherte aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nur noch weniger als 6 Stunden erwerbsfähig sein kann.
Die private Berufsunfähigkeit wird etwas anders definiert: Hier wird zu Grunde gelegt, ob der Betroffene aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen seinen bisherigen Beruf oder eine andere Tätigkeit, die seiner Ausbildung und seinem Erfahrungsstand entspricht, für eine lange Zeit zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann. In den meisten Fällen wird unter einer langen Zeit ein Zeitraum von einem halben Jahr verstanden.

Fazit
Hieraus wird deutlich, dass eine Dienstunfähigkeit lange vor einer Berufsunfähigkeit eintreten kann. Hat also ein Beamter eine klassische Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, wird er daraus keine Leistungen beziehen können, wenn er aufgrund einer Dienstunfähigkeit pensioniert wird. Aus der Perspektive des Versicherers könnte der Versicherte noch eine andere Tätigkeit ausüben, die seiner Ausbildung entspricht. Deshalb muss eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte immer eine spezielle Dienstunfähigkeitsklausel enthalten. Diese Klausel stellt dann eine Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeit gleich.

Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe sollten bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass ihre Versicherung auch eine Entlassung wie eine Berufsunfähigkeit behandelt.

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