Privathaftpflicht und Diensthaftpflicht - brauchen Beamte beide Versicherungen?

Wer bislang glaubte, dass mit seiner Privathaftpflicht auch diejenigen Schäden versichert sind, die er als Beamter verursacht, irrt. Eine private Haftpflichtversicherung tritt nur für Schäden ein, die der Versicherte in seinem privaten Umfeld durch Fahrlässigkeit verschuldet hat. Auch Schäden, die durch sein Verschulden während der Ausübung einer Nebentätigkeit, eines Ehrenamts oder für einen Verein entstehen, sind nicht mit einer Privathaftpflichtversicherung abgesichert.

Wenn jedoch ein Beamter im Dienst einen Schaden verursacht, tritt nach außen zunächst sein Dienstherr dafür ein. Er wird jedoch seinen Beamten in vollem Umfang in Regress nehmen, wenn dieser den Schaden mindestens grob fahrlässig herbeigeführt hat. Doch da beginnt bereits das Problem: Was genau eine grobe Fahrlässigkeit ausmacht, ist gesetzlich nicht konkret festgelegt. Üblicherweise wird darunter jedoch ein Handeln verstanden, bei dem es entweder nahe liegende Überlegungen nicht gegeben hat oder die nötige Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Ausmaß verletzt wurde. Diese Definition lässt viel Spielraum und damit eine große Rechtsunsicherheit zu. Ein Beamter, dem ein dienstlicher Fehler unterlaufen ist, kann kaum abschätzen, ob er für dessen Folgen finanziell haften muss.

Um die Problematik zu verdeutlichen, sollen hier einige Beispiele genannt werden, die juristisch als grobe Fahrlässigkeiten gelten:

  • Bei der Bearbeitung eines Bauantrags übersieht ein Beamter einige Details und erteilt eine rechtswidrige Baugenehmigung. Nachdem der Bauherr mit den Bauarbeiten begonnen hat, legt sein Nachbar Widerspruch ein, aufgrund dessen die Baugenehmigung geändert oder sogar aufgehoben werden muss. Dem Bauherrn entsteht ein hoher wirtschaftlicher Schaden, den er gerichtlich geltend macht.
  • Ein im Rathaus beschäftigter Beamter vermietet versehentlich eine Halle zum selben Termin an zwei Interessenten. Als sich der Irrtum herausstellt, muss einem Veranstalter abgesagt werden. Dieser hat jedoch im Vertrauen auf die korrekte Zusage des Beamten umfangreiche Vorbereitungen getroffen, für die ihm Kosten entstanden sind, die er nun zurückfordert.
  • Ein in einem Landesministerium beschäftigter Beamter versäumt es, fristgerecht EU-Zuschüsse zu beantragen. Dadurch gehen Fördermittel verloren, die das Land nun selbst aufbringen muss, um bereits getätigte Zusagen und Verträge einhalten zu können.

Ein kleiner Moment der Unachtsamkeit, wie er immer wieder passieren kann, kann hier im schlimmsten Fall den finanziellen Ruin des Beamten auslösen. Deshalb sollte jeder Beamte eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen. Sie lässt sich in der Regel mit einer Privathaftpflicht kombinieren.

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