Teilzeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst


Die Regelungen zur Teilzeit unterscheiden sich zwischen Bund und den Ländern sowie den Ländern untereinander. Auch zwischen Beamten und Angestellten gibt es verschiedene Verfahrensweisen. Die große Mehrzahl der Teilzeitbeschäftigten hat ihre Arbeitszeit aus familiären Gründen reduziert. Ihnen kam das Inkrafttreten des Bundesgleichstellungsgesetzes 2001 zugute: Es sichert allen Beschäftigten – also sowohl Beamten als auch Angestellten – das Recht zu, ihre Arbeitszeit so zu wählen, dass sich Familie und Beruf vereinbaren lassen. Entsprechende Anträge müssen genehmigt werden, sofern keine zwingenden dienstlichen Belange dagegen sprechen. Dies gilt auch für Beschäftigte in Führungspositionen (§ 92 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz/§ 13 Abs. 1 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz, § 11 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst -TVöD). Die Voraussetzungen für diese Form der Teilzeitbeschäftigung sind, dass der Beamte oder Angestellte ein minderjähriges Kind betreut oder pflegt oder sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert.  Beamte können dafür auch weniger als 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beantragen; diese Form der Teilzeitbeschäftigung darf bis zu 15 Jahre dauern. Die Teilzeitbeschäftigung von Angestellten ist auf Antrag auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu befristen, kann aber immer wieder verlängert werden.

Die grundsätzliche Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzieren, wurde jedoch schon 1997 mit der Verabschiedung des Dienstrechtsreformgesetzes geschaffen. Seitdem können Beamte eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, ohne dass dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen (§ 91 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz/§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Teilzeitarbeit auf dieser Basis kann zeitlich unbegrenzt in Anspruch genommen werden. Umgekehrt darf ein Dienstherr seine Beamten jedoch nicht dazu zwingen, in Teilzeit zu arbeiten.

Weitere Formen der Teilzeitbeschäftigung


Familienpflege (§ 92a Bundesbeamtengesetz/§ 2 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz)

Die Familienpflege ist für alle Beschäftigten für bis zu 48 Monaten möglich. Die Arbeitszeit kann für höchstens zwei Jahre um maximal 50 % oder auf mindestens 15 Wochenstunden reduziert werden, im Gegenzug wird das Gehalt oder die Besoldung um höchstens 25 % verringert (Pflegephase). Nach dem Ende der Pflegephase beginnt die Nachpflegephase: Dann muss der Vorschuss wieder ausgeglichen werden, indem für einen begrenzten Zeitraum weiterhin zum reduzierten Gehalt gearbeitet wird. Bundesbeamte haben alternativ hierzu die Möglichkeit, ihre Dienstzeit zu verlängern, um den Bezügeüberschuss abzubauen.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit (§ 7 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung)

Mit dem ElterngeldPlus ist es seit dem 1. Januar 2015 möglich, bis zu 28 Monate nach der Geburt eines Kindes Elterngeld zu erhalten. Während dieser Zeit darf bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit gearbeitet werden. Sofern der Dienstvorgesetzte zustimmt, darf auch eine Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als Angestellter oder Selbstständiger ausgeübt werden. Von dieser Regelung profitieren sowohl Beamte als auch Angestellte.

Arbeitszeitmodelle, die im Zusammenhang mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze stehen

  • FALTER-Arbeitszeitmodell (flexible Altersarbeitszeit)
    Das FALTER-Arbeitszeitmodell ist im „Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter)“ geregelt und sieht eine Kombination eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand mit einer verlängerten Teilnahme am aktiven Berufsleben vor. Das Modell erstreckt sich über vier Jahre: Der Beginn ist zwei Jahre vor dem Eintritt in die abschlagsfreie Rente und läuft zwei weitere Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus. Die Grundprinzipien bei der Zahlung der Teilpension oder –rente sind bei Beamten und Angestellten sehr ähnlich. Der Anreiz liegt dabei ausschließlich in der Verlängerung der aktiven Berufsphase, um einen abrupten Eintritt in den Ruhestand zu vermeiden. Ein finanzieller Vorteil ist nicht zu erkennen.
  • Weiterbeschäftigung nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze
    a) Beamte:
    Dies ist auf Antrag bei Beamten für die Dauer von höchstens drei Jahren möglich. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 50 % betragen, außerdem muss es hierfür ein dienstliches Interesse geben. Das Modell hat den Vorteil, dass Beamte erst später mit dem reduzierten Ruhegehalt auskommen müssen. Außerdem können Versorgungslücken auf diesem Weg ausgeglichen werden.
    b) Angestellte:
    Auch Angestellte haben keinen Anspruch auf eine Beschäftigung, die über die Regelaltersgrenze hinausgeht. Sofern der bisherige Arbeitgeber an einer Weiterbeschäftigung interessiert ist, muss ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, der auch eine Teilzeitbeschäftigung vorsehen kann.

Teilzeit für Beamte

Maßgeblich ist für Beamte die Arbeitszeitverordnung, die eine hohe Flexibilisierung der Arbeitszeit ermöglicht, sofern die Ermäßigung mindestens 10 % beträgt. So kann beispielsweise ein Beamter, der seine wöchentliche Arbeitszeit um 50 % gekürzt hat, u. a.

  • an jedem Arbeitstag halbtags arbeiten
  • in einer Woche zwei und in der darauffolgenden Woche drei Tage arbeiten
  • in einer Woche voll und in der darauffolgenden halbtags arbeiten
  • sechs Monate Vollzeittätigkeit und sechs Monate Freistellung ausüben
  •  …

Bei allen diesen Modellen wird durchgängig die Hälfte der Bezüge gezahlt. Liegt die Ermäßigung allerdings unter 10 %, muss die Arbeitsleistung gleichmäßig auf die volle Arbeitswoche verteilt werden. Üblicherweise wird eine Teilzeitbeschäftigung befristet ausgesprochen. Innerhalb des genehmigten Zeitraums ist es möglich, mithilfe von angesparten Arbeitstagen eine Freistellung von bis zu drei Monaten zu erhalten. Bei längeren Freistellungen bis zu einem Jahr muss diese Zeit vorgearbeitet und kann am Ende des Bewilligungszeitraums genommen werden. Die wesentlichen Regelungen zur Teilzeittätigkeit von Beamten der Länder sind in den Landesbeamtengesetzen enthalten und weichen nur geringfügig voneinander ab.

Beamte des Bundes auf Widerruf

Für Beamte des Bundes auf Widerruf, deren Status mit der Arbeitszeitverordnung nicht abgedeckt ist, macht eine Neufassung der „Anordnung über die Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf“ seit 2006 die Anwendung der Arbeitszeitverordnung auch für diese Beschäftigtengruppe möglich.

Beamte der Länder auf Widerruf

Bei Beamten der Länder auf Widerruf sind die Vorgaben für die Handhabung von Teilzeitbeschäftigung in die Beamtengesetze der Länder eingearbeitet. Sie lehnen sich stark an die Bundesregelungen an und sehen eine Einschränkung nur vor, wenn der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

Teilzeit für Angestellte des Bundes und der Länder

Für sie ist das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)“ maßgeblich. Der Inhalt ähnelt stark der Arbeitszeitverordnung, enthält allerdings die Besonderheit, dass sich mehrere Angestellte ihre Arbeitszeit an einem bestimmten Arbeitsplatz aufteilen können. Die nähere Ausgestaltung regeln die einzelnen Tarifverträge, für die Länder ist dies der TV-L.

Finanzielle und dienstrechtliche Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung für Beamte

Bezüge

Die zustehenden Bezüge für Beamte werden analog zu der Arbeitszeitreduzierung gekürzt. Davon sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, alle Vergütungen und Zulagen sowie die Auslandsdienstbezüge betroffen.

Pension

Die Kürzung der Beuüge wirkt sich auch mindernd auf die Höhe der Pension aus, da die ruhegehaltfähige Dienstzeit ein Element der Ruhegehaltsberechnung ist. Eine einjährige Teilzeitbeschäftigung von 50 % wird bei der Pensionsberechnung wie ein Jahr ruhegehaltfähige Dienstzeit gewertet.

Vermögenswirksamen Leistungen

Die vermögenswirksamen Leistungen (VL) werden entsprechend der Arbeitszeitreduzierung gemindert. Eine Teilzeitbeschäftigung hätte also zur Folge, dass anstelle von monatlich 6,65 € nur noch 3,33 € gezahlt würden.

Beihilfe

Die Beihilfe bleibt von einer reduzierten Arbeitszeit allerdings unberührt, sodass Beamte hier keinen Nachteil gegenüber ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen haben.

Urlaub

Die Zahl der Urlaubstage bleibt gleich, wenn sich die Arbeitszeit gleichmäßig auf fünf Arbeitstage verteilt. Wenn an weniger als fünf Tagen gearbeitet wird, verringert sich die Anzahl der Tage für eine Urlaubswoche, sodass entsprechend umgerechnet werden muss.

Gehaltsentwicklung

Bei der Entwicklung des Grundgehalts über einen Aufstieg bei den Erfahrungsstufen müssen teilzeitbeschäftigte Beamte keine Nachteile befürchten: Sie erreichen die nächsthöhere Stufe in derselben Zeit wie die vollbeschäftigten Kollegen. Wenn es um die Feststellung der Laufbahnbefähigung, Beförderungen  oder den Aufstieg geht, dürfen Beamte mit einer verringerten Arbeitszeit nicht benachteiligt werden.

Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung für Angestellte im öffentlichen Dienst

Stellenwechsel

Angestellte, die unbefristet teilzeitbeschäftigt sind, haben kein Recht darauf, von ihrer derzeitigen auf eine volle Stelle zu wechseln. Dies ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entsprechend vorgesehen. Werden allerdings Vollzeitstellen ausgeschrieben, müssen sie auf Wunsch vorrangig berücksichtigt werden.

Berufschancen

Wie bei Beamten darf sich eine Teilzeitbeschäftigung auch bei ihnen nicht ungünstig auf ihre Berufschancen auswirken, sofern es keine zwingenden sachlichen Gründe gibt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können. Sie sind genau wie ihre vollbeschäftigten Kollegen nur nach ihrer Leistung zu beurteilen.

Vermögenswirksame Leistungen

Die vermögenswirksamen Leistungen (VL) werden entsprechend der geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit prozentual gekürzt ausgezahlt. Die meisten öffentlichen Arbeitgeber zahlen bei 100 % 6,65 pro Monat, nur wenige Tarifverträge (TVöD-S für Sparkassen, TVA-L BBiG Ost für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) sehen eine VL-Zahlung von monatlich 40,-- € (= 100 %) vor.

Gehalt

Diese prozentuale Kürzung wird selbstverständlich auch beim Gehalt angewendet. Der Aufstieg in die jeweils nächsthöhere Stufe erfolgt nach derselben Wartezeit wie bei einer Vollzeitbeschäftigung. 

Rente

Auch auf die Rente wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung aus: Genau wie bei Angestellten außerhalb des öffentlichen Dienstes müssen Angestellte, die bei Gebietskörperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts arbeiten, Rentenkürzungen hinnehmen: So wird beispielsweise für jedes Jahr, in dem ein Angestellter mit der Hälfte der Wochenarbeitszeit beschäftigt, statt eines Entgeltpunktes nur ein halber Entgeltpunkt angerechnet.

Jubiläumszuwendung

Angestellte bei Gebietskörperschaften, die – meistens nach 25, 40 und 50 Dienstjahren – eine Jubiläumszuwendung auszahlen, erhalten diese Zuwendung ungekürzt.

Urlaub

 Hinsichtlich der Urlaubstage entsprechen die Regelungen denen, die auch für Beamte gelten.

Beihilfe

In einigen Bundesländern wird denjenigen Angestellten, die schon lange dort beschäftigt sind (Beispiel: Bayern, bei Einstellungen vor dem 1.1.2001), Beihilfe gezahlt. Sie wird anteilig gekürzt entsprechend der geleisteten regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit gezahlt.

 

Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat zur umfassenden Information für teilzeitbeschäftigte Angestellte die kostenlosen Broschüren „Teilzeit – Neue Perspektiven“ und „Teilzeit – alles, was Recht ist“ bereitgestellt, die über dessen Webseite (www.bmfsfj.de) unter dem Menüpunkt „Service“ bestellt werden können. Da etwa ¾ der Teilzeitbeschäftigten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes Frauen sind, hat das Ministerium außerdem den „Rentenratgeber für Frauen“ veröffentlicht, der hier  abgerufen werden kann.