Urlaub für Beamte: Regelungen und Urlaubsarten


Das, was allgemein mit dem Begriff „Urlaub“ verbunden wird, also eine bestimmte Zahl von freien Arbeitstagen, für die weiter Besoldung gezahlt wird, heißt im Beamtenrecht Erholungsurlaub. Das Wort legt nahe, welchen Zweck er erfüllen soll: Beamte sollen sich während dieser Zeit erholen können, damit ihre Dienstfähigkeit auch weiterhin aufrechterhalten wird. Das bedeutet auch, dass Urlaubstage grundsätzlich nicht ausgezahlt werden können, weil dies dem Sinn des Erholungsurlaubs zuwider laufen würde. Die einzige Ausnahme wird am Ende des Artikels erläutert.

Der Begriff Erholungsurlaub ist nötig, um diese Art der freien Zeit von den anderen beiden möglichen abzugrenzen: dem Sonderurlaub und dem Urlaub ohne Bezüge. Nachfolgend werden diese Begriffe näher erläutert.

Der Erholungsurlaub – bezahlte Zeit für die schönen Dinge des Lebens

Alles, was es für Bundesbeamte hierzu zu regeln gibt, ist in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) festgehalten. In der Vergangenheit war es üblich, dass sich der Urlaubsanspruch nach dem Lebensalter richtete: Junge Beamte bekamen 26 Tage, ältere Beamte (mit der Vollendung des 40. Lebensjahres) 30 Tage pro Urlaubsjahr. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2012 entschieden, dass die vergleichbare Regelung für nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Beschäftigte gegen das Diskriminierungsverbot aus Altersgründen verstößt.
Da auch die Staffelung gem. EUrlV als altersdiskriminierend einzustufen war, hat sich der Bund für eine entsprechende Anpassung entschieden. Die aktuelle EUrlV sieht nun für alle Beamten, die regelmäßig an fünf Kalendertagen pro Woche arbeiten, einen Jahres-Erholungsurlaub von 30 Tagen vor. Weicht die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage nach oben oder unten ab, wird auch der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst. Beamte, die nicht während des gesamten Kalenderjahres im Dienst waren, erhalten für jeden vollen abgeleisteten Monat 1/12 des Jahresurlaubs.
Der nicht in Anspruch genommene Urlaub eines Kalenderjahres verfällt spätestens 12 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Sofern der Beamte den Erholungsurlaub wegen einer Dienstunfähigkeit nicht antreten konnte, verlängert sich diese Frist auf 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres.

Beamte, die in Wechselschichten arbeiten und pro Monat mindestens 35 Stunden in Nachtschichten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr tätig sind, erhalten zusätzlich zum Jahresurlaub pro Monat einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub.
Beamte, die ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen haben, können den Anteil des Jahresurlaubs, der vier Wochen übersteigt, auf Antrag ansparen. Wenn mehr als 30 angesparte Urlaubstage in Anspruch genommen werden sollen, ist dies mindestens drei Monate vorher zu beantragen. Die angesparten Urlaubstage müssen spätestens im 12. Urlaubsjahr nach der Geburt des jüngsten Kindes angetreten werden, wenn sie nicht verfallen sollen.

So ist der Erholungsurlaub für Beamte in den Bundesländern geregelt


Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wird der Jahresurlaub in gleicher Höhe wie beim Bund gewährt. In den Genuss eines Zusatzurlaubs kommen hier jedoch neben im Schichtdienst oder nachts tätigen Beamten auch diejenigen Beamten im Polizei-, Justiz- und allgemeinen Vollzugsdienst, die mindestens das 50. Lebensjahr vollendet haben (1 Tag pro Kalenderjahr). Gestaffelt ansteigend kommen mit der Vollendung des 57. Lebensjahres bis zu sechs Tage Zusatzurlaub zum Erholungsurlaub hinzu.

 

Bayern
Das Land Bayern sieht für seine Nachwuchsbeamten einen geringeren Erholungsbedarf vor: Beamten auf Widerruf oder Probe sowie Dienstanfängern werden jährlich 28 Urlaubstage zugestanden. Sofern während des zweiten und dritten Jahres des Vorbereitungsdienstes im Schichtdienst gearbeitet wird, erhöht sich der Urlaubsanspruch in dieser Zeit um einen Tag. Mit dem Begriff „Dienstanfänger“ sind im bayerischen Laufbahnrecht Bewerber für den einfachen und mittleren Dienst gemeint, die sich vor dem Beginn des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden. Alle anderen Beamten erhalten 30 Tage Urlaub pro Jahr.

Das bayerische Beamtenrecht kennt mehrere Gründe für einen Zusatzurlaub:

  1. Bei gesundheitsgefährdenden oder –schädlichen Tätigkeiten in pflegerischen oder psychiatrischen Einrichtungen (4 Tage jährlich) sowie
  2. im Schicht- oder Nachtdiensten (1-4 Tage pro Jahr) ist Zusatzurlaub vorgesehen.

 

Berlin

Im Land Berlin wurde die EUrlVO mit Wirkung vom August 2014 ebenfalls dahingehend geändert, dass Beamte regulär einen Erholungsurlaub im Umfang von 30 Tagen pro Jahr erhalten. Der Urlaub minderjähriger Beamter richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und beträgt demnach

  • mindestens 30 Tage, wenn das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde,
  • mindestens 27 Tage für unter 17-jährige Beamte und
  • mindestens 25 Tage, wenn der Beamte noch nicht volljährig ist.

Die Urlaubsregelungen für im Schichtdienst tätige Beamte gleichen denen des Landes Bayern, alle übrigen Vorschriften lehnen sich an die EUrlV des Bundes an.

 

Brandenburg

Beamte auf Widerruf erhalten 27, alle anderen Beamten 30 Urlaubstage pro Jahr. Bezüglich des Urlaubsanspruchs für minderjährige Beamte verweist die Verordnung auf das Jugendarbeitsschutzgesetz (s. Berlin). Beamte erhalten für die verschiedenen Arten des Schichtdienstes zwischen einem und vier Tagen Zusatzurlaub. Im Schichtdienst tätige Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen weiteren Tag Zusatzurlaub.

 

Bremen
Bremische Beamte erhalten pro Kalenderjahr grundsätzlich 30 Urlaubstage, Beamte auf Widerruf jedoch nur 27. Für regelmäßige Schichtdienste sind 1-4 zusätzliche Urlaubstage vorgesehen.

 

Hamburg
Die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung sieht wie die Bremische 27 Tage Erholungsurlaub für Beamte auf Widerruf und 30 Tage für alle anderen Beamten vor. Sie nimmt jedoch an anderer Stelle Einschränkungen vor: Zusatzurlaub, der nicht aufgrund von regelmäßiger Schichtdiensttätigkeit oder wegen einer Schwerbehinderung gewährt wird, darf zusammen mit dem Erholungsurlaub jährlich nur 34 Tage betragen. Das bedeutet: Wenn ein Beamter wegen eines Kur- oder Heilverfahrens Sonderurlaub von beispielsweise vier Wochen (= 20 Arbeitstage) in Anspruch genommen hat, stehen ihm im entsprechenden Kalenderjahr nur noch 14 Tage Erholungsurlaub zu. Schwerbehinderte Beamte, denen nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein Zusatzurlaub von fünf Tagen (bei einer 5-Tage-Woche) zusteht, erhalten diesen nicht, wenn sie bereits Sonderurlaub für ein Kur- oder Heilverfahren erhalten haben.
Das Land gibt seinen Beamten die Möglichkeit, für die Kinderbetreuung Urlaub anzusparen. Die entsprechenden Regelungen sind mit denen des Bundes identisch.

 

Hessen
Das Land Hessen sieht für seine Anwärter und Referendare einen Jahresurlaub von 27 Tagen vor, alle anderen Beamten erhalten 30 Tage Urlaub. Die Schichtdienstregelung sieht gestaffelt nach der Zahl der Einsatztage zwischen einem und vier Tagen Zusatzurlaub vor. Behinderte Beamte, die einen Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 haben und damit als Gleichgestellte gelten, können einen Zusatzurlaub von jährlich bis zu drei Arbeitstagen erhalten. Die hessische Verordnung sieht hier einen GdB zwischen 25 und 49 vor, eine solche Staffelung existiert im Schwerbehindertenrecht jedoch nicht, sondern wird immer in Zehnerschritten vorgenommen.


Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern wird die EUrlV des Bundes angewendet.

 

Niedersachsen
Niedersachsens Beamte auf Widerruf erhalten 27, alle übrigen Beamten 30 Tage Jahresurlaub.
Die Zusatztage für Schichtdienste betragen 1-4 Tage, wobei  verschiedene Zusatzurlaube auf dieser Grundlage insgesamt nicht mehr als vier Tage betragen dürfen.

 

Nordrhein-Westfalen
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen gibt seinen Beamten auf Widerruf 28 Tage Erholungsurlaub pro Jahr, alle übrigen Beamten erhalten 30 Tage. Beamte können auch hier, wenn sie ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen haben, Urlaub ansparen (siehe Bund). Wenn ein Beamter direkt im Anschluss an eine Kurmaßnahme Urlaub beantragt, dann ist diesem Antrag stattzugeben.
Hinsichtlich der zusätzlichen freien Tage bei Schichtdiensttätigkeit hat das Land andere Aufteilungen vorgenommen: Für regelmäßigen Schichtdienst werden maximal drei Tage pro Jahr zugestanden, bei einem Wechselschichtdienst wird pro 2-Monats-Block ein Urlaubstag gewährt. Wird also das ganze Jahr über im Wechselschichtdienst gearbeitet, stehen dem Beamten sechs Zusatztage zu.

 

Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz gibt seinen Beamten im Vorbereitungsdienst 27 Arbeitstage Urlaub, allen anderen 30 Tage. Auch hier können Erziehungsberechtigte von Kindern, die jünger als 12 Jahre alt ist, Urlaub ansparen (siehe Bund). Zeiten für medizinisch notwendige Sanatoriums-, Heilkur- oder Badekuraufenthalte werden nicht als Erholungsurlaub gewertet. Wenn direkt im Anschluss an eine solche Maßnahme Urlaub beantragt wird, ist dieser zu gewähren.
Beamte, die überwiegend in Bereichen eingesetzt sind, in denen sie mit ansteckenden Krankheiten oder infektiösem Material arbeiten oder Strahlenbelastungen ausgesetzt sind, erhalten pauschal vier Tage Zusatzurlaub.
Ungewöhnlich ist auch eine andere Art des Zusatzurlaubs: Wenn Beamte auf Anweisung ihres Vorgesetzten ihren gesamten Erholungsurlaub zwischen dem 1. November und dem 31. März nehmen, bekommen sie einen sog. Winterzusatzurlaub von fünf Tagen.

Wie auch in anderen Bundesländern wird für Schichtdienste gestaffelt ein Zusatzurlaub von 1-4 Tagen gewährt. Im Schichtdienst arbeitende Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bekommen einen zusätzlichen Urlaubstag (Ausnahme: Feuerweh- und Wachdienstbeamte).

 

Saarland
Im Saarland erhalten Beamte auf Widerruf 27 und alle anderen Beamten jährlich 30 Tage Erholungsurlaub. Sie können wie die Bundesbeamten von der Ansparregelung Gebrauch machen, wenn sie ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen haben. Hier haben sie jedoch drei Jahre länger Zeit (spätestens im 15. Jahr, nachdem das letzte Kind geboren wurde), den angesparten Urlaub anzutreten. Wenn die Zahl der angesammelten Urlaubstage jedoch die 40 übersteigt, verfallen alle Tage, die darüber hinausgehen.
Zeiten, die für medizinisch nötige Heil- oder Badekuren beansprucht werden, werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Beamte, die in Krankenhäusern, hygienischen Instituten etc. eingesetzt werden, erhalten jährlich bis zu drei zusätzliche Urlaubstage. Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn sie schwerbehindert sind und ihnen aufgrund dessen der Zusatzurlaub gem. SGB IX von fünf Tagen zusteht.
Auch im Saarland werden für die verschiedenen Schichtdienste 1-4 zusätzliche Urlaubstage gewährt. Im Schichtdienst arbeitende Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen weiteren Urlaubstag. Diese Regelungen zum Schichtdienst gelten nicht für Feuerwehrbeamte, die in 24-Stunden-Schichten eingesetzt werden.

 

Sachsen
Der Freistaat Sachsen gesteht allen seinen Beamten einen Jahresurlaub von 30 Tagen zu. Die Ansparmöglichkeit gibt es für alle Beamten: Pro Jahr können auf Antrag 10 Urlaubstage angespart werden, müssen aber spätestens im fünften auf das Urlaubsjahr folgende Jahr verbraucht werden. Neben den zusätzlichen 1-4 Tagen für Schichtdiensttätigkeit werden auch Dienstjubiläen berücksichtigt: Zum 25., 40. und 50-jährigen Dienstjubiläum wird einem Beamten ein Tag Zusatzurlaub gegeben.

 

Sachsen-Anhalt
Im Land Sachsen-Anhalt erhalten alle Beamten jährlich 30 Urlaubstage.
Leisten sie Wechsel- oder Nachtschichten, wird ihnen pro Monat ein halber Tag Zusatzurlaub gewährt, also maximal sechs Tage pro Jahr. Sobald sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, steht ihnen ein weiterer Urlaubstag zu. Nach der Vollendung des 60. Lebensjahres erhöht sich ihr Anspruch wieder um einen Tag (nicht für Feuerwehrbeamte im 24-Stunden-Schichtdienst).
Sind Beamte bei ihrer Tätigkeit Gesundheitsgefahren durch Röntgen- oder Radiumstrahlung, Infektionskrankheiten oder infektiöses Material ausgesetzt, sieht die Verordnung drei Tage Zusatzurlaub vor.
Die Möglichkeit, Urlaub anzusparen, gibt es auch in Sachsen-Anhalt. Hierfür wurden die Vorgaben des Bundes übernommen.

Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein hat bislang darauf verzichtet, seine Vorgaben bezüglich der nach Lebensalter gestaffelten Urlaubstage anzupassen. Deshalb bekommen Beamte bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 und nach dem vollendeten Lebensjahr 30 Urlaubstage. Die Zahl der Urlaubstage für minderjährige Beamte richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (siehe Berlin).
Schichtdienste werden auch hier mit 1-4 Zusatztagen honoriert. Im Schichtdienst tätige Beamte erhalten ab der Vollendung des 50. Lebensjahres einen weiteren Urlaubstag. Einige Beamtengruppen (z. B. Feuerwehrbeamte oder Beamte, die zur Bord- und Hafenwache auf Schiffen oder schwimmenden Geräten eingesetzt sind) wurden hiervon ausgenommen.

Thüringen
Thüringens Beamte haben 30 Tage Urlaub, nur Beamte auf Widerruf erhalten lediglich 27 Tage. Für minderjährige Beamte gelten die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (siehe Berlin).
Das Land räumt seinen Beamten die Möglichkeit ein, Urlaub anzusparen. Hierfür gelten die Vorgaben der EUrlV des Bundes (siehe oben).
Die Schichtdienst-Regelungen sind mit denen der anderen Länder praktisch identisch. Das gilt auch für den zusätzlichen Urlaubstag, der im Schichtdienst tätigen Beamten mit der Vollendung des 50. Lebensjahres zusteht.
Wenn es medizinisch notwendig ist, dass ein Beamter eine Sanatoriumsbehandlung oder eine Heil- oder Badekur in Anspruch nimmt, werden ihm hierfür keine Urlaubstage angerechnet.
Das Land gewährt allen Beamten, die überwiegend in einem gesundheitsgefährdenden Bereich arbeiten, einen Zusatzurlaub von vier Tagen. Im Unterschied zu anderen Bundesländern werden auch ausdrücklich Beamte genannt, die in psychiatrischen Einrichtungen unmittelbaren Patientenkontakt haben. Dieser Zusatzurlaub sowie derjenige für im Schichtdienst arbeitende Beamte dürfen insgesamt höchstens fünf Tage betragen.

Das gilt gemeinsam für den Bund und die Länder

  • In der Übersicht für die einzelnen Bundesländer wurde es am Rande erwähnt, hier soll es deutlich gemacht werden: Unabhängig davon, wo ein schwerbehinderter Beamter beschäftigt ist, steht ihm auf der Basis einer regulären 5-Tage-Woche gem. SGB IX ein Zusatzurlaub von fünf Tagen zu. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit wird die Zahl dieser freien Tage entsprechend angepasst, sodass er aufgrund seiner Schwerbehinderung eine zusätzliche Urlaubswoche in Anspruch nehmen kann.

  • Sowohl der Bund als auch die Länder bewilligen ihren Beamten sog. Urlaub aus verschiedenen Anlässen (Sonderurlaub). Dabei geht es entweder um Anlässe aus dem persönlichen Lebensbereich eines Beamten (z. B. Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt, Niederkunft der Ehefrau/eingetragenen Lebenspartnerin, Tod des Ehe- oder Lebenspartners, außergewöhnlicher Notstand) oder um die Teilnahme an Veranstaltungen von öffentlicher, politischer oder staatsbürgerlicher Bedeutung (z. B. Teilnahme an Veranstaltungen von Organisationen mit Aufgaben im öffentlichen Interesse, Teilnahme an Sitzungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden, Teilnahme an Sportwettkämpfen von großer nationaler oder internationaler Bedeutung). Manchen Anlässen sind konkrete zusätzliche Urlaubstage zugeordnet, bei anderen wird im Einzelfall entschieden.

  • Bund und Länder müssen sich auch an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) halten, auf das ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 31. Januar 2013 (Az. 2 C 10.12) Bezug nimmt. Danach muss Beamten, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert werden, der Urlaub, den sie aufgrund dessen nicht nehmen konnten, vergütet werden. Der Anspruch beschränkt sich allerdings auf den unionsrechtlichen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen. Die Vergütung ist nicht von einer Antragstellung abhängig.

Wann nehmen Lehrer und Hochschullehrer Urlaub?

Für Lehrer und Hochschullehrer gelten hinsichtlich des Erholungsurlaubs zwar grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für alle anderen Beamten, sie sind jedoch verpflichtet, hierfür die Schulferien bzw. die vorlesungsfreie Zeit zu nutzen. Darum erübrigt es sich auch für sie, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Eine Sonderform des Urlaubs: der Urlaub ohne Bezüge (UoB)

Diese Form der Beurlaubung wird am häufigsten zur Betreuung von minderjährigen Kindern oder nahen pflegebedürftigen Verwandten gewählt. Der Anspruch auf Beihilfe besteht weiterhin.
Eine Beurlaubung ohne Bezüge dient jedoch auch dazu, auf diese Weise einen Bewerberüberhang in einem bestimmten Bereich abzubauen. In diesem Fall darf die Beurlaubung nicht länger als sechs Jahre dauern oder muss den Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand abdecken. Es besteht kein Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe.
Der Urlaub ohne Besoldung ist auch möglich, wenn ein Beamter als Entwicklungshelfer tätig sein will oder ein Landtagsmandat oder aber eine Tätigkeit in einer öffentlichen Einrichtung wahrnimmt.
Eine besondere Situation ergibt sich, wenn sich Beamte für die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes entscheiden. Einzelne Bundesländer (z. B. Sachsen) zahlen in diesen Fällen die Besoldung noch für einen begrenzten Zeitraum und evtl. gekürzt weiter.

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