Versorgung - die „Rente“ der Beamten und ihrer Angehörigen


Die Beamtenversorgung ist aufgrund ihres speziellen Charakters nicht in den Sozialgesetzbüchern, sondern im eigenständigen Beamtenversorgungsrecht geregelt.
Das Beamtenversorgungsrecht ist neben dem Besoldungs- und dem Beihilferecht ein Bestandteil der sog. „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Diese hergebrachten Grundsätze stammen bereits aus der Zeit der Weimarer Verfassung und bilden zusammen die Pflicht eines Dienstherrn, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren (Alimentationspflicht). Zu diesen Grundsätzen gehören Rechte und Pflichten sowohl des Dienstherrn als auch der Beamten, die die Grundlage des Dienst- und Treueverhältnisses bilden. Einige der Pflichten eines Dienstherrn sind neben den bereits oben genannten die grundsätzliche Anstellung seiner Beamten auf Lebenszeit sowie seine Fürsorgepflicht ihnen gegenüber, die auch dessen Familie mit einschließt. Beamte hingegen haben die Pflichten, sich als Repräsentanten des Staates amtsangemessen zu verhalten und im Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten verschwiegen zu sein. Sie haben das Recht, sich in Berufsverbänden und Personalvertretungen zu organisieren und engagieren. Außerdem müssen sie für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten und dürfen nicht streiken.

Das Beamtenrecht kennt mehrere Anlässe für eine Versorgung:

  • bei Erreichen der Altersgrenze
  • auf eigenen Antrag
  • bei Dienstunfähigkeit ohne dienstlichen Anlass
  • bei einem Dienstunfall mit nachfolgender Dienstunfähigkeit
  • beim Tod des Beamten

Bis zur Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde das Versorgungsrecht für Beamte und Richter in ganz Deutschland einheitlich auf der Basis des „Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) geregelt. Eine Folge der Reform war jedoch, dass die Länder die Möglichkeit erhielten, eigene Regeln für die Altersversorgung ihrer Beamten zu schaffen. Manche Länder haben davon Gebrauch gemacht, andere sind bei der bisherigen Rechtslage geblieben.
Seit dem 1. April 2009 ist das Beamtenstatusgesetz in Kraft, dass das Beamtenrechtsrahmengesetz weitgehend ersetzt hat. In ihm geht es um die Rechte und Pflichten, die Beamte aufgrund ihres Status‘ gemäß Art. 33 GG haben.

Sonderfälle - Soldaten, Pfarrer und politische Beamte

Wenn es um die Versorgung von Berufssoldaten geht, finden sich alle maßgeblichen Vorgaben im „Gesetz über die Versorgung für die ehemalige Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (SVG)“. Der deutlichste Unterschied zu einer regulären Beamtenversorgung besteht im vorgezogenen Pensionsalter und der infolgedessen angepassten Berechnung des Ruhegehaltssatzes.

Die Pfarrer und Kirchenbeamten in evangelischen Gemeinden erhalten zwar ihre Beihilfe nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben, für die Regelung ihrer Versorgung gibt es jedoch eigene Versorgungsgesetze der Landeskirchen. So gilt beispielsweise in Sachsen das „Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer und der Kirchenbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen in der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens“. Alle nötigen Entscheidungen und Maßnahmen werden durch das zuständige Landeskirchenamt getroffen bzw. veranlasst. Die Landeskirchenämter beauftragen eigene Versorgungskassen mit der praktischen Umsetzung.
Dagegen hat die katholische Kirche in Deutschland die Versorgung ihrer Ruhestandsgeistlichen anders geregelt. In jedem Bistum ist eine Ruhestandsordnung in Kraft gesetzt worden, die zuvor vom Priesterrat beraten wurde. Sie legt neben den Erwartungen, die die katholische Kirche an ihre Priester im Ruhestand hat, auch die Rahmenbedingungen für ihre Zurruhesetzung fest.

Ein weiterer Sonderfall ist der einstweilige Ruhestand. Dieser Status ist für politische Beamte vorgesehen und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen eintreten. Seine Position beruht auf dem persönlichen Vertrauen, das ihm die Bundesregierung oder eine der Landesregierungen entgegenbringt. Das Bundesbeamtengesetz nennt in § 54 einige Beispiele für politische Beamte: Dazu gehören beispielsweise alle Staatssekretäre und Ministerialdirektoren, der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Die Länder legen den Kreis ihrer politischen Beamten selbst fest. Dazu gehören z. B. der Landespolizeipräsident oder der Verfassungsschutzpräsident.

Zum Stichtag 1. Januar 2014 erhielten fast 1,56 Mio. Empfänger Versorgungsbezüge vom Bund, den Ländern und den Kommunen. Ihre Zahl wächst kontinuierlich und somit auch der Bedarf an Informationen. Dem kommen wir auf dieser Seite nach und erläutern alle Fakten, die nötig sind, um das Prinzip der Beamtenversorgung zu verstehen.

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