Das Altersgeld – die Alternative zur Nachversicherung


Beamte auf Lebenszeit, Richter auf Lebenszeit und Berufssoldaten, die freiwillig und ohne einen dienstlichen Grund aus dem Dienst ausgeschieden sind, wurden in der Vergangenheit immer von ihrem Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Mit dem am 4. September 2013 in Kraft getretenen Altersgeldgesetz (AltGG) gibt es nun hierzu eine Alternative. Mit diesem neuen Gesetz sollte die Attraktivität des öffentlichen Dienstes gestärkt werden: Da die Nachversicherung im Vergleich zur Beamtenversorgung sehr oft zu einer spürbar geringeren Alterssicherung geführt hat, wurde die Mobilität von qualifiziertem Personal von der Wirtschaft in den öffentlichen Dienst oder anders herum gebremst.  Altersgeld muss schriftlich beantragt werden.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Das Altersgeld wird anhand der letzten Brutto-Bezüge sowie der geleisteten Dienstzeit ermittelt. Vom errechneten Anspruch werden dann pauschal 15 % abgezogen.
Der entlassene Beamte, Richter oder Soldat muss eine Mindestdienstzeit von sieben Jahren vorweisen, von denen mindestens fünf beim Bund abgeleistet worden sind. In der Regel wird das Altersgeld erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, bei erwerbsgeminderten oder schwerbehinderten Personen werden jedoch Ausnahmen gemacht: Nehmen sie das Altersgeld vorzeitig in Anspruch, müssen sie Abschläge in Kauf nehmen.
Sofern die Betroffenen weitere Versorgungsleistungen, Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen oder Renten, deren Anwartschaften sie vor ihrer Zeit als Beamte, Soldaten oder Richter erworben haben, beziehen, werden diese auf das Altersgeld angerechnet.

So hoch ist das Altersgeld

Für jedes anrechenbare Dienstjahr (identisch mit den berücksichtigungsfähigen Dienstjahren für das Ruhegehalt) werden 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge angerechnet, jedoch nur bis zu einem Höchstwert von 71,75. Das ermittelte Ergebnis wird mit dem Faktor 0,85 multipliziert. Auch die Kürzungsregelungen bei einem vorzeitigen Bezug des Altersgeldes sind mit denen für das Ruhegehalt identisch.
Weder der Familienzuschlag noch der kindbezogene Anteil am Familienzuschlag gehören zu den altersgeldfähigen Dienstbezügen.

Auch Hinterbliebene haben einen Anspruch

Verstirbt ein Bezieher von Altersgeld, haben seine Witwe/sein Witwer sowie seine Kinder einen Anspruch auf Witwen- bzw. Waisenaltersgeld. Dessen Höhe wird analog zum Witwengeld ermittelt.

Das muss unbedingt beachtet werden

  • Die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstzeit und der Dienstbezüge muss spätestens sechs Monate nach der Entlassung erfolgen.
  • Die Entscheidung für das Altersgeld ist unwiderruflich.
  • Wurde bereits eine Nachversicherung durchgeführt, ist diese nicht mehr zugunsten des Altersgeldes umkehrbar.
  • Der Anspruch ruht so lange, bis der Berechtigte die Regelaltersgrenze gem. § 35 Satz 2 (Vollendung des 67. Lebensjahres) oder § 235 Abs. 2 (Vollendung des 65. Lebensjahres für alle vor dem 1. Januar 1947 Geborene) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erreicht hat.
  • Der Anspruch auf Altersgeld löst ein Ausscheiden aus dem Beamten- oder Dienstverhältnis aus. Damit entfällt der Beihilfeanspruch. Die Betroffenen müssen sich also künftig zu 100 % selbst krankenversichern: gesetzlich, wenn sie (in seltenen Fällen) auch bislang gesetzlich krankenversichert waren, in der Regel jedoch über eine private Krankenversicherung.
  • Im Gegensatz zu den beamtenrechtlichen Bezügen und der Versorgung wird das Altersgeld immer am letzten Bankarbeitstag des abgelaufenen Kalendermonats, also rückwirkend, gezahlt.