Die Versorgung als Alterssicherung von Beamten


Das Beamtenversorgungsrecht ist neben dem Besoldungs- und dem Beihilferecht ein Bestandteil der sog. „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Es erfasst die (Alters-) Versorgung von Beamten, Richtern, Soldaten und weiteren Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die „hergebrachten Grundsätze“ stammen bereits aus der Zeit der Weimarer Verfassung und bilden zusammen die Pflicht eines Dienstherrn, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren (Alimentationspflicht). Zu diesen Grundsätzen gehören Rechte und Pflichten sowohl des Dienstherrn als auch der Beamten, die die Grundlage des Dienst- und Treueverhältnisses bilden. Einige der Pflichten eines Dienstherrn sind neben den bereits oben genannten die grundsätzliche Anstellung seiner Beamten auf Lebenszeit sowie seine Fürsorgepflicht ihnen gegenüber, die auch dessen Familie mit einschließt. Beamte hingegen haben die Pflichten, sich als Repräsentanten des Staates amtsangemessen zu verhalten, im Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten verschwiegen zu sein oder sich in Berufsverbänden und Personalvertretungen zu organisieren und engagieren. Außerdem müssen sie für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten und dürfen nicht streiken.

Bis zur Föderalismusreform im Herbst 2006 haben sich alle Dienstherren nach dem „Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) gerichtet. Danach ergab sich für die Länder durch die neue Gesetzgebungskompetenz die Möglichkeit, die Beamtenversorgung mithilfe eigener Gesetze neu zu regeln. Davon haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht.  Nachfolgend soll zunächst die Rechtssituation gemäß BeamtVG erläutert werden.

Beamter ist nicht gleich Beamter – die Statusunterschiede zwischen den einzelnen Beamten

Es soll hier nicht darum gehen, inwieweit sich Finanz- von Polizei- oder Feuerwehrbeamten unterscheiden. Mit dem Begriff des Status‘ innerhalb der Beamtenschaft ist vielmehr gemeint, wie sich das Verhältnis zum Dienstherrn gestaltet. Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gibt hier Auskunft. Es unterscheidet drei Arten eines Beamtenverhältnisses:

Beamtenverhältnis auf Widerruf

Im Beamtenverhältnis auf Widerruf befindet sich ein Beamter, der entweder einen Vorbereitungsdienst ableistet oder nur vorübergehend mit hoheitlichen Aufgaben betraut wird. Der erste Fall ist der weitaus häufigere: Einen Beamten „in Ausbildung“ erkennt man an seiner Dienstbezeichnung. Im mittleren und gehobenen Dienst endet sie mit dem Begriff „Anwärter“, im höheren Dienst mit dem Begriff „Referendar“. Bei der Polizei sind alle Beamten auf Widerruf am „Anwärter“ zu erkennen. Beamte, die sich im Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst befinden, führen die Dienstbezeichnung Attaché/Attachée (m/w).

Beamtenverhältnis auf Probe

Ein Beamtenverhältnis auf Probe schließt sich in den meisten Fällen an einen erfolgreich verlaufenen Vorbereitungsdienst an und dient dazu festzustellen, ob sich ein Beamter dazu eignet, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden. Auch wenn es darum geht, dass einem Beamten ein Amt mit einer Leitungsfunktion übertragen werden soll, kann zunächst eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen. In der Regel dauert die Probezeit drei Jahre, sie kann in Einzelfällen verlängert oder verkürzt werden.

Beamtenverhältnis auf Zeit

Verhältnismäßig gering ist die Zahl der Beamten auf Zeit. Diese Beamten werden für einen bestimmten Zeitraum und eine klar definierte Aufgabe ernannt. Am bekanntesten sind Wahlbeamte wie z. B. Landräte oder Oberbürgermeister, aber auch Kanzler an Hochschulen.

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Nach dem erfolgreichen Ende der Probezeit erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Das bis zur Dienstrechtsreform 2009 gültige Mindestalter von 27 Jahren spielt heute keine Rolle mehr, allerdings gibt es ein Höchstalter, bis zu dem diese Ernennung spätestens erfolgen darf. Für die meisten Beamten gilt hier die Vollendung des 45. Lebensjahres, es gibt hier allerdings Abweichungen in einigen Ländern sowie für bestimmte Funktionen.

Politische Beamte

Ein politischer Beamter ist eine Sonderform, die sich keiner der vorgenannten Beamtenarten zuordnen lässt. Er arbeitet sehr eng mit der jeweiligen Bundes- oder Landesregierung zusammen und ist von deren Vertrauen abhängig. Deshalb kann er immer in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Der Öffentlichkeit bekannte politische Beamte sind beispielsweise Staatssekretäre oder die Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder des Bundes- oder eines Landespolizeipräsidiums.

Ehrenbeamte

Ehrenamtliche Bürgermeister, Wahlkonsuln oder Ortsvorsteher gehören zu den Ehrenbeamten. Sie verrichten ehrenamtlich hoheitliche Tätigkeiten. Die Versorgungsansprüche beschränken sich auf bestimmte Leistungen im Falle eines Dienstunfalls; nach einem Todesfall ist die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags an den hinterbliebenen Ehegatten  von der Zustimmung der obersten Dienstbehörde abhängig.

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) - der Beginn der Reform des Bundesversorgungsrechts

Mit dem 5. Februar 2009 trat das DNeuG in Kraft. Damit erfolgte in mehreren Bereichen eine Angleichung an die Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung:

Beamte können seitdem eine Versorgungsauskunft einholen, die der Rentenauskunft ähnelt.

  • Das reguläre Pensionsalter wurde schrittweise ab 2012 auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Regelungen für schwerbehinderte Beamte wurden entsprechend angepasst; für sie gilt als Pensionseintrittsalter das 62. Lebensjahr.
  • Zeiten an einer Hochschule oder Fachhochschule wurden seitdem nur bis zu einer Grenze von 855 Tagen auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz werden auch Zeiten in einer anderen für die Begründung des Beamtenverhältnisses vorgeschriebenen Ausbildung zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Umfang von bis zu 1.095 Tagen hinzugerechnet. In jedem Fall sind jedoch erst Zeiträume nach der Vollendung des 17. Lebensjahres maßgeblich.
  • Ruhegehaltsempfänger, die wegen Dienstunfähigkeit pensioniert wurden, durften seitdem 400 € monatlich hinzu verdienen, ohne dass deshalb die Pension gekürzt wurde. Dieser Betrag durfte zweimal pro Jahr überschritten werden. Das Beamtenversorgungsgesetz sieht mittlerweile eine höhere Zuverdienstgrenze von monatlich 450 € zzgl. 900 € innerhalb eines Kalenderjahres vor.

Der Eintritt in den Ruhestand - das gilt in verschiedenen Ausgangssituationen

Die allgemeine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist für Beamte auf Lebenszeit die Vollendung des 67. Lebensjahres. Dieses Pensionseintrittsalter trifft auf die meisten Beamten zu und wird daher auch als Regelaltersgrenze bezeichnet (§ 51 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz). Nur für Beamte auf Lebenszeit, die bis zum 31. Dezember 1946 geboren sind, ist die Regelaltersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres. Durch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze für die ab 1947 geborenen Beamten ergibt sich, dass mit dem Geburtsjahrgang 1964 die aktuelle Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) gilt.
Für Bundesfeuerwehrbeamte liegt das reguläre Pensionseintrittsalter bei der Vollendung des 62. Lebensjahres. Bundesfeuerwehrbeamte, die mindestens 22 Jahre im Einsatz tätig gewesen sind, gehen ebenfalls mit der Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand. Sofern sie spätestens im Dezember 1951 geboren sind, gilt für sie das Pensionseintrittsalter mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Für alle ab 1952 geborenen Bundesfeuerwehrbeamten gibt es ebenfalls eine stufenweise Altersanhebung, sodass die Beamten, die ab 1964 geboren wurden, mit der Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand gehen.
Die Regelungen für alle anderen Feuerwehrbeamten sowie für Polizeivollzugsbeamte fallen unter die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer und werden in einem separaten Text erläutert.

Beamte auf Lebenszeit haben auch die Möglichkeit, auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden. Dazu müssen sie entweder das 63. Lebensjahr vollendet haben oder anerkannt schwer behindert sein (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Wenn schwerbehinderte Beamte bis 1951 geboren wurden, können sie ihre Pensionierung u. U. bereits zur Vollendung des 60. Lebensjahres beantragen. Auch in diesen Fällen wurde eine Staffelung eingeführt, die vorsieht, dass die ab 1964 geborenen schwerbehinderten Beamten mit der Vollendung ihres 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können. Allerdings müssen in diesen Fällen dauerhaft Abschläge hingenommen werden: Für jedes Jahr, das ein Beamter vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht, wird das Ruhegehalt um 3,6 % reduziert. Die maximale Reduzierung beträgt 10,8 %.

Dienstunfähigkeit, Dienstunfall oder Dienstbeschädigung? – Voraussetzungen für eine Pensionierung

Auch Dienstbeschädigungen oder Dienstunfälle können zu einer Pensionierung führen. Unter einer Dienstbeschädigung wird eine Verletzung verstanden, die ein Beamter ohne eigene Schuld während seiner Dienstzeit erlitten hat und die zu einer Erkrankung oder sogar Dienstunfähigkeit führt. Ein Dienstunfall ist hingegen eine während des Dienstes eingetretene Schädigung, die durch äußere Einflüsse ausgelöst worden ist. Beamte auf Probe müssen in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aufgrund einer Dienstbeschädigung nicht mehr dienstfähig sind. Beruht ihre Dienstunfähigkeit hingegen auf anderen Gründen, liegt die Pensionierung im Ermessen der obersten Dienstbehörde (in der Regel das zuständige Ministerium). Wenn weder eine Dienstbeschädigung noch ein Dienstunfall zur Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Probe geführt haben, kommt eine Pensionierung nicht in Betracht, der Beamte muss entlassen werden.
Sowohl bei Beamten auf Lebenszeit als auch bei Beamten auf Probe ist die Möglichkeit zu prüfen, ob der betroffene Beamte mit einer auf 50 % reduzierten Arbeitszeit seine Dienstfähigkeit aufrechterhalten könnte.

Die gleiche Regelung wie bei einer Zurruhesetzung auf Antrag gilt, wenn Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in Pension gehen. Eine Dienstunfähigkeit wird angenommen, wenn ein Beamter dauerhaft nicht seinen Dienstpflichten nachkommen kann. Um den Sachverhalt eindeutig zu klären, kann ein Amtsarzt hinzugezogen werden. In vielen Fällen wird auch ohne ein amtsärztliches Gutachten eine Dienstunfähigkeit unterstellt, wenn ein Beamter innerhalb von sechs Monaten drei Monate wegen einer Erkrankung nicht zum Dienst erschienen ist und davon ausgegangen werden kann, dass sich an seinem Zustand auch innerhalb des folgenden halben Jahres nichts ändert. Sofern ein Dienstherr dem Beamten jedoch zutraut, eine andere Tätigkeit in seinem Bereich und mit demselben Grundgehalt zu bewältigen, darf er den Beamten auch gegen dessen Willen versetzen.

Beamte auf Widerruf – Versorgung ausgeschlossen

Die ungünstigste Position haben Beamte auf Widerruf. Wenn sie dienstunfähig werden, steht ihnen in keinem Fall eine Versorgung zu, sie werden immer entlassen. Für die Dauer ihrer Tätigkeit als Beamte auf Widerruf werden sie rückwirkend in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Wenn ihre Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht, erhalten sie jedoch so lange einen Unterhaltsbeitrag, wie sie wegen der Folgen des Dienstunfalls erwerbsgemindert sind. Dabei wird das Gehalt zugrunde gelegt, das der Beamte erhalten hätte, wenn er zum Beamten auf Probe ernannt worden wäre. Wenn er völlig erwerbsunfähig ist, erhält er 66,66 % dieses Gehalts als Unterhaltsbeitrag, beträgt die Erwerbsminderung wenigstens 20 %, dann wird der Unterhaltsbeitrag entsprechend der prozentualen Erwerbsminderung gezahlt.

Unter diesen Bedingungen wird ein Ruhegehalt gezahlt

Das BeamtVG sieht für ein Ruhegehalt für Beamte auf Lebenszeit zwei Bedingungen vor, von denen eine erfüllt sein muss:

  • Es wurde eine Dienstzeit von wenigstens fünf Jahren erbracht.
  • Der Beamte hat sich während seiner Dienstausübung eine Erkrankung oder Dienstbeschädigung zugezogen, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat.
  • Beamte auf Probe
    Beamte auf Probe können nur mit einem Ruhegehalt rechnen, wenn sie aufgrund eines Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung dienstunfähig werden. In diesem Fall spielt auch die Wartezeit von fünf Jahren keine Rolle. Wenn sie wegen einer Dienstunfähigkeit entlassen werden, die nicht im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung besteht, gibt es ggf. die Möglichkeit, bei Bedürftigkeit einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
  • Beamte auf Widerruf
    Für Beamte auf Widerruf wird kein Ruhegehalt gezahlt.

So wird die Höhe des Ruhegehalts ermittelt

Für die Ermittlung des Ruhegehalts gilt die Formel: ruhegehaltfähige Dienstbezüge X Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt

Das steckt hinter den einzelnen Begriffen:

1. ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört zunächst das letzte Grundgehalt, sofern es dem Beamten (z. B. nach einer Beförderung) bereits mindestens zwei Jahre zugestanden hat. Bekommt er es zum Zeitpunkt der Pensionierung noch keine zwei Jahre, wird das vorangegangene Grundgehalt für die Berechnung herangezogen. Auch der Familienzuschlag der Stufe 1, sofern der Beamte verheiratet ist, in einer Lebenspartnerschaft lebt, verwitwet oder gegenüber einer Person, die in seinem Haushalt lebt, unterhaltsverpflichtet ist, ist ruhegehaltfähig.
Das trifft auch auf verschiedene Leistungszulagen zu, die im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet werden. Beispiele: § 33 Abs. 3 (Leistungsbezüge für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 in Zusammenhang mit bestimmten Anlässen), § 42 Abs. 2 (Amtszulagen für herausgehobene Funktionen).

2. Ruhegehaltssatz

Die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes beruht auf der Gesamtheit der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.

Das sind

  • die Zeiten im Beamtenverhältnis (außer Beurlaubungen ohne Dienstbezüge und schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst); Phasen, in denen ein Beamter nur teilzeitbeschäftigt war, sind prozentual anteilig ruhegehaltfähig.
  • Zeiten im Zivil-, Wehr- und Polizeivollzugsdienst (berufsmäßig und nicht-berufsmäßig)
  • ggf. Zeiten im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, die dem Beamtenverhältnis vorausgegangen sind
  • Ausbildungszeiten (siehe oben)

  • Jedes volle ruhegehaltfähige Dienstjahr wird mit dem Faktor 1,79375 multipliziert, das Produkt ist dann der Ruhegehaltssatz.  Dieser darf höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen.

  • Beispiel:
    Für einen Beamten wird eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 30 Jahren und 130 Tagen ermittelt. Dann ergibt sich folgende Berechnung:

    30 130/365 = 30,3561 = 30,36 Jahre
    30,36 Jahre X 1,79375 = 54,458 = 54,46 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Ruhegehaltssatz.

    Sofern der Beamte noch einen Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag hat, wird dieser zusätzlich zum Ruhegehalt gezahlt, bis die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Vermögenswirksame Leistungen werden jedoch nicht gezahlt. Wenn ein Beamter vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht, mindern die Versorgungsabschläge (max. 10,8 %, siehe oben) das Ruhegehalt, nicht aber den Ruhegehaltssatz.

    Versorgung mit dem Mindestruhegehalt

    Beamte, die zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein Ruhegehalt erfüllen, aber vorzeitig in den Ruhestand gehen, können immer mit einer Mindestversorgung rechnen. Sie beträgt entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die zuständige Pensionsfestsetzungsbehörde berechnet beide Varianten und wählt dann die für den Beamten günstigere aus.  

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