Hinterbliebenenversorgung bei Beamten


Nebem dem Ruhegehalt wird den Hinterbliebenden eines Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) folgende Versorgung zuteil.

Die Erben eines verstorbenen Beamten erhalten in dessen Sterbemonat dessen volle Bezüge.

Hinterbliebenenversorgung

Ab dem folgenden Monat wird das, was in der Fachsprache als Hinterbliebenenversorgung bezeichnet wird, gezahlt.

Sie teilt sich in mehrere Leistungen auf:

Witwen-/Witwergeld

Das Witwen- oder Witwergeld wird dem hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit, der mindestens fünf Dienstjahre geleistet hat, sowie eines Ruhestandsbeamten gezahlt. Um sog. „Versorgungsehen“ auszuschließen, muss die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem verstorbenen Beamten im Regelfall mindestens ein Jahr vor dessen Tod geschlossen worden sein. Diese Mindestdauer gilt jedoch nur für Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden. Für alle vor diesem Stichtag geschlossenen Ehen gilt noch eine Mindest-Ehedauer von drei Monaten.

Auch eine Heirat mit einem Beamten, die erst nach dessen Pensionierung geschlossen wurde, wird für das Witwen- oder Witwergeld nicht berücksichtigt, wenn der Ruhestandsbeamte bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte (sog. Nachheirat). Hier gibt es jedoch die Möglichkeit, dass der Witwe oder dem Witwer ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden kann (siehe unten).

Der Gesetzgeber mutmaßt auch bei einem sehr großen Altersunterschied, dass der Versorgungsgedanke die Heirat beeinflusst haben könnte: Sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft kinderlos geblieben ist und der verstorbene Beamte mehr als 20 Jahre älter war als seine Witwe, ist eine Kürzung des Witwengeldes vorgesehen. In diesen Fällen wird es für jedes angefangene Jahr, um das der Altersunterschied die 20-Jahres-Grenze übersteigt, um 5 % gekürzt. Dabei ist eine maximale Kürzung bis zu 50 % des Witwengeldes möglich. Bestand eine solche Ehe jedoch länger als fünf Jahre, kehrt sich die vorangegangene Berechnung wieder zugunsten des hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartners um: Dann werden für jedes begonnene Jahr, um das die Ehe länger als diesen Zeitraum gedauert hat, 5 % des (rechnerisch vorab gekürzten) Witwengeldes wieder hinzugerechnet, bis im günstigsten Fall (nach einer Dauer von 15 Ehejahren) wieder das volle Witwengeld erreicht ist.

Der Gesetzgeber geht bei seiner Bedingung, dass aus einer Ehe Kinder hervorgegangen sein müssen, damit es nicht zu einer Kürzung des Witwengeldes kommt, davon aus, dass es sich um leibliche Kinder handelt. Das wird auch aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deutlich, das bereits 1988 ergangen ist (BVerwG 2 C 39.86): Es erkannte den Umstand, dass der verstorbene Ehemann das Kind seiner Frau adoptiert hatte, nicht als Begründung an, der Witwe ein ungekürztes Witwengeld zuzusprechen. Somit ist ein adoptiertes Kind nicht im Sinne des § 20 BeamtVG „aus der Ehe hervorgegangen“.
Diese Vorgaben gelten sowohl für Beamte auf Lebenszeit als auch für Beamte auf Probe.


Die Höhe des regulären Witwen- oder Witwergeldes hängt vom Zeitpunkt der Eheschließung ab:

Im Regelfall erhalten Witwer und Witwen 55 % des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten. Wenn eine Witwe ein gemeinsames Kind erzogen hat, wird ein Kinderzuschlag gezahlt. Sofern die Ehe jedoch bereits vor dem 1. Januar 2002 bestanden hat und wenigstens einer der Ehepartner zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet hatte, wird das Witwengeld in Höhe von 60 % des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten gezahlt. In diesem Fall wird kein Kinderzuschlag gewährt.

Wenn der verstorbene Beamte noch nicht im Ruhestand war, wird dasjenige Ruhegehalt zugrunde gelegt, das er hätte erhalten können, wenn er an seinem Todestag pensioniert worden wäre.
Der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld erlischt, wenn der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht. Es wird letztmalig im Monat vor der Wiederverheiratung gezahlt. Allerdings wird eine einkommensteuerfreie einmalige Abfindung in Höhe des 24-fachen Witwengeldes gewährt. Endet die neue Ehe oder Lebenspartnerschaft durch den Tod des neuen Partners oder durch Scheidung/Auflösung, lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf. Die Witwenabfindung muss dann in Raten zurückgezahlt werden.

Sterbegeld

Das Sterbegeld wird auf Antrag an die Hinterbliebenen aller Beamten gezahlt, also auch an diejenigen von Beamten auf Widerruf. Es beträgt das Zweifache der Bruttoversorgung bzw. des Bruttogehalts des verstorbenen Ruhestands- oder aktiven Beamten. Empfänger sind – in dieser Reihenfolge - der überlebende Ehe- oder Lebenspartner, die leiblichen oder adoptierten Kinder oder die Enkelkinder. Wenn der Verstorbene keine Angehörigen hatte, können auch andere Personen Sterbegeld beantragen. Dafür müssen sie nachweisen, welche Ausgaben ihnen für die letzte Erkrankung oder die Bestattung des Beamten entstanden sind. Ihnen werden dann diese Kosten bis maximal zur o. g. Höchstgrenze erstattet. Das Sterbegeld ist einkommensteuerpflichtig, gehört aber nicht zum Nachlass.
Sterbegeld wird auch gezahlt, wenn die Witwe eines verstorbenen Beamten, die Witwengeld oder einen Unterhaltsbeitrag bezogen hat, verstirbt. Hier wird es an die Kinder ausgezahlt, sofern sie selbst die Berechtigung haben, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu bekommen und sie mit der Verstorbenen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben.

Waisengeld

Das Waisengeld steht den Kindern eines verstorbenen Beamten nur dann zu, wenn dieser zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung erfüllt hätte oder bereits hatte. Seine Höhe ist von der Zahl der Anspruchsberechtigten abhängig, die aufgrund des Todesfalls Witwengeld oder Waisengeld erhalten: Grundsätzlich werden an Halbwaisen 12 % und an Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten gezahlt. Der Gesamtbetrag aller Leistungen darf jedoch die Höhe des zugrundeliegenden Ruhegehalts nicht überschreiten. Das heißt: Erhält eine Witwe mit vier Kindern ein Witwengeld in Höhe von 55 % des Ruhegehalts, erhält jedes Kind nur 11,25 %. Die Anspruchsvoraussetzungen für das Waisengeld sind mit denen für das Kindergeld identisch, die Altersgrenze liegt hier jedoch beim 27. Lebensjahr, wenn die Anspruchsvoraussetzungen, die für das Kindergeld gelten, erfüllt sind.

Sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen zutreffen, wird kein Waisengeld gezahlt:

  • Das Kind wurde adoptiert.
  • Der verstorbene Beamte war zu diesem Zeitpunkt schon im Ruhestand.
  • Der verstorbene Beamte hatte zum Zeitpunkt seines Todes bereits de Regelaltersgrenze erreicht.

In diesen Fällen kann ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden (siehe unten).

Unterhaltsbeiträge

Diese Form der Versorgung kann unter verschiedenen Voraussetzungen gezahlt werden, wenn eine reguläre Ruhegehaltszahlung nicht infrage kommt. Der Wortlaut des BeamtVG macht deutlich, dass es dabei in jedem Fall einen Ermessensspielraum gibt, wobei immer eine Einzelfallentscheidung getroffen wird.

Das Gesetz nennt in § 15 für Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit die folgenden Konstellationen:

  • Beamte auf Probe, die entlassen werden, weil sie entweder die für Beamte auf Lebenszeit geltende Regelaltersgrenze erreicht haben oder dienstunfähig geworden sind, ohne dass ein Dienstunfall vorgelegen hat
  • Beamte auf Lebenszeit, die vor dem Ablauf einer 5-jährigen Dienstzeit wegen eines Dienstunfalls oder des Erreichens der Regelaltersgrenze entlassen werden.


In beiden Fällen kann der Unterhaltsbeitrag die Höhe des Ruhegehalts erreichen. Die Einkünfte müssen dafür niedriger als das Ruhegehalt sein, das der Beamte bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erreicht hätte. In solchen Fällen wird von einer Bedürftigkeit ausgegangen. Sozialleistungen gelten nicht als Einkünfte.

Die Höhe des Unterhaltsbeitrags hängt maßgeblich von der bis zur Entlassung erreichten Dienstzeit ab. Bei einer Dauer von weniger als zwei Jahren scheidet ein Unterhaltsbeitrag im Regelfall grundsätzlich aus. Betrug die Dienstzeit mindestens zwei Jahre, werden höchstens 40 % des fiktiv errechneten Ruhegehalts gezahlt, bei drei Jahren 60 %, bei vier Jahren 80 % und bei einer Dauer von wenigstens vier Jahren und 182 Tagen bis zu 100 %. Durch die Einbeziehung von anrechenbaren Einkünften verringert sich der Prozentsatz. Die Gewährung ist in fast allen Fällen zeitlich befristet, sie kann jedoch verlängert werden.

In § 38 BeamtVG wird allen Beamten ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag zugestanden, die durch einen Dienstunfall ganz oder teilweise (mind. zu 20 %) erwerbsunfähig geworden sind und deren Beamtenverhältnis durch Entlassung, Entfernung aus dem Dienst, den Verlust der Beamtenrechte oder das Ende einer Amtszeit durch Zeitablauf oder Abwahl beendet wurde. Der Unterhaltsbeitrag wird so lange gezahlt, wie die durch den Unfall hervorgerufene Erwerbseinschränkung andauert. Bei 100 % Erwerbsunfähigkeit wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 66 2/3 % der erdienten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; liegt die Erwerbsminderung zwischen 20 und 90 %, wird der o. g. Betrag entsprechend anteilig ermittelt. Der Umfang der Erwerbsunfähigkeit wird von einem Amts- oder Vertrauensarzt festgestellt.

Weitere Empfänger für einen Unterhaltsbeitrag sind Witwen und Witwer ohne Anspruch auf Witwen-/Witwergeld. Wenn ihnen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, werden ihnen jedoch Erwerbsersatz- und Erwerbseinkommen angerechnet. Die Anrechnung wird auch dann durchgeführt, wenn z. B. Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld nicht beantragt wurde, der Witwe aber zustehen würde. Ebenso wird verfahren, wenn auf Teile des Einkommens verzichtet wurde, das anderenfalls gezahlt worden wäre.

In der Regel wird der Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Witwen-/Witwergeldes gewährt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, die eine Kürzung nach sich ziehen.
Um einen vollen Unterhaltsbeitrag zu erhalten, muss

  • aus der Ehe mit dem verstorbenen Beamten mindestens ein leibliches Kind hervorgegangen sein oder
  • der verstorbene Beamte am Tag der Heirat mindestens ein betreuungsbedürftiges Kind aus einer vorangegangenen Ehe gehabt haben. Ist in diesem Fall aber die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der verstorbene Ehepartner, wird der Unterhaltsbeitrag in derselben Höhe gekürzt wie das Witwengeld (siehe oben).
  • Auch wenn die Witwe den Beamten nach dessen vollendetem 65. Lebensjahr geheiratet hat, jedoch keine Versorgungsehe (siehe oben) erkennbar ist, wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes gezahlt.

 

Es wird kein Unterhaltsbeitrag gewährt, wenn

  • die Witwe das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, da dann vom Gesetzgeber davon ausgegangen wird, dass sie aufgrund ihres Alters in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Wird sie aber wegen Kindererziehung oder eigener Erwerbsminderung oder –unfähigkeit an einer Berufsausübung gehindert, sind auch hier Ausnahmen möglich.
  • eine Versorgungsehe offensichtlich erscheint; die Beweislast liegt immer bei der Pensionsfestsetzungsbehörde, die bei ihren Nachforschungen nicht unangemessen in die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen eindringen darf.

 

Der Unterhaltsbeitrag wird gekürzt, wenn

  • die Ehe/Lebenspartnerschaft mutmaßlich zwar dem Zweck der Versorgung diente, jedoch mehr als zwei Jahre und bis unter fünf Jahre dauerte. Die Kürzung erfolgt auf der Grundlage des Witwengeldes für jedes Jahr, das an einer 5-jährigen Ehedauer gefehlt hat, um 5 %.
  • der verstorbene Beamte am Tag der Heirat bereits über 80 Jahre alt war; für jedes begonnene Jahr nach dem vollendeten 80. Lebensjahr wird der Unterhaltsbeitrag um 5 % gemindert. Hat die Ehe länger als fünf Jahre bestanden, werden für jedes angefangene Jahr, das über die 5-Jahres-Grenze hinausgeht, 5 % aufgeschlagen. Diese Regelung wird auch dann angewendet, wenn der Unterhaltsbeitrag bereits gekürzt worden ist, weil eine Versorgungsehe vermutet wurde.
  • beide vorangegangenen Minderungsgründe vorliegen; in diesen Fällen werden auch beide rechnerisch einbezogen.
  • zum Zeitpunkt der Heirat bereits bekannt war, dass der später verstorbene Beamte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat und wegen des typischen Krankheitsverlaufs nur mit einer kurzen Ehedauer gerechnet werden konnte.

Wichtig: In keinem Fall darf der Unterhaltsbeitrag für Witwen und Witwer weniger als 50 % des gesetzlichen Witwen-/Witwergeldes betragen!

geschiedene Ehepartner

Auch geschiedene Ehepartner können u. U. mit einem Unterhaltsbeitrag rechnen.

Sie können einen entsprechenden Antrag stellen, wenn sie

  • einen Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich haben
  • mindestens ein Kind erziehen, das einen Anspruch auf Waisengeld hat
  • gem. SGB VI erwerbsgemindert sind oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet haben.

In bestimmten Fällen steht auch Waisen ein Unterhaltsbeitrag zu, die kein Waisengeld erhalten. Die Voraussetzungen hierfür wurden bereits unter dem Menüpunkt „Waisengeld“ dargestellt. Der Unterhaltsbeitrag kann bis zur Höhe des Waisengeldes gewährt werden.