Kindergeld im Vorbereitungsdienst


Die Frage, ob auch Anwärter und Referendare für die Dauer ihres Vorbereitungsdienstes Kindergeld erhalten können, wird immer wieder gestellt.

Das hängt von verschiedenen Faktoren ab:


Anwärter und Referendare können wie andere „Kinder“ in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten, wenn sie

  • sich mit dem Vorbereitungsdienst in der ersten Ausbildung befinden; in diesem Fall gibt es seit dem 1. Januar 2012 keine Einkommensgrenzen mehr, die in früheren Jahren regelmäßig zu einem Wegfall der Kindergeldzahlung während des Vorbereitungsdienstes geführt haben, weil die Anwärter- oder Referendarbezüge die Einkommensgrenze von zuletzt 8.130 € pro Jahr überschritten hatten
  • sich zwar mit dem Vorbereitungsdienst in der zweiten (oder weiteren) Ausbildung befinden, aber noch anderweitig im Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche oder als Minijobber erwerbstätig sind. Dieser Fall dürfte in der Praxis zwar nur sehr selten auftreten, soll hier aber der Vollständigkeit halber erwähnt werden.

 

Mit dem Wegfall der Wehr- oder Zivildienstpflicht zum 1. Juli 2011 ist auch die Möglichkeit des Hinausschiebens der Altersgrenze um die entsprechenden Zeiträume entfallen. Weder Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes noch als Freiwilliger beim Bundesfreiwilligendienst begründen eine Verlängerung der Kindergeldzahlung über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus.

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