Vermögenswirksame Leistungen (VL) für Beamte


Mit den vermögenswirksamen Leistungen legt ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer Geldleistungen in denjenigen Anlageformen an, die im Vermögensbildungsgesetz aufgeführt sind. Diese Geldleistungen gehen üblicherweise direkt an das Unternehmen, bei dem eine vermögenswirksame Anlage eingerichtet werden soll. Die seit langer Zeit am häufigsten genutzten Anlageformen sind Bausparverträge und Investmentsparpläne.

Die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen erfolgt für Beamte nach dem „Gesetz für vermögenswirksame Leistungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldaten, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (VermLG)“. Das Gesetz verpflichtet jedoch die Dienstherren nicht pauschal, sich an den VL zu beteiligen, sie können diese Form der Vermögensbildung für ihre Bediensteten ausschließen. Diese Möglichkeit haben die Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg genutzt und zahlen ihren Beamten seit dem 1. Januar 2013 keine VL mehr.

Ist die VL einheitlich hoch?

Die Höhe der VL hängt vom Status sowie der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten ab:

  • Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit, die voll beschäftigt sind, erhalten monatlich 6,65 €.
  • Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit, die teilzeitbeschäftigt sind, erhalten monatlich den im Verhältnis ihrer ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Teilbetrag von 6,65 €.
  • Beamte auf Widerruf, deren monatliche Anwärterbezüge zuzüglich des Familienzuschlag der Stufe 1 unter 971,45 € liegen, erhalten pro Monat 13,29 €.
  • Versorgungsempfänger erhalten keine VL.

Lohnen sich Sparverträge mit vermögenswirksamen Leistungen überhaupt?

Sparverträge, für die eine VL gezahlt wird, lohnen sich auch für Beamte in mehrfacher Hinsicht. Mit ihnen lässt sich in wenigen Jahren ein mittelgroßer Betrag ansparen. Daran sind einerseits der Dienstherr mit der VL und andererseits der Staat mit der Arbeitnehmersparzulage beteiligt.
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage hängt maßgeblich von der gewählten Anlageform ab. Beim Fondssparen zeigt sich beispielsweise der Staat am großzügigsten: Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage beträgt hier bis zu 20 % und höchstens 80 € pro Jahr.
Wenn ein Bausparvertrag abgeschlossen wurde, beträgt die staatliche Zulage höchstens 9 % und maximal 43 € jährlich.

Gibt es Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage?

Der Gesetzgeber sieht Einkommensgrenzen vor, die von der jeweiligen Anlageform abhängen. Maßgeblich ist dabei das zu versteuernde Einkommen, das in dem Kalenderjahr erwirtschaftet wurde, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.

  • Bausparvertrag
    Sofern es sich um einen Bausparvertrag handelt, gelten die Einkommensgrenzen von 17.900 € für Alleinstehende und 35.800 € für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften.
  • Aktienfond
    Handelt es sich bei der VL-Anlage um einen Aktienfond, sind die Einkommensgrenzen von 20.000 € für Singles und 40.000 € für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner maßgeblich.