Bundespost und Bundesbahn


So funktioniert die Behilfe bei Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost und Bundesbahn:

Beamte der ehemaligen Deutschen Bundespost

Für die Beamten, die in den 1990er Jahren im Zuge der Privatisierung von der Deutschen Bundespost (DBP)in die einzelnen Sondervermögen und danach in die jeweiligen Aktiengesellschaften Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Deutsche Postbank AG übergeleitet wurden, hat sich eine Menge geändert. Mit dem Übergang der DBP von einem Staatsbetrieb in ein privatrechtliches Unternehmen musste ihr Status, der im Widerspruch zu der nun neuen Unternehmensform stand, neu positioniert werden.

Seit dem 1. Januar 1995 nimmt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnstPT) eine Reihe von Aufgaben früherer Behörden und Selbsthilfeeinrichtungen der DBP wahr. So hat sie auch die Aufgaben der nach der Neuordnung der DBP eingerichteten Postbeamtenversorgungskasse zum 1. Januar 2013 übernommen, zu der auch die Beihilfe gehört. In der Praxis wird die Bearbeitung der Beihilfeanträge jedoch von der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) durchgeführt: Für die Beamten, die bei der PBeaKK für den Kostenanteil, der nicht durch die Beihilfe abgedeckt wird, versichert sind, übernimmt die PBeaKK auch die Bearbeitung der Beihilfeanträge. Da diese Selbsthilfeeinrichtung der DBP seit dem 1. Januar 1995 in ihrem Bestand geschlossen ist, reduziert sich ihre Mitgliederzahl nach und nach.

Die Beihilfeanträge von Beamten, die bei der Deutschen Postbank AG oder der Deutschen Post AG beschäftigt und nicht bei der PBeaKK versichert sind, übernimmt ein zentrales Beihilfezentrum in Braunschweig. Beihilfeanträge der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten werden bei der zentralen Beihilfefestsetzungsstelle in Münster bearbeitet. Deren Gewährung erfolgt in jedem Fall auf der Basis der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) (siehe Text Beihilfe bei der Bundesverwaltung).

 

Beamte der ehemaligen Deutschen Bundesbahn

Auch wenn es sich bei der früheren Deutschen Bundesbahn um ein Sondervermögen des Bundes handelte, gilt für ihre Beamten, die heute bei der Deutsche Bahn AG beschäftigt sind, nicht die Bundesbeihilfeverordnung (siehe § 2 Abs. 4 BBhV). Mit der Krankenversorgung der Bundesbahn (KVB) gibt es ein besonderes Konstrukt, mit dem der Bund als Dienstherr gem. § 78 Bundesbeamtengesetz seiner Fürsorgepflicht nachkommt. Die KVB ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitgliederbestand zum 31. Dezember 1993 geschlossen wurde. Sie gilt rechtlich also nicht als Versicherung, auch wenn ihr praktisches Handeln dem einer Versicherung ähnelt. Sie bearbeitet im Auftrag des Bundeseisenbahnvermögens die Beihilfe sowohl ihrer Mitglieder als auch der Nicht-Mitglieder. KVB-Mitglieder erhalten darüber hinaus weitere Leistungen und müssen nur noch Restkosten selbst aufbringen, die in den meisten Fällen bei 10-20 % der Krankenkosten liegen. Hierfür können Bahnbeamte Restkostenversicherungen abschließen.