Mit Ausnahme der Beamten bei der Bundespolizei sind Polizisten Landesbeamte. Je nach Bundesland und Status werden die Polizisten entweder durch die Heilfürsorge oder die Beihilfe versorgt. Die (freie) Heilfürsorge deckt ähnlich wie die „unentgeltliche truppenärztliche Versorgung“ (utV) für Soldaten der Bundeswehr Leistungen ab, die sich als Sachbezüge auf die Besoldung auswirken. Den Sachbezügen wird dabei in den meisten Bundesländern ein festgelegter wirtschaftlicher Wert zugemessen, der mit der Besoldung verrechnet wird. Der Dienstherr - also das jeweilige Bundesland - trägt mit der vollen Übernahme der Krankheitskosten dem erhöhten Berufsrisiko seiner Polizisten Rechnung, das sich nur unter hohen Kosten privat versichern lässt. Alternativ werden die Behandlungen durch den Polizeiärztlichen Dienst vorgenommen. Manche Bundesländer unterscheiden jedoch in Polizei- und Polizeivollzugsbeamte und gestehen wegen ihres Einsatzrisikos nur der zweiten Gruppe das Recht auf Heilfürsorge zu. Nach üblicher Definition gehören zu den Vollzugsbeamten die Polizisten der Kriminal-, Schutz-, Bereitschafts- und Wasserschutzpolizei. In den nachfolgenden Erläuterungen werden die jeweiligen Beamtengruppen genannt.
Leistungsumfang der Heilfürsorge
Der Leistungsumfang der Heilfürsorge ist mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu vergleichen. Bei ärztlichen Behandlungen, die im Rahmen eines privaten Auslandsaufenthalts nötig geworden sind, werden im Rahmen der Heilfürsorge diejenigen Kosten erstattet, wie sie innerhalb Deutschlands entstanden wären. Rückführungskosten an den Wohnort in Deutschland gehören in der Regel nicht dazu.
Familienangehörige
Die Familienangehörigen von Landespolizisten haben kein Anrecht auf die Inanspruchnahme der Heilfürsorge: Wie die Familienmitglieder von Soldaten können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfe beantragen und sich für den übrigen Teil der Krankenkosten privat versichern.
Anspruch auf Heilfürsorge
Der Anspruch auf Heilfürsorge erlischt mit der Pensionierung. Dann erhalten sowohl der betroffene Polizeibeamte als auch seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe. Um einem dann sehr hohen Versicherungsbeitrag zu entgehen, werden in der Regel Anwartschaftsversicherungen für die nach der Pensionierung benötigten Beihilfetarife empfohlen.
Krankenversorgung für Polizeibeamte in den Bundesländern
Baden-Württemberg
Sowohl für Polizeivollzugsbeamte als auch Polizeianwärter gilt die verpflichtende Inanspruchnahme der Heilfürsorge.
Polizeianwärter müssen für die Dauer ihrer Ausbildung auf die freie Arztwahl verzichten und sich im Regelfall zunächst immer an den Polizeiarzt wenden. Sie haben jedoch für zahnärztliche Behandlungen die Möglichkeit, den Arzt ihrer Wahl aufzusuchen.
Nur für wenige Behandlungen (Heilpraktikerbehandlung; Inlays bei einer zahnärztlichen Behandlung; Wahlleistungen im Krankenhaus, wenn der Beihilfebeitrag von 22 € pro Monat geleistet wird) gelten die Beihilfebemessungssätze von 50 %.
Bayern
Die „Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei“ sieht nur einen begrenzten Personenkreis vor.
Danach erhalten nur
- Polizeianwärter der Bereitschaftspolizei,
- Polizeivollzugsbeamte der Einsatzstufe, die nicht zum Stammpersonal der Bereitschaftspolizei gehören
- sowie alle anderen Polizeibeamten während Übungen und Einsätzen in einem geschlossenen Verband
Leistungen aus der freien Heilfürsorge. Es besteht keine freie Arztwahl, dem Heilfürsorge-Berechtigten werden keine Kosten auferlegt.
Alle anderen Landespolizisten machen ihren Krankenkosten über die Beihilfe geltend.
Berlin
Hier haben nur Polizeibeamte des mittleren Dienstes in Ausbildung Anspruch auf die freie Heilfürsorge.
Alle anderen Polizeibeamten erhalten Beihilfe.
Brandenburg
Heilfürsorge erhalten Polizeianwärter sowie Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1997 ernannt worden.
Alle anderen rechnen ihren Krankenkosten über die Beihilfe ab.
Bremen
Alle aktiven Polizeibeamten sind zur Heilfürsorge berechtigt.
Hamburg
In Hamburg hat es mehrere Veränderungen gegeben.
Aufgrund eines Beschlusses des Hamburger Senats vom Oktober 2014 gibt es seit dem 1. Oktober 2014 wieder für alle Polizeivollzugsbeamten den Anspruch auf Heilfürsorge.
Damit wurde die bisher geltende Rechtslage geändert:
Danach konnten alle Polizeivollzugsbeamten, die vor 2005 ernannt wurden, zwischen Heilfürsorge und Beihilfe wählen. Für alle ab 2005 eingestellten Beamten kam nur noch die Beihilfe infrage.
Die aktuelle Änderung beinhaltet auch, dass die ab 2005 ernannten Polizeivollzugsbeamten die Wahl haben, ob sie künftig Beihilfe oder Heilfürsorge beziehen möchten. Die derzeit beihilfeberechtigten Beamten müssen sich innerhalb von 18 Monaten entscheiden, ob sie in Zukunft die Heilfürsorge in Anspruch nehmen möchten. Danach haben sie die einmalige Möglichkeit, zum Beihilfebezug zurückzukehren.
Hessen
Der Bezug von unentgeltlicher Heilfürsorge ist nur noch für Polizeihauptwachtmeisteranwärter, Polizeihauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 4) sowie Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) bei der Bereitschaftspolizei vorgesehen.
Mecklenburg-Vorpommern
Die Heilfürsorge wird allen Polizeivollzugsbeamten gewährt.
Niedersachsen
Heilfürsorge kann von Polizeivollzugsbeamten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie spätestens am 31. Januar 1999 eingestellt wurden und sich gegen den Bezug von Beihilfe entschieden haben.
Alle anderen Polizeivollzugsbeamten erhalten regulär Beihilfe.
Nordrhein-Westfalen
Alle Polizeibeamten erhalten freie Heilfürsorge, einzelne Leistungen werden jedoch als medizinisch nicht notwendige „Verlangensleistunmgen“ eingestuft und nicht übernommen. Dazu gehört auch die bereits seit 2008 von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlte Hautkrebs-Vorsorge.
Es können allerdings Krankenhaus-Wahlleistungen geltend gemacht werden:
Für eine Zuzahlung von 10,-- € pro Tag kann Chefarztbehandlung, für täglich 15,-- € ein Zweibettzimmer in Anspruch genommen werden.
Die Zuzahlungshöhe ist auf jährlich 750,-- € oder 30 Kalendertage begrenzt.
Rheinland-Pfalz
Die unentgeltliche Heilfürsorge beschränkt sich hier auf die Vollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei.
Alle anderen Polizeibeamten sind beihilfeberechtigt.
Saarland
Der Anspruch auf Heilfürsorge ist auf diejenigen Polizeibeamten beschränkt, deren Ernennung vor dem 1. Februar 1999 erfolgt ist. Ihr Kostenanteil beträgt pauschal 1,6 % ihrer Grundbezüge und wird mit der Besoldung verrechnet.
Sachsen
Sächsische Polizeivollzugsbeamte erhalten bis zu ihrer Pensionierung Heilfürsorge. Sie wird jedoch nicht auf die Besoldung angerechnet.
Sachsen-Anhalt
Aufgrund einer Änderung des Landesbeamtengesetzes 2014 wird die Heilfürsorge ab dem 1. Januar 2015 neu geregelt. Ab diesem Stichtag müssen alle Polizeivollzugsbeamten einen festen monatlichen Eigenbeitrag leisten, dessen Höhe an die jeweilige Besoldungsstufe gekoppelt ist.
Danach tragen
- die Besoldungsgruppen A 7-A 9 mit 6,67 €,
- die Besoldungsgruppen A 10-A 11 mit 11,67 €,
- die Besoldungsgruppen A 12-A 15 mit 16,67 € und
- die Besoldungsgruppen A 16 sowie B 2-B 3 mit 26,67 € zur Finanzierung der Heilfürsorge bei.
- Bei Polizeivollzugsbeamten, die in noch höhere Besoldungsgruppen eingruppiert sind, werden pro Monat 36,67 € einbehalten.
Für jedes am 1.1. eines Kalenderjahres berücksichtigungsfähige Kind wird der Eigenbeitrag um 2,10 € reduziert.
Von diesem Einbehalt sind Beamte in Elternzeit und alle Personen ausgenommen, die zwar einen Anspruch auf Heilfürsorge haben, jedoch in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Alle neuen Beamten, Beamte auf Probe sowie Beamte, die von einem anderen Dienstherrn zum Land Sachsen-Anhalt versetzt werden, können den Anspruch auf Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann Beihilfe.
Schleswig-HolsteinDie Polizeivollzugsbeamten erhalten Heilfürsorge, für die monatlich 1,4 % des Grundgehalts oder Anwärtergrundbetrags einbehalten werden.
Thüringen
Hier haben Polizeivollzugsbeamte während ihrer Ausbildung sowie für die Dauer ihrer Verwendung in geschlossenen Einheiten während Einsätzen und Übungen ein Anrecht auf Heilfürsorge. Im Bedarfsfall ist grundsätzlich der zuständige Polizeiarzt der erste Ansprechpartner.
Justizvollzugsbeamte/Strafvollzugsbeamte
Auch Beamte, die im Vollzug in Justizvollzugsanstalten (JVA) tätig sind, sind aufgrund ihrer besonderen Tätigkeit Risiken ausgesetzt, die im schlimmsten Fall bis zur Dienstunfähigkeit führen können:
Allein in Schleswig-Holstein wurden zwischen 2010 und 2014 26 tätliche Angriffe auf Justizvollzugsbeamte bekannt. Einer der vorläufigen Höhepunkte war eine Geiselnahme in der JVA Lübeck am Heiligen Abend 2014, deren Hintergründe noch im Dunkeln liegen. Den Rückschluss, dass der Dienstherr eine besondere Gesundheitsgefährdung während der Berufsausübung durch die Gewährung von freier Heilfürsorge abmildern sollte, wird von den Bundesländern nicht geteilt: Keines sieht für diese Beamtengruppe eine freie Heilfürsorge vor, sodass sich alle Beamten im Justiz- oder Strafvollzug ergänzend zur Beihilfe privat versichern müssen.