Die (Alters-) Versorgung: Die Pension für Beamte in den Bundesländern


Wie schon bei der Beihilfe gibt es auch bei der Versorgung keine Gleichheit unter den Beamten der einzelnen Bundesländer. Länder, denen es wirtschaftlich gut geht, machen auch bei der Versorgung mehr Zugeständnisse. Andere, die am Tropf des Länderfinanzausgleichs hängen, nutzen ihre Gestaltungsspielräume auch in diesem Bereich, um den Landeshaushalt im Rahmen des Möglichen zu entlasten.

Die Föderalismusreform – der Beginn der Ungleichheit des Versorgungsrechts

Bis 2006 lag die Rahmenkompetenz für das Dienstrecht der Beamten beim Bund, alle wesentlichen Eckpfeiler wie z. B. das Besoldungs – oder Laufbahnrecht waren im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) festgelegt. Das galt auch für das Versorgungsrecht. Im Zuge der am 1. September 2006 in Kraft getretenen 1. Föderalismusreform wurde durch eine Änderung des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht fast vollständig dezentralisiert, sodass seitdem die Länder selbst dafür verantwortlich sind, für die entsprechende Gesetzgebung zu sorgen. Nur ein kleiner Regelungsbereich, der statusrechtliche Angelegenheiten betrifft, wurde beim Bund belassen; hierfür wurde eigens das Beamtenstatusgesetz verabschiedet.

Die Bundesländer sind mit ihrer neuen „Freiheit“ unterschiedlich umgegangen: Einige haben im Großen und Ganzen alles beim Alten belassen und ihr eigenes Landesversorgungsgesetz mit den Inhalten des Beamtenversorgungsgesetzes gefüllt, andere (z. B. Schleswig-Holstein oder das Saarland) haben sich in ihrer neuen Rechtsnorm deutlicher vom Bundesrecht abgegrenzt.

Der folgende Text stellt dar, inwieweit die Bundesländer von der bis 2006 für alle Dienstherren geltenden Rechtsgrundlage, dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) abweichen – zugunsten oder zu zulasten der Beamten und ihrer Angehörigen. Im Text ist aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit nahezu durchgehend von Witwen die Rede, wenn es um die hinterbliebenen Partner von verstorbenen Beamten geht. Selbstverständlich treffen die erläuterten Vorschriften in gleichem Umfang auch auf Witwer sowie die weiblichen oder männlichen eingetragenen Lebenspartner zu.

Die nachfolgenden Ausführungen stellen schlaglichtartig die wesentlichen Unterschiede der versorgungsrechtlichen Situation in den einzelnen Ländern im Vergleich zum Bund dar. Die Darstellung kann aufgrund der Komplexität jedoch nicht das ganze Themenspektrum abdecken. Insbesondere beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Ansprüchen (z. B. Renten oder Abgeordneten-Versorgungsbezügen) ändern sich die Bedingungen in unregelmäßigen Abständen. Hier sollte immer bei Unklarheiten die jeweils zuständige Versorgungsdienststelle zu Rate gezogen werden.

Versorgungsanspruch nach „altem Recht“

Diejenigen Bundesländer, die sich in ihren Landesversorgungsgesetzten grundsätzlich an das BeamtVG des Bundes halten und/oder sich auf die Besitzstandswahrung berufen, die alle Beamten einbezieht, die bereits 1991 Versorgungsempfänger waren, meinen damit eine andere Form der Ruhegehaltsermittlung. Bis zum 31. Dezember 1991 wurde für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes ein Stufenverfahren verwendet. Danach galt: Hatte ein Beamter zehn Dienstjahre abgeleistet, wurden ihm 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf sein Ruhegehalt angerechnet. Danach wurden für jedes der darauf folgenden 15 Jahre je 2 % sowie für jedes der sich daran anschließenden zehn Jahre je 1 % aufgeschlagen. Somit ergab sich, dass der damals geltende Höchstruhegehaltssatz bereits nach 35 Jahren erreicht wurde.
Die ab 1992 geltende Handhabung sah hingegen eine lineare Steigerung vor: Nun wurden für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr 1,875 % angerechnet, sodass der Höchstruhegehaltssatz von  75 % erst nach 40 Jahren erreicht werden konnte. Eine weitere Reform des Versorgungsrechts brachte eine schrittweise Absenkung auf 1,79375 % pro ruhegehaltfähiges Dienstjahr mit sich. Diese Reduzierung führte dazu, dass seitdem ein Höchstruhegehalt von nur noch 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wird.

Altersgeld

Das Altersgeld, wie es für die Beamten des Bundes im Altersgeldgesetz geregelt ist, wurde auch in einigen Bundesländern eingeführt. Um welche es sich im Einzelnen handelt und wie die maßgeblichen Konditionen gestaltet wurden, geht aus den unten stehenden Länder-Texten hervor. Dort, wo das Altersgeld nicht erwähnt wird, ist es auch (noch) nicht eingeführt worden. In einigen Ländern wie z. B. Schleswig-Holstein oder Bayern wird seit einiger Zeit auch in den Landtagen über dessen Einführung diskutiert. Daher wird eine entsprechende gesetzliche Umsetzung immer wahrscheinlicher.
Grundsätzliches zu diesem Thema wird im Artikel Altersgeld auf dieser Webseite erläutert.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen der Versorgung des Bundes und der Länder

Die nachfolgenden Ausführungen stellen schlaglichtartig die wesentlichen Unterschiede der versorgungsrechtlichen Situation in den einzelnen Ländern im Vergleich zum Bund dar. Die Darstellung kann aufgrund der Komplexität jedoch nicht das ganze Themenspektrum abdecken. Insbesondere beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Ansprüchen (z. B. Renten oder Abgeordneten-Versorgungsbezügen) ändern sich die Bedingungen in unregelmäßigen Abständen. Hier sollte immer bei Unklarheiten die jeweils zuständige Versorgungsdienststelle zu Rate gezogen werden.


Baden-Württemberg

  • Im Gegensatz zum BeamtVG des Bundes geht das Beamtenversorgungsgesetz des Landes Baden-Württemberg konkreter auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung von Beamten auf Zeit ein:
    Wenn ihre Amtszeit abgelaufen ist, können sie in den Ruhestand treten, wenn
    1. sie eine Dienstzeit von insgesamt 12 Jahren erreicht haben oder
    2. ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit 18 Jahre beträgt und  sie das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
    3. sie eine Dienstzeit von insgesamt sechs Jahren vorwiesen können und das 63. Lebensjahr vollendet haben. Für Landräte, Beigeordnete und Bürgermeister gilt hier anstelle des 63. die Vollendung des 60. Lebensjahres.
  • Für Beamte auf Zeit, die unter die Regelung von Punkt b) fallen, gelten die Auswirkungen der 2011 in Baden-Württemberg durchgeführten Dienstrechtsreform: Diejenigen, deren Amtszeit in  diesem Jahr auslief, profitierten noch von der bis dahin geltenden Regelung und konnten bereits mit der Vollendung des 45. Lebensjahres in den Ruhestand gehen. Danach wurde die Altersgrenze stufenweise in jedem weiteren Jahr um einen Monat angehoben, sodass das 47. Lebensjahr erst von denjenigen Beamten auf Zeit erreicht werden muss, deren Amtszeit im Jahr 2019 beendet ist.
  • Für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes (Laufbahngruppe I) ist eine andere zeitliche Vorgabe interessant: In Baden-Württemberg sind auch diejenigen Dienstzeiten ruhegehaltsfähig, die als Beamter vor der Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistet wurden.
  • Außerdem werden Ausbildungs- und Vordienstzeiten für eine Höchstdauer von fünf Jahren als ruhegehaltsfähig anerkannt. Darunter fallen Tätigkeiten, die auf die spätere Beamtentätigkeit hinführten und für die nötige Qualifikation gesorgt haben.
  • Einen leichten Unterschied gibt es auch bei der Ermittlung der Mindestversorgung: In Baden-Württemberg werden zunächst 61,4 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 (Bund: A 4 + 30,68 €) berechnet. Sofern dies für den betroffenen Beamten günstiger ausfällt, wird ihm alternativ das amtsbezogene Mindestruhegehalt ausgezahlt: Es beträgt 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.


Bayern

  • Bayerische Landesbeamte können auf Antrag erst ein Jahr später als ihre beim Bund beschäftigten Kollegen in den Ruhestand gehen, nämlich mit der Vollendung des 64. Lebensjahres. Die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten umfassen auch diejenigen Beamtendienstzeiten, die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres erbracht wurden.
  • Einen weiteren Unterschied zum Bund gibt es auch bei der Berechnung des Mindestruhegehalts:
    Wie beim Bund beträgt sie 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, alternativ jedoch 66,5 % (statt 65 %) der ruhegehaltfähigen Bezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 (statt A 4).
  • Während der Bund auf die Zahlung der jährlichen Sonderzulage seit 2011 verzichtet, ist sie in Bayern weiterhin Bestandteil der Versorgungsbezüge. Der Freistaat zahlt sie seinen Ruhestandsbeamten gestaffelt: Pensionäre, die vor ihrer Zurruhesetzung maximal nach der Besoldungsgruppe A 11 eingestuft waren, erhalten 60 %, alle vormals höher besoldeten Beamten 56 % ihrer laufenden Grundversorgung. Die Bestandteile des Familienzuschlags werden mit einem Anteil von 84,29 % in die Sonderzahlung einbezogen.

 

Berlin
Das Land Berlin hat faktisch darauf verzichtet, eigene Regelungen zu schaffen und weicht nur in wenigen Details von den Regelungen für Bundesbeamte ab.

 

Brandenburg

  • Brandenburgische Beamte auf Lebenszeit können früher als ihre Kollegen des Bundes in den Ruhestand gehen: Hier werden sie regulär mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, pensioniert. Auf Antrag ist dies mit der Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, für schwerbehinderte Beamte gilt die Vollendung des 60. Lebensjahres als Antragsaltersgrenze.
  • Auch in Brandenburg gibt es nicht die Altersgrenze des vollendeten 17. Lebensjahres, ab der die Zeit als Beamter in die Berechnung des Ruhegehalts einfließt.
  • Außerdem werden verschiedene Zeiträume als ruhegehaltfähig anerkannt, die das BeamtVG nicht nennt. Dazu gehören der Bundesfreiwilligendienst, der Wehrersatzdienst als Bausoldat der DDR bis zum 28. Februar 1990 oder der Zivildienst der DDR zwischen dem 1. März 1990 und dem 2. Oktober 1990. Allerdings sind im Gegensatz zur Regelung des Bundes die Zeiten, die vor der Ernennung zum Beamten als Rechtsanwalt oder Notar geleistet wurden, in Brandenburg nicht ruhegehaltfähig.
  • Das brandenburgische Versorgungsrecht deckt auch den Fall, dass Beamte an den Folgen eines Dienstunfalls versterben, mit einer Besonderheit ab: Das Land zahlt den Hinterbliebenen in diesem Fall ein Unfallsterbegeld in Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezüge, jedoch mindestens 8.000,-- €.
  • Erleidet ein Beamter einen Dienstunfall, der seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mindestens 50 % mindert, zahlt das Land Brandenburg ihm eine einmalige Unfallentschädigung. Sie beträgt bei einer 50 %-igen Minderung 50.000 € und steigt je 10 % Erwerbsminderung in Stufen auf maximal 100.000 € an. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt der Gesundheitszustand des Beamten so weit verbessern, dass sich dies positiv auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt, muss die Entschädigung nicht zurückgezahlt werden. Bei einer Verschlechterung erfolgt allerdings auch keine „Nachzahlung“.
  • Wenn ein Beamter im Zusammenhang mit einem Dienstunfall zu Tode kommt und noch keine einmalige Unfallentschädigung gezahlt wurde, erhalten seine Witwe und versorgungsberechtigten Kinder gemeinsam eine Entschädigung in Höhe von 60.000 €. Sofern der Beamte nicht verheiratet war oder keinen eingetragenen Lebenspartner hinterlässt, sieht das brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz eine verringerte Entschädigung für die weiteren direkten Angehörigen vor.
  • Im Unterschied zum Bund schmilzt das Land Brandenburg nach und nach die versorgungsrechtlich relevante Dauer eines Hochschulstudiums stärker ab als der Bund: Tritt ein Versorgungsfall bis zum 30. Juni 2015 ein, werden noch bis zu 1.035 Tage als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt, bei allen vor dem 1. Januar 2018 eintretenden Versorgungsfällen sind es nur noch 885 Tage. Bei allen Zurruhesetzungen, die ab dem 1. Januar 2018 wirksam werden, gilt die beim Bund bereits jetzt übliche Höchstdauer von 855 Tagen Hochschulausbildung.

 

Bremen

  • In Bremen werden alle Beamtendienstzeiten in die Berechnung des Ruhegehalts einbezogen und nicht erst diejenigen nach der Vollendung des 17. Lebensjahres.
  • Außerdem werden auch die Zeiten während des Wehrersatzdienstes als Bausoldat der DDR bis zum 28. Februar 1990 sowie im dortigen Zivildienst zwischen dem 1. März und dem 2. Oktober 1990 bei der Pensionsberechnung berücksichtigt.
  • Bei der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von durch Dienstunfälle verursachten Gesundheitsschäden werden im bremischen Beamtenversorgungsgesetz ausdrücklich auch psychische Erkrankungen genannt. Sie werden anerkannt, sofern sie durch einen von der obersten Dienstbehörde bestellten Facharzt für Psychiatrie oder Psychotherapie innerhalb von fünf Jahren nach dem Dienstunfall diagnostiziert werden. Diese Haltung spiegelt sich auch bei der Auflistung der Heilverfahren wider, die einem durch einen Dienstunfall verletzten Beamten zustehen: Das Land Bremen gewährt über das übliche Maß hinaus auch psychotherapeutische Behandlungen und nennt außerdem ausdrücklich Rehabilitationsmaßnahmen.
  • Sofern ein Dienstunfall eine dauerhafte Schädigung hervorgerufen hat, die sich auf alle Lebensbereiche aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen auswirkt, zahlt das Land Bremen einen Unfallausgleich. Dieser wird für die gesamte Dauer der Einschränkungen gewährt und in Höhe der Grundrente gem. § 31 Bundesversorgungsgesetz neben den regulären Bezügen gezahlt. Der Bund beschränkt sich bei der Bewertung der Einschränkungen auf die Folgen für das allgemeine Erwerbsleben und spart alle anderen Lebensbereiche aus.
  • Wie der Bund zahlt auch das Land Bremen eine einmalige Unfallentschädigung, wenn nach einem Dienstunfall eine dauerhafte Schädigung von mindestens 50 % festgestellt wird. Ihre Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Schädigung: Bei 50 % werden 50.000 € gezahlt, für jede 10 %-ige Steigerung erhöht sich der Betrag um 10.000 €. Verändert sich später der Grad der Steigerung in positiver oder negativer Hinsicht, wird keine Rückforderung bzw. Nachzahlung eingeleitet. Sollte ein Beamter durch einen Dienstunfall zu Tode kommen und wurde keine einmalige Unfallentschädigung geleistet, erhält die Witwe gemeinsam mit den versorgungsberechtigten Kindern eine Entschädigung in Höhe von 75.000 €. Sollte es keinen hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartner geben, treten nachrangig die Eltern oder sogar die Großeltern des verstorbenen Beamten an dessen Stelle. Ihnen werden dann jedoch nur noch 20.000 bzw. 10.000 € Entschädigung gezahlt.
  • Versorgungsempfänger erhalten eine jährliche Sonderzuwendung. Sie beträgt für jedes Kind, für das ihnen im Dezember ein Familienzuschlag gewährt wurde, 25,56 €.
  • Das Land Bremen kürzt abgestuft die für die Versorgung höchstens anrechenbaren Zeiten einer Hochschulausbildung: Während bei Zurruhesetzungen vor dem 1. Januar 2015 noch bis zu 1.095 Tage anerkannt wurden, verringert sich ihre Höhe in jedem darauffolgenden Jahr um jeweils 30 Tage, sodass für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2018 eintreten, nur noch 885 Tage angerechnet werden können.

 

Hamburg

  • Bei der Ermittlung der Versorgungsbezüge wird rechnerisch pauschal eine Kürzung des Grundgehalts vorgenommen: Bei Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 werden 125,16 €, bei Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie W, R und C 89,39 € abgezogen.
  • Zeiten als Rechtsanwalt können nur bei denjenigen Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die am 1. Februar 2010 im Beamtenverhältnis beschäftigt waren.
  • Das hamburgische Landesversorgungsgesetz bezieht bei der Betrachtung der Unfallfürsorge nach Dienstunfällen ausdrücklich auch psychische Störungen mit ein, deren Vorliegen und Zusammenhang mit einem dienstlichen Ereignis von einem Facharzt für Psychotherapie oder Psychiatrie festgestellt worden sein muss. Dieses dienstliche Ereignis darf höchstens fünf Jahre zurückliegen, um noch als Dienstunfall zu gelten und damit relevant für die Unfallfürsorge zu sein.
  • Wird nach einem Dienstunfall ein Heilverfahren nötig, dann stehen einem im Stadtstaat Hamburg beschäftigten Beamten  mehr Möglichkeiten offen als seinen Kollegen beim Bund: Das Landesversorgungsgesetz nennt hier nicht nur die ärztliche Behandlung, sondern sieht auch Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren sowie psychotherapeutische Behandlungen einschließlich einer Soziotherapie vor.
  • Verstirbt ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls, dann wird seinen nächsten Angehörigen ein Unfallsterbegeld in Höhe der Dreifachen Monatsbezüge gezahlt. Das „normale“ Sterbegeld wird darauf zu 50 % angerechnet.
  • Auch eine jährliche Sonderzahlung gibt es in Hamburg, die immer im Dezember zusammen mit den Versorgungsbezügen ausgezahlt wird. Das maßgebliche Hamburgische Sonderzahlungsgesetz stellt diesen Auszahlungsanspruch jedoch nur für diejenigen Versorgungsempfänger fest, die im Dezember einen Versorgungsanspruch hatten. Für jedes Kind, das im Familienzuschlag berücksichtigt wird, werden 300 € gewährt.
  • Für alle Versorgungsfälle, die bis zum 31. Januar 2014 eingetreten sind, wurde die für die Versorgung  anrechenbare Dauer einer Hochschulausbildung nach und nach von anfänglich 1.095 Tage auf nun 885 Tage gekürzt.
  • Die Regelungen zur Einführung des Altersgeldes sind seit dem 1. Juni 2014 in Kraft. Sie sind jedoch bis zum 31. Dezember 2019 befristet.

 

Hessen

  • In Hessen spielen Zeiten, die Beamte vor ihrer Ernennung als Rechtsanwälte tätig gewesen sind, hinsichtlich ihrer Ruhegehaltsberechnung keine Rolle. Die Vorschriften, inwieweit die Ausbildungszeiten an Fachschulen oder Hochschulen angerechnet werden können, unterscheiden nicht zwischen diesen Ausbildungsmöglichkeiten, sondern räumen für beide eine Höchstdauer von drei Jahren (entspricht 1.095 Tagen) ein. Eine Promotionsphase wird mit maximal zwei zusätzlichen Jahren angerechnet.
  • Witwen oder Witwern wird ein Witwengeld zuerkannt, wenn ihre Ehe mit dem verstorbenen Beamten mindestens drei Monate gedauert hat (Bund: 1 Jahr).
  • Im Zuge eines Heilverfahrens nach einem Dienstunfall haben hessische Beamte Anspruch auf eine notwendige Haushaltshilfe.
  • Bei den Voraussetzungen für einen Unfallausgleich ist das hessische Versorgungsrecht konkreter als das des Bundes: Es setzt einen dauerhaften Schädigungsgrad von 25 für mehr als ein halbes Jahr voraus, bevor neben den Dienstbezügen ein Unfallausgleich gezahlt wird. Im Gegensatz zum Bund spielen dabei nicht nur die sich auf die Erwerbsfähigkeit beziehenden Einschränkungen eine Rolle, sondern sämtliche körperlichen, geistigen und seelischen Folgen, die sich auf alle Lebensbereiche auswirken.
  • Auch in Hessen ist eine einmalige Unfallentschädigung vorgesehen, wenn ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls eine beamtenrechtliche Versorgung erhält und ein Schädigungsgrad von mindestens 50 festgestellt wird. Der Betrag ist mit 80.000 € jedoch um 70.000 € niedriger als bei den Bundesbeamten. Wenn der verunglückte Beamte verstirbt, erhält die Witwe mit ihren versorgungsberechtigten Kindern insgesamt 60.000 €. Wenn der Beamte weder verheiratet war noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft unterhielt, sind die Eltern oder letztlich die Großeltern die nächsten Anspruchsberechtigten. Sie erhalten dann 20.000 bzw. 10.000 €.
  • Das Land Hessen gewährt auch seinen Versorgungsempfängern eine Sonderzahlung. Sie setzt sich für Versorgungsempfänger aus dem Grundbetrag sowie einem Sonderbetrag für Kinder zusammen. Der Grundbetrag und der Sonderbetrag für Kinder werden monatlich überwiesen. Der Grundbetrag beträgt 4,17 %; für Berechtigte, die bereits am 1. Januar 2004 vorhanden waren, wurde er ab dem 1. Oktober 2012 auf 2,66 % der Versorgungsbezüge festgesetzt. Der Sonderbetrag für Kinder, für die ein Familienzuschlag zusteht, beträgt für jedes Kind 2,13 €. Eine jährliche Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“/“Urlaubsgeld“) steht Versorgungsempfängern nicht zu. Von den Sonderzahlungen sind nur Versorgungsempfänger ausgenommen, die einen auf einem sog. Gnadenerweis oder einer Disziplinarentscheidung basierenden Unterhaltsbeitrag erhalten.
  • Das Altersgeld wurde in Hessen mit Wirkung zum 1. März 2014 eingeführt und ist mit der Bedingung von fünf ruhegehaltfähigen Dienstjahren verbunden. Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf werden nicht angerechnet. Wenn ein Beamter kein Altersgeld beziehen will, muss er die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.

 

Mecklenburg-Vorpommern

  • Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat fast inhaltsgleich die Vorgaben des BeamtVG übernommen. Es macht aber einen zeitlichen Unterschied hinsichtlich der Berücksichtigung der Dauer der Hochschulbildung: Beamte, die bis zum 31. Mai 2015 in den Ruhestand versetzt werden, müssen seit 2011 eine gestufte Herabsetzung hinnehmen. Bei Zurruhesetzungen bis zum 30. November 2011 wurden noch 1.095 Tage anerkannt, dieser Wert wurde jedoch im Abstand von sechs Monaten um jeweils 30 Tage reduziert, sodass bei  ab dem 1. Dezember 2014 pensionierten Hochschulabsolventen nur noch 855 Tage als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
  • Ein weiterer Unterschied liegt in der Höhe der einmaligen Unfallentschädigung nach einem Dienstunfall, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 % nach sich zieht: In diesen Fällen zahlt das Land Mecklenburg-Vorpommern 80.000 €. Verstirbt der Beamte nach einem Dienstunfall, erhält seine Witwe zusammen mit den versorgungsberechtigten Kindern 60.000 €. Wenn der Beamte nicht verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft eingetragen war, erhalten seine Eltern 20.000 €. Die letzten Anspruchsberechtigten, sofern die Eltern des Beamten bereits verstorben sein sollten, sind mit einer Entschädigungshöhe von 10.000 € seine Großeltern.
  • Das Land zahlt seinen Versorgungsempfängern eine Sonderzuwendung, die sich aus einem Grund- und einem kindbezogenen Sonderbetrag zusammensetzt. Der Grundbetrag ergibt sich aus 37,5 % der regulären Bezüge, die im Dezember gezahlt werden, multipliziert mit einem Bemessungsfaktor, der für das Jahr 2015 auf 0,81317 festgelegt wurde (www.lbesa.mv-regierung.de). Der Sonderbetrag für Kinder in Höhe von 25,56 € wird für jedes Kind gewährt, für das Kindergeld zusteht.

 

Niedersachsen

Das niedersächsische Versorgungsrecht orientiert sich stark am BeamtVG. Hier die wesentlichsten Abweichungen:

  • In Niedersachsen wurde das Mindestalter von 17 Jahren für die beamtenrechtliche Berücksichtigung von Ausbildungs-, Vordienst- und Beamtendienstzeiten abgeschafft, sodass diese Zeiten jetzt vom ersten Tag an gezählt werden.
  • Das Land zahlt seinen Versorgungsempfängern mit den Dezember-Bezügen eine Sonderzuwendung für jedes Kind, für das ihnen zu diesem Zeitpunkt ein Familienzuschlag gewährt worden ist. Sie beträgt für die ersten beiden Kinder je 120 € und für jedes weitere Kind je 400 €.

 

Nordrhein-Westfalen

  • Das nordrhein-westfälische Landesversorgungsgesetz lehnt sich sehr stark an das BeamtVG an. Allerdings gibt es einen deutlichen Unterschied hinsichtlich der Antragsaltersgrenze und der damit zusammenhängenden Kürzungsregelungen: Während der Bund die Versorgungsbezüge für jeden Monat kürzt, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, liegt in Nordrhein-Westfalen die Antragsaltersgrenze  bei der Vollendung des 63. Lebensjahres. Der Abschlag ist jedoch mit maximal 3 x 3,6 % pro Jahr in beiden Fällen gleich hoch.
  • Bei der Höhe der einmaligen Unfallentschädigung nach einem Dienstunfall schließt sich das Land der Mehrzahl der anderen Bundesländer an: Es zahlt 80.000 €, wenn der Beamte in seiner Erwerbstätigkeit (und nicht in seiner Erwerbsfähigkeit wie beim Bund) um mindestens 50 % eingeschränkt ist. Führen die Folgen eines Dienstunfalls zum Tod des Beamten, erhält seine Witwe zusammen mit den versorgungsberechtigten Kindern eine einmalige Entschädigung in Höhe von 60.000 €; war der Beamte nicht verheiratet, erhalten seine Eltern als nachrangig Begünstigte 20.000 €. Sofern seine nächsten noch lebenden Verwandten die Großeltern sind, werden ihnen 10.000 € gezahlt.
  • Die Versorgungsempfänger erhalten zusammen mit ihren Dezember-Bezügen eine Sonderzuwendung, die sich aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder zusammensetzt. Der Grundbetrag bemisst sich danach, welche Besoldungsgruppe bei der Ermittlung der Versorgungsbezüge zugrunde gelegt wurde: Für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 6 werden 60 %, für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 39 % und für alle übrigen Besoldungsgruppen 22 % der Bemessungsgrundlage gezahlt. Der Sonderbetrag für Kinder beläuft sich für jedes Kind, das im Dezember kindergeldberechtigt ist, auf 25,56 €.

 

Rheinland-Pfalz

  • Die Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt hier bei der Vollendung des 65. Lebensjahres. Darauf wirken sich entsprechend die Kürzungsvorschriften bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung aus. Schwerbehinderte können mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in Ruhestand gehen; diese Altersgrenze gilt auch für dienstunfähige Beamte, deren Zustand nicht die Folge eines Dienstunfalls ist.
  • Auch in Rheinland-Pfalz gilt eine Mindestversorgung von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Sofern es für den Beamten günstiger ist, wird die Alternativberechnung jedoch auf eine andere Grundlage gestellt: Es werden nicht mehr 65 % der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 errechnet, sondern der Stufe 7 dieser Besoldungsgruppe. Damit liegt die alternative Berechnungsgrundlage für die rheinland-pfälzischen Versorgungsempfänger um monatlich rd. 100 € niedriger als bei der des Bundes (Stand: April 2015).
  • Hinsichtlich der Zahlung eines Unfallausgleichs nach einem Dienstunfall legt sich das Landesversorgungsgesetz hinsichtlich der Bedingungen klar fest: Der betroffene Beamte muss länger als ein halbes Jahr um mindestens 25 % in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sein. Dabei geht es ausdrücklich nur um eine körperliche Einschränkung des sog. allgemeinen Erwerbslebens, alle anderen Lebensbereiche spielen bei der Bewertung keine Rolle.
  • Auch bei einer dauerhaften Dienstunfähigkeit geht das Land Rheinland-Pfalz bei der Bemessung des Unfallruhegehalts einen anderen Weg: Im Gegensatz zum Bund (mindestens 75 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 = 1.746,51 €) muss es bei wenigstens 71,75 % aus der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 4 liegen (= 1.629,89 €). Alle Angaben Stand April 2015.
  • Wenn ein Beamter nach einem Dienstunfall eine beamtenrechtliche Versorgung bezieht und eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % festgestellt wird, steht ihm auch in Rheinland-Pfalz eine einmalige Unfallentschädigung zu. Sie fällt allerdings deutlich geringer aus als beim Bund (150.000 €): Für eine 50 %-ige Minderung werden 50.000 € bewilligt, für jede um 10 % höhere Erwerbsminderung steigt dieser Betrag um je 10.000 €, sodass einem Beamten bei einer vollen Minderung 100.000 € zustehen. Ähnliches gilt auch für die einmalige Unfallentschädigung, die im Falle des Todes eines Beamten infolge eines Dienstunfalls an die Hinterbliebenen gezahlt wird: Sofern bislang keine Unfallentschädigung an den (noch lebenden) Beamten gewährt worden ist, erhält die Witwe zusammen mit ihren Kindern 60.000 €. Sollte der Beamte nicht verheiratet gewesen sein, erhalten dessen Eltern 20.000 €. Sind auch sie bereits verstorben, stehen seinen Großeltern 10.000 € zu.

 

Saarland

  • Im Saarland ist das Saarländische Beamtengesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2015 hinsichtlich der Absenkung der Regelaltersgrenze geändert worden. Mit dem Geburtsjahrgang 1950 wird sie bis zum Geburtsjahrgang 1963 schrittweise bis zum Jahr 2029 auf das 67. Lebensjahr erhöht. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann regulär, dass die Regelaltersgrenze bei der Vollendung des 67. Lebensjahres liegt. Die Regelaltersgrenze für schwerbehinderte Behinderte verschiebt sich entsprechend: Sie wird vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben, diese Beamtengruppe kann ab dem 65. Lebensjahr ohne Abschläge in den Ruhestand gehen.
  • Das saarländische Versorgungsrecht kennt wie das BeamtVG vorzeitige Zurruhesetzungen, mit denen keine Abschläge einhergehen. Wie im BeamtVG gibt es hier die Regelungen, dass entweder das 65. Lebensjahr vollendet und wenigstens 45 ruhegehaltfähige Dienstjahre erreicht sein müssen oder aber der Beamte mit dem 63. Lebensjahr pensioniert werden kann, wenn er 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre vorweisen kann. Im letzten Fall ist es im Saarland jedoch nötig, zusätzlich zu den beiden Bedingungen auch dienstunfähig zu sein.
  • Verstirbt ein Beamter oder Versorgungsempfänger und hat er keine Angehörigen, können andere Personen, die die Kosten für die letzte Erkrankung oder die Bestattung beglichen haben, ein sog. Kostensterbegeld beantragen. Wie beim Bund wird es höchstens in der Höhe des Sterbegelds ausgezahlt, es wird allerdings gekürzt, wenn der Antragsteller aufgrund des Todesfalls Leistungen aus einer Lebens-, Kranken- oder Sterbegeldversicherung erhält.

 

Sachsen

  • Den sächsischen Beamten wird auch die Beamtendienstzeit, die sie vor der Vollendung ihres 17. Lebensjahres erbracht haben, als ruhegehaltfähig angerechnet. Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz nimmt die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihren Verbänden allerdings ausdrücklich aus. Auch die Zeiten, die ein Beamter vor seiner Dienstzeit als Rechtsanwalt tätig war, sind für die Ermittlung der Versorgung nicht relevant.
  • Dagegen wird die Zeit, die Beamte aus dem früheren Bundesgebiet im Beitrittsgebiet tätig waren, um Aufbauhilfe zu leisten, besonders honoriert:
    Sofern diese Tätigkeit vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde, wird sie bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
  • Ein vorübergehendes Alleinstellungsmerkmal ist das Stellenabbaubegleitgesetz, das zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Damit wollte die Landesregierung eine größere Flexibilität beim Personalabbau erreichen, indem sie es den Beamten ermöglichte, auf Antrag ab der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, wenn die geltende gesetzliche Altersgrenze bis zum 31.12.2020 erreicht wird und keine Dienstunfähigkeit vorliegt. Diese vorzeitige Pensionierung musste bis spätesten 1. Januar 2014 beantragt werden, der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 % pro Jahr, höchstens jedoch 10,8 %. Da für Vollzugsbeamte ohnehin die Antragsaltersgrenze von 60 Jahren gilt, entfällt für sie der Versorgungsabschlag. Die betroffenen Beamten können bis zum Erreichen der für sie geltenden regulären gesetzlichen Altersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen. Staatsanwälte und Richter wurden im Gesetz von dieser Möglichkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung ausgeschlossen.
  • Hinsichtlich der Mindestversorgung weicht das Land Sachsen leicht von der Bundesregelung ab: Auch hier gilt zunächst der amtsabhängige Mindestsatz von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die alternativ zu berechnende amtsunabhängige Mindestversorgung beruht aber auf 66,47 % (Bund: 65 %) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Durch diesen etwas höheren Prozentsatz wird fast ausgeglichen, dass sich durch die unterschiedlich hohen Besoldungen bei der Anwendung des gleichen Prozentsatzes anderenfalls eine zu große Differenz zwischen dem Bund und dem Land Sachsen ergeben würde.
  • Die sächsischen Beamten können zu denselben Zeitpunkten wie ihre Kollegen des Bundes auf Antrag in den Ruhestand gehen. Auch sie müssen dann einen Versorgungsabschlag hinnehmen, der sich allerdings von dem im BeamtVG unterscheidet: Geht ein Beamter, der nicht dienstunfähig ist, mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand, verringert sich sein Ruhegehalt zwar wie beim Bund für jedes Jahr, das bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch fehlt, um 3,6 %, das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz setzt in diesen Fällen jedoch nicht die Obergrenze von 10,8 %, sondern von 18 %. Die gleiche Regelung gilt für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Justizvollzugsdienstes sowie des Justizwachtmeisterdienstes, die auf Antrag mit der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen.
  • Bei Beamten, denen nur die Mindestversorgung zusteht, wird die Vergleichsrechnung durchgeführt: Sie erhalten entweder 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder 66,47 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
  • Das Land Sachsen gewährt einem Beamten, der wegen eines Dienstunfalls länger als ein halbes Jahr in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % (Bund: „erheblich“) eingeschränkt ist, einen Unfallausgleich.Ein Dienstunfall, der beamtenrechtliche Fürsorgeansprüche nach sich ziehen könnte, muss innerhalb eines Jahres schriftlich beim Dienstvorgesetzten gemeldet werden (Bund: zwei Jahre). Diese Frist gilt auch, wenn Schadenersatzansprüche gegen den Dienstherrn geltend gemacht werden sollen.
  • Beamte, die aufgrund eines Dienstunfalls eine dauerhafte Erwerbsminderung von 50 % hinnehmen müssen, erhalten eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 80.000 €. Wenn ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls verstirbt und noch keine Unfallentschädigung gezahlt worden ist, erhalten seine Witwe und seine Kinder zusammen einmalig 60.000 €. War der Beamte nicht verheiratet, werden seinen Eltern einmalig 20.000 € gewährt; sollten auch diese bereits verstorben sein, haben die Großeltern des Beamten ein Anrecht auf eine Einmalzahlung in Höhe von 10.000 €.
  • Bei den sog. besonderen Beamten weist das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz bezüglich der Wahlbeamten, wie z. B. hauptamtliche Bürgermeister, eine Besonderheit auf: Wenn sie vor dem Ende ihrer Amtszeit abgewählt werden, haben sie fünf Jahre oder längstens bis zu deren Ende Anspruch auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe derjenigen Besoldungsgruppe, aus der sie zum Zeitpunkt ihrer Abwahl besoldet wurden.
  • Beim Altersgeld weicht das Land Sachsen von der Regelung des Bundes ab: Der Anspruch darauf besteht, wenn sie nach mindestens fünf altersgeldfähigen Dienstjahren bis spätestens 31. Dezember 2018 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und nachzuversichern wären. Während bei Bund eine Entscheidung für das Altersgeld getroffen werden muss, müssen die Beamten in Sachsen ausdrücklich die Nachversicherung wählen, um ihren Verzicht auf das Altersgeld auszudrücken.

 

Sachsen-Anhalt

Die Landesregierung in Sachsen-Anhalt hat erst 2014 damit begonnen, von ihrer seit 2006 geltenden Gesetzgebungskompetenz im Beamtenversorgungsrecht Gebrauch zu machen und ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren in Gang gebracht. Da das künftige Landesversorgungsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist, gilt bis zu diesem Zeitpunkt das BeamtVG weiter. Das neue Landesversorgungsgesetz wird Änderungen enthalten, die in den anderen Bundesländern zum großen Teil bereits gültig sind:

  • Die Regelaltersgrenze wird schrittweise ab 2016 vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung setzt mit dem Geburtsjahrgang 1951 ein und endet mit dem Geburtsjahrgang 1964. Auch die Regelaltersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte,  Justizvollzugsbeamte der Laufbahngruppe 1 sowie Berufsfeuerwehrbeamte werden ab dem Geburtsjahrgang 1956 stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr erhöht. Vollzugsbeamte sollen auf Antrag die Möglichkeit erhalten, mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand zu gehen. Sie müssen dann jedoch Abschläge hinnehmen.
  • Das Gesetz wird eine Regelung für Beamte aus den alten Bundesländern enthalten, die nach der Wiedervereinigung Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet geleistet haben. Alle Zeitspannen, die mindestens ein Jahr gedauert haben und spätestens am 31. Dezember 1994 begonnen haben, werden bis zum 31. Dezember 1995 doppelt bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt.
  • Da es für die bei den Kirchen beschäftigten Beamten aufgrund des Selbstverwaltungsrechts eine eigene Gesetzgebung gibt, können die Tätigkeiten für Religionsgemeinschaften nicht bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eingebracht werden.

 

Schleswig-Holstein

  • Das Land Schleswig-Holstein erkennt alle Dienstzeiten eines Beamten als ruhegehaltfähig an, auch die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres.
  • Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) setzt sowohl den Wehrersatzdienst als Bausoldat der DDR bis zum 28. Februar 1990 als auch den dort zwischen dem 1. März und dem 2. Oktober abgeleisteten Zivildienst dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleich. Damit sind diese Zeiten ruhegehaltfähig.
  • Hier kennt man auch eine weitere Altersgrenze, die für einen vorgezogenen Ruhestand maßgeblich ist: Beamte auf Lebenszeit, die sowohl das 60. Lebensjahr vollendet haben als auch in einem Verwaltungsbereich beschäftigt sind, in dem ein Personalüberhang besteht, können die Pensionierung beantragen. Die betroffenen Verwaltungsbereiche wurden durch die Landesregierung festgelegt. Durch die Zurruhesetzung muss eine Planstelle wegfallen. Beamte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen jedoch einen Versorgungsabschlag in Höhe von bis zu 14,4 % in Kauf nehmen.
  • Wenn es um die Zahlung eines Unfallausgleichs geht, setzt das schleswig-holsteinische Versorgungsgesetz zwar dieselben Anforderungen an („durch einen Dienstunfall verursacht“, „länger als sechs Monate“), es macht aber durch die weitere Wortwahl deutlich, dass es bei der Bewertung der Schädigungen einen anderen Maßstab als der Bund wählt: Während der Bund mit dem Terminus der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ klar nur auf Einschränkungen bei der Berufsausübung abstellt, spricht das SHBeamtVG vom „Grad der Schädigungsfolgen“. Hier richtet sich der Fokus auf alle Lebensbereiche, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörung in Mitleidenschaft gezogen worden sind.
  • Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nur diejenigen Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähige Dienstbezüge auf dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 basieren. Ruhegehaltsempfänger  beziehen 330 €, Witwen 200 € und Waisen 50 €.

 

Thüringen
Das Land Thüringen hat erst mit Wirkung zum 1. Januar 2012 von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Beamtenversorgung eigenständig mit dem Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) zu regeln. Das neue Landesrecht übernimmt allerdings mit Ausnahme einiger weniger Details das BeamtVG des Bundes.

 

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