Absicherung der Krankenkosten für Beamte in Berufsfeuerwehren und THW


Auch wenn sie zahlenmäßig eine geringere Rolle spielen als Polizeibeamte, werden in mehreren Bundesländern auch Beamte der Berufsfeuerwehren  hinsichtlich ihrer Krankenkosten durch die Heilfürsorge versorgt.

Sie wird auf aktive Beamte und Beamte in Elternzeit angewendet, auch auf diejenigen, die sich noch im Vorbereitungsdienst befinden. Wie bei den Polizeibeamten erlischt der Anspruch auf Heilfürsorge mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (Entlassung oder Pensionierung).

Familienangehörige, die nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind, sind über die Beihilfe abgesichert und müssen sich über den dadurch  nicht abgedeckten Teil der Krankenkosten privat versichern.

Die Beamten der Bundeswehrfeuerwehr sind beihilfeberechtigt wie alle anderen Bundesbeamten auch. Sie wenden sich bei Beihilfeangelegenheiten an das Bundesverwaltungsamt (www.bva.de).

 

Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind uneinheitlich, manchmal sogar innerhalb eines Bundeslandes, wenn die Landesregierung die Dienstherren (in der Regel Kommunen) ermächtigt, hierfür eigene Entscheidungen zu treffen.

Krankenversorgung für Feuerwehrbeamte in den Bundesländern

 

Baden-Württemberg
Baden-Württemberg sieht grundsätzlich die Heilfürsorge ohne einen Anrechnungsbetrag vor, räumt den jeweiligen Dienstherren jedoch auch die Möglichkeit ein, Beihilfe zu gewähren. In diesen Fällen muss ihnen jedoch ein Zuschuss zu den Kosten für eine Krankenversicherung gezahlt werden. Das Land  bezieht in diese Regelung die Einsatzkräfte der Feuerwehr sowie des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule ein.


Bayern
Feuerwehrbeamte in Bayern sind beihilfeberechtigt. Auf sie werden die Vorschriften der Beihilfeverordnung des Landes Bayern angewendet.

 

Berlin
In Berlin erhalten die Feuerwehrbeamten ebenfalls Beihilfe nach der Landesbeihilfeverordnung.

 

Brandenburg
Brandenburg bezieht die Beamten seiner Berufsfeuerwehr nicht in die Heilfürsorge ein und gewährt ihnen die übliche beamtenrechtliche Beihilfe.

 

Bremen
Bremen schließt in den Kreis der Heilfürsorgeberechtigten auch die Beamten der Berufsfeuerwehren ein.

 

Hamburg
Hamburgs Landesbeamtengesetz führt die Feuerwehrbeamten als Heilfürsorgeempfänger auf. Diese Form des Sachbezugs wird mit monatlich 1,4 % des Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet.

 

Hessen
Hessens Beamtengesetz weist die Entscheidung, ob den Beamten der Berufsfeuerwehren Heilfürsorge gewährt werden soll, den Gemeinden zu; die Fürsorgepflicht hinsichtlich der Krankenkosten wird hier also uneinheitlich umgesetzt.

 

Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hat an der Heilfürsorge für seine Feuerwehrbeamten festgehalten und regelt sie in seinem Landesbeamtengesetz bis hin zur Erstversorgung von Säuglingen nach der Entbindung.

 

Niedersachsen
Das Land Niedersachsen sieht grundsätzlich die freie Heilfürsorge vor und nennt ausdrücklich die Feuerwehrbeamten im Einsatzdienst als Begünstigte.

Darunter werden hier Feuerwehrbeamte verstanden, die im Hilfeleistungs- und Brandbekämpfungsdienst eingesetzt werden.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben durch das Landesbeamtengesetz einen Gestaltungsspielraum erhalten:

Für Feuerwehrbeamte, die nach dem 31. Januar 1999 ernannt wurden, kann in der Satzung festgelegt werden, ob es bei dem Anrecht auf Heilfürsorge bleibt oder aber Beihilfe gezahlt wird. Entscheidet sich ein Dienstherr für die Heilfürsorge, kann für die ab diesem Stichtag eingestellten Feuerwehrbeamten auch ein vom Beamtengesetz abweichender Anrechnungsbetrag (hier: 1,6 %) vom Grundgehalt bestimmt werden, der entsprechend verrechnet wird.

 

Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen legt sich nur für die im Landesdienst tätigen Feuerwehrbeamten im feuerwehrtechnischen Dienst (Beamte im Einsatz) auf die Gewährung der freien Heilfürsorge fest.

Alle anderen erhalten Beihilfe.

 

Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz bekommen die Beamten Heilfürsorge. Das Land erhebt dafür allerdings keinen Anrechnungsbetrag.

 

Saarland
Das Saarland sieht für seine Beamten der Berufsfeuerwehr keine Heilfürsorge vor. Es gelten dieselben beihilferechtlichen Vorgaben wie für alle anderen Landesbeamten.

 

Sachsen
In Sachsen erhalten aktive Feuerwehrbeamte Heilfürsorge. Sie wird gewährt, ohne auf die Besoldung angerechnet zu werden.

 

Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt sieht für die im Einsatzdienst tätigen Feuerwehrbeamten die Übernahme der Heilfürsorge vor.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wurden die Rahmenbedingungen jedoch geändert:
Seit diesem Stichtag müssen sich die Beamten mit einem monatlichen Eigenbeitrag an der Aufbringung dieser Fürsorgeleistung beteiligen, der von der Besoldung einbehalten wird. Die Höhe des Beitrags hängt von der Eingruppierung in eine der Besoldungsgruppen ab und beträgt für die Besoldungsgruppen

  • A 7-A 9:              6,67 €
  • A 10 und A 11: 11,67 €
  • A 12-A 15:        16,67 €
  • A 16, B 2-B 3:   26,67 €
  • höher B 3:        36,67 €

Der Einbehalt reduziert sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 2,10 €. Feuerwehrbeamte, die sich in der Elternzeit befinden oder trotz des Anspruchs auf Heilfürsorge in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sind hiervon ausgeschlossen.

 

Schleswig-Holstein
Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst in Schleswig-Holstein erhalten Heilfürsorge, müssen sich jedoch an den Kosten beteiligen. Von ihrem Grundgehalt werden 1,4 % einbehalten.

 

Thüringen
Thüringens Beamte der Berufsfeuerwehren beim Land, den Landkreisen und Gemeinden erhalten Beihilfe nach den landesgesetzlichen Regelungen.

Beamte beim Technischen Hilfswerk (THW)

Die blauen Fahrzeuge des THW haben die meisten Menschen in Deutschland schon gesehen, und ihre Helfer sind in der ganzen Welt zur Stelle, wenn ihre Hilfe benötigt wird. Kaum jemand stellt sich jedoch die Frage, wie der THW personell aufgestellt ist. Etwa 60.000 Menschen sind ehrenamtlich für den THW tätig, erhalten also für ihre Einsatzzeit ihr übliches Gehalt ihrer eigentlichen Arbeitgeber weiter. Aber so viele Menschen und Einsätze müssen auch koordiniert und verwaltet werden. Nur ca. 850 weitere Menschen arbeiten im Hauptberuf für diese Katastrophenschutzorganisation, die unter der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern (BMI) steht. Durch den Status als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ohne Dienstherrnfähigkeit darf das THW nicht selbst Beamte ernennen, sie jedoch bei sich beschäftigen. Die Beamten erhalten Leistungen gemäß der Bundesbeihilfeverordnung.